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S. 643 (Forts.) |
§. 28. Also was den ersten punct, die fürstliche wohnung,
belanget, ist der burg-voigt, oder wer dergleichen verrichtung hat, allerdings
an ihm gewiesen, und gebühret einem hof-meister, nach dessen inventariis und
beschaffenheit des fürstlichen hauses, öffters und mit grossem fleiß
nachzusehen, und so etwas mangelt, rath zu schaffen, 2. Wegen der speisung hat
der hofmeister zu bedencken, wie nach der in fürstlicher cammer gemachten
disposition die hof-statt mit aller nothdurfft versehen werde, deswegen er denn
den vorrath, und was der aufgang erfordert, wohl wissen, und was nicht
vorhanden, oder aus dem lande zu erlangen, durch zeitliche erinnerung, von
andern orten bringen lassen soll. |
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Ferner hat er, wie in küchen und keller die ordnung in allen
zu erhalten, nicht darüber zu schreiten, einem ieden die gebühr, nach heischung
derselben, wiederfahren zu lassen, der unterschleiff und zuschlag von leuten,
die nicht nach hof gehören, abzuschaffen und zu verhüten, und zu
extraordinar-speiß- und zehrung, auf vorhergehenden fürstlichen befehl, die benöthigte
ordentliche anstalt zu thun. 3. Wegen allerhand mobilien und haußrath, welchen
die hof-bediente unterhanden haben, insonderheit in der silber-cammer und
bettmeisterey den vorrath zu rechter zeit zu verordnen, alle monat zum we- |
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S. 644 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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nigsten einmahl zu visitiren, die inventaria durchzusehen,
und zu gewisser zeit und längstens alle 3. oder 4. jahr zu erneuern. 4. Bey der
aufwartung einen jeden hof-juncker, pagen, laqueyen, und andere diener, zu
seiner gebühr anzuweisen, die löbliche hof-gebräuche zu erhalten, im fall, daß
man mehr aufwartung bedarff, mehr personen anzugeben und zu verordnen. |
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5. Wegen des marschalls, wenn ihme solcher nicht mit
untergeben, bleibet zwar die aufsicht billich dem stall-meister, gleichwohl
aber hat ein hof-meister zu der andern aufwartung und hof-ordnung die
stall-personen auch anzuweisen. |
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6. Wegen verwahrung des fürstl. hauses und sicherheit der
personen soll er täglich bey hof seyn, und des nachts allda schlaffen, die
schlüssel bey sich haben, die wache visitiren, etwa auch das wort, wo es der
Landes-herr nicht selbst thut, nach soldaten-manier geben, auch verdächtige
leute bey hof nicht leiden. |
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7. Wegen fürstlicher ergetzlichkeit soll er dasjenige, was
darzu gehöret, und nicht in des stall-meisters verrichtung läufft, in
gebührlichen vorrath, verwahrung und inventariis, die darzu bestellte personen
aber in obsicht und bereitschafft haben, solche dinge auch dirigiren und
ordnen: Insonderheit aber, nachdem bey hof in vielen ämtern rechnungen
fürfallen, als da sind fürnehmlich die küchen- keller- und
silber-cammer-rechnung hat ein hof-marschall oder hofmeister nicht allein die tägliche zettel
zu durchsehen, sondern auch die rechnung |
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S. 645 |
Dritter Theil. C. 5. von Verfass. einer Hofstatt. |
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selbst abzuhören, so wohl wöchentlich, als quartaliter:
Darbey er denn dahin zu sehen hat, ob die einnahme aus voriger wochen rest oder
vorrath recht gesetzet, mit den zurechnungen, welche die beamten, so
lieferungen nach hof thun, in die fürstliche cammer schicken, ingleichen mit
den einkauffs- und marck-zettel übereinstimmen, ob die ausgabe mit den
täglichen zetteln und deputat-ordnungen übereintreffen, oder warum sie grösser
oder geringer werden, wie das extraordinar mit zetteln und ursachen zu
beweisen, ob der vortheil, der wegen abwesenheit der diener, oder verringerung
der hof-statt, zuwächset, beobachtet, und in rechnung vermeldet, ob der tax
eines jeden stücks recht angesetzet, wie der calculus übereintreffe, was der
