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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-5-27
Dritter Theil > Cap. 5 > §. 27
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3. Durch bestellung eines hof-marschall-amts
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S. 642 Teutschen Fürsten-Staats ⇦ S. 641: §. 26
  §. 27. Das dritte haupt-mittel zu rechter verfassung der fürstlichen hof-statt ist die gebührliche verordnung des Hof-Marschall- oder Hof-meister-amts: Der nahme* dieses dienstes ist, nach gelegenheit der höfe, unterschiedlich, denn etlicher orten, und an grossen höfen, werden Ober-Marschälle oder Hof-Marschälle, mit grossem vorzug, und in gestalt, als vornehmste geheime räthe, bestellet, und ihnen zu der würcklichen bemühung bey der hof-statt, Hauß-Marschälle, Hof-meistere, Hauß-voigte, nachgeordnet. Scan 662
  Anderswo, und bey mittelmäßigen höfen lässet mans bey einer person, und bey dem titul eines hof-marschalls, oder eines hofmeisters allein verbleiben, wiewohl auch an etlichen höhern höfen des hofmeisters titul höher als des marschalls, geachtet wird.
  Es bestehet aber des hof-marschalls oder hofmeisters amt hauptsächlich in der aufsicht über den gantzen hof, wie wir dessen dienste und zugehörungen in vorigen sieben puncten betrachtet, nur daß der marschall, und was dahin eigentlich gehöret, vieler orten abgesondert, und einem stall-meister untergeben ist.
  * Der ursprung aber dieses namens kömmt von Mar ein pferd, und Schalck ein knecht, nach der alten teutschen sprache her, wie man denn noch itzo in Nieder-Sachsen die pferde Märe nennet. Zur zeit des Fränckischen Reichs hieß der marschall comes stabuli, oder constabel, wie Regino schreibet, und bestand dessen amt, nach Gregorii Turonensis bericht, in der aufsicht über den königlichen marstall und pferde, und musten
S. 643 Dritter Theil. C. 5. von Verfass. einer Hofstatt.
  die bedienten bey der hof-statt eines verboths und geboths leben. Und solches amt ist bis auf den heutigen tag also geblieben, ohne daß zuweilen die sorge vor den marstall besonders einem stall-meister anvertrauet wird.
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Stand: 16. Juli 2017 © Hans-Walter Pries