HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-4-4
Vierter Theil > N. IV
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Bestallung eines Cammer-Raths oder Directoris bey der Renth-Cammer
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    ⇦ S. 721: N. III
S. 721 (Forts.) N. IV.
  Bestallung eines Cammer-Raths oder Directoris bey der Renth-Cammer, etc. Post generalia.
  §. 1.
  DEmnach wir unsere Fürstl. Cammer zu dem ende mit räthen und renthmeistern besetzet, ihnen auch secretarien, cammer- und renth-schreiber, actuarien, registratoren und cantzelisten, zugeordnet, damit auf unsere eigene fürstl. güter, nutzbare regalien und einkünfften, auch unsere hofhaltung und hauswesen, gute und richtige obsicht geführet, unsere jährliche renthen, gemeine und sonderbahre ordinär- und extraordinär-gefälle und einkommen, zu gebührlicher zeit und unvermindert eingebracht, wohl disponiret, und in acht genommen, und dann
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  zu unser nothdurfft und gebrauch, in regiments- und hof-sachen, getreulich und vernünfftig angewendet und ausgegeben werden: Als soll unser Cammer-Rath in seiner von uns ihm anvertrauten amts-verrichtung diesen zweck, so weit er mit billigkeit und gutem gewissen zu erreichen, hauptsächlich vor augen haben, und darnach sein thun und lassen dißfalls reguliren und einrichten.
  2. Damit aber unser Cammer-Rath, nebenst seiner uns bekannten erfahrung, einer Fürstl. und dergleiches Staats- Hof- und Hauß-Wesens, auch nothdürfftiger wissenschafft des gemeinen Reichs- und Land-Rechtens, in seinem beruff, zu förderung unserer dienste, desto geschickter und gründlicher zu verfahren wisse, so soll er sich der eigentlichen beschaffenheit unsers cammer-wesens, so viel möglich, durch den augenschein selbst wohl kündig machen, auch zu dem ende, und was in augenschein nicht zu erlangen, die general-beschreibungen aller unserer ämter fleißig lesen, daraus aber sonderlich zu seinem zweck anmercken, was in jedem ort für gemeine herrschaffts-güter, schlösser, amt-häuser und fuhr-wercke, mit ihrer zugehörung und beschaffenheit an land, wasser, leuten, gericht und gerechtigkeit, auch gegen-reichungen, bürden und beschwerungen: Item, was für sonderbahre Fürstl Regalien, und daher fliessende nutzungen, denn endlich für ordentliche und gewöhnliche einkünfften, renthen und gefälle seyn, allermassen wir darüber eine general-tabell verfassen lassen, welche er zu steter erholung wohl in acht nehmen, und nach gelegenheit der zeit, und ände-
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  rung der umstände, einrichten und ergäntzen lassen kann.
  3. Insonderheit aber sollen ihme bekant seyn die beschreibung unserer bergwercke, und deren regalien und gerechtigkeit, unserer müntze, wie auch die beschaffenheit des müntz-wesens im lande, unsere geleite und zölle, unsere hohe wild-bann, jägerey und fischereyen: Unser forst-bann und wald-nutzungen, die beschaffenheit, anschläge und anlagen der reichs- und land-steuren, und was zu einem jeden solchen regal, und daraus entspringenden nutzen für umstände wegen der örter, und darzu bestellten diener, gehören, massen auf unsere anordnung solches allein deutliche beschreibung gebracht ist, und von ihm unserm Cammer-Rath, zu zeiten wo es fürfallender änderung halben nöthig, vermehret und verbessert werden kan.
  4. Uber[1] diß soll er sich wohl kundig machen, und zu dem ende in gewissen copial-büchern beysammen haben, alle verträge, abschiede, reversalien, kauff- und tausch-brieffe, und dergleichen urkunden und contracte, darinnen wegen landes-fürstlicher hoheit, regalien, güter, renthen und nutzungen, auch schulden und credits halben, zwischen uns, und unsern fürstl. anverwandten oder benachbarten, oder den ständen und eingesessenen des landes, gehandelt, getheidiget und geschlossen ist: Darzu denn auch gehören unsere käyserliche lehen-briefe und begnadigungen, unsere erbtheilungen und dergleichen. Was aber particular- und geringe sachen betrifft, die zwischen unsern beamten und privat-leuten, zu vermehrung un- ⇩ [1]
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  serer ämter und cammer-güter, oder deren veränderung, auf unsern befehl, gehandelt und geschlossen worden, darüber soll er zum wenigsten eine general-designation aus allen ämtern, wo nemlich deßwegen verfassete urkunden zu finden, und wie deren copia aus dem amts-copial und erb-büchern zu haben sey, bey der hand halten.
  5. Endlich und wenigers nicht soll er sich auch ersehen, in der cammer nachgeordneten, und wegen unserer einkünfften bestellten, und, so viel die besoldungen belanget, in allen übrigen diener- bestallungen, die denn gleicher gestalt zusammen copiret, und bey unserer cammer-stuben vorhanden seyn sollen, ferner in allen inventariis und vorraths-büchern über die bey fürstl. residentz und auf dem lande habende mobilien und moventien, in den capiteln unserer haupt-renth auch cammer- und amts-rechnungen, und darzu gehörigen general-befehlen, stifftungen und anstallten, auch in unsern bey unserer hofstatt verfaßten deputat-ordnungen im keller, küchen, silber-cammer, marstall etc. und dann insgemein zu unsern landes-ordnungen, und general-ausschreiben und mandaten.
  6. Bey so gelegten gründen tragen wir keinen zweiffel, und wollen unsern Cammer-Rath in dieser bestallung ermahnet haben, daß er in allen seinen zu oben gesetztem zweck, und insgemein zu unserm und unsers cammer-wesens aufnehmen und wohlfahrt, hingegen zu abwendung unsers-schadens und abgangs, zielenden rathschlägen und verrichtungen, nechst der in göttlichen und weltlichen rechten
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  gegründeten natürlichen billigkeit, dasjenige vor augen habe, was denen verträgen und abschieden, ordnungen und befehlen, die wir vorher gedacht, gemäß ist, auch ausserhalb derer darinnen bemeldten fälle, aus denen regeln gemeines rechtens, eines vernünfftigen haushalts und policey-wesens entstehet. Denn wir nicht gemeynet sind, den rechten und christlicher liebe und mildigkeit zuwider mit schaden und bedrängniß anderer leute, und unserer eigenen unterthanen, unser cammer-wesen zu ergrössern, oder von demjenigen, worzu uns die verträge und contracte in solchen fällen wenigers nicht, als andere leute, binden, oder worzu wir uns durch unsere fürstliche anstalten und befehl selbst erