|
|
⇦ S. 659: Inhalt |
S. 660 |
N. I. Bestallung eines Geheimden Raths. |
Scan 680 |
|
N. I. |
|
|
Bestallung eines Geheimen Raths und zwar eines solchen, deme
geheime und staats-sachen fürnemlich anvertrauet sind, oder der in einem
collegio der geheimen räthe direction hat. |
|
|
NB. Insgemein wird bey dieser und folgenden, auch allen
diener-bestallungen, erinnert, daß man die gemeinen puncten von christlicher
religion und gottesfurcht, christlichem leben und wandel, treu und gehorsam
gegen die herrschafft, gebührlicher bezeigung gegen andere diener, und
dergleichen, davon p. 2. c. 5. num. 8 gehandelt, in jede bestallung zu eingang
mit einzurücken pfleget, oder ja billig thun soll: Dahero wir in nachfolgenden
entwürffen bey denen eigentlichen stücken und verrichtungen eines ieden
dienstes bleiben, und solche generalia übergehen werden. |
|
|
Von GOttes Gnaden, wir N.N. bekennen hiermit, daß wir N.N.
zu unserm Geheimen Rath auf vorgehende reife betrachtung seiner geschickligkeit
u. qualitäten auf nachfolgende maasse bestellet und angenommen haben, bestellen
ihn auch hiermit, und in krafft dieses dergestalt, und also: |
|
|
Erstlich, hier werden die generalia, deren vorhero meldung
geschehen, eingerücket. |
|
|
2. Soll unser geheimer rath uns in allen sachen, welche die
erhaltung und behauptung unsers Fürstlichen Standes, auch unsere und unsere An-
|
|
S. 661 |
N. I. Bestallung eines geheimden Raths. |
Scan 681 |
|
gehörigen selbst-eigene person, hoheit, ehre und regalien
betreffen, ingleichen was zu rechtschaffener christ- und löblicher anstalt
unsers regiments in geist- und weltlichen dingen, zu abfassung und erhaltung
guter ordnung und policey in allen ständen, und zu sträcklicher handhabung
alles dessen, was löblich geordnet und angeschaffet wird, dienet und gereichet,
seinen treuen rath und vernünfftige meynung deutlich und offenhertzig, mit
anführung derer ihn darzu bewegenden ursachen und motiven, in unterthänigen
respect, auf unser begehren und erfordern ertheilen, oder da er pflicht und
gewissens halben, auch dero sachen gelegenheit nach, es nöthig und nützlich
befinde, sich damit vor sich selbst bey uns anmelden. |
|
|
3. Damit aber unser geheimer rath in diesem schweren amt und
dienst mit desto mehrerm nutz und ordnung verfahren möge, so soll er für allen
dingen, nechst seiner uns bekanten wissenschafft der reichs- und politischen
sachen, auch des gemeinen rechtens, unsern gantzen fürstlichen staat in
gründlicher ausführlicher kundschafft haben, und zu dem ende bey jedesmahliger
begebenheit den augenschein selbst gebrauchen, und in acht nehmen, weil aber
solcher nicht allezeit zu haben, auch ungewiß und vergeßlich ist, soll er die
abgefassete general-description unsers fürstenthums, land und leute, auch die
special-beschreibungen unserer ämter, herrschafften und gerichte, zum
wenigsten, so viel die landes-fürstl. hoheit und regalien jedes orts betrifft,
sich fleißig und wohl bekant machen, auch da |
|
S. 662 |
N. I. Bestallung eines geheimden Raths. |
Scan 682 |
|
ein und ander jetzt-erzehltes stück nicht gnugsam
beschrieben und abgefasset wäre, oder sich nach gelegenheit der zeiten und
händel, änderungen damit zutrügen, ungesäumt daran seyn, und bey uns erinnerung
thun, daß solche beschreibung förderlich durch taugliche personen ergäntzet
werde. |
|
|
4. Bevorab aber soll er sich mit fleiß ersehen in unsern und
unserer vorfahren von Röm. Käyserl. Majestät, oder N.N. habenden lehen-briefen,
begnadigung- und befreyungen, in denen erbtheilungen, verträgen, erb-statuten
und testamenten unsers Fürstlichen Hauses, darnach man sich im haupt-werck
unserer regierung zu richten hat, nicht weniger auch in denen mit unsern
befreundten und verschwägerten, über erbschafften und heyrathen getroffenen
recessen und notuln, dann auch denen mit unserer landschafft habenden
abschieden, auch endlich denen theilungen und vergleichen, die wir, oder unsere
vorfahren, mit unsern nachbarn und angräntzenden, oder unsern ganerben und
mit-herschafften, etlicher orten aufgerichtet. |
|
|
5. Sollen ihm wenigers nicht bekant seyn alle unsere landes-
policey- und kirchen-ordnungen, wichtige general-mandata und ausschreiben,
welche zumahl regiments-sachen, ingleichen die sicherheit des landes, und
erhaltung unserer gerechtsame, betreffen, samt denen darüber gehaltenen
deliberationen und protocollen, besonders auch die special-ordnungen unserer
regierung, cantzeley, consistorii, cammer, und hof-staats, samt denen
vornehmsten bestallungen, der in jedem collegio bestellten diener. |
|
S. 663 |
N. I. Bestallung eines geheimden Raths. |
Scan 683 |
|
6. Damit er aber bey ziemlicher menge der sachen und
schwachheit menschlichen gedächtnisses dißfalls zu dieser wissenschafft und
erkundigung desto leichter gelangen, oder solche erhalten könne, soll er darauf
bedacht seyn, daß nicht allein ein ordentlich verzeichniß oder registratur
aller vorher erzehlten und noch mehr darzu gehöriger urkunden und schrifften,
wie viel derer und wo sie in der repositur oder brief-verwahrung hinterleget
seyn, mit kurtzer beyfügung der jahr-zahl und des hauptwercks, auch der
personen, die sie betreffen, verfasset, und öffters mit deme, was etwan
jährlich dazu kömmet, und vom neuen aufgerichtet wird, ergäntzet werden,
sondern es sollen auch solche nothwendige haupt-urkunden aus den originalien in
sondere bücher zusammen copiret und collationiret, oder die in druck
ausgegangene, bequemlich zusammen gebunden seyn, auch nach und nach durch
unsern geheimen rath, oder sonst eine geschickt vertraute person, aus unsern
secretarien oder andern, mit unserm vorbewust, aus solchen schrifften, kurtze
deutliche extracten oder tabellen der haupt-puncten, feine marginalia, oder
bequeme register verfasset, und solche auszüge vor die jetztbemeldte
copial-bücher geschrieben werden. |
|
|
7. Soll er sich auch befleißigen, alle unsere vornehmste
diener bey hof und auf dem lande, wie auch unsere vornehmste land-stände, nach
ihren qualitäten und geschickligkeiten, auch eines jeden zuneigung und
verhalten, so viel müglich, zu erkennen, um uns davon, nach gelegenheit der
fälle, da wir |
|
S. 664 |
N. I. Bestallung eines geheimden Raths. |
Scan 684 |
|
einen oder andern befördern, oder zu dieser und jener
verrichtung brauchen wolten, seine treue unpaßionirte meynung entdecken:
Ingleichen soll uns auch zu sonderbaren gnädigen gefallen gedeyen, wenn er ohne
versäumung und nachtheil unsers staats bey benachbarten ständen, und dero
vornehmsten bedienten, bekannt, und, nach gelegenheit, in correspondenz und
vertraulichem vernehmen wäre: So haben wir aber zu ihme das gnädige vertrauen,
daß er seiner dexterität nach, und indem ihm ein öffterer zutritt zu uns
gegönnet wird, sich unserer eigenen angelegenheit, zuneigung und intention,
nach und nach also informiren werde, damit er in seinen rathschlägen, so weit
gewissens und erbarkeit halben thunlich, ebener gestalt sein absehen darnach
einrichten möge. |
|
|
8. Diesem nach soll er in allen seinen rathschlägen, votis,
bedencken und meynungen, zum grund und gewisser richtschnur legen, zuförderst
zwar die göttliche, natürliche und aller völcker rechte, denn wir mit
göttlicher verleihung nicht gesonnen seyn, wenn es gleich zu unserm nutz und
vortheil, dem ansehen nach, gereichete, etwas wider gottesfurcht, ehre und
gewissen, erbarkeit und billigkeit, zu beschliessen, oder vorzunehmen, oder
unsern staat und hoheit anderst, als mit zuläßigen, von GOtt und denen
Reichs-satzungen und löblichen herkommen gegönneten mitteln, zu erweitern oder zu
behaupten: So dann und ferners soll er sein absehen nach jedesmahliger
gelegenheit der fälle und umstände der sachen richten, auf oben
angezogene |
S. 665 |
N. I. Bestallung eines geheimden Raths. |
Scan 685 |
|
verträge, und maaß-gebende urkunden und ordnungen, wie auch
in deren mangel, auf die constitutionen und herkommen des Reichs, und dessen
provinzien, auch christ- und billige regeln der politischen weißheit oder
regierungs-kunst, ingleichen auch, nach beschaffenen dingen, auf die gemeine
beschriebene käyserliche, canonische und land-rechte. |
|
|
9. Nachdem wir dann eine besondere geheime raths-ordnung
verfassen, und darinnen befehlen lassen, zu welcher zeit man zu rath gehen, wer
darinnen beysitzen und votiren, wer proponiren, referiren, registriren,
concipiren, revidiren und unterschreiben soll: Als hat sich unser geheimer rath
nach derselben eigentlich zu achten, und darwider weder vor sich selbst zu
handeln, noch denen seiner inspection untergebenen dergleichen zu
verstatten. |
|
|
10. Ob auch wohl in solcher ordnung versehen, was für sachen
in unserer geheimen rath-stuben insgemein berathschlaget werden sollen, so
haben wir doch in dieser bestallung unsern geheimen rath der vornehmsten
puncten seiner verrichtungen absonderlich erinnern, und ihme solche, nach
seinem besten vermögen in aufsicht zu haben, einbinden wollen. Insgemein soll
ihme angelegen seyn, unsere Landes-Fürstliche Hoheit über die von GOtt uns
anvertraute lande und leute zu behaupten, und unsere land-stände in
