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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-4-1
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Bestallung eines Geheimden Raths
N. II ⇨

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S. 660 N. I. Bestallung eines Geheimden Raths.
  N. I.
  Bestallung eines Geheimen Raths und zwar eines solchen, deme geheime und staats-sachen fürnemlich anvertrauet sind, oder der in einem collegio der geheimen räthe direction hat.
  NB. Insgemein wird bey dieser und folgenden, auch allen diener-bestallungen, erinnert, daß man die gemeinen puncten von christlicher religion und gottesfurcht, christlichem leben und wandel, treu und gehorsam gegen die herrschafft, gebührlicher bezeigung gegen andere diener, und dergleichen, davon p. 2. c. 5. num. 8 gehandelt, in jede bestallung zu eingang mit einzurücken pfleget, oder ja billig thun soll: Dahero wir in nachfolgenden entwürffen bey denen eigentlichen stücken und verrichtungen eines ieden dienstes bleiben, und solche generalia übergehen werden.
  Von GOttes Gnaden, wir N.N. bekennen hiermit, daß wir N.N. zu unserm Geheimen Rath auf vorgehende reife betrachtung seiner geschickligkeit u. qualitäten auf nachfolgende maasse bestellet und angenommen haben, bestellen ihn auch hiermit, und in krafft dieses dergestalt, und also:
  Erstlich, hier werden die generalia, deren vorhero meldung geschehen, eingerücket.
  2. Soll unser geheimer rath uns in allen sachen, welche die erhaltung und behauptung unsers Fürstlichen Standes, auch unsere und unsere An-
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  gehörigen selbst-eigene person, hoheit, ehre und regalien betreffen, ingleichen was zu rechtschaffener christ- und löblicher anstalt unsers regiments in geist- und weltlichen dingen, zu abfassung und erhaltung guter ordnung und policey in allen ständen, und zu sträcklicher handhabung alles dessen, was löblich geordnet und angeschaffet wird, dienet und gereichet, seinen treuen rath und vernünfftige meynung deutlich und offenhertzig, mit anführung derer ihn darzu bewegenden ursachen und motiven, in unterthänigen respect, auf unser begehren und erfordern ertheilen, oder da er pflicht und gewissens halben, auch dero sachen gelegenheit nach, es nöthig und nützlich befinde, sich damit vor sich selbst bey uns anmelden.
  3. Damit aber unser geheimer rath in diesem schweren amt und dienst mit desto mehrerm nutz und ordnung verfahren möge, so soll er für allen dingen, nechst seiner uns bekanten wissenschafft der reichs- und politischen sachen, auch des gemeinen rechtens, unsern gantzen fürstlichen staat in gründlicher ausführlicher kundschafft haben, und zu dem ende bey jedesmahliger begebenheit den augenschein selbst gebrauchen, und in acht nehmen, weil aber solcher nicht allezeit zu haben, auch ungewiß und vergeßlich ist, soll er die abgefassete general-description unsers fürstenthums, land und leute, auch die special-beschreibungen unserer ämter, herrschafften und gerichte, zum wenigsten, so viel die landes-fürstl. hoheit und regalien jedes orts betrifft, sich fleißig und wohl bekant machen, auch da
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  ein und ander jetzt-erzehltes stück nicht gnugsam beschrieben und abgefasset wäre, oder sich nach gelegenheit der zeiten und händel, änderungen damit zutrügen, ungesäumt daran seyn, und bey uns erinnerung thun, daß solche beschreibung förderlich durch taugliche personen ergäntzet werde.
  4. Bevorab aber soll er sich mit fleiß ersehen in unsern und unserer vorfahren von Röm. Käyserl. Majestät, oder N.N. habenden lehen-briefen, begnadigung- und befreyungen, in denen erbtheilungen, verträgen, erb-statuten und testamenten unsers Fürstlichen Hauses, darnach man sich im haupt-werck unserer regierung zu richten hat, nicht weniger auch in denen mit unsern befreundten und verschwägerten, über erbschafften und heyrathen getroffenen recessen und notuln, dann auch denen mit unserer landschafft habenden abschieden, auch endlich denen theilungen und vergleichen, die wir, oder unsere vorfahren, mit unsern nachbarn und angräntzenden, oder unsern ganerben und mit-herschafften, etlicher orten aufgerichtet.
  5. Sollen ihm wenigers nicht bekant seyn alle unsere landes- policey- und kirchen-ordnungen, wichtige general-mandata und ausschreiben, welche zumahl regiments-sachen, ingleichen die sicherheit des landes, und erhaltung unserer gerechtsame, betreffen, samt denen darüber gehaltenen deliberationen und protocollen, besonders auch die special-ordnungen unserer regierung, cantzeley, consistorii, cammer, und hof-staats, samt denen vornehmsten bestallungen, der in jedem collegio bestellten diener.
