HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-5-22
Dritter Theil > Cap. 5 > §. 22
Werk Inhalt ⇧ Cap. 5
2. Durch eine gute hof-ordnung
⇦ §. 21 §. 23 ⇨

    ⇦ S. 635: §. 21
S. 635 (Forts.) §. 22. Das andere mittel zu rechter christlicher und löblicher anstalt bey hof ist eine gemeine durchgehende Hof-Ordnung, derer sich alle hohe und niedere hof-bediente, nechst dem, so in eines jeden amt oder verrichtung absonderlich gehöret, und in seiner bestallung, auch sonderbaren ordnung, die küchen, keller, silber-cammer, marstall, pagen und laqueyen; also auch fürstliche aufwartung, kinder-zucht, frauenzimmer und dergleichen, betreffend, begriffen ist, gemäß zu bezeigen haben: Darinnen ihnen etliche nothwendige stücke, die sie zu christlicher und treuer verrichtung ihres amts thun oder meiden müssen, wohl eingebunden werden, und also nicht allein diejenige, welche täglich zu hof in dienstwartung stehen, und daselbst gespeiset, oder mit kost-geld versehen werden, sondern auch alle andere, die von der Herrschafft zu hohen und niedern ämtern und diensten verpflichtet sind, und bey der fürstlichen residentz sich aufhalten, auch nur aufwartung bey hof zuweilen erfordert, und also im gemeinen verstand auch für hof-diener gehalten werden, angehen. Diese ordnung kan in nachfolgende haupt-puncte kürtzlich zusammen gezogen werden: Erstlich bestehet sie in der anweisung zur gottesfurcht, und denen christlichen übungen. Scan 655
   
HIS-Data 5226-3-5-22: Teutscher Fürsten-Staat: Dritter Theil: Cap. 5: §. 22 HIS-Data Home
Stand: 15. Juli 2017 © Hans-Walter Pries