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S. 620 (Forts.) |
§. 13. Den erwachsenen aber, und zwar den Fürstlichen
Söhnen, hält man Hofmeister, die sie so wohl in der gottesfurcht, guten sitten
und fürstlichen tugenden, als in künsten und sprachen, anleiten sollen, denn
auch andere Præceptores, welche ihnen in allerhand nützlichen dingen, die wir
oben Part. 2. cap. 7. erzehlet, information thun, cammer-diener, und nachdem
sie groß werden, pagen und laqueyen, auch wohl besondere cammer- und
hof-junckern: denen Fürstlichen Princeßinnen werden auch adeliche Hofmesterinnen,
die sie in fürstlichen sitten und tugenden, auch anständigen
frauenzimmer-künsten anweisen præceptores, zu erlernung ein und anders, so wir oben
vermeldet, aufwärterinnen oder cammer-mägdlein, zu gemeinen diensten, bestellet
und angenommen. |
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