gebührlichen respect gegen uns zu erhalten: Zu dem ende soll unser geheimer
rath jährlich zum wenigsten einmal erinnerung thun, daß diejenige von den
land-ständen, es seyn nun prälaten, grafen, herren, oder e- |
|
S. 666 |
N. I. Bestallung eines geheimden Raths. |
Scan 686 |
|
delleute, welche uns, als dem Landes-Herrn, altem herkommen
nach, die erb-huldigung zu thun schuldig seynd, oder von neuem im lande, oder
zu ihren jahren und eigenen haußhalt kommen, und uns also noch nicht gehuldiget
haben, aufgezeichnet, und nach unserer gelegenheit und verschaffung, zu
ablegung solcher pflicht und hulde, da ihrer eine ziemliche menge wären,
entweder für uns selbst, oder in die cantzley beschieden werden. Ingleichen
soll ihm dieser punct bey visitation der ämter und gerichte mit angelegen seyn,
daß daselbst die neue und ankommende unterthanen gleicher gestalt, dem
herkommen gemäß, in pflicht genommen werden. So liegt auch unserm geheimden
rath ob, bey der huldigung einer ziemlichen anzahl unserer stände, ihnen einen
gebührlichen vortrag, worzu die huldigung angesehen, was sie auf sich habe, und
was sich hingegen der Landes-herr gegen den ständen erbiete, oder was
dergleichen vom amt christlicher obrigkeit und unterthanen, zu der zeit zu
reden und fürzubringen, die gelegenheit giebt, zu thun, und darauf den
huldigungs-eyd, in alter und gewöhnlicher form, durch unserer secretarien einen
vorlesen und nachsprechen zu lassen. |
|
|
11. Zu erhaltung unsers respects soll er auch die alte
titulatur und cantzley-stylum gegen unsere land-stände und unterthanen
erhalten, und deswegen gebührliche nachricht abfassen lassen, ingleichen darauf
sehen, daß sie sich gegen uns im reden und schreiben nach alter gebühr
verhalten, und nichts neuerlich, zu mehrer künfftiger conse- |
|
S. 667 |
N. I. Bestallung eines geheimden Raths. |
Scan 687 |
|
quentz, vielweniger aber sich etwas zu unserm schimpff und
schaden anmassen, da er aber dergleichen etwas erfahren sollte, geziemende
mittel und wege darwider fürgenommen werden. |
|
|
12. Und nachdem wir uns sattsam erinnern, was für gehorsam
und respect der Römischen Kayserlichen Majestät, als ein gehorsamer Fürst des
Reichs, wir schuldig sind, so soll unser Geheimer Rath in allen fällen
erinnern, daß dem lehen mit belehenschafften und anwartungen, die wir am
kayserlichen hofe zu suchen haben, gehörige folge geschehe, darzu er denn die
benöthigte instructiones und vollmacht, dem herkommen und reichs-rechten gemäß,
verfassen lassen soll. Alle an uns kommende kayserliche befehl und schreiben
soll er uns ungesäumt fürtragen, und die darauf beschlossene unterthänigste
berichte und antwort-schreiben, so sie wichtig sind, selbst verfassen, oder
unsern geheimen secretarien durch deutliche registratur angeben: Was sich
darauf im lande anzustellen gebühret, zu rechter zeit uns referiren, und die
darzu gehörige schrifften expediren. Er soll auch daran seyn, daß so wohl am
kayserlichen hof, als cammer-gericht, wir geschickte und treue respective
agenten, advocaten und procuratores haben, die so wohl unsere rechts-sachen,
als andere angelegenheiten unsertwegen treiben und in acht nehmen, und zu dem
ende mit nothwendigen befehlen, instructionen und vollmachten versehen werden,
und hat er bey alle dem, was wir an so hohen orten zu thun haben, oder was uns
von dannen anbe- |
|
S. 668 |
N. I. Bestallung eines geheimden Raths. |
Scan 688 |
|
fohlen und zugemuthet wird, gewissenhafftig, und wie oben
gedacht, nach dem grund der reichs-satzungen und löblichen herkommens, dahin zu
sehen, daß eines theils an unser gebührlichen pflichtmäßigen schuldigkeit
nichts ermangele, andern theils aber auch unsere befugte rechtmäßige standes-
und reichs-freyheit unversehrt erhalten werde. |
|
|
13. Insonderheit aber, da wir auf einen allgemeinen raths-
oder deputation- visitation- oder cräiß- und probation-tag beschrieben werden,
soll unser geheimer rath in guter zeit uns vortrag thun, und resolviren lassen,
wen wir darzu gebrauchen, und mit was für instruction wir die unserige
abfertigen, auch welcher gestalt wir sie zur reise ausrüsten, versorgen und
bedienen lassen wollen, wie ihme denn auch oblieget, der also abgefertigten
unserer gesandten einkommende relationes uns fürzubringen, und was ihnen darauf
zu befehlen seyn wird, aufsetzen, und ihnen zufertigen zu lassen. |
|
|
14. Alles, was von unsern fürstlichen anverwandten, freunden
und nachbarn, an uns schrifftlich gelanget, und zumal unsere landesregierung,
hoheit gräntze, regalien, und dergleichen pertinentien, oder auch
