S. 642 |
Teutschen Fürsten-Staats |
⇦ S. 641: §. 26 |
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§. 27. Das dritte haupt-mittel zu rechter verfassung der
fürstlichen hof-statt ist die gebührliche verordnung des Hof-Marschall- oder
Hof-meister-amts: Der nahme* dieses dienstes ist, nach gelegenheit der höfe,
unterschiedlich, denn etlicher orten, und an grossen höfen, werden
Ober-Marschälle oder Hof-Marschälle, mit grossem vorzug, und in gestalt, als
vornehmste geheime räthe, bestellet, und ihnen zu der würcklichen bemühung bey
der hof-statt, Hauß-Marschälle, Hof-meistere, Hauß-voigte, nachgeordnet. |
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Anderswo, und bey mittelmäßigen höfen lässet mans bey einer
person, und bey dem titul eines hof-marschalls, oder eines hofmeisters allein
verbleiben, wiewohl auch an etlichen höhern höfen des hofmeisters titul höher
als des marschalls, geachtet wird. |
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Es bestehet aber des hof-marschalls oder hofmeisters amt
hauptsächlich in der aufsicht über den gantzen hof, wie wir dessen dienste und
zugehörungen in vorigen sieben puncten betrachtet, nur daß der marschall, und
was dahin eigentlich gehöret, vieler orten abgesondert, und einem stall-meister
untergeben ist. |
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* Der ursprung aber dieses namens kömmt von Mar ein pferd,
und Schalck ein knecht, nach der alten teutschen sprache her, wie man denn noch
itzo in Nieder-Sachsen die pferde Märe nennet. Zur zeit des Fränckischen Reichs
hieß der marschall comes stabuli, oder constabel, wie Regino schreibet, und
bestand dessen amt, nach Gregorii Turonensis bericht, in der aufsicht über den
königlichen marstall und pferde, und musten |
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S. 643 |
Dritter Theil. C. 5. von Verfass. einer Hofstatt. |
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die bedienten bey der hof-statt eines verboths und geboths
leben. Und solches amt ist bis auf den heutigen tag also geblieben, ohne daß
zuweilen die sorge vor den marstall besonders einem stall-meister anvertrauet
wird. |
S. 643: §. 28 ⇨ |