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⇦ S. 683: N. I |
S. 683 (Forts.) |
N. II. |
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Bestallung eines cantzlers, als ferne derselbe in einer
fürstlichen oder gräflichen cantzley in ordentlichen justitien- und
policey-sachen dirigiret, und also selbst ein Hof- und Justitien-Rath ist. |
Scan 703 |
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1. Nachdem wir unsere Hof- und Justitien-Räthe zur
administration der heilsamen justitz, auch erhaltung löblicher guter policey
und ordnung, fürnemlich bestellet, welches beyderley wir gewissens und
rechtswegen schuldig sind, nach allem fleiß in acht nehmen, und also unsern
land-ständen und unterthanen ins gemein gleich und recht unpartheyisch und
unverzüglich wiederfahren zu lassen, das gute zu fördern, und das böse zu
straffen, als soll unser cantzler seine gantze amts-verrichtung nach diesem
zweck und vorsatz bey sich selbst fassen, und sein vornehmstes absehen, seiner
uns bekanten und berichteten geschickligkeit und wissenschafft nach, darauf
einrichten. |
S. 684 |
N. II. Bestallung eines Cantzlars. |
Scan 704 |
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2. Auf daß aber unser Cantzler, Hof-Rath, zu seinem amt und
dienst die behörige special-erkundigung haben, und also mit gutem grunde in
allen sachen verfahren könne: So soll er sich mit fleiß ersehen, in unsers
fürstenthums general und aller ämter, herrschafften und gerichte
special-beschreibung, und sich daraus sonderlich bekant machen, wie weit, und über
welche personen sich unsere oberste Landes-Fürstliche hoheit und botmäßigkeit,
wie auch unserer cantzley und ämter unmittelbare gerichtbarkeit, erstrecken, so
dann auch, welche von unsern land-ständen und unterthanen sonderbare
cantzleyen, hohe oder niedere gerichtbarkeiten haben, was ihnen darüber für
concessiones, privilegia und abschiede ertheilet, oder was dem herkommen gemäß
sey, damit also uns, dem Landes-Herrn, unser hohes regal der obersten
Landes-Fürstlichen jurisdiction in schwang bleibe, und dennoch auch unsern ständen und
untersassen ihre befügte gerichtbarkeit nicht gekräncket werde: Und soll er zu
diesem ende ein ausführlich namentlich verzeichniß aller unserer beamten, auch
aller unserer stände, die unter uns und unserer cantzley ohne mittel gesessen,
bevorab aber derer, die gerichte haben, und ihrer räthe und gerichts-verwalter,
in der cantzley bey handen halten lassen. |
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3. Ingleichen sollen ihm auch bekant seyn alle unsere
käyserliche lehen-briefe und privilegia, auch alle verträge und abschiede, die
wir mit unsern freunden und nachbarn, auch mit unsern land-ständen ingesamt,
oder insonderheit haben, so fern darinnen |
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S. 685 |
und Hof-Raths. |
Scan 705 |
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von landes-fürstlicher hoheit, gerichtbarkeit,
policey-sachen, gräntze, und dergleichen, einige verordnung geschiehet, wie denn solche
urkunden entweder gantz oder in denen puncten, welche jetztgedachter massen in
unserer cantzley zu wissen nöthig, in eigene copial-bücher gebracht, und in der
rathstuben seyn sollen. |
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4. Soll ihme auch angelegen seyn, alle unsere sachen, die im
stand-rechtens, entweder vor des H. Reichs Austrägen, oder dem Kayserlichen
oder Hof-Cammer-Gericht anhängig sind, entweder selbst aus den acten zu
erlernen, darüber kurtze auszüge und relationes zu verfassen, oder, daß es von
andern unsern ihme zugeordneten hof-räthen geschehe, austheilung und anordnung
thun: wie denn auch solche sachen in ein besonder memorial gebracht, und in
welchem stande oder puncte des processes eine jede beruhe, nach und nach darzu
gezeichnet seyn solle, damit man jedesmal die nothdurfft zu rechter zeit
bedencken könne. |
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5. Alle unsere allgemeine landes- und policey- oder von einem
und andern darzu gehörigen stück ausgelassene, auch unsere kirchen-ordnung,
general-mandata und ausschreiben, darinnen von rechts- oder policey-sachen
einige versehung gethan, oder darüber zwischen unsern unterthanen maasse und
verfügung gegeben wird: Absonderlich aber unsere cantzley-ordnung, dann die
bestallungen unserer cantzley-verwandten, auch deren zu justitz-sachen
bestellten beamten, auf dem lande, endlich auch die bekräfftigte oder in
unstreitigem herkom- |
S. 686 |
N. II. Bestallung eines Cantzlars |
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men befundene statuten und willkühren unserer städte und
ämter, auch die innungen oder ordnungen der handwercker unserer lande, sollen
gleicher gestalt unserm Cantzler und Hoff-Rath entweder nach unterscheid der
wichtigkeit allerdings oder doch also bekannt seyn, daß er sich leichtlich
daraus weiters informiren könne: da denn abermahls von nöthen, daß alle
jetzt-erzehlte und dergleichen stücke entweder im druck, oder geschrieben, in
ordentlichen büchern bey den rathstuben in bereitschafft, auch darüber
ordentliche register und auszüge verfertiget seyn. |
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6. Und nachdem unsere lehenschafften, welche von uns andere
stände, oder prälaten, grafen, herren, adels-personen und geringern standes
leute, auch städte und gemeinden zu empfahen und zu tragen schuldig, in unsers
Hof-Raths, und bevoraus des Cantzlars (oder Lehen-Probstes) aufsicht gehören,
soll er sich deren gelegenheit und unterschied nach und nach wohl erkundigen,
und die darüber verfaßte Lehen- oder Saal-bücher und registraturen in guter
ordnung bey handen halten lassen. |
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7. Diesem nach, und dieweil ihme, unserm Cantzlar und Hof-
Rath, die wissenschafft des gemeinen rechtens, auch des H. Römischen Reichs
satzungen und abschiede, ohne das beywohnet, wollen wir ihn in gemein dahin
gewiesen haben, daß er zum grunde aller seiner rathschläge und gutachtens,
zuförderst zwar die furcht Gottes, und die anweisung der göttlichen und
natürlichen rechte legen, in |
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S. 687 |
und Hof-Raths. |
Scan 707 |
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allen vorkommenden sachen aber auf verträge, abschiede,
testamenta, und andere kräfftige, zwischen denen partheyen gemachte, oder
dieselben bindende verordnungen, auf privilegia, investituren oder
lehen-brieffe, begnadigungen und concessionen, statuta und willkühren: In mangel aber
solcher special urkunden und maßgebungen, auf unsere landes-ordnungen,
land-rechte und constitutiones, auch die gemeine, zuläßige, erbare und unstreitige
gewohnheiten, aus des Reichs-satzungen und abschiede, und auf die gemeine
kayserliche, auch so weit sie in unsern landen üblich sind, päbstliche oder
canonische rechte, sein absehen haben, und daraus, nach unterscheid der fälle,
auch eines jeden suchen und vorbringen, die ursach seiner meynung und
entschuldigung nehmen und anzeigen soll. |
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8. Demnach wir denn eine besondere cantzley-ordnung
verfassen lassen, darinnen klärlich vermeldet, wie und zu welcher zeit unsere
hof-räthe, secretarien und cantzley-verwandten, sich in der rath-stuben und
cantzley täglich versammlen, wie es bey den räthen mit der proposition und
umfragen, votiren, referiren, registriren, aufsetzung der concepten, deroselben
revision, unterschrifften, siegel und ausfertigung, so dann mit vorbeschieden
und verhör der partheyen, gehalten werden solle, als hat sich unser Cantzlar
und Hof-Rath darnach eigentlich nicht nur für sich zu achten, sondern auch, als
der director des collegii, für andern ein wachsames aufsehen auf solche
ordnung |
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S. 688 |
N. II. Bestallung eines Cantzlars |
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zu führen, damit weder von unsern ihme zugeordneten räthen,
noch denen cantzley-verwandten, darwider gehandelt werde, massen ihm auf
vermerckte unordnung gebühren soll, seine collegen, auch die secretarien, und
andere personen der cantzley, nach gelegenheit mit glimpff und bescheidenheit,
auch alles ernstes dißfalls vermahnen, oder da es nichts verfangen, oder ihme
der handel zu schwer fallen wolte, uns darvon unterthänige anzeigung zu
thun. |
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9. Damit er denn diese aufsicht und direction, auch sonst
sein amt und beruff, und darzu gehörigen respect, desto besser behaupten könne,
so wollen wir das gnädige vertrauen schöpffen, auch hiermit ihme eingebunden
haben, daß er selbst seine vota und meynungen, wie vorhero n. 7. gedacht, mit
gutem grunde, auch deutlich, kürtzlich und mit bescheidenheit ablegen, seine
