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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-5-26
Dritter Theil > Cap. 5 > §. 26
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Nicht weniger der fürstl. herrschafft allen respect erweise
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S. 641 (Forts.) §. 26. Vierdtens begreiffet auch eine gemeine hof-ordnung diejenige puncten,welche zu respect und gehorsam gegen die Fürstliche Herrschafft, und dero hohe vorgesetzte hof-ämter, dienen, als da sind, daß sich die hof-diener der gebührlichen aufwartung, jeder nach seinem stand und bestallung, insonderheit, wenn die Herrschafft in die kirche gehet, speiset, ausfähret oder reitet, befleisse, und darzu gefast halte, dem Landes-herrn seine ehre und unterthänigen gehorsam erweise, unangemeldet ihn nicht überlauffe, sondern durch den hofmeister cammer- oder hof-junckern, oder wer auf das fürstliche gemach bestellet und zugegen ist, sich vorhero angebe, und bescheids erwarte: Nicht weniger hat auch ein jeder hof-diener des Landes-herrn regierung und räthe in allen collegiis zu respectiren, der gemeinen landes-ordnung und üblichen rechten sich zu unterwerffen: insonderheit aber seinen vorgesetzten hof-meister, stall-meister, hof-verwalter, fourier, und, nach gelegenheit, auch den andern, die über ihn bestellet, an des Herrn statt schuldige ehre und folge zu thun, auf deren geheiß und erforderung, was seines amtes ist, zu verrichten, bey hof zu erscheinen, auf reisen sich gefast zu halten, zu aufwartung fremder Herrschafft sich einzustellen, und was dergleichen mehr zu befehlen ist, treulich und willig zu übernehmen. Scan 661
   
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Stand: 15. Juli 2017 © Hans-Walter Pries