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S. 635 (Forts.) |
§. 22. Das andere mittel zu rechter christlicher und
löblicher anstalt bey hof ist eine gemeine durchgehende Hof-Ordnung, derer sich
alle hohe und niedere hof-bediente, nechst dem, so in eines jeden amt oder
verrichtung absonderlich gehöret, und in seiner bestallung, auch sonderbaren
ordnung, die küchen, keller, silber-cammer, marstall, pagen und laqueyen; also
auch fürstliche aufwartung, kinder-zucht, frauenzimmer und dergleichen,
betreffend, begriffen ist, gemäß zu bezeigen haben: Darinnen ihnen etliche
nothwendige stücke, die sie zu christlicher und treuer verrichtung ihres amts
thun oder meiden müssen, wohl eingebunden werden, und also nicht allein
diejenige, welche täglich zu hof in dienstwartung stehen, und daselbst
gespeiset, oder mit kost-geld versehen werden, sondern auch alle andere, die
von der Herrschafft zu hohen und niedern ämtern und diensten verpflichtet sind,
und bey der fürstlichen residentz sich aufhalten, auch nur aufwartung bey hof
zuweilen erfordert, und also im gemeinen verstand auch für hof-diener gehalten
werden, angehen. Diese ordnung kan in nachfolgende haupt-puncte kürtzlich
zusammen gezogen werden: Erstlich bestehet sie in der anweisung zur
gottesfurcht, und denen christlichen übungen. |
Scan 655 |
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S. 635: §. 23 ⇨ |