collegen auch darmit gerne hören und vernehmen, keinem darinnen zur ungebühr
ins wort fallen, oder sein vorbringen gehäßig aufnehmen oder durchziehen,
sondern was er zu erinnern hat, mit glimpff und höfflichkeit anzuführen, auch
der ordnung gemäß, dem referenten das erste votum lassen, seine stimme zuletzt
geben, nach den meisten votis, wenn man auf die erste umfrage nicht einmüthig
würde, beschliessen, nach gelegenheit der fälle, uns im collegio, oder mit
zuziehung eines oder andern daraus, treulich referiren, seine und seiner
freunde und anverwandten sache nicht zugleich führen, noch in rathschlägen
darbey sitzen, sondern, wie rechtens und ordnung |
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S. 689 |
und Hof-Raths. |
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gemäß ist, von der consultation abtreten, und sich auch
sonst in gemein aller partheylichkeit, oder eiferiger zuneigung zu dieser oder
jener sache, die etwa recommendiret oder angenehm wären, gäntzlich enthalten,
und also in allen expeditionen die gleichheit und ordnung in acht nehmen werde
und solle. |
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10. Bey unsern secretarien und registratoren, auch andern
cantzley-verwandten, hat er dahin zu sehen, daß die rath-schlüsse oder decreta
mit fleiß und deutlich in die registratur gebracht, die darinnen anbefohlene
bescheide, citationes, resolutiones, befehle und weisungen, in reiner teutscher
sprache, nach üblichem cantzley-stylo und hergebrachter titulatur, abgefasset,
auch zur revision, und wenn sie reiniglich und wohl mundiret, zur unterschrifft
und siegelung vorgetragen und ausgefertiget, hernachmals die concepta zu ihren
Acten gehöriger orten ordentlich geleget werden, zu dem ende er öffters in der
cantzley, nach eines jeden secretarii, registratoris und cantzelisten,
repositur sehen, auch daran seyn soll, daß unser archiv jährlich visitiret, und
in seiner gebührenden ordnung erhalten werden möge. |
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11. Was denn ferner die vornehmsten stücke seiner
verrichtung an sich selbst belanget, ob wir wohl diejenige sachen, so zu
erhaltunq unsers fürstlichen staats eigentlich gehören, unsern geheimen räthen
zur expedition absonderlich aufgetragen (oder derer deliberation von
justitz-sachen abgesondert) so soll doch unser Cantzlar und Hof-Rath schuldig |
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N. II. Bestallung eines Cantzlars |
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seyn, wenn in denen parthey-sachen, oder andern, die für
unsere hof-räthe[1] gehören, etwas vorkömmet, daraus unserm staat' und
landes-fürstlichen respect und hoheit nachtheil zu gewarten stünde, solches mit unsern
geheimen räthen zu communiciren, oder uns selbst, wenn wir in die rath-stube
kommen, zu eröffnen, damit wir uns darauf resolviren mögen. Wie nun unser
cantzlar ohne das zu gleich und ordentlich seine stelle in unserm geheimen rath
auch hat, also werden wir, in berathschlagung wichtiger dinge, ihn oder andere
aus dem collegio unserer hof-räthe, wenn die sachen zumal mit reichs-fragen
vermischet sind, oder die policey und ordnung im lande antreffen, darzu zu
ziehen wissen: Als wir denn auch ingemein unserm cantzlar und hof-rath einen
freyen zutritt zu uns, zu aller bequemen zeit, verstatten, und nicht allein
gnädig aufnehmen, sondern auch, seinen pflichten nach, von ihme hiermit
erheischen wollen, daß er nichts, so er zu unser wohlfahrt, ehre und aufnehmen,
oder abwendung schimpffs und schadens, gewissens und ehre halben, zu gedencken,
für nöthig bey sich erachtete, verschweigen, sondern solches bey uns, wie
gedacht, freymüthig eröffnen möge. |
⇩ [1] |
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12. Da wir ihme in denen am kayserlichen hof- oder
cammer-gerichte, oder für austrägen oder commißionen schwebenden unsern
rechtfertigungen, auftragen würden, unsere nothdurfft nach gelegenheit des
processes, selbst schrifftlich zu verfassen oder denen von uns bestellten
agenten, advocaten und procuratoren, deswegen nachrichtsame instruction |
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S. 691 |
und Hof-Raths. |
Scan 711 |
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fürzuschreiben, soll er darzu unverdrossen, und solche mit
allem fleiß und guten grund zu begreiffen, beflissen seyn. |
