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⇦ S. 628: §. 18 |
S. 627 (Forts.) |
§. 18. VI. Zu verwahrung und sicherheit der fürstlichen
personen dienen zwar auch guten theils die vorbenante fürstliche diener,
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Scan 647 |
S. 628 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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die von adel, reißige knechte, laqueyen, trabanten,
derowegen in annehmung solcher personen, wie auch ihres gesindes, mit dahin
gesehen wird, daß man wehrhaffte leute bey hof und auf den reisen haben, und
unvermeidlichen tumult und angriff desto eher begegnen könne, so ist auch die
hof-statt mit wächtern und thorwärtern, wie gemeldet, versehen: Uber diß aber
halten die fürsten in ihren residentzen eine Schloß-Wache von etlichen
knechten, und setzen denenselben einen Schloß-hauptmann oder leutenant vor,
richten ihnen gewisse bestallung und articuls-briefe auf, darnach sie sich in
verrichtung ihres dienstes und fleißiger wache und beschliessung des
fürstlichen schlosses zu nacht, unter währender tafel-zeit und Gottesdienst,
mit befragung und anhaltung oder anmeldung unbekannter personen, denn auch bey
ereignenden fall mit gegenwehr, begleitung fürstl. personen auf dem lande, und
anderer dienst-verrichtung mehr zu bezeigen haben, wie sie denn deswegen an den
Landes-Hauptmann, oder den Hofmeister, ferner angewiesen sind: Daß sonst der
Landes-herr auch vestungen, guarnisonen, zeuch-häuser und kriegs-rüstungen hat,
und deswegen ein und anders zu verordnen pfleget, das ist anderswo insgemein
angezeiget: An grossen höfen werden über diß noch besondere Leib-Guarden zu roß
und fuß, unter gewissen rittmeistern und hauptleuten in ziemlicher anzahl
bestellet, welche den Landes-herrn, zuvoraus, wenn er reiset, begleiten, und
dessen sicherheit in acht nehmen müssen. |
S. 629: §. 19 ⇨ |