HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-5-33
Dritter Theil > Cap. 5 > §. 33
Werk Inhalt ⇧ Cap. 5
Und über diesen hof-sachen mit seinen räthen rathschlage
⇦ §. 32

    ⇦ S. 657: §. 32
S. 657 (Forts.) §. 33. Denn nachdem zu übertragung der schweren regiments-last die regenten ihre räthe wie wir oben berichtet, bestellen und unterhalten, so geben sie denselben, sonderlich denen, mit welchen sie ihre geheime oder staats-sachen und den ersten punct der landes-regierung betreffende, communiciren, auch die wichtigsten fälle, wegen anstalt und verhaltung bey hofe öffters zu erkennen, damit auf reiffe betrachtung und vernünfftige gedancken das beste, anständigste und rathsamste ergriffen werde. Scan 677
  Insonderheit aber werden die hof-sachen, so viel, bevorab die anschaffung des benöthigten vorraths, verordnung des deputats, und berechnung des aufgangs betrifft, in die fürstliche cammer zu berathschlagung und anordnung gewiesen, also, daß hof- und stallmeister, oder hof-
S. 658 Teutschen Fürsten-Staats
  verwalter, dasjenige, was die nothdurfft und zeit mit sich bringet, daselbst fürtragen und erinnern, und neben den cammer-räthen, auf verordnung des Landes-Fürsten, den schluß machen, oder da die sache aus ihren bestallungen und den hoff-ordnungen schon ihre maasse hat, die verschaffung der darzu gehörigen mittel erinnern und gewarten müssen: Massen auch an vielen orten die meisten hoff-diener wo nicht ein völlig hof-marschall-amt bestellet ist, in Fürstlicher cammer angenommen und vereydet werden.
  Ende des dritten Theils.
HIS-Data 5226-3-5-33: Teutscher Fürsten-Staat: Dritter Theil: Cap. 5: §. 33 HIS-Data Home
Stand: 16. Juli 2017 © Hans-Walter Pries