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13. Wenn auch über unsere anstalten und verfügungen aus
unserm geheimen rath, oder der renth-cammer, ein und ander unterthan oder auch
ein fremder, sich bey uns beschwerte, und wir, löblichem gebrauch nach, unsere
hof- und justitien-räthe darüber vernehmen, und ihre bedencken, wie weit wir ob
ein- und anderer solcher anordnung zu halten befugt wären, erfordern würden,
soll er uns ohne scheu und befürchtende ungnade seine meynung, wie er solche
denen rechten und seinem gewissen gemäß befindet, darüber entdecken, und ihn
daran seine leistende pflicht nicht hindern, sondern vielmehr zu aufrichtigen
unpartheyischen voto antreiben lassen, wo es auch die Reichs-satzungen und
landes-brauch zuließen, und erforderten, daß wegen unserer cammer-güter, und
anderer eigenen angelegenheiten, auf eines oder andern klage und beschwerung,
wir die sache vor unsern räthen ventiliren, oder auch unsere cammer-und
fiscal-advocaten klägers stelle nehmen würden, soll unser Cantzler und Hof-Rath
schuldig seyn, wie oben gedacht, ohne particular-absehen, auf unsern nutzen und
gefallen, in der sache mit votiren, anordnen und bescheid geben und verfahren,
wie wir ihm denn in solchen fällen der pflicht, damit er uns absonderlich
zugethan, erlassen haben, auch solches jedesmahl durch absonderliche
schrifftliche scheine bezeugen wollen und werden. |
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S. 692 |
N. II. Bestallung eines Cantzlars |
Scan 712 |
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14. Uber unsern und unserer vorfahren gemeinen und
durchgängigen landes- und policey-ordnungen, auch sonderbaren, solche puncte
betreffenden satzungen, ausschreiben und mandaten, soll unser Cantzler und
Hof-Rath mit allem ernst und fleiß halten, und was für fälle und umstände darinnen
entweder den buchstaben oder klarer consequenz nach decidiren, anderst nicht,
als nach denselben unsern ordnungen, sprechen und anordnen, vielweniger durch
unsere land-stände, und dero gerichte, solche in zweiffel ziehen, oder darwider
dispensiren, oder gar übergehen lassen, ihre zu der obersten erkänntniß der
hof-räthe gebrachte bescheide und anstalten darnach reformiren und einrichten:
Da aber zweiffel vorfiele, ob und wie ein oder anderer fall darinnen
entschieden sey, oder nicht, oder ob dargegen ein- oder anderer person eine
dispensation oder nachlassung zu vergönnen, uns selbst davon unterthänige
relation, neben gesamten gutachten des collegii, erstatten, und unserer
verordnung darauf gewarten: Vor sich aber keine neue im buchstaben, und dessen
gesundem verstande nicht selbst begriffene auslegung, vielweniger eine
dispensation vornehmen, oder von andern zu thun nachlassen: So soll uns auch zu
gnädigem gefallen gereichen, wenn unser Cantzler und Hof-Rath, durch
veranlassung vorlauffender händel und mißbräuche, unterthänig an die hand geben
wird, weitere nützliche ordnung zu bedencken, und aufzurichten. |
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15. In unserer hohen jurisdiction und erthei- |
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S. 693 |
und Hof-Raths. |
Scan 713 |
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lung des rechtens soll sich unser Cantzler und Hof-Rath
nach der oben beym 7. punct bedeuteten norm und richtschnur allerdings achten,
und insonderheit, nach äuserstem vermögen, und bestem wissen und verstand dahin
sehen, daß die heilsame justitz, sonder alle partheyligkeit, administriret
werde, zu welchem ende er nicht allein sich in sachen, die ihn oder seine nahe
angehörige freunde betreffen, des rath-sitzes und aller anordnung enthalten
sondern auch in allen andern fällen weder haß noch freundschafft ansehen,
vielweniger durch verheissung, geschencke und gaben, sich verblenden und beugen
lassen soll, wie wir ihn denn hiermit absonderlich dahin ermahnet haben wollen,
sich aller geschencke in streitigen rechthängigen parthey-sachen zu äussern,
und diejenige, die ihm dergleichen mit einigem absehen auf ihre angelegenheit
anbieten, mit ernst von sich zu weisen, auch, damit aller böser schein und
andere daher fließende consequentz, vermieden bleibe, wollen wir, daß er in
seiner behausung denen partheyen, die im recht hangen, und ihn anzusprechen
gedencken, entweder solchen absonderlichen zutritt gar abschneide, und sie, da