reichs-sachen, betrifft, das soll er, wenn ihme von uns die briefe zugesandt, oder
sonst von ihme in unserm abwesen, oder da sie nicht zu unsern handen halten, in
der geheimen rathstuben ordentlich erbrochen werden, in gewisse registratur
bringen lassen, und uns davon sattsame relation wöchentlich erstatten, die
resolutiones gleicher gestalt durch unsern geheimen secretarium ver- |
|
S. 669 |
N. I. Bestallung eines geheimden Raths. |
Scan 689 |
|
zeichnen, und hernach in gewöhnlicher form und weise
aufsetzen, und anderweit fürlesen, und zu unserer vollziehung ausfertigen
lassen, worbey denn wie oben ingemein erwehnt, er darauf zu sehen, daß in
diesen dingen, nach innhalt der verträge und herkommens, allerdings verfahren,
und demselben, oder dem recht, und unserer hoheit und befügniß zuwider, nichts
verhänget werde. |
|
|
15. Unser Geheimer Rath soll uns auch in zeiten erinnerung
thun, wenn bey unserm regiment sachen fürfielen die wir, nach altem herkommen,
mit unserm land-ständen in berathschlagung zuziehen haben: Da denn, nach
gelegenheit, ihme zukommen wird, die ausschreiben zu land-tägen zu befördern,
die proposition zu verfassen, und vor den landständen zu thun, die replic oder
beantwortung, auf der stände bedencken, hinwiederum vorzunehmen, und
dergleichen mehr, was sich so dann, und zu erhaltung unserer hoheit, und der
stände freyheit und recht geziemen mag, zu verrichten. Imgleichen den
land-tags-schluß, und darzu erforderte ausschreiben, zubegreiffen, oder zu
revidiren. |
|
|
16. Nachdem wir denn mit göttlicher hülffe gesonnen und
gewohnt seynd, unserer Regiments-last über uns hauptsächlich zu behalten, darzu
denn viel mühe, arbeit, nachdencken und erkundigung erfordert wird, so soll
unser Geheimer Rath auf unsere special andeutung uns darinnen, es sey mit
gründlichen bericht und schrifft, oder mündlicher relation ein- und anderer
unserer hohen angelegenheit, oder pflichtmäßiger eröffnung seines beden- |
|
S. 670 |
N. I. Bestallung eines geheimden Raths. |
Scan 690 |
|
ckens und wissenschafft, verfertigung bequemer auszüge und
nachrichten, und dergleichen, was zu nothwendiger unser information dienen kan,
bereit und willig erscheinen. |
|
|
17. Und dieweil in einem regiment treue und fleißige diener
hoch vonnöthen sind, und an deren erwehlung und bestellung ein grosses gelegen,
so soll unser Geheimer Rath, im fall, da wir Geheime Hof- und Justitien- auch
cammer- und Consistorial-Räthe vornehme Hof-Officianten, Kriegs-Bedienten oder
beamten auf dem lande, annehmen wollen, seine unterthänigc treue vorschläge,
sonder absehen auf freundschafft oder andere partheyliche umstände thun, oder
über die von andern uns vorgeschlagene oder recommandirte personen eröffnen,
damit wir mit christlichen, zu jedem amt am besten, als möglich ist,
geschickten, redlichen und erbaren dienern, in allen ständen versehen werden,
dabey wir dennoch nicht unterlassen, und von ihme dahin erinnert seyn wollen,
daß wir auch andere unsere räthe und bediente, darzu wir einen neuen diener,
als einen collegen, oder auch vorgesetzten, ordnen wollen, darüber vernehmen:
So soll auch unserm Geheimen Rath obliegen, die bestallungen der vornehmsten
diener zu entwerffen, oder die alten auf dieselben einrichten zu lassen, mit
solchen vorgeschlagenen dienern selbst um ihre besoldung und tractament, auf
unsern befehl, zu handeln und zu schliessen, auch ihrer beeydigung und
vorstellung beyzuwohnen, oder solche, nach gelegenheit, selbst zu
verrichten. |
|
S. 671 |
N. I. Bestallung eines geheimden Raths. |
Scan 691 |
|
18. Wir wollen auch von unsern Geheimen Rath nicht allein
gnädig vermercken, sondern auch ihn hiermit auf seine pflicht dahin erinnert
haben, daß er auf unsere Fürstliche person auch so fern sein unterthäniges
absehen richten solle, daß wo ihm etwas fürkäme, daß ihn, nach reiffer
betrachtung, bedüncke, wider unsere fürstliche reputation und tugenden, oder
auch wider unsere leibes-gesundheit und gemüths-ruhe zu seyn, oder, da ihm
etwas beyfiele, so zu sonderbahrem unserm aufnehmen dienen möchte, er davon bey
uns geheime vertrauliche erinnerung in unterthänigkeit, mit gantzen treuen, und
der bescheidenheit, die einem diener oblieget, fürnehme, sintemahl wir uns bey
unserm hohen stande der menschlichen unvollkommenheit und fehler nicht
entbrechen können, und unter andern zu diesem ende treue räthe und diener
annehmen, daß wir ihres guten und treuen raths auch in unsern selbst eigenen
angelegenheiten und zufällen gebrauchen wollen. |
|
|
19. Es soll sich auch unser Geheimer Rath gebrauchen lassen,
