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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-5-25
Dritter Theil > Cap. 5 > §. 25
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Auch daß ein jeder seines amts abwarte
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S. 640 (Forts.) §. 25. Zum dritten gehet die gemeine hof-ordnung dahin, daß ein jeder seines anbefohlenen amts, dienstes und beruffs, treulich abwarten, und sich in andere händel und verrichtungen nicht mengen, sondern seiner bestallung, und der absonderlichen ordnung des hof-amts, darinnen er mit begriffen, allerdings gemäß halten soll: Insonderheit, daß auch diejenigen, denen etwas aus fürstl. vorrath, zu gewöhnlicher berechnung oder sonst zufälliger weise zu brauchen, oder darauf zusehen, vertrauet ist, ihre treu darbey würcklich erweisen, redlich und vorsichtig damit umgehen, und der Herrschafft vor schaden und verwahrlosung gut seyn, ohne urlaub nicht von hof oder ihrem dienst, auf viel oder wenige zeit, abseyn, der erlangten erlaubniß nicht mißbrauchen, noch länger, als ihnen gesetzet, aussen bleiben, wenigers inzwischen kost-geld oder futter fordern sollen. Nachdem auch einem diener nicht alles vorgeschrieben werden kan, soll sich doch ein jedweder selbst auf der Herrschafft befehl zu allerhand anständigen, und seinem stand und amt nicht schimpfflichen verrichtungen und verschickungen gerne gebrauchen lassen, in nothfällen aber seinem herrn, nach allen vermögen, beybringen, denn insonderheit bey feuers-gefahr ein jeder hof-diener, Scan 660
S. 641 Dritter Theil. C. 5. von Verfass. einer Hofstatt.
  nach der deswegen bey vielen höfen aufgerichteten ordnung nach Hof eilen, und seinen müglichsten fleiß, der zu solchen fällen erfordert wird, brauchen chen solle.
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Stand: 15. Juli 2017 © Hans-Walter Pries