sie etwas zu erinnern und vorzubringen hätten, auf die cantzley weise, daselbst
er, nach gelegenheit, ihr anbringen hören mag, oder, da er ja höfligkeit halben
solche privat-ansprache nicht vermeiden könte, er doch nur bey gemeinem
erbieten, zu förderung recht-billichmäßiger verfügung verharre, oder sie mit
wenigem dahin weise, daß, wo sie zu klagen hätten, sie solches gehöriger orten
ordentlich thun möchten. Er soll |
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S. 694 |
N. II. Bestallung eines Cantzlars |
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auch in denen dingen, darüber sich solche leute bey ihm
beschweren, die schuld nicht auf seine collegen, oder andere legen, und dadurch
ihnen nachrede und schimpff zuziehen, sondern wo er auch gleich bey anordnung
einer sachen nicht gewesen, den respect des collegii behaupten, biß ein anders
durch die partheyen ausgeführet worden, keinesweges auch, als welches ohne das
zu rechte verboten und hochsträfflich ist, so er in einiger sache, die schon in
unserer cantzley anhängig wäre, oder dahin gelangen könte, rathschläge
rechtliches bedencken, oder andern vorschub, denen partheyen ertheilen, oder
ihre schrifften und supplicationes stellen und verbessern: Wo aber unser rath
seine und der seinigen sache, als kläger und antworter, für unsern gerichten
führen, oder jemand ausserhalb unsers fürstenthums mit rath und rechtlichen
bedencken (doch ohne ordentliche advocatur und bestellung) an die hand gehen
wolte, das soll ihm ungewehret seyn. |
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16. In der ordnung und beförderung der parthey-sachen soll
er sich unser cantzley-ordnung, auch den gemeinen rechten nach, verhalten, und
jede in dem stand, wie es der proceß erfordert, fürnehmen und erledigen lassen,
es wäre denn, daß armer wittwen, pupillen und wäisen, händel, welche zumahl
ihre alimentation und hohe nothdurfft angiengen, vorfielen, oder wo grosse
verbitterung und thätligkeit zwischen den partheyen obhanden oder zu befahren
wäre: Item, in peinlichen fällen, und dergleichen. Ausser dem aber soll er, die
am längsten gewähret haben, und die auf bescheid stehen, zu för- |
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S. 695 |
und Hof-Raths. |
Scan 715 |
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dern nicht unterlassen, keinesweges aber auf blosse
recommendation und ungestürmten anlauff des interessenten diejenigen, die sonst
wohl warten können, zu stopffung und hinderniß der andern, herfür ziehen. |
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17. In allen streitigen rechts-sachen soll er unverdrossen
seyn, ehe es zum proceß kömmet, die gütliche handlung nicht nur obenhin,
sondern mit allem ernst und fleiß vorzunehmen, zu welchem ende er die
beschaffenheit und umstände der sachen, so weit sie aus der partheyen
vorbringen abzunehmen, beyden theilen mit guter dexterität vorstellen, und so
weit ohne abschreckung von ihren rechten, und unzeitiger vermeidung des
bescheids geschehen kan, keine dienliche motiva zu einem billich-mäßigen
vergleich unterlassen, da es aber nicht zu erhalten stünde, keinem deswegen das
recht oder gebührliche weisung versagen, oder da auch gleich eine sache in
ordentlichen proceß fortgeführet würde, oder schon auf dem urtheil oder auf der
execution stünde, und es gebe eine parthey anlaß darzu, oder würde sonst,
etlicher umstände halben, und der sachen wichtigkeit nach, für gut befunden,
soll er sich, neben seinen collegen, wo es ohne sonderen kosten und auffenthalt
des andern theils geschehen mag, der anderweit gütlichen handlung abzuwarten,
nicht verdrießen lassen. |
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18.[2] Wir wollen auch keinesweges geschehen lassen, daß in
absehen auf unsern staat und hoheit, oder auf die vornehmen personen der
partheyen, eine für unsern justitien-rath gehörige sache, in ihrem ordent- |
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N. II. Bestallung eines Cantzlars |
Scan 716 |
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lichen lauff gehemmet, oder auf andere weise, als sich, nach
gemeinen land-recht und ordnung, gebühret, darinnen verfahren oder bescheid
gegeben werde, jedoch wird unser Cantzlar und Hof-Rath daran seyn, daß wofern
darbey eintziges unser regal und interesse mit unterlieffe, solches zu seiner
