HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-5-29
Dritter Theil > Cap. 5 > §. 29
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Vom unter-marschall u.d.g.
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S. 647 (Forts.) §. 29. So wird nicht nur bey grossen höfen öffters solche zertheilet, einem ober- und hof-marschall die ceremonien und oberste direction, mit einem andern hauß- oder unter-marschall, oder adelichem hauß-voigt, die anschaffung in die hof-ämter und abhörung der rechnungen anvertrauet, auch wohl Scan 667
S. 648 Teutschen Fürsten-Staats
  besondere adeliche küchen-meister bestellet, sondern es ist auch bey mittelmäßigen höfen die verordnung gethan, daß in abwesenheit oder verhinderniß eines hofmeisters, der stallmeister die direction der hof-statt führen muß: Uber diß pfleget man mit gutem nutzen noch eine person zu einem hof-verwalter, oder unter einem andern titul eines hauß-voigts oder küchen-meisters, oder gesind-marschalls, zu bestellen, welcher dem hof-meister in der aufsicht über die hof-ämter allenthalben an die hand gehen, bey einnahme und ausgabe der drey vornehmsten ämter in küchen, keller und silber-cammer sey, gegen-verzeichniß halte, zettel austheile und übersehe, den vorrath und die inventaria abzehle und besichtige, die geringe hof-diener, nach der hof-ordnung, und eines jeden bestallung anweise, fürfallende mängel, und die beschaffenheit aller sachen, dem hofmeister eröffne, auf dessen befehl verordnung thue, ihme mit schreiben und rechnungs- abhörung behülfflich sey, und so gar in abwesenheit des hof- und stallmeisters über die gemeine und sonderbare hof-ordnung in allen ämtern halten könne: Wie denn auch wohl zu mehrer aufsicht, nebenst dem auch dem hof-fourier die inspection über die geringen diener in küchen und keller, auch im marstall, mit aufgetragen, welches alles aus betrachtung obiger puncten, und des hofmeisters verrichtung, auch demjenigen, was wir vorhero in beschreibung der hof-ämter angezeiget, nunmehr leicht zu verstehen, und in den bestallungrn weiters ausführlich zu finden.
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Stand: 16. Juli 2017 © Hans-Walter Pries