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  6. Damit er aber bey ziemlicher menge der sachen und schwachheit menschlichen gedächtnisses dißfalls zu dieser wissenschafft und erkundigung desto leichter gelangen, oder solche erhalten könne, soll er darauf bedacht seyn, daß nicht allein ein ordentlich verzeichniß oder registratur aller vorher erzehlten und noch mehr darzu gehöriger urkunden und schrifften, wie viel derer und wo sie in der repositur oder brief-verwahrung hinterleget seyn, mit kurtzer beyfügung der jahr-zahl und des hauptwercks, auch der personen, die sie betreffen, verfasset, und öffters mit deme, was etwan jährlich dazu kömmet, und vom neuen aufgerichtet wird, ergäntzet werden, sondern es sollen auch solche nothwendige haupt-urkunden aus den originalien in sondere bücher zusammen copiret und collationiret, oder die in druck ausgegangene, bequemlich zusammen gebunden seyn, auch nach und nach durch unsern geheimen rath, oder sonst eine geschickt vertraute person, aus unsern secretarien oder andern, mit unserm vorbewust, aus solchen schrifften, kurtze deutliche extracten oder tabellen der haupt-puncten, feine marginalia, oder bequeme register verfasset, und solche auszüge vor die jetztbemeldte copial-bücher geschrieben werden.
  7. Soll er sich auch befleißigen, alle unsere vornehmste diener bey hof und auf dem lande, wie auch unsere vornehmste land-stände, nach ihren qualitäten und geschickligkeiten, auch eines jeden zuneigung und verhalten, so viel müglich, zu erkennen, um uns davon, nach gelegenheit der fälle, da wir
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  einen oder andern befördern, oder zu dieser und jener verrichtung brauchen wolten, seine treue unpaßionirte meynung entdecken: Ingleichen soll uns auch zu sonderbaren gnädigen gefallen gedeyen, wenn er ohne versäumung und nachtheil unsers staats bey benachbarten ständen, und dero vornehmsten bedienten, bekannt, und, nach gelegenheit, in correspondenz und vertraulichem vernehmen wäre: So haben wir aber zu ihme das gnädige vertrauen, daß er seiner dexterität nach, und indem ihm ein öffterer zutritt zu uns gegönnet wird, sich unserer eigenen angelegenheit, zuneigung und intention, nach und nach also informiren werde, damit er in seinen rathschlägen, so weit gewissens und erbarkeit halben thunlich, ebener gestalt sein absehen darnach einrichten möge.
  8. Diesem nach soll er in allen seinen rathschlägen, votis, bedencken und meynungen, zum grund und gewisser richtschnur legen, zuförderst zwar die göttliche, natürliche und aller völcker rechte, denn wir mit göttlicher verleihung nicht gesonnen seyn, wenn es gleich zu unserm nutz und vortheil, dem ansehen nach, gereichete, etwas wider gottesfurcht, ehre und gewissen, erbarkeit und billigkeit, zu beschliessen, oder vorzunehmen, oder unsern staat und hoheit anderst, als mit zuläßigen, von GOtt und denen Reichs-satzungen und löblichen herkommen gegönneten mitteln, zu erweitern oder zu behaupten: So dann und ferners soll er sein absehen nach jedesmahliger gelegenheit der fälle und umstände der sachen richten, auf oben angezogene
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  verträge, und maaß-gebende urkunden und ordnungen, wie auch in deren mangel, auf die constitutionen und herkommen des Reichs, und dessen provinzien, auch christ- und billige regeln der politischen weißheit oder regierungs-kunst, ingleichen auch, nach beschaffenen dingen, auf die gemeine beschriebene käyserliche, canonische und land-rechte.
  9. Nachdem wir dann eine besondere geheime raths-ordnung verfassen, und darinnen befehlen lassen, zu welcher zeit man zu rath gehen, wer darinnen beysitzen und votiren, wer proponiren, referiren, registriren, concipiren, revidiren und unterschreiben soll: Als hat sich unser geheimer rath nach derselben eigentlich zu achten, und darwider weder vor sich selbst zu handeln, noch denen seiner inspection untergebenen dergleichen zu verstatten.
