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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-5-23
Dritter Theil > Cap. 5 > §. 23
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Welche begreiffet die religion der hof-diener
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S. 635 (Forts.) §. 23. Ein jeder fürstlicher hof-diener soll sich zu der christlichen religion bekennen, auch deroselben von hertzen zugethan seyn: Oder da er sich darvon Scan 655
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  zu einer andern meynung wenden wolte, solches pflichtmäßig anzeigen, und fürstliche verordnung wegen seines dienstes oder urlaubs gewarten. Er soll auch kein ander gesinde in seinem dienst haben, als welches gleicher gestalt solcher religion sey. Dem öffentlichen gottes-dienste sollen sie ordentlich in der hof-kirchen beywohnen, der heiligen communion sich daselbst oder in der stadt-kirchen öffters gebrauchen, die ihrige zu den informationen in christlicher lehre, und den täglichen bet-stunden bey hof, oder auch in die stadt-kirchen schicken, oder, nach unterscheid des standes, selbst darbey erscheinen, auch zu hauß mit christlicher andacht im lesen, singen, wiederholung der predigten, und dergleichen gottseliger übung, andern zum exempel, sich erweisen.
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Stand: 15. Juli 2017 © Hans-Walter Pries