vorrath oder mangel sey. wie er denn, um desto richtiger auf den grund zu
kommen, die wochen-rechnung allezeit von einer wochen zur andern bey sich
behalten kan, biß er sehe, ob der rest der vorigen wochen in der neuen
wochen-rechnung wieder recht angesetzet sey. Aus den wochen-rechnungen werden hernach
quartal-rechnungen justificiret, was sich richtig befindet, von ihme gezeichnet
und unterschrieben, die defecta aber notiret, und bey denen, die daran
schuldig, die gebührende ersetzung verfüget: Nichts weniger werden auch durch
den hof-meister die gedinge mit allerley handwerckern bey hofe aufgerichtet,
oder approbiret, auch ihre zettel überleget und unterschrieben. |
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Uber der gemeinen hof-ordnung, nach denen vorhergesetzten
vier haupt-puncten, hat er ein wa- |
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S. 646 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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chendes auge zu führen, allen ärgernissen vorzukommen, und
alles, was löblich, christlich, erbar und ordentlich ist, zu verschaffen und zu
behaupten, inmassen ihnen vieler orten zu mehrerm nachdruck ein fürstlicher
rath, und in sachen das Christenthum mit betreffende, der hof-prediger
zugeordnet, mit welchen er wichtige sachen zu berathschlagen, vorhaltungen und
erinnerungen zu thun, auch wohl zu gewisser zeit, etwa alle halbe oder gantze
jahr eine visitation und nachforschung bey allen hof-bedienten zu halten hat,
ob etwa der ordnung von einem oder andern zuwider gelebet wäre, oder sich sonst
beschwerungen und mangel ereigneten. |
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Seine eigene aufwartung, die er neben dieser aufsicht der
fürstlichen Herrschafft erweiset, beruhet darinnen, daß er, nach dem gebrauch
der meisten höfe, zum exempel, tag und nacht bey der hof-statt und fürstl.
residentz sich wesentlich aufhalte, täglich etliche mahl vor und nach der
mahlzeit bey dem Landes-herrn sich anmelde, wichtige dinge, die er ohne befehl
nicht thun kan, hinterbringe, oder was ihm sonst anbefohlen wird, vornehme, die
Herrschafft mit vorangehen in und aus der kirchen, zu und von der tafel, also
auch zu andern solennitäten, führe, bey die tafel zum wasser geben die
handquehle werffe, die setzung nach jedes stand und dem hof-gebrauch,
verrichte, das tafel-tuch abnehme, etc. auch bey fremder Herrschafft
anwesenheit und fürstlichen gemahlen, bey dem auf- und abnehmen des essens vor
der tafel stehe, die andern, welche mit fürschneiden, wasser geben, trincken
tragen, aufwarten sollen, |
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S. 647 |
Dritter Theil. C. 5. von Verfass. einer Hofstatt. |
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anweise und befehliche, fremde Herrschafften und Gesandte
bey dem Landes-herrn anmelde, und auf befehl in das fürstliche gemach führe,
dieselbe auch höflich zu bedienen, und mit discursen zu unterhalten wisse,
sonst auch in allen hof-staats-sachen der Fürstlichen Herrschafft, sowohl wenn
sie bey hof, als auf dem Lande, und in reisen begriffen ist, gewärtig und
willig sey, und über seine amts-geschäffte alle schrifftliche nachrichten und
acten ordentlich hinterlege und erhalte, wie denn deswegen an der person eines
hof-marschalls und hofmeisters so gute qualitäten, als bey irgend einem andern
hohen diener gesuchet werden, und an ihm die gantze hof-statt gewiesen wird,
ihme auch gewisse straffen, wie eben gemeldet, und, gegen die geringere
gefängniß, eisen-schliessen, ruthen-streichen, sturm-hut, und dergleichen,
inhalts der absonderlichen ordnungen, vorzunehmen: Die aber in groben
verbrechen, sonderlich in schlägerey und öffentlicher widersetzligkeit sich
finden lassen, ohne ansehen des standes, in arrest nehmen zu lassen, erlaubet
ist. |
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Nachdem aber dieses, wie leicht zu ermessen, eine schwere
und mühselige verrichtung, derer man aber keines weges zu keiner zeit bey einem
fürstlichen hof entbehren kan. |
S. 647: §. 29 ⇨ |