  10. Ob auch wohl in solcher ordnung versehen, was für sachen in unserer geheimen rath-stuben insgemein berathschlaget werden sollen, so haben wir doch in dieser bestallung unsern geheimen rath der vornehmsten puncten seiner verrichtungen absonderlich erinnern, und ihme solche, nach seinem besten vermögen in aufsicht zu haben, einbinden wollen. Insgemein soll ihme angelegen seyn, unsere Landes-Fürstliche Hoheit über die von GOtt uns anvertraute lande und leute zu behaupten, und unsere land-stände in gebührlichen respect gegen uns zu erhalten: Zu dem ende soll unser geheimer rath jährlich zum wenigsten einmal erinnerung thun, daß diejenige von den land-ständen, es seyn nun prälaten, grafen, herren, oder e-
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  delleute, welche uns, als dem Landes-Herrn, altem herkommen nach, die erb-huldigung zu thun schuldig seynd, oder von neuem im lande, oder zu ihren jahren und eigenen haußhalt kommen, und uns also noch nicht gehuldiget haben, aufgezeichnet, und nach unserer gelegenheit und verschaffung, zu ablegung solcher pflicht und hulde, da ihrer eine ziemliche menge wären, entweder für uns selbst, oder in die cantzley beschieden werden. Ingleichen soll ihm dieser punct bey visitation der ämter und gerichte mit angelegen seyn, daß daselbst die neue und ankommende unterthanen gleicher gestalt, dem herkommen gemäß, in pflicht genommen werden. So liegt auch unserm geheimden rath ob, bey der huldigung einer ziemlichen anzahl unserer stände, ihnen einen gebührlichen vortrag, worzu die huldigung angesehen, was sie auf sich habe, und was sich hingegen der Landes-herr gegen den ständen erbiete, oder was dergleichen vom amt christlicher obrigkeit und unterthanen, zu der zeit zu reden und fürzubringen, die gelegenheit giebt, zu thun, und darauf den huldigungs-eyd, in alter und gewöhnlicher form, durch unserer secretarien einen vorlesen und nachsprechen zu lassen.
  11. Zu erhaltung unsers respects soll er auch die alte titulatur und cantzley-stylum gegen unsere land-stände und unterthanen erhalten, und deswegen gebührliche nachricht abfassen lassen, ingleichen darauf sehen, daß sie sich gegen uns im reden und schreiben nach alter gebühr verhalten, und nichts neuerlich, zu mehrer künfftiger conse-
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  quentz, vielweniger aber sich etwas zu unserm schimpff und schaden anmassen, da er aber dergleichen etwas erfahren sollte, geziemende mittel und wege darwider fürgenommen werden.
  12. Und nachdem wir uns sattsam erinnern, was für gehorsam und respect der Römischen Kayserlichen Majestät, als ein gehorsamer Fürst des Reichs, wir schuldig sind, so soll unser Geheimer Rath in allen fällen erinnern, daß dem lehen mit belehenschafften und anwartungen, die wir am kayserlichen hofe zu suchen haben, gehörige folge geschehe, darzu er denn die benöthigte instructiones und vollmacht, dem herkommen und reichs-rechten gemäß, verfassen lassen soll. Alle an uns kommende kayserliche befehl und schreiben soll er uns ungesäumt fürtragen, und die darauf beschlossene unterthänigste berichte und antwort-schreiben, so sie wichtig sind, selbst verfassen, oder unsern geheimen secretarien durch deutliche registratur angeben: Was sich darauf im lande anzustellen gebühret, zu rechter zeit uns referiren, und die darzu gehörige schrifften expediren. Er soll auch daran seyn, daß so wohl am kayserlichen hof, als cammer-gericht, wir geschickte und treue respective agenten, advocaten und procuratores haben, die so wohl unsere rechts-sachen, als andere angelegenheiten unsertwegen treiben und in acht nehmen, und zu dem ende mit nothwendigen befehlen, instructionen und vollmachten versehen werden, und hat er bey alle dem, was wir an so hohen orten zu thun haben, oder was uns von dannen anbe-
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  fohlen und zugemuthet wird, gewissenhafftig, und wie oben gedacht, nach dem grund der reichs-satzungen und löblichen herkommens, dahin zu sehen, daß eines theils an unser gebührlichen pflichtmäßigen schuldigkeit nichts ermangele, andern theils aber auch unsere befugte rechtmäßige standes- und reichs-freyheit unversehrt erhalten werde.
  13. Insonderheit aber, da wir auf einen allgemeinen raths- oder deputation- visitation- oder cräiß- und probation-tag beschrieben werden, soll unser geheimer rath in guter zeit uns vortrag thun, und resolviren lassen, wen wir darzu gebrauchen, und mit was für instruction wir die unserige abfertigen, auch welcher gestalt wir sie zur reise ausrüsten, versorgen und bedienen lassen wollen, wie ihme denn auch oblieget, der also abgefertigten unserer gesandten einkommende relationes uns fürzubringen, und was ihnen darauf zu befehlen seyn wird, aufsetzen, und ihnen zufertigen zu lassen.
