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⇦ S. 635: §. 22 |
S. 635 (Forts.) |
§. 23. Ein jeder fürstlicher hof-diener soll sich zu der
christlichen religion bekennen, auch deroselben von hertzen zugethan seyn: Oder
da er sich darvon |
Scan 655 |
S. 636 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 656 |
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zu einer andern meynung wenden wolte, solches pflichtmäßig
anzeigen, und fürstliche verordnung wegen seines dienstes oder urlaubs
gewarten. Er soll auch kein ander gesinde in seinem dienst haben, als welches
gleicher gestalt solcher religion sey. Dem öffentlichen gottes-dienste sollen
sie ordentlich in der hof-kirchen beywohnen, der heiligen communion sich
daselbst oder in der stadt-kirchen öffters gebrauchen, die ihrige zu den
informationen in christlicher lehre, und den täglichen bet-stunden bey hof,
oder auch in die stadt-kirchen schicken, oder, nach unterscheid des standes,
selbst darbey erscheinen, auch zu hauß mit christlicher andacht im lesen,
singen, wiederholung der predigten, und dergleichen gottseliger übung, andern
zum exempel, sich erweisen. |
S. 636: §. 24 ⇨ |