absonderlichen gehörigen betrachtung uns und in unserm geheimen rath, wir oben
n. 11. gedacht, vermeldet, auch insgemein in den wichtigen fällen, deren
berathschlagung und entscheidung wir selbst unserer cantzley-ordnung nach,
beyzuwohnen, und die endliche resolution zu fassen haben, uns gebührende
relation gethan, und ohne unsern vorbewust nicht verfahren werde. |
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19. Uber unserer hohen jurisdiction ingemein soll unser
Cantzlar und Hof-Rath alles ernstes halten, und darvon keinem aus unsern
land-ständen und unterthanen einige dem herkommen nicht gemässe exemption nachsehen,
vielweniger zugeben, daß sie für fremde gerichte ausser landes, unsern
privilegien und den reichs-rechten zuwider gezogen werden, sondern wo er
dergleichen etwas innen wird, soll er uns davon unterthänige anzeige zu fernerm
gebührendem einsehen erstatten. Hingegen soll er auch unsern mit gerichten
belehnten, oder sonst solche in herbringen habenden land-ständen, oder denen
von uns selbst verordneten gerichten, ihre erste instantien durch frühzeitiges
anlauffen der partheyen nicht abstricken, oder solche für ihnen rechthängige
sachen zur unzeit und ausser denen fällen, die im recht und denen
landes-ordnungen verse- |
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S. 697 |
und Hof-Raths. |
Scan 717 |
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hen, von ihnen ab- und für unsere cantzley ziehen:
Vielweniger soll er fremden gerichten, zur ungebühr und verbitterung zwischen
uns und ihnen eingriff thun, sondern wo etwas von unsern ständen und
unterthanen an fremden örtern zu klagen wäre, welches sie durch unzeitige
arreste, oder in andere unzuläßige weise, vor unsere cantzley ziehen wolten,
sie deswegen zur ruhe weisen, und allen falls, auf ihr begehren, mit
vorschriften, compaß- und promotorial-briefen, versehen lassen. |
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20. Uber dem proceß, wie er bey unserer cantzley, den rechten
und landes-brauch nach, herkömmlich ist, soll er mit allem fleiß, daß er in
seinem gleichmäßigen stande bleibe, obsicht führen, und ihn niemands zu lieb
oder zu leid ändern, kürtzen oder verlängern lassen, auch zu diesem ende unsere
hof-advocaten, und keine fremde, ob die gleich sonst den partheyen rathen, und
mit ihnen für unsere cantzley erscheinen mögen, die vorträge und anbringen bey
der cantzley thun lassen, sie auch auf die ordnung, und ihnen insonderheit
zugeschriebene puncten, so offt es nöthig, anweisen, auch ihre verbrechen und
überfahrungen, der gebühr nach, abstraffen. |
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21. Nachdem auch bey denen fürstl. cantzleyen gebräuchlich,
und bey den unserigen gleicher gestalt herkommens, daß die partheyen, wegen der
gerichtlichen anordnungen, als zum exempel, citationes, bescheiden, recessen,
zeugen-verhör, attestaten, consensen, und dergleichen, etwas zur gebühr
reichen, welches hernach gewöhnlicher massen unter unsere bey der rathstuben
und cantzley bediente |
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N. II. Bestallung eines Cantzlars |
Scan 718 |
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vertheilet wird, so soll unser Cantzler und Hof-Rath keinen
mißbrauch deßwegen einreissen, oder mehr, als in unserer cantzley-ordnung und
tax versehen ist, von jemands abfordern, auch arme unvermögende leute damit,
der ordnung gemäß, nach gelegenheit, gar verschonen, oder milder tractiren
lassen: Offter auch bey der cantzley, dieses puncts halber, nachfrage halten,
damit niemand über gebühr beschweret werde. |
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22. In criminal- oder peinlichen sachen, darbey unserer
unterthanen oder anderer armen menschen, leib, ehr und gut, in gefahr stehet,
soll unser Cantzler und Hof-Rath gewissenhafft, und mit grossem bedacht für
sich selbst verfahren, auch seine collegen und cantzley verwandten zu
gleichmäßiger behutsamkeit anmahnen, die acten mit grossem fleiß überlegen, die
beamten, denen die führung des processes in solchen sachen oblieget, deutlich
und ordentlich befehligen, solche sachen, wo zumahl gefangene sind, nach
müglichkeit beschleunigen, gleichwohl auch keinen an seiner verantwortung
verkürtzen, sondern darzu, mit verstattung zeit und gelegenheit, befördern, in
zweiffelhafften schweren fällen aber allezeit den gelindesten, als schärffsten