  14. Alles, was von unsern fürstlichen anverwandten, freunden und nachbarn, an uns schrifftlich gelanget, und zumal unsere landesregierung, hoheit gräntze, regalien, und dergleichen pertinentien, oder auch reichs-sachen, betrifft, das soll er, wenn ihme von uns die briefe zugesandt, oder sonst von ihme in unserm abwesen, oder da sie nicht zu unsern handen halten, in der geheimen rathstuben ordentlich erbrochen werden, in gewisse registratur bringen lassen, und uns davon sattsame relation wöchentlich erstatten, die resolutiones gleicher gestalt durch unsern geheimen secretarium ver-
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  zeichnen, und hernach in gewöhnlicher form und weise aufsetzen, und anderweit fürlesen, und zu unserer vollziehung ausfertigen lassen, worbey denn wie oben ingemein erwehnt, er darauf zu sehen, daß in diesen dingen, nach innhalt der verträge und herkommens, allerdings verfahren, und demselben, oder dem recht, und unserer hoheit und befügniß zuwider, nichts verhänget werde.
  15. Unser Geheimer Rath soll uns auch in zeiten erinnerung thun, wenn bey unserm regiment sachen fürfielen die wir, nach altem herkommen, mit unserm land-ständen in berathschlagung zuziehen haben: Da denn, nach gelegenheit, ihme zukommen wird, die ausschreiben zu land-tägen zu befördern, die proposition zu verfassen, und vor den landständen zu thun, die replic oder beantwortung, auf der stände bedencken, hinwiederum vorzunehmen, und dergleichen mehr, was sich so dann, und zu erhaltung unserer hoheit, und der stände freyheit und recht geziemen mag, zu verrichten. Imgleichen den land-tags-schluß, und darzu erforderte ausschreiben, zubegreiffen, oder zu revidiren.
  16. Nachdem wir denn mit göttlicher hülffe gesonnen und gewohnt seynd, unserer Regiments-last über uns hauptsächlich zu behalten, darzu denn viel mühe, arbeit, nachdencken und erkundigung erfordert wird, so soll unser Geheimer Rath auf unsere special andeutung uns darinnen, es sey mit gründlichen bericht und schrifft, oder mündlicher relation ein- und anderer unserer hohen angelegenheit, oder pflichtmäßiger eröffnung seines beden-
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  ckens und wissenschafft, verfertigung bequemer auszüge und nachrichten, und dergleichen, was zu nothwendiger unser information dienen kan, bereit und willig erscheinen.
  17. Und dieweil in einem regiment treue und fleißige diener hoch vonnöthen sind, und an deren erwehlung und bestellung ein grosses gelegen, so soll unser Geheimer Rath, im fall, da wir Geheime Hof- und Justitien- auch cammer- und Consistorial-Räthe vornehme Hof-Officianten, Kriegs-Bedienten oder beamten auf dem lande, annehmen wollen, seine unterthänigc treue vorschläge, sonder absehen auf freundschafft oder andere partheyliche umstände thun, oder über die von andern uns vorgeschlagene oder recommandirte personen eröffnen, damit wir mit christlichen, zu jedem amt am besten, als möglich ist, geschickten, redlichen und erbaren dienern, in allen ständen versehen werden, dabey wir dennoch nicht unterlassen, und von ihme dahin erinnert seyn wollen, daß wir auch andere unsere räthe und bediente, darzu wir einen neuen diener, als einen collegen, oder auch vorgesetzten, ordnen wollen, darüber vernehmen: So soll auch unserm Geheimen Rath obliegen, die bestallungen der vornehmsten diener zu entwerffen, oder die alten auf dieselben einrichten zu lassen, mit solchen vorgeschlagenen dienern selbst um ihre besoldung und tractament, auf unsern befehl, zu handeln und zu schliessen, auch ihrer beeydigung und vorstellung beyzuwohnen, oder solche, nach gelegenheit, selbst zu verrichten.
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  18. Wir wollen auch von unsern Geheimen Rath nicht allein gnädig vermercken, sondern auch ihn hiermit auf seine pflicht dahin erinnert haben, daß er auf unsere Fürstliche person auch so fern sein unterthäniges absehen richten solle, daß wo ihm etwas fürkäme, daß ihn, nach reiffer betrachtung, bedüncke, wider unsere fürstliche reputation und tugenden, oder auch wider unsere leibes-gesundheit und gemüths-ruhe zu seyn, oder, da ihm etwas beyfiele, so zu sonderbahrem unserm aufnehmen dienen möchte, er davon bey uns geheime vertrauliche erinnerung in unterthänigkeit, mit gantzen treuen, und der bescheidenheit, die einem diener oblieget, fürnehme, sintemahl wir uns bey unserm hohen stande der menschlichen unvollkommenheit und fehler nicht entbrechen können, und unter andern zu diesem ende treue räthe und diener annehmen, daß wir ihres guten und treuen raths auch in unsern selbst eigenen angelegenheiten und zufällen gebrauchen wollen.
