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⇦ S. 657: §. 32 |
S. 657 (Forts.) |
§. 33. Denn nachdem zu übertragung der schweren
regiments-last die regenten ihre räthe wie wir oben berichtet, bestellen und unterhalten,
so geben sie denselben, sonderlich denen, mit welchen sie ihre geheime oder
staats-sachen und den ersten punct der landes-regierung betreffende,
communiciren, auch die wichtigsten fälle, wegen anstalt und verhaltung bey hofe
öffters zu erkennen, damit auf reiffe betrachtung und vernünfftige gedancken
das beste, anständigste und rathsamste ergriffen werde. |
Scan 677 |
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Insonderheit aber werden die hof-sachen, so viel, bevorab
die anschaffung des benöthigten vorraths, verordnung des deputats, und
berechnung des aufgangs betrifft, in die fürstliche cammer zu berathschlagung
und anordnung gewiesen, also, daß hof- und stallmeister, oder hof- |
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S. 658 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 678 |
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verwalter, dasjenige, was die nothdurfft und zeit mit sich
bringet, daselbst fürtragen und erinnern, und neben den cammer-räthen, auf
verordnung des Landes-Fürsten, den schluß machen, oder da die sache aus ihren
bestallungen und den hoff-ordnungen schon ihre maasse hat, die verschaffung der
darzu gehörigen mittel erinnern und gewarten müssen: Massen auch an vielen
orten die meisten hoff-diener wo nicht ein völlig hof-marschall-amt bestellet
ist, in Fürstlicher cammer angenommen und vereydet werden. |
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Ende des dritten Theils. |
S. 658: 4. Th. ⇨ |