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S. 641 (Forts.) |
§. 26. Vierdtens begreiffet auch eine gemeine hof-ordnung
diejenige puncten,welche zu respect und gehorsam gegen die Fürstliche
Herrschafft, und dero hohe vorgesetzte hof-ämter, dienen, als da sind, daß sich
die hof-diener der gebührlichen aufwartung, jeder nach seinem stand und
bestallung, insonderheit, wenn die Herrschafft in die kirche gehet, speiset,
ausfähret oder reitet, befleisse, und darzu gefast halte, dem Landes-herrn
seine ehre und unterthänigen gehorsam erweise, unangemeldet ihn nicht
überlauffe, sondern durch den hofmeister cammer- oder hof-junckern, oder wer
auf das fürstliche gemach bestellet und zugegen ist, sich vorhero angebe, und
bescheids erwarte: Nicht weniger hat auch ein jeder hof-diener des Landes-herrn
regierung und räthe in allen collegiis zu respectiren, der gemeinen
landes-ordnung und üblichen rechten sich zu unterwerffen: insonderheit aber seinen
vorgesetzten hof-meister, stall-meister, hof-verwalter, fourier, und, nach
gelegenheit, auch den andern, die über ihn bestellet, an des Herrn statt
schuldige ehre und folge zu thun, auf deren geheiß und erforderung, was seines
amtes ist, zu verrichten, bey hof zu erscheinen, auf reisen sich gefast zu
halten, zu aufwartung fremder Herrschafft sich einzustellen, und was
dergleichen mehr zu befehlen ist, treulich und willig zu übernehmen. |
Scan 661 |
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