und darinnen mit rathen, reden und schreiben, seinen fleiß erweisen, in sachen,
welche fürstliche heyrath oder bewiddum, die erziehung und versorgung der
fürstlichen kinder, abtheilunge, testamente, und dergleichen sonderbare Unser
und der Unserigen angelegene dinge belangen: In welchen allen er auf dasjenige,
was löblich nützlich, billig und thunlich ist, auch zu unserm respect und
vergnügen dienet, nach seinem besten verstande sein absehen haben. |
|
S. 672 |
N. I. Bestallung eines geheimden Raths. |
Scan 692 |
|
20. Unser Geheimer Rath soll auch mit fleiß dahin bedacht
seyn, daß mit denen Fürsten und Ständen, mit welchen wir freundschafft und
correspondentz pflegen, oder doch sonst bekannt, und gemeine höflichkeiten mit
schreiben und zuentbiethung üben, im gebrauch sind, solche respective
freundschafft und bekanntschafft erhalten, auch nach gelegenheit mit mehrerm
gestifftet und gepflogen werden, zu dem ende er bey der geheimen cantzley nicht
allein nachrichtliche verzeichnisse darüber halten, sondern auch uns zu
bequemer zeit erinnern soll, was gegen dieselbe oder ihre gesandte, diener,
nach gelegenheit der fälle, zu thun, und vorzunehmen sey, welches zu obigen
zweck dienen und gereichen könne. Massen er in specie die neu-jahrs-briefe,
allerhand notificationes, besuchungs- oder gevatter-schreiben, denen
secretarien anzubefehlen, und solche zu übersehen hat. Auch soll er derer zu
uns anlangenden fremden gesandten und abgeordneten creditiv uns fürtragen und
seine gedancken, wegen verstattung der audientz, darüber eröffnen, solcher
audientz in solennen und wichtigen sachen beywohnen, oder dieselbe, nach
gelegenheit, und auf unsern special-befehl an unserer statt geben, sonst aber
die beantwortung auf abermahligen unsern befehl mündlich thun, mit solchen
gesandten conferentien pflegen, uns davon referiren, auch ihnen ihre
schrifftliche abfertigung und creditiv, nach wichtigkeit der fälle verfassen
oder ausfertigen lassen. |
|
|
21. Da es unser staat erforderte, an Kayserliche,
Königliche, Chur- und Fürstliche Höfe, oder andere |
|
S. 673 |
N. I. Bestallung eines geheimden Raths. |
Scan 693 |
|
vornehme örter, und sonst zu ehrlichen wichtigen
geschäfften, unsere räthe und gesandte zu ordnen und abzuschicken, so soll sich
unser geheimer rath, da wir es begehrten, auf unsere darlage und kosten, auch
verfügung gebührlichen und anständigen fortkommens, gebrauchen lassen, die
puncta seiner expedition zu papier, und in gewöhnliche instruction und
memorialia bringen, nothdürfftiges creditiv verfassen lassen, auch in der
verrichtung selbst sich mit aller geschicklichkeit, vorsichtigkeit und
erbarkeit, verhalten, darüber Protocolla und Diaria halten, über die
mitgegebene mittel geziemende rechnung führen lassen, und uns schriffliche und
mündliche relation, nach aller nothdurfft und gelegenheit der zeit und
umstände, erstatten. Wolten wir aber einen andern aus unsern räthen und dienern
zu einer sothanen verschickung gebrauchen, soll unser Geheimer Rath die
anordnung der instruction, und was mehr darzu, wie oben ermeldet, gehörig, zu
befördern wissen. |
|
|
21. Und nachdem wir eine besondere geheime cantzeley mit
secretarien, registraturen und cantzelisten, bestellet, (oder aus unserer
regierungs-cantzeley gewisse personen von secretarien, registratorn und
cantzelisten, zur expedition der sachen in unsern geheimen rath gehörig,
absonderlich befehliget) als hat unser Geheimer Rath auf dieselbe gebührende
inspection zu haben, daß sie dasjenige, was ihnen zu concipiren, zu registriren
oder zu mundiren, anvertrauet wird, in gantzer geheim und guter ordnung
verrichten, nichts |
|
S. 674 |
N. I. Bestallung eines geheimden Raths. |
Scan 694 |
|
ohne seine anordnung für sich ausfertigen, sondern die
secretarien alle concepta ihme vortragen, und dann wegen der unterschrifft, ob
sie durch uns selbst, oder in der cantzeley nahmen geschehen soll, sich bey
ihme befehls erholen, die regristraturen und acten in ordentlicher bequemer
repositur, nach dem modell, so ihnen zugestellet, halten, so etwas von acten
und urkunden unsern räthen ausgetheilet, oder sonst auf befehl, ausserhalb der
cantzley, gefolget worden, solches fleißig verzeichnen, und dieselbe wieder
einzufordern wissen. |
|
|
23. Mit seinen collegen, die mit ihme absonderlich in die
geheime rathstuben zu ordnen, oder dahin aus dem mittel unserer justitien- oder
cammer-räthe extra ordinem befehligen werden, soll er sich freundlich,
glimpflich und verträulich betragen, einem jeden seine zukommende ehre und