  19. Es soll sich auch unser Geheimer Rath gebrauchen lassen, und darinnen mit rathen, reden und schreiben, seinen fleiß erweisen, in sachen, welche fürstliche heyrath oder bewiddum, die erziehung und versorgung der fürstlichen kinder, abtheilunge, testamente, und dergleichen sonderbare Unser und der Unserigen angelegene dinge belangen: In welchen allen er auf dasjenige, was löblich nützlich, billig und thunlich ist, auch zu unserm respect und vergnügen dienet, nach seinem besten verstande sein absehen haben.
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  20. Unser Geheimer Rath soll auch mit fleiß dahin bedacht seyn, daß mit denen Fürsten und Ständen, mit welchen wir freundschafft und correspondentz pflegen, oder doch sonst bekannt, und gemeine höflichkeiten mit schreiben und zuentbiethung üben, im gebrauch sind, solche respective freundschafft und bekanntschafft erhalten, auch nach gelegenheit mit mehrerm gestifftet und gepflogen werden, zu dem ende er bey der geheimen cantzley nicht allein nachrichtliche verzeichnisse darüber halten, sondern auch uns zu bequemer zeit erinnern soll, was gegen dieselbe oder ihre gesandte, diener, nach gelegenheit der fälle, zu thun, und vorzunehmen sey, welches zu obigen zweck dienen und gereichen könne. Massen er in specie die neu-jahrs-briefe, allerhand notificationes, besuchungs- oder gevatter-schreiben, denen secretarien anzubefehlen, und solche zu übersehen hat. Auch soll er derer zu uns anlangenden fremden gesandten und abgeordneten creditiv uns fürtragen und seine gedancken, wegen verstattung der audientz, darüber eröffnen, solcher audientz in solennen und wichtigen sachen beywohnen, oder dieselbe, nach gelegenheit, und auf unsern special-befehl an unserer statt geben, sonst aber die beantwortung auf abermahligen unsern befehl mündlich thun, mit solchen gesandten conferentien pflegen, uns davon referiren, auch ihnen ihre schrifftliche abfertigung und creditiv, nach wichtigkeit der fälle verfassen oder ausfertigen lassen.
  21. Da es unser staat erforderte, an Kayserliche, Königliche, Chur- und Fürstliche Höfe, oder andere
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  vornehme örter, und sonst zu ehrlichen wichtigen geschäfften, unsere räthe und gesandte zu ordnen und abzuschicken, so soll sich unser geheimer rath, da wir es begehrten, auf unsere darlage und kosten, auch verfügung gebührlichen und anständigen fortkommens, gebrauchen lassen, die puncta seiner expedition zu papier, und in gewöhnliche instruction und memorialia bringen, nothdürfftiges creditiv verfassen lassen, auch in der verrichtung selbst sich mit aller geschicklichkeit, vorsichtigkeit und erbarkeit, verhalten, darüber Protocolla und Diaria halten, über die mitgegebene mittel geziemende rechnung führen lassen, und uns schriffliche und mündliche relation, nach aller nothdurfft und gelegenheit der zeit und umstände, erstatten. Wolten wir aber einen andern aus unsern räthen und dienern zu einer sothanen verschickung gebrauchen, soll unser Geheimer Rath die anordnung der instruction, und was mehr darzu, wie oben ermeldet, gehörig, zu befördern wissen.
  21. Und nachdem wir eine besondere geheime cantzeley mit secretarien, registraturen und cantzelisten, bestellet, (oder aus unserer regierungs-cantzeley gewisse personen von secretarien, registratorn und cantzelisten, zur expedition der sachen in unsern geheimen rath gehörig, absonderlich befehliget) als hat unser Geheimer Rath auf dieselbe gebührende inspection zu haben, daß sie dasjenige, was ihnen zu concipiren, zu registriren oder zu mundiren, anvertrauet wird, in gantzer geheim und guter ordnung verrichten, nichts
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  ohne seine anordnung für sich ausfertigen, sondern die secretarien alle concepta ihme vortragen, und dann wegen der unterschrifft, ob sie durch uns selbst, oder in der cantzeley nahmen geschehen soll, sich bey ihme befehls erholen, die regristraturen und acten in ordentlicher bequemer repositur, nach dem modell, so ihnen zugestellet, halten, so etwas von acten und urkunden unsern räthen ausgetheilet, oder sonst auf befehl, ausserhalb der cantzley, gefolget worden, solches fleißig verzeichnen, und dieselbe wieder einzufordern wissen.
