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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-5-28
Dritter Theil > Cap. 5 > §. 28
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Worinnen dessen verrichtungen bestehen, und welche hof-bedienten ihnen untergeben
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S. 643 (Forts.) §. 28. Also was den ersten punct, die fürstliche wohnung, belanget, ist der burg-voigt, oder wer dergleichen verrichtung hat, allerdings an ihm gewiesen, und gebühret einem hof-meister, nach dessen inventariis und beschaffenheit des fürstlichen hauses, öffters und mit grossem fleiß nachzusehen, und so etwas mangelt, rath zu schaffen, 2. Wegen der speisung hat der hofmeister zu bedencken, wie nach der in fürstlicher cammer gemachten disposition die hof-statt mit aller nothdurfft versehen werde, deswegen er denn den vorrath, und was der aufgang erfordert, wohl wissen, und was nicht vorhanden, oder aus dem lande zu erlangen, durch zeitliche erinnerung, von andern orten bringen lassen soll. Scan 663
  Ferner hat er, wie in küchen und keller die ordnung in allen zu erhalten, nicht darüber zu schreiten, einem ieden die gebühr, nach heischung derselben, wiederfahren zu lassen, der unterschleiff und zuschlag von leuten, die nicht nach hof gehören, abzuschaffen und zu verhüten, und zu extraordinar-speiß- und zehrung, auf vorhergehenden fürstlichen befehl, die benöthigte ordentliche anstalt zu thun. 3. Wegen allerhand mobilien und haußrath, welchen die hof-bediente unterhanden haben, insonderheit in der silber-cammer und bettmeisterey den vorrath zu rechter zeit zu verordnen, alle monat zum we-
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  nigsten einmahl zu visitiren, die inventaria durchzusehen, und zu gewisser zeit und längstens alle 3. oder 4. jahr zu erneuern. 4. Bey der aufwartung einen jeden hof-juncker, pagen, laqueyen, und andere diener, zu seiner gebühr anzuweisen, die löbliche hof-gebräuche zu erhalten, im fall, daß man mehr aufwartung bedarff, mehr personen anzugeben und zu verordnen.
  5. Wegen des marschalls, wenn ihme solcher nicht mit untergeben, bleibet zwar die aufsicht billich dem stall-meister, gleichwohl aber hat ein hof-meister zu der andern aufwartung und hof-ordnung die stall-personen auch anzuweisen.
  6. Wegen verwahrung des fürstl. hauses und sicherheit der personen soll er täglich bey hof seyn, und des nachts allda schlaffen, die schlüssel bey sich haben, die wache visitiren, etwa auch das wort, wo es der Landes-herr nicht selbst thut, nach soldaten-manier geben, auch verdächtige leute bey hof nicht leiden.
  7. Wegen fürstlicher ergetzlichkeit soll er dasjenige, was darzu gehöret, und nicht in des stall-meisters verrichtung läufft, in gebührlichen vorrath, verwahrung und inventariis, die darzu bestellte personen aber in obsicht und bereitschafft haben, solche dinge auch dirigiren und ordnen: Insonderheit aber, nachdem bey hof in vielen ämtern rechnungen fürfallen, als da sind fürnehmlich die küchen- keller- und silber-cammer-rechnung hat ein hof-marschall oder hofmeister nicht allein die tägliche zettel zu durchsehen, sondern auch die rechnung
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  selbst abzuhören, so wohl wöchentlich, als quartaliter: Darbey er denn dahin zu sehen hat, ob die einnahme aus voriger wochen rest oder vorrath recht gesetzet, mit den zurechnungen, welche die beamten, so lieferungen nach hof thun, in die fürstliche cammer schicken, ingleichen mit den einkauffs- und marck-zettel übereinstimmen, ob die ausgabe mit den täglichen zetteln und deputat-ordnungen übereintreffen, oder warum sie grösser oder geringer werden, wie das extraordinar mit zetteln und ursachen zu beweisen, ob der vortheil, der wegen abwesenheit der diener, oder verringerung der hof-statt, zuwächset, beobachtet, und in rechnung vermeldet, ob der tax eines jeden stücks recht angesetzet, wie der calculus übereintreffe, was der vorrath oder mangel sey. wie er denn, um desto richtiger auf den grund zu kommen, die wochen-rechnung allezeit von einer wochen zur andern bey sich behalten kan, biß er sehe, ob der rest der vorigen wochen in der neuen wochen-rechnung wieder recht angesetzet sey. Aus den wochen-rechnungen werden hernach quartal-rechnungen justificiret, was sich richtig befindet, von ihme gezeichnet und unterschrieben, die defecta aber notiret, und bey denen, die daran schuldig, die gebührende ersetzung verfüget: Nichts weniger werden auch durch den hof-meister die gedinge mit allerley handwerckern bey hofe aufgerichtet, oder approbiret, auch ihre zettel überleget und unterschrieben.