stelle wiederfahren lassen, auch die expeditiones der sachen, jedoch in
wichtigen fällen mit unserm vorbewust, gleich und billig austheilen, und ob er
zwar in unserm abwesen, oder auf unserm befehl, proposition und umfrage zu thun
hat, dennoch einem jeden mit seinem voto oder relation gedultig und vernünfftig
hören, seine meynung zuletzt eröffnen, und nicht eben nach derselben, sondern
nach den mehrern stimmen beschliessen, und so dann in pleno, oder neben einem
collegen, oder auch, da wir also begehreten für sich allein die relation in
aller treue erstatten, oder auch, wo gleiche stimmen, oder viel discrepirende
meynungen, gewesen, dieselben aufrichtig und ungehäßig, nach allen motiven,
zugleich andeu- |
|
S. 675 |
N. I. Bestallung eines geheimden Raths. |
Scan 695 |
|
ten, und nach der resolution, die wir so balden, oder auf
weitere deliberation ergreiffen werden, die sache werckstellig machen lassen. Er
soll auch seine collegen, da sie etwas, als wir uns nicht versehen, wider die
ordnung der gebühr fürnehmen, freundlich und vertraulich zu vorhero erinnern,
ehe er uns darvon (wenn die sache anders verzug und vermittelung leidet)
unterthänige anzeige thut. |
|
|
24. Ob wir auch wohl gemeine durchgehende Landes-ordnungen
und satzungen, ehe wir solche verfassen oder ausgehen lassen, mit unsern
getreuen land-ständen, oder etlichen aus denenselben, auch mit allen unsern
räthen, zu communiciren, und also ohne gnugsamen reiffen vorbedacht, dißfalls
nicht zu verordnen gemeinet sind, so soll dennoch unserm geheimen Rath
zuförderst mit obliegen, bey vorhabender aufrichtung solcher ordnung uns
umständig zu referiren, was in unsern, oder unserer vorfahren, satzungen,
bereits eines und andern zu berathschlagen fürfallenden puncts wegen, versehen
sey oder nicht, oder was die reichs-constitutiones davon statuiren: Darbey auch
sein unterthänig gutachten dahin richten, wie sich solche dinge auf die
beschaffenheit, nutz und wohlfahrt unserer lande appliciren lassen, damit
gerechtigkeit, friede und ruhe im lande dadurch befördert, und den leuten nach
ihrem vermögen damit aufgeholffen, keines weges aber schaden und nachtheil
erwecket werde: Da nun etwas gewisses beschlossen, und von uns anbefohlen
worden, soll unser geheimer Rath solche ordnungen, satzungen und man- |
|
S. 676 |
N. I. Bestallung eines geheimden Raths. |
Scan 696 |
|
data, wo möglich, selbst abfassen, und darinnen nach
gewöhnlicher, alter und deutlicher art, den stylum führen, oder, da wir solches
einem andern rathe oder bedienten auftrügen, dennoch solchen aufsatz mit fleiß
übersehen, und seine erinnerung, so er deren hätte, bey uns anbringen. Nichts
weniger, da auch nicht von aufrichtung neuer, sondern von interpretation oder
strecklicher und mehrer handhabung alter gesetze und ordnungen, die zumahl das
gemeine landes- und policey-wesen betreffen, zweiffel oder neuer vorschlag
entstünde, solcher gestalt unser Geheimer Rath darüber mit seinem unterthänigen
voto vernommen werden: und ihme überdiß seinen pflichten nachzukommen, da er in
betrachtung der alten und neuen landes-ordnungen und constitutionen nach der
jedesmahligen gelegenheit der sachen und läufften, etwas befünde, so mit gutem
nutzen aufs neue anzustellen, und zu ordnen seyn, ihm bedünckte, daß er solches
sein beywohnendes bedencken bey uns unterthänig eröffne, und dahin stellen
möge, ob und wie wir solches zu weiterer berathschlagung proponiren lassen
wollen. |
|
|
25. Nachdem wir denn zur administration der justitz in
unserm fürstenthnm und lande sonderbahre verfügung gethan, und darzu unsere
cantzler und räthe, und andere instantien, bestellet, also, damit dieses
hochnöthige vornehme stück unserer landes-regierung nicht gehindert, noch
confusion verursachet werde, unsere geheime oder staats-sachen zu
absonderlicher deliberation und expedition ge- |
|
S. 677 |
N. I. Bestallung eines geheimden Raths. |
Scan 697 |
|
zogen, so wollen wir doch, daß unser geheimer Rath insgemein
auch schuldig sey auf die administration der justitz so ferne auch sein absehen
zu führen, daß, wo ihm etwas vorkömmet, das wider dieselbe zu lauffen, oder zu
zerrüttung der landes-üblichen rechte und processes, zu gereichen, schiene, er
davon mit unsern justitien-räthen communication pflegen, oder uns selbst
deswegen erinnern möge. So auch in seinem justitz-rath gar wichtige sachen
fürfielen, daraus eine consequentz auf unsern staat und hohe regalien erfolget,
oder mit mehrerm respect und nachdruck, als sonst gewöhnlich ist, etwas