weg gehen, die acten zu endlichem urtheil, auf unsere verordnete, oder sonst
gelehrte und berühmte collegia der rechts-gelehrten, völlig und ordentlich
verschicken, das erlangte urtheil darnach mit allem fleiß gegen solche acten
weitere betrachten, und deren keines ohn unsern vorbewust und befehl, zumahl da
es das endliche, oder auf einen wichtigen punct des proces- |
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S. 699 |
und Hof-Raths. |
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ses, gesprochen wäre, zur execution kommen, da aber solche
einmahl angeordnet, und darwider kein rechtliches mittel wäre, ohne unsern
special-befehl dieselbe nicht verzögern lassen. |
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23. Auf unserer land-stände gerichte, auch unsere eigene
ämter soll er auch gute inspection haben, daß dieselben mit tauglichen,
redlichen, und der rechte verständigen personen, versehen und bestellet seyen,
oder, da dißfalls gröblicher mangel erschiene, wir deßwegen erinnert werden,
damit änderung fürgenommen werden möge. So soll er auch in fällen, wo die
unter-gerichte den proceß aus den augen setzen, oder partheyisch und ungestalt
verfahren, aus der partheyen beschwerung geziemende monitoria und
unterweisungs-befehle aus unserer cantzley an dieselbe abgehen, oder, nach
befindung der umstände und rechtmäßigen ursachen, commisiones und adjunctiones,
oder endlich die gäntzliche advocation fürgehen lassen. |
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24. In denen an uns von denen unter-gerichten gelangenden
appellationen und supplicationen (woferne wir nicht einen besondern
appellation-rath bestellet) soll unser Cantzler und Hof-Rath vor allen dingen
dahin sehen, ob die zu recht gesetzte zeit darbey in acht genommen, wo dasselbe
kundbarlich nicht geschehen, die vergebliche supplicanten bald abweisen, in
andern rechtmäßig interponirten, oder doch auf anführung der formalien
stehenden appellationen, soll er dasjenige, was dem land-recht und der
cantzley, auch appellation-ordnung gemäß ist, zu befördern wissen, auch inson-
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N. II. Bestallung eines Cantzlars |
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derheit darauf sehen, daß in denen unter-gerichten das
beneficium appellationis und supplicationis zu beschwerung der partheyen, und
unterbrechung unserer hohen regalien, nicht gehindert oder schwer gemacht
werde. Wie er denn auch bey unser cantzley selbst die remedia wider die
cantzley-bescheide und urtheile, welche die partheyen zuläßiger weise und
unbeschadet unserer privilegien, fürnehmen wollen, nicht hindern, oder sie
deswegen übel anlassen, sondern wie sichs zu recht gebühret, darinnen gern und
willig verfahren lassen soll. |
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25. Weil denn ohne gebührende handhabung und execution die
gerichtbarkeit vergeblich, und aller deswegen aufgewandter kosten umsonst ist,
so wollen wir, daß unser Cantzlar und Hof-Rath auch diesen punct unsers
regiments fleißig beobachte, und nicht allein auf die bey unser cantzley
gesprochene und publicirte rechts-kräfftige urtheile, bescheide und decreta,
die nothdürfftige commissiones und befehle ad exequendum an unsere beamte oder
die unter-richter zu rechter zeit, auf der partheyen suchen, in entstehung
gütlicher accommodation anordnen, und solche durch vergebliche ausflüchte nicht
aufschieben und umdrehen, sondern auch in die unter-gerichte, da sich jemands
über die verzögerte hülffe beschwerete, gebührende anregungs-befehle ergehen
lasse. Doch wollen wir, zumal in grossen wichtigen fällen, in weitläufftigen
zusammen-rechnungen, und zwischen nahen anverwandten gern geschehen lassen, daß
wohl durch besondere vorbescheide, und commißionen der gütli- |
S. 701 |
und Hof-Raths. |
Scan 721 |
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che vergleich, wie oben gedacht, noch mit fleiß versuchet,
auch ingemein in denen executions-terminen selbst, durch den zur execution
verordneten, dergleichen zu geschehen, verordnet werden soll, doch daß damit
kein mißbrauch oder umtrieb des klägers, dem andern theil zu gefallen
veranlasset werde. |
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26. Zu erhaltung unsers Landes-Fürstlichen respects auch
guter zucht und ordnung, soll unser Cantzler die klar-verordnete oder
