HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-5-31
Dritter Theil > Cap. 5 > §. 31
Werk Inhalt ⇧ Cap. 5
Von dem ausserordentlichen aufgang bey hofe
⇦ §. 30 §. 32 ⇨

S. 653 Dritter Theil. C. 5. von Verfass. einer Hofstatt. ⇦ S. 652: §. 30
  §. 31. So aber, ausser den ordentlichen fällen, wie es auf werckel- und feyer-tagen, auf hohen festen und dergleichen gewöhnlichen begebenheiten bey denen ordentlichen hof- und andern herrschaffts-dienern, die darzu gezogen werden, zu halten, noch weiter sich zuträgt, daß fremde leute, hohes und niedern standes, von dem landes-herrn bey hof und einquartirung ins fürstliche schloß, oder in die stadt, mit speisung und futter versehen werden müssen, da gebühret sichs, daß bey dem Herrn selbst durch den hof-meister erinnerung geschehe, worbey denn die Landes-herrn gute vorsichtigkeit, nach denen in oben angezogenem 7. cap. gegebenen erinnerungen, zu gebrauchen und zu bedencken pflegen: Als, bey hohen personen, wes standes der gast oder fremde person, wie nahe er ihm verwandt, oder mit freundschafft und nachbarschafft zugethan, ob er wohl mit ihm bekannt, oder ob er das erstemahl und dessen ankunfft ungewöhnlich, wie starck sein comitat an leuten und pferden sey, ob er ihn zu ehren-sachen gebethen, ob er ihme zu gefallen, oder mittels einer durchreise, ankommen, ob er voran geschicket, die ankunfft, und seinen comitat, durch einen fourier, oder futter-zettel notificiret, oder unversehens angelanget, ob der Landes-Herr auch vormals bey demselben gewesen, wie er von ihme tractiret worden, etc. Mit geringen personen aber, wes standes und würden die seyn, wem sie dienen, ob sie als Scan 673
S. 654 Teutschen Fürsten-Staats
  gesandte oder abgeordnete, oder für sich in privat-geschäfften und anliegen, oder zufälliger weise ankommen* ob sie in gutem beruff und æstimation am hofe bekannt oder auch etwa dem herrn in dieser oder jener sache bedient oder willfährig, oder ob sie ihme zuwider gewesen: Ob auch andere leute zu hof anwesend seyn mit dem sie in streit nicht stehen, und beyde bey einander zu haben: Ob der Landes-herr selbst in guter disposition sey, mit fremden zu der zeit zu conversiren, ob er sich einer verdrießlichen ansprache vermuthe.
  Nach diesen und mehrfältigen umständen wird eine vernünfftige resolution gefasset, und bestehet darinnen, zu erhaltung reputation und rechter maasse, auch freundschafft und guten vernehmens mit fremden und nachbarn, auch andern ehrlichen leuten, gar viel, ob und wie ein hoher und niederer gast zu tractiren, und ob man es bey gemeiner bewirthung wolle bewenden, oder sonderliche aufwendung, um ehre und freundschafft willen, nicht allein mit speiß und tranck, sondern auch mit anstellung anderer fröhlichkeiten thun, oder ob man in andrem fall zumal, und da keine hohe personen oder gesandten selbst ankommen, und sich anmelden,, die erforderung nach hof gar unterlassen, oder sie besonders speisen, mit auslösung, oder in andere wege begnadigen wolle. Wie es nun zu halten sey, und was darzu erfordert werde, darüber lässet ein hof-meister in den hof-ämtern
S. 655 Dritter Theil. C. 5. von Verfass. einer Hofstatt.
  zettel verfertigen, vom Landes-herrn, da er sich damit zu beladen pfleget, unterschrieben, und den extraordinar-aufgang damit belegen, welches denn auch geschicht, wenn eintzelen personen und herrschaffts-dienern, die bey hofe sonst nicht gespeiset werden, fremder herrn gemeinen dienern, die etwas bey hof ausrichten, handwerckern und fröhnern, etwas über die gewonheit an speise, tranck und dergleichen, gereichet wird: Also, daß, obgleich in solchen geringen fällen ein hof-marschall selbst verordnung thut, es dennoch etlichen orten dem Herrn hernach in besondern zetteln vorgeleget, und also bey der rechnung der hof-ämter nicht irrthum erwecket werde. Nichts weniger hat auch ein Landes-herr zu disponiren, wie er es hingegen auf den reisen in und ausser landes wolle gehalten wissen, wie starck sein comitat seyn solle, ob er etwa bey fremden sich anzumelden und einzusprechen gedencke, was er an solchen orten, nach dem gebrauch der höfe, unter die ämter und bediente zur verehrung geben wolle: Wolte aber ein regent wichtiger geschäffte halben mit solcher fast täglichen bemühung sich nicht beladen, sondern einem geschickten und treu befundenem hof-marschall oder hofmeister die anordnung ausserhalb gar wichtiger fälle mehrentheils vertrauen oder übergeben, so erfordert doch die nothdurfft, daß er sich zu gewisser zeit, wöchentlich, monatlich oder quartaliter, von dem ordinar- oder extraordinar aufgang, und der art und weise desselben, aus den rechnungen vortrag thun lasse, und so etwan zu
S. 656 Teutschen Fürsten-Staats
  wenig oder zu viel geschehen, reformation anstelle, und gewisse regul und maßgabe, wie in solchen fällen künfftig es zu halten sey.
  * Es ist zwar bey Fürstlichen höfen gebrauch, daß man fremde durchreisende, oder sonst in der residenz zu negotiiren habende privat-personen, wenn sie sich bey hofe præsentiren, nach gelegenheit entweder an die fürstl. oder marschalls-taffel ziehen, auch sonsten ihnen eine fürstliche clemenz spühren lässet, doch muß auch kein handwerck daraus gemachet, noch solchen leuten ein längerer aufenthalt bey hofe, als etwan einige tage verstattet werden. Denn wo jemand einen freywilligen kostgänger abgeben, und mit beyseit-setzung der höfflichkeit aus den tagen wohl gar wochen oder jahre machen wolte, wäre dasselbe nicht zu dulten. Denn der unnöthigen kosten und aufwandes nicht zu gedencken, so fallen solche leute nur zur last, und bekommen gelegenheit, die beschaffenheit und umstände des hofes auszukundschafften, und solche anderwerts auszutragen.
   
HIS-Data 5226-3-5-31: Teutscher Fürsten-Staat: Dritter Theil: Cap. 5: §. 31 HIS-Data Home
Stand: 16. Juli 2017 © Hans-Walter Pries