  23. Mit seinen collegen, die mit ihme absonderlich in die geheime rathstuben zu ordnen, oder dahin aus dem mittel unserer justitien- oder cammer-räthe extra ordinem befehligen werden, soll er sich freundlich, glimpflich und verträulich betragen, einem jeden seine zukommende ehre und stelle wiederfahren lassen, auch die expeditiones der sachen, jedoch in wichtigen fällen mit unserm vorbewust, gleich und billig austheilen, und ob er zwar in unserm abwesen, oder auf unserm befehl, proposition und umfrage zu thun hat, dennoch einem jeden mit seinem voto oder relation gedultig und vernünfftig hören, seine meynung zuletzt eröffnen, und nicht eben nach derselben, sondern nach den mehrern stimmen beschliessen, und so dann in pleno, oder neben einem collegen, oder auch, da wir also begehreten für sich allein die relation in aller treue erstatten, oder auch, wo gleiche stimmen, oder viel discrepirende meynungen, gewesen, dieselben aufrichtig und ungehäßig, nach allen motiven, zugleich andeu-
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  ten, und nach der resolution, die wir so balden, oder auf weitere deliberation ergreiffen werden, die sache werckstellig machen lassen. Er soll auch seine collegen, da sie etwas, als wir uns nicht versehen, wider die ordnung der gebühr fürnehmen, freundlich und vertraulich zu vorhero erinnern, ehe er uns darvon (wenn die sache anders verzug und vermittelung leidet) unterthänige anzeige thut.
  24. Ob wir auch wohl gemeine durchgehende Landes-ordnungen und satzungen, ehe wir solche verfassen oder ausgehen lassen, mit unsern getreuen land-ständen, oder etlichen aus denenselben, auch mit allen unsern räthen, zu communiciren, und also ohne gnugsamen reiffen vorbedacht, dißfalls nicht zu verordnen gemeinet sind, so soll dennoch unserm geheimen Rath zuförderst mit obliegen, bey vorhabender aufrichtung solcher ordnung uns umständig zu referiren, was in unsern, oder unserer vorfahren, satzungen, bereits eines und andern zu berathschlagen fürfallenden puncts wegen, versehen sey oder nicht, oder was die reichs-constitutiones davon statuiren: Darbey auch sein unterthänig gutachten dahin richten, wie sich solche dinge auf die beschaffenheit, nutz und wohlfahrt unserer lande appliciren lassen, damit gerechtigkeit, friede und ruhe im lande dadurch befördert, und den leuten nach ihrem vermögen damit aufgeholffen, keines weges aber schaden und nachtheil erwecket werde: Da nun etwas gewisses beschlossen, und von uns anbefohlen worden, soll unser geheimer Rath solche ordnungen, satzungen und man-
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  data, wo möglich, selbst abfassen, und darinnen nach gewöhnlicher, alter und deutlicher art, den stylum führen, oder, da wir solches einem andern rathe oder bedienten auftrügen, dennoch solchen aufsatz mit fleiß übersehen, und seine erinnerung, so er deren hätte, bey uns anbringen. Nichts weniger, da auch nicht von aufrichtung neuer, sondern von interpretation oder strecklicher und mehrer handhabung alter gesetze und ordnungen, die zumahl das gemeine landes- und policey-wesen betreffen, zweiffel oder neuer vorschlag entstünde, solcher gestalt unser Geheimer Rath darüber mit seinem unterthänigen voto vernommen werden: und ihme überdiß seinen pflichten nachzukommen, da er in betrachtung der alten und neuen landes-ordnungen und constitutionen nach der jedesmahligen gelegenheit der sachen und läufften, etwas befünde, so mit gutem nutzen aufs neue anzustellen, und zu ordnen seyn, ihm bedünckte, daß er solches sein beywohnendes bedencken bey uns unterthänig eröffne, und dahin stellen möge, ob und wie wir solches zu weiterer berathschlagung proponiren lassen wollen.
  25. Nachdem wir denn zur administration der justitz in unserm fürstenthnm und lande sonderbahre verfügung gethan, und darzu unsere cantzler und räthe, und andere instantien, bestellet, also, damit dieses hochnöthige vornehme stück unserer landes-regierung nicht gehindert, noch confusion verursachet werde, unsere geheime oder staats-sachen zu absonderlicher deliberation und expedition ge-
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  zogen, so wollen wir doch, daß unser geheimer Rath insgemein auch schuldig sey auf die administration der justitz so ferne auch sein absehen zu führen, daß, wo ihm etwas vorkömmet, das wider dieselbe zu lauffen, oder zu zerrüttung der landes-üblichen rechte und processes, zu gereichen, schiene, er davon mit unsern justitien-räthen communication pflegen, oder uns selbst deswegen erinnern möge. So auch in seinem justitz-rath gar wichtige sachen fürfielen, daraus eine consequentz auf unsern staat und hohe regalien erfolget, oder mit mehrerm respect und nachdruck, als sonst gewöhnlich ist, etwas exequiret und werckstellig gemacht werden solle, da werden wir zu befehlen wissen, ob unser Geheimer Rath (wenn er nicht sonst zugleich im justitz-rath mit sitzet) denen deliberationen auch beywohnen, und sein votum zu geben haben solle. Jedoch wollen wir keines weges geschehen, noch durch unsern Geheimen Rath verursachen lassen, daß in justitz-sachen unsern land-ständen, oder unterthanen oder fremden, die vor unsern hohen gerichts-stellen klagen, unter dem schein und absehen unsers staats- oder privat-anliegens, oder also genannter politischen und staats-reguln anders, als wie sichs, den beschriebenen land-üblichen rechten und proceß nach, gebühret, verfahren, sondern das unpartheyische recht sträcklich und ungesäumt jederman ertheilet, und darzu würcklich verholffen werde.