willkührliche straffen, aus unzeitiger erbarmung oder nachsehung, nicht
unterlassen, sondern damit der gebühr und ordnung nach, ausser unserer
sonderbaren dispensation, so wohl bey der cantzley verfahren, als auch, daß bey
den ämtern und unter-gerichten dergleichen geschehe, mit gebührendem fleiß
aufsicht haben, darbey aber keine gehäßigkeit, oder rachgier, sondern sein
absehen auf die execution der gesetze und besserung[3] entweder des verbrechers
oder anderer leute führen, da auch beweißliche umstände zur linderung sich
ereigneten, oder von den delinquenten angebracht würden, solche wohl erwegen,
und uns darvon unterthänige eröffnung thun, auf blosses gnade bitten und
lamentation aber, welches leichtlich keiner, wie sehr er auch sich verschuldet
hat, zu sparen pfleget, soll er die satzungen und rechte nicht durchlöchern,
und vergeblich seyn lassen, in hohen peinlichen fällen aber dasjenige in acht
nehmen, was oben der 22. punct mit sich bringet. |
⇩ [3] |
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27. Was wir auch in dieser bestallung und unserer
cantzley-ordnung ihm so eigentlich nicht vorschreiben können, sondern nur[4] etliche
haupt-pun- |
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S. 702 |
N. II. Bestallung eines Cantzlars |
Scan 722 |
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cte,[5] zu mehrer seiner aufmunterung in seinem amt und
beruff, berühret, damit wollen wir ihn auf dasjenige, was dem göttlichen wort,
seinem christlichen gewissen, und der erbarkeit gemäß ist, gewiesen haben, und
uns zu ihm gäntzlich versehen, er werde bey diesem angetragenen[6] wichtigen
amt, als ein rechts-erfahrner und ehren-liebender mann, sich also erweisen, die
privat-affecten dergestalt auf die seite setzen, und in seinem thun reden, und
richten, GOtt, den obersten richter, dessen stelle wir dißfalls in solchen
irdischen dingen vertreten, und ihn, unsern rath, darzu zu dienst und hülffe
gebrauchen müssen, jederzeit dermassen vor augen haben, daß er, so viel in
menschlicher unvollkommenheit geschehen mag, uns jedesmal, und einsten
Göttlicher Majestät, verantwortung und rechenschafft geben könne. |
⇩ [5]
⇩ [6] |
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28. Wiewohl auch unser consistorium und cammer mit
absonderlichen räthen und assessoren bestellet, so soll doch unser Cantzler und
Hof-Rath, krafft dieser bestallung, schuldig seyn, auf unser sonderbares
begehren, uns auch in derselben sachen mit rath und expedition aufwärtig zu
seyn, ingleichen auf unsere kosten sich zu ehrlichen gewerb und handlungen in
und ausser landes instruiren, verschicken und gebrauchen zulassen, und in dem
allen sich treulich, fleißig und geschickt, auch bey seiner gantzen
amts-verrichtung verschwiegen und geheim erweisen, und nichts offenbahren, oder kund
werden lassen, daraus uns unsern angehörigen, auch land und leuten, schimpff
und nachrede |
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S. 703 |
und Hof-Raths. |
Scan 723 |
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entstehen, oder die befügnisse und heimlichkeiten der
partheyen, die für unserer cantzley recht-hängig sind, zur ungebühr
ausgebreitet und verderbet werden. |
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29. Auf diese bestallung etc. wie Num. 31. in der gemeinen
raths-bestallung. |
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Nota: Wenn bey einem fürstenthum, wie vieler orten
gebräuchlich keine besondere geheime räthe verordnet, sondern die staats- oder
geheime- und die justitz-sachen von dem Cantzler und Hof-Räthen ingemein
berathschlaget werden, nur daß etwan gewisse tage zu jedweder expedition
bestimmet, oder auch öftters etliche personen aus ihrem mittel zu dieser oder
jener staats-sache gezogen, etliche aber bey den justitz-händeln gelassen
werden, so wird eines Cantzlars und Hof-Raths verrichtung aus der
vorhergehenden und dieser bestallung zugleich verfasset, auch, da dieser nicht
auf den Cantzler, Präsidenten oder directoren des collegii, sondern einen
hof-rath einzurichten wäre, dasjenige, was eine direction nach sich ziehet,
ausgelassen oder geändert: Ingleichen wo der cantzler und hof-rath zugleich ein
ordentlicher assessor in geheimen rath, consistorio, oder cammer-rath-stuben
ist, an statt des 27. puncts, wie leichtlich zu ermessen, auf dieselbe
besondere bestallungen anweisung gethan. |
S. 703: N. III. ⇨ |