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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-5-18
Dritter Theil > Cap. 5 > §. 18
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VI. Die anstalt zu bewahrung und sicherheit der fürstl. personen durch die leib-guarden
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S. 627 (Forts.) §. 18. VI. Zu verwahrung und sicherheit der fürstlichen personen dienen zwar auch guten theils die vorbenante fürstliche diener, besonders Scan 647
S. 628 Teutschen Fürsten-Staats
  die von adel, reißige knechte, laqueyen, trabanten, derowegen in annehmung solcher personen, wie auch ihres gesindes, mit dahin gesehen wird, daß man wehrhaffte leute bey hof und auf den reisen haben, und unvermeidlichen tumult und angriff desto eher begegnen könne, so ist auch die hof-statt mit wächtern und thorwärtern, wie gemeldet, versehen: Uber diß aber halten die fürsten in ihren residentzen eine Schloß-Wache von etlichen knechten, und setzen denenselben einen Schloß-hauptmann oder leutenant vor, richten ihnen gewisse bestallung und articuls-briefe auf, darnach sie sich in verrichtung ihres dienstes und fleißiger wache und beschliessung des fürstlichen schlosses zu nacht, unter währender tafel-zeit und Gottesdienst, mit befragung und anhaltung oder anmeldung unbekannter personen, denn auch bey ereignenden fall mit gegenwehr, begleitung fürstl. personen auf dem lande, und anderer dienst-verrichtung mehr zu bezeigen haben, wie sie denn deswegen an den Landes-Hauptmann, oder den Hofmeister, ferner angewiesen sind: Daß sonst der Landes-herr auch vestungen, guarnisonen, zeuch-häuser und kriegs-rüstungen hat, und deswegen ein und anders zu verordnen pfleget, das ist anderswo insgemein angezeiget: An grossen höfen werden über diß noch besondere Leib-Guarden zu roß und fuß, unter gewissen rittmeistern und hauptleuten in ziemlicher anzahl bestellet, welche den Landes-herrn, zuvoraus, wenn er reiset, begleiten, und dessen sicherheit in acht nehmen müssen.
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Stand: 14. Juli 2017 © Hans-Walter Pries