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Dritter Theil. C. 5. von Verfass. einer Hofstatt. |
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§. 20. In diesen bishero erzehlten sieben puncten und
darinnen gemeldten verrichtungen werden sich alle hof-bediente befinden, oder
sich dero ämter und dienste leichtlich darnach verstehen lassen: Nachdem sich
aber auch an einem mittelmäßigen hof die anzahl der diener ziemlich hoch, und
gar leicht auf achtzig, hundert und mehr personen; an andern grössern
hofhaltungen auf drey- und viermahl mehr erstrecken kan, so erfordert die hohe
noth, und die christliche vorsorge eines Regenten und Landes-Fürsten, nicht
alleine solche diener zu bestellen, und sie mit gewissen bestallungen und
ordnungen zu versehen, sondern dieselbe auch in guter zucht, tugend,
gottesfurcht und erbarkeit zu erhalten: Sintemahl er hierinnen von der
schuldigkeit eines jeden hauß-vaters in einem so grossen und weitläufftigen
hauß- und hof-wesen nicht befreyet, sondern desto mehr darzu verbunden ist,
nachdem von seiner hof-statt und der hof-bedienten leben und wandel das gantze
Land exempel zu nehmen, und sich darnach zu bessern und zu ärgern pfleget. |
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