  26. So es die nothdurfft erfordert, zu handhahung unserer Landes-Fürstlichen Hoheit und regalien, auch der gerechtigkeit und ordnung im lan-
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  de, oder auch gegen auswärtige die zugelassene zwangs-mittel (über diejenige, die in gerichten gebräuchlich) an die hand zu nehmen, soll unser Geheimer Rath uns nicht allein über die befugniß, und gebührender art und weise, seine meynung in unterthänigen treuen, nebenst andern unsern räthen, die wir bey so wichtigen fällen darzu ziehen werden, entdecken, sondern da es zum schluß käme, die deswegen nothwendige befehle und anstalten unter händen haben, auch, nach gelegenheit, mit unsern kriegs-räthen oder befehls-habern deswegen communiciren, ihnen aus unser geheimen cantzley (dahin wir in friedlichen zeiten, und wenn wir keine eigene kriegs-cantzley bestellet, solche sachen gewiesen haben wollen,) so weit wir es befehlen werden, die behörige nachricht von unserer verfassung und bereitschafft der geworbenen, oder land-völcker, ingleichen von geschütz, munition, proviant, und zu solchen gehörigen sachen, geld-mitteln, eröffnen, und nebenst ihnen uns umständliche relation auf alle bedürffende fälle erstatten, auch unsere darauf erfolgende resolutiones gehöriger massen ausfertigen lassen.
  27. Ob wir auch wohl zu denen geistlichen kirchen- und schul-sachen unser consistorium verordnet, und demselben durch andere unsere räthe keinen inhalt oder eingriff thun lassen wollen: Dennoch aber soll unser Geheimer Rath, seiner uns leistenden pflicht nach, alles dasjenige, was zu beförderung unserer christlichen wahren religion, und derselben rechtschaffenen aufnehmen in unserm für-
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  stenthum und lande, gereichet, in allen seinen consiliis vor augen haben, da er auch, als wir doch nicht verhoffen, etwas vermerckte, so derselben widrig wäre, oder eine böse consequentz nach sich ziehen wolle, dasselbe uns jederzeit zu eröffnen schuldig seyn: Fielen denn bey dem kirchen- und schul-wesen gar wichtige sachen, neue anstalten, stifftungen und ordnungen vor, da wollen wir nicht unterlassen, über dasjenige, was unsere consistiorial-räthe deswegen schlüßig seyn würden, unsern Geheimen Rath absonderlich zu vernehmen, oder in beyseyn seiner die sach noch einsten zu überlegen, und ihn mit seiner erinnerung zuzulassen, uns auch darauf also zu resolviren, daß unser Landes-fürstlicher respect, und geziemende Betrachtung unsers staats und regiments-wesen, nicht unterbleibe.
  28. Gleicher gestalt, wiewohl wir zu unsern cammer-sachen absonderliche Cammer-Räthe bestellet, so haben wir doch verordnung gethan, daß wo gar wichtige neue anstalten, zu erhebung eines neuen cammer-nutzens, oder auch zu ausfindung und anlegung ansehnlicher mittel, oder eine erhebliche handlung, um vornehme stücke und pertinentien, abhanden wären, daß solche und dergleichen dinge in unserm beyseyn, oder auch auf unsern befehl, absonderlich mit zuziehung unsers Geheimen Raths, betrachtet, und deswegen ein schluß gemacht werden soll.
  So soll auch unser Geheimer Rath sein bedencken uns zu eröffnen haben in denen sachen, welche zu behauptung der regalien, welche sonst in unserer
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  cammer eigentlich beobachtet werden, zielen und gereichen, entweder da man derselben wegen neue anstalten und ordnungen machen oder wider die eingriffe und unordnungen, die dargegen vorgelauffen seyn möchten, nachdrückliche mittel fürnehmen wollte, und sonderlich soll dieses geschehen in Bergwercks- Müntz- Geleits- Wild- und Forst-Bannes- Steuer- auch vornehmen Fiscal-Sachen, und über die dißfalls vorhabende oder entworffene schreiben, ordnungen und mandata, in unserm geheimen rath auch nach gelegenheit der mit einlauffenden rechts-fragen mit zuziehung unserer justitz-räthe, mit fleiß deliberiret, und also mit guten vorbedacht und grunde verfahren werden. Da auch unser Geheimder Rath für sich etwas innen würde, so zu mehrerm aufnehmen, oder guter ordnung unsers cammer-wesens, dienete, das soll er uns, seinen pflichten nach, solches zu eröffnen, und zu unserm weiterm bedencken zu stellen, nicht unterlassen.
