|
|
⇦ S. 640: §. 24 |
S. 640 (Forts.) |
§. 25. Zum dritten gehet die gemeine hof-ordnung dahin, daß
ein jeder seines anbefohlenen amts, dienstes und beruffs, treulich abwarten,
und sich in andere händel und verrichtungen nicht mengen, sondern seiner
bestallung, und der absonderlichen ordnung des hof-amts, darinnen er mit
begriffen, allerdings gemäß halten soll: Insonderheit, daß auch diejenigen,
denen etwas aus fürstl. vorrath, zu gewöhnlicher berechnung oder sonst
zufälliger weise zu brauchen, oder darauf zusehen, vertrauet ist, ihre treu
darbey würcklich erweisen, redlich und vorsichtig damit umgehen, und der
Herrschafft vor schaden und verwahrlosung gut seyn, ohne urlaub nicht von hof
oder ihrem dienst, auf viel oder wenige zeit, abseyn, der erlangten erlaubniß
nicht mißbrauchen, noch länger, als ihnen gesetzet, aussen bleiben, wenigers
inzwischen kost-geld oder futter fordern sollen. Nachdem auch einem diener
nicht alles vorgeschrieben werden kan, soll sich doch ein jedweder selbst auf
der Herrschafft befehl zu allerhand anständigen, und seinem stand und amt nicht
schimpfflichen verrichtungen und verschickungen gerne gebrauchen lassen, in
nothfällen aber seinem herrn, nach allen vermögen, beybringen, denn
insonderheit bey feuers-gefahr ein jeder hof-diener, |
Scan 660 |
S. 641 |
Dritter Theil. C. 5. von Verfass. einer Hofstatt. |
Scan 661 |
|
nach der deswegen bey vielen höfen aufgerichteten ordnung
nach Hof eilen, und seinen müglichsten fleiß, der zu solchen fällen erfordert
wird, brauchen chen solle. |
S. 641: §. 26 ⇨ |