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⇦ S. 647: §. 28 |
S. 647 (Forts.) |
§. 29. So wird nicht nur bey grossen höfen öffters solche
zertheilet, einem ober- und hof-marschall die ceremonien und oberste direction,
mit einem andern hauß- oder unter-marschall, oder adelichem hauß-voigt, die
anschaffung in die hof-ämter und abhörung der rechnungen anvertrauet, auch
wohl |
Scan 667 |
S. 648 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 668 |
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besondere adeliche küchen-meister bestellet, sondern es ist
auch bey mittelmäßigen höfen die verordnung gethan, daß in abwesenheit oder
verhinderniß eines hofmeisters, der stallmeister die direction der hof-statt
führen muß: Uber diß pfleget man mit gutem nutzen noch eine person zu einem
hof-verwalter, oder unter einem andern titul eines hauß-voigts oder
küchen-meisters, oder gesind-marschalls, zu bestellen, welcher dem hof-meister in der
aufsicht über die hof-ämter allenthalben an die hand gehen, bey einnahme und
ausgabe der drey vornehmsten ämter in küchen, keller und silber-cammer sey,
gegen-verzeichniß halte, zettel austheile und übersehe, den vorrath und die
inventaria abzehle und besichtige, die geringe hof-diener, nach der
hof-ordnung, und eines jeden bestallung anweise, fürfallende mängel, und die
beschaffenheit aller sachen, dem hofmeister eröffne, auf dessen befehl
verordnung thue, ihme mit schreiben und rechnungs- abhörung behülfflich sey,
und so gar in abwesenheit des hof- und stallmeisters über die gemeine und
sonderbare hof-ordnung in allen ämtern halten könne: Wie denn auch wohl zu
mehrer aufsicht, nebenst dem auch dem hof-fourier die inspection über die
geringen diener in küchen und keller, auch im marstall, mit aufgetragen,
welches alles aus betrachtung obiger puncten, und des hofmeisters verrichtung,
auch demjenigen, was wir vorhero in beschreibung der hof-ämter angezeiget,
nunmehr leicht zu verstehen, und in den bestallungrn weiters ausführlich zu
finden. |
S. 649: §. 30 ⇨ |