  29. Endlich soll auch bey unserm Fürstlichen Hof-Wesen unser Geheimer Rath zu sachen, da wir etwa merckliche änderung mit einziehung oder vermehrung der hof-statt: Item, anstellung vornehmer fürstlicher solennitäten, oder deswegen wichtige reisen oder gesandschafften vorhätten, sein getreues rathsames bedencken gleicher gestalt eröffnen, auch unserm Hof-Marschall in angelegenen dingen gute assistentz leisten, und also auch in diesem stück unsere ehre, nutzen und aufnehmen mit fleiß vor augen haben: Sich auch, was die auf-
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  wartung, und anderes verhalten bey unserm hof, betrifft, unserer gemeinen hof-ordnung, so weit ihn solche angehet, gemäß bezeigen.
  30. Alles nun, was in diesem seinem amt und dienste unser Geheimer Rath von unserm staat, und dessen angelegenheiten, erkundigen und erfahren oder ihme sonst vertrauet und bekant wird, aus dessen offenbahrung uns schaden, schimpff und nachtheil erwüchse oder daß sich sonst zu meiden und auszubreiten, weder nöthig noch gebräuchlich ist, das soll er biß in seine Grube, ungeachtet er gleich aus unsern diensten sich wieder begeben möchte, geheim und verschwiegen behalten, auch sich vor allen andern in dieser seiner verrichtung einer guten geheime und verschwiegenheit befleißigen: Von wichtigen briefen, urkunden, concepten und protocollen, nichts mit sich nach hause nehmen, oder da es vieler geschäffte halben also seyn müste, solches vor seinen dienern und andern verwahren, damit zur unzeit, und durch ungebührliche ausbreitung, wie öffters geschiehet, nicht schaden und schimpff erwecket oder doch der rathschlag verderbet und vergeblich werde.
  31. Auf diese bestallung, und darinnen einverleibte puncten, auch was mehr einem christlichen, vernünfftigen, treuen und redlichen rath und diener zu thun oder zu lassen, gewissens, erbarkeit und löblicher gewohnheit wegen eignet und gebühret, hat uns eingangs gedachter unser Geheimer Rath zu N.N. mit einem cörperlichen eyd zu GOtt dem allmächtigen pflicht und hulde geleistet, da hingegen
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  wir ihm fürstl. versprechen und zusagen lassen, thun auch solches hiermit, und in krafft dieser schrifftlichen bestallunge, ihn bey solchem seinem amt und dienst, und darzu erforderten respect und ehren-stand, gebührlich und mächtig zu schützen, und ihn in seinem beruf mit gnaden und fürstlichen hulden zu meynen und anzusehen, ihn in denen von uns ihm aufgetragenen, und nach unserm befehl übernommenen verrichtungen, zu vertreten, auch kosten und schaden zu entheben, darneben auch jährlich aus unserer fürstlichen rent-cammer in vier quartalen nachfolgende besoldung, als N.N.N.N. reichen zu lassen, wie wir denn unsern jetzigen und künfftigen cammer- und rentmeister absonderlich befohlen, daß sie jedesmal zu rechter zeit solche besoldung unserm Geheimen Rath, gegen seiner quittung, unweigerlich, und sonder einigen abgang verabfolgen lassen sollen, da aber uns nicht länger anstünde, ihn in unserm dienste zu behalten, oder er wolle aus bewegenden ursachen sich solches amts oder dienstes begeben, soll jedem theil, Uns, als dem herrn, und ihme, als dienern, frey und bevor stehen, die aufkündigung zu thun, doch, daß ein halb jahr nach der aufkündigung die besoldung, und seine dienst-leistung, da wir es begehren werden, fortgehe.
  Zu urkund haben wir diese bestallung eigenhändig unterschrieben, und mit unserm fürstl. secret bedrucken, auch mehrgemeldten N.N. aushändigen lassen. Geschehen N.N.
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  Nota: Wofern diese bestallung einem geheimen rath, der nicht eine direction führet sondern ein beysitzer im collegio mehrer geheimer räthe ist, ertheilet werden sollte, können diejenige puncten, welche eine principal-direction und aufsicht mit sich führen, gar leichtlich ausgelassen, oder zum theil also geändert werden, daß er mit und neben dem präsidenten auf dieses oder jenes bedacht seyn soll.
HIS-Data 5226-4-1: Teutscher Fürsten-Staat: Vierter Theil: N. I HIS-Data Home
Stand: 17. Juli 2017 © Hans-Walter Pries