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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-5-13
Dritter Theil > Cap. 5 > §. 13
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Wie auch denen fürstl. kindern
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S. 620 (Forts.) §. 13. Den erwachsenen aber, und zwar den Fürstlichen Söhnen, hält man Hofmeister, die sie so wohl in der gottesfurcht, guten sitten und fürstlichen tugenden, als in künsten und sprachen, anleiten sollen, denn auch andere Præceptores, welche ihnen in allerhand nützlichen dingen, die wir oben Part. 2. cap. 7. erzehlet, information thun, cammer-diener, und nachdem sie groß werden, pagen und laqueyen, auch wohl besondere cammer- und hof-junckern: denen Fürstlichen Princeßinnen werden auch adeliche Hofmesterinnen, die sie in fürstlichen sitten und tugenden, auch anständigen frauenzimmer-künsten anweisen præceptores, zu erlernung ein und anders, so wir oben vermeldet, aufwärterinnen oder cammer-mägdlein, zu gemeinen diensten, bestellet und angenommen. Scan 640
   
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Stand: 13. Juli 2017 © Hans-Walter Pries