exequiret und werckstellig gemacht werden solle, da werden wir zu befehlen
wissen, ob unser Geheimer Rath (wenn er nicht sonst zugleich im justitz-rath
mit sitzet) denen deliberationen auch beywohnen, und sein votum zu geben haben
solle. Jedoch wollen wir keines weges geschehen, noch durch unsern Geheimen
Rath verursachen lassen, daß in justitz-sachen unsern land-ständen, oder
unterthanen oder fremden, die vor unsern hohen gerichts-stellen klagen, unter
dem schein und absehen unsers staats- oder privat-anliegens, oder also
genannter politischen und staats-reguln anders, als wie sichs, den
beschriebenen land-üblichen rechten und proceß nach, gebühret, verfahren,
sondern das unpartheyische recht sträcklich und ungesäumt jederman ertheilet,
und darzu würcklich verholffen werde. |
|
|
26. So es die nothdurfft erfordert, zu handhahung unserer
Landes-Fürstlichen Hoheit und regalien, auch der gerechtigkeit und ordnung im
lan- |
|
S. 678 |
N. I. Bestallung eines geheimden Raths. |
Scan 698 |
|
de, oder auch gegen auswärtige die zugelassene zwangs-mittel
(über diejenige, die in gerichten gebräuchlich) an die hand zu nehmen, soll
unser Geheimer Rath uns nicht allein über die befugniß, und gebührender art und
weise, seine meynung in unterthänigen treuen, nebenst andern unsern räthen, die
wir bey so wichtigen fällen darzu ziehen werden, entdecken, sondern da es zum
schluß käme, die deswegen nothwendige befehle und anstalten unter händen haben,
auch, nach gelegenheit, mit unsern kriegs-räthen oder befehls-habern deswegen
communiciren, ihnen aus unser geheimen cantzley (dahin wir in friedlichen
zeiten, und wenn wir keine eigene kriegs-cantzley bestellet, solche sachen
gewiesen haben wollen,) so weit wir es befehlen werden, die behörige nachricht
von unserer verfassung und bereitschafft der geworbenen, oder land-völcker,
ingleichen von geschütz, munition, proviant, und zu solchen gehörigen sachen,
geld-mitteln, eröffnen, und nebenst ihnen uns umständliche relation auf alle
bedürffende fälle erstatten, auch unsere darauf erfolgende resolutiones
gehöriger massen ausfertigen lassen. |
|
|
27. Ob wir auch wohl zu denen geistlichen kirchen- und
schul-sachen unser consistorium verordnet, und demselben durch andere unsere
räthe keinen inhalt oder eingriff thun lassen wollen: Dennoch aber soll unser
Geheimer Rath, seiner uns leistenden pflicht nach, alles dasjenige, was zu
beförderung unserer christlichen wahren religion, und derselben rechtschaffenen
aufnehmen in unserm für- |
|
S. 679 |
N. I. Bestallung eines geheimden Raths. |
Scan 699 |
|
stenthum und lande, gereichet, in allen seinen consiliis vor
augen haben, da er auch, als wir doch nicht verhoffen, etwas vermerckte, so
derselben widrig wäre, oder eine böse consequentz nach sich ziehen wolle,
dasselbe uns jederzeit zu eröffnen schuldig seyn: Fielen denn bey dem kirchen-
und schul-wesen gar wichtige sachen, neue anstalten, stifftungen und ordnungen
vor, da wollen wir nicht unterlassen, über dasjenige, was unsere
consistiorial-räthe deswegen schlüßig seyn würden, unsern Geheimen Rath absonderlich zu
vernehmen, oder in beyseyn seiner die sach noch einsten zu überlegen, und ihn
mit seiner erinnerung zuzulassen, uns auch darauf also zu resolviren, daß unser
Landes-fürstlicher respect, und geziemende Betrachtung unsers staats und
regiments-wesen, nicht unterbleibe. |
|
|
28. Gleicher gestalt, wiewohl wir zu unsern cammer-sachen
absonderliche Cammer-Räthe bestellet, so haben wir doch verordnung gethan, daß
wo gar wichtige neue anstalten, zu erhebung eines neuen cammer-nutzens, oder
auch zu ausfindung und anlegung ansehnlicher mittel, oder eine erhebliche
handlung, um vornehme stücke und pertinentien, abhanden wären, daß solche und
dergleichen dinge in unserm beyseyn, oder auch auf unsern befehl, absonderlich
mit zuziehung unsers Geheimen Raths, betrachtet, und deswegen ein schluß
gemacht werden soll. |
|
|
So soll auch unser Geheimer Rath sein bedencken uns zu
eröffnen haben in denen sachen, welche zu behauptung der regalien, welche sonst
in unserer |
|
S. 680 |
N. I. Bestallung eines geheimden Raths. |
Scan 700 |
|
cammer eigentlich beobachtet werden, zielen und gereichen,
entweder da man derselben wegen neue anstalten und ordnungen machen oder wider
die eingriffe und unordnungen, die dargegen vorgelauffen seyn möchten,
nachdrückliche mittel fürnehmen wollte, und sonderlich soll dieses geschehen in
Bergwercks- Müntz- Geleits- Wild- und Forst-Bannes- Steuer- auch vornehmen
Fiscal-Sachen, und über die dißfalls vorhabende oder entworffene schreiben,
