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S. 656 (Forts.) |
§. 32. Nichts minder pfleget und soll auch billich ein
löblicher Regent die gemeine hof-ordnung also einrichten lassen, daß dadurch
ehre, tugend und zucht gepflantzet, und seine hof-statt zu einem guten exempel
für alle andere haußhaltungen im lande diene. Denn sehr schädlich und
unchristlich ist, wenn man im lande allerhand üppigkeit und laster, als
insonderheit fluchen, schweren, schlägereyen, frevelthaten, unzucht, und
schandbare worte, gewaltsames beginnen, betriegerey und gewinnsüchtige spiele,
durch öffentliche gesetze verbeut und straffet, aber bey hofe solche für
kurtzweile und gute sitten, oder je für lächer- |
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S. 657 |
Dritter Theil. C. 5. von Verfass. einer Hofstatt. |
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liche und leidliche possen hält. Darnechst aber läst es der
Landes-Herr bey aufrichtunq der hof-ordnung allein nicht bleiben, sondern er
fraget und forschet auch darnach bey allen hof-ämtern, wie darüber gehalten
werde, nimmet seiner diener thun und lassen selbst in acht, läst sich
allenthalben bey hofe auch unvermuthet finden, und hat über alles ein wachsames
auge, und gleichwie er fuchs-schwäntzer und ohrenbläser neidet und abweiset,
also kann er treu-gemeinte erinnerungen von seinen räthen und hofbedienten wohl
hören, sich daraus bedencken und nützlich entschliessen. |
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