  Uber der gemeinen hof-ordnung, nach denen vorhergesetzten vier haupt-puncten, hat er ein wa-
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  chendes auge zu führen, allen ärgernissen vorzukommen, und alles, was löblich, christlich, erbar und ordentlich ist, zu verschaffen und zu behaupten, inmassen ihnen vieler orten zu mehrerm nachdruck ein fürstlicher rath, und in sachen das Christenthum mit betreffende, der hof-prediger zugeordnet, mit welchen er wichtige sachen zu berathschlagen, vorhaltungen und erinnerungen zu thun, auch wohl zu gewisser zeit, etwa alle halbe oder gantze jahr eine visitation und nachforschung bey allen hof-bedienten zu halten hat, ob etwa der ordnung von einem oder andern zuwider gelebet wäre, oder sich sonst beschwerungen und mangel ereigneten.
  Seine eigene aufwartung, die er neben dieser aufsicht der fürstlichen Herrschafft erweiset, beruhet darinnen, daß er, nach dem gebrauch der meisten höfe, zum exempel, tag und nacht bey der hof-statt und fürstl. residentz sich wesentlich aufhalte, täglich etliche mahl vor und nach der mahlzeit bey dem Landes-herrn sich anmelde, wichtige dinge, die er ohne befehl nicht thun kan, hinterbringe, oder was ihm sonst anbefohlen wird, vornehme, die Herrschafft mit vorangehen in und aus der kirchen, zu und von der tafel, also auch zu andern solennitäten, führe, bey die tafel zum wasser geben die handquehle werffe, die setzung nach jedes stand und dem hof-gebrauch, verrichte, das tafel-tuch abnehme, etc. auch bey fremder Herrschafft anwesenheit und fürstlichen gemahlen, bey dem auf- und abnehmen des essens vor der tafel stehe, die andern, welche mit fürschneiden, wasser geben, trincken tragen, aufwarten sollen,
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  anweise und befehliche, fremde Herrschafften und Gesandte bey dem Landes-herrn anmelde, und auf befehl in das fürstliche gemach führe, dieselbe auch höflich zu bedienen, und mit discursen zu unterhalten wisse, sonst auch in allen hof-staats-sachen der Fürstlichen Herrschafft, sowohl wenn sie bey hof, als auf dem Lande, und in reisen begriffen ist, gewärtig und willig sey, und über seine amts-geschäffte alle schrifftliche nachrichten und acten ordentlich hinterlege und erhalte, wie denn deswegen an der person eines hof-marschalls und hofmeisters so gute qualitäten, als bey irgend einem andern hohen diener gesuchet werden, und an ihm die gantze hof-statt gewiesen wird, ihme auch gewisse straffen, wie eben gemeldet, und, gegen die geringere gefängniß, eisen-schliessen, ruthen-streichen, sturm-hut, und dergleichen, inhalts der absonderlichen ordnungen, vorzunehmen: Die aber in groben verbrechen, sonderlich in schlägerey und öffentlicher widersetzligkeit sich finden lassen, ohne ansehen des standes, in arrest nehmen zu lassen, erlaubet ist.
  Nachdem aber dieses, wie leicht zu ermessen, eine schwere und mühselige verrichtung, derer man aber keines weges zu keiner zeit bey einem fürstlichen hof entbehren kan.
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Stand: 16. Juli 2017 © Hans-Walter Pries