ordnungen und mandata, in unserm geheimen rath auch nach gelegenheit der mit
einlauffenden rechts-fragen mit zuziehung unserer justitz-räthe, mit fleiß
deliberiret, und also mit guten vorbedacht und grunde verfahren werden. Da auch
unser Geheimder Rath für sich etwas innen würde, so zu mehrerm aufnehmen, oder
guter ordnung unsers cammer-wesens, dienete, das soll er uns, seinen pflichten
nach, solches zu eröffnen, und zu unserm weiterm bedencken zu stellen, nicht
unterlassen. |
|
|
29. Endlich soll auch bey unserm Fürstlichen Hof-Wesen unser
Geheimer Rath zu sachen, da wir etwa merckliche änderung mit einziehung oder
vermehrung der hof-statt: Item, anstellung vornehmer fürstlicher solennitäten,
oder deswegen wichtige reisen oder gesandschafften vorhätten, sein getreues
rathsames bedencken gleicher gestalt eröffnen, auch unserm Hof-Marschall in
angelegenen dingen gute assistentz leisten, und also auch in diesem stück
unsere ehre, nutzen und aufnehmen mit fleiß vor augen haben: Sich auch, was die
auf- |
|
S. 681 |
N. I. Bestallung eines geheimden Raths. |
Scan 701 |
|
wartung, und anderes verhalten bey unserm hof, betrifft,
unserer gemeinen hof-ordnung, so weit ihn solche angehet, gemäß bezeigen. |
|
|
30. Alles nun, was in diesem seinem amt und dienste unser
Geheimer Rath von unserm staat, und dessen angelegenheiten, erkundigen und
erfahren oder ihme sonst vertrauet und bekant wird, aus dessen offenbahrung uns
schaden, schimpff und nachtheil erwüchse oder daß sich sonst zu meiden und
auszubreiten, weder nöthig noch gebräuchlich ist, das soll er biß in seine
Grube, ungeachtet er gleich aus unsern diensten sich wieder begeben möchte,
geheim und verschwiegen behalten, auch sich vor allen andern in dieser seiner
verrichtung einer guten geheime und verschwiegenheit befleißigen: Von wichtigen
briefen, urkunden, concepten und protocollen, nichts mit sich nach hause
nehmen, oder da es vieler geschäffte halben also seyn müste, solches vor seinen
dienern und andern verwahren, damit zur unzeit, und durch ungebührliche
ausbreitung, wie öffters geschiehet, nicht schaden und schimpff erwecket oder
doch der rathschlag verderbet und vergeblich werde. |
|
|
31. Auf diese bestallung, und darinnen einverleibte puncten,
auch was mehr einem christlichen, vernünfftigen, treuen und redlichen rath und
diener zu thun oder zu lassen, gewissens, erbarkeit und löblicher gewohnheit
wegen eignet und gebühret, hat uns eingangs gedachter unser Geheimer Rath zu
N.N. mit einem cörperlichen eyd zu GOtt dem allmächtigen pflicht und hulde
geleistet, da hingegen |
|
S. 682 |
N. I. Bestallung eines geheimden Raths. |
Scan 702 |
|
wir ihm fürstl. versprechen und zusagen lassen, thun auch
solches hiermit, und in krafft dieser schrifftlichen bestallunge, ihn bey
solchem seinem amt und dienst, und darzu erforderten respect und ehren-stand,
gebührlich und mächtig zu schützen, und ihn in seinem beruf mit gnaden und
fürstlichen hulden zu meynen und anzusehen, ihn in denen von uns ihm
aufgetragenen, und nach unserm befehl übernommenen verrichtungen, zu vertreten,
auch kosten und schaden zu entheben, darneben auch jährlich aus unserer
fürstlichen rent-cammer in vier quartalen nachfolgende besoldung, als N.N.N.N.
reichen zu lassen, wie wir denn unsern jetzigen und künfftigen cammer- und
rentmeister absonderlich befohlen, daß sie jedesmal zu rechter zeit solche
besoldung unserm Geheimen Rath, gegen seiner quittung, unweigerlich, und sonder
einigen abgang verabfolgen lassen sollen, da aber uns nicht länger anstünde,
ihn in unserm dienste zu behalten, oder er wolle aus bewegenden ursachen sich
solches amts oder dienstes begeben, soll jedem theil, Uns, als dem herrn, und
ihme, als dienern, frey und bevor stehen, die aufkündigung zu thun, doch, daß
ein halb jahr nach der aufkündigung die besoldung, und seine dienst-leistung,
da wir es begehren werden, fortgehe. |
|
|
Zu urkund haben wir diese bestallung eigenhändig
unterschrieben, und mit unserm fürstl. secret bedrucken, auch mehrgemeldten
N.N. aushändigen lassen. Geschehen N.N. |
|
S. 683 |
N. I. Bestallung eines geheimden Raths. |
Scan 703 |
|
Nota: Wofern diese bestallung einem geheimen rath, der nicht
eine direction führet sondern ein beysitzer im
collegio mehrer geheimer räthe
ist, ertheilet werden sollte, können diejenige puncten, welche eine
principal-direction und aufsicht mit sich führen,
gar leichtlich ausgelassen, oder zum
theil also geändert werden, daß er mit und neben dem präsidenten auf dieses
oder jenes bedacht seyn soll. |
S. 683: N. II. ⇨ |