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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-5-32
Dritter Theil > Cap. 5 > §. 32
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Wie ein landes-herr selbst anstalten zu erhaltung zucht und lugend bey hofe mache
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S. 656 (Forts.) §. 32. Nichts minder pfleget und soll auch billich ein löblicher Regent die gemeine hof-ordnung also einrichten lassen, daß dadurch ehre, tugend und zucht gepflantzet, und seine hof-statt zu einem guten exempel für alle andere haußhaltungen im lande diene. Denn sehr schädlich und unchristlich ist, wenn man im lande allerhand üppigkeit und laster, als insonderheit fluchen, schweren, schlägereyen, frevelthaten, unzucht, und schandbare worte, gewaltsames beginnen, betriegerey und gewinnsüchtige spiele, durch öffentliche gesetze verbeut und straffet, aber bey hofe solche für kurtzweile und gute sitten, oder je für lächer- Scan 676
S. 657 Dritter Theil. C. 5. von Verfass. einer Hofstatt.
  liche und leidliche possen hält. Darnechst aber läst es der Landes-Herr bey aufrichtunq der hof-ordnung allein nicht bleiben, sondern er fraget und forschet auch darnach bey allen hof-ämtern, wie darüber gehalten werde, nimmet seiner diener thun und lassen selbst in acht, läst sich allenthalben bey hofe auch unvermuthet finden, und hat über alles ein wachsames auge, und gleichwie er fuchs-schwäntzer und ohrenbläser neidet und abweiset, also kann er treu-gemeinte erinnerungen von seinen räthen und hofbedienten wohl hören, sich daraus bedencken und nützlich entschliessen.
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Stand: 16. Juli 2017 © Hans-Walter Pries