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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-5-20
Dritter Theil > Cap. 5 > §. 20
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Wie alle diese ämter und bedienungen in rechter ordnung zu erhalten
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S. 631 Dritter Theil. C. 5. von Verfass. einer Hofstatt. ⇦ S. 630: §. 19
  §. 20. In diesen bishero erzehlten sieben puncten und darinnen gemeldten verrichtungen werden sich alle hof-bediente befinden, oder sich dero ämter und dienste leichtlich darnach verstehen lassen: Nachdem sich aber auch an einem mittelmäßigen hof die anzahl der diener ziemlich hoch, und gar leicht auf achtzig, hundert und mehr personen; an andern grössern hofhaltungen auf drey- und viermahl mehr erstrecken kan, so erfordert die hohe noth, und die christliche vorsorge eines Regenten und Landes-Fürsten, nicht alleine solche diener zu bestellen, und sie mit gewissen bestallungen und ordnungen zu versehen, sondern dieselbe auch in guter zucht, tugend, gottesfurcht und erbarkeit zu erhalten: Sintemahl er hierinnen von der schuldigkeit eines jeden hauß-vaters in einem so grossen und weitläufftigen hauß- und hof-wesen nicht befreyet, sondern desto mehr darzu verbunden ist, nachdem von seiner hof-statt und der hof-bedienten leben und wandel das gantze Land exempel zu nehmen, und sich darnach zu bessern und zu ärgern pfleget. Scan 651
   
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Stand: 14. Juli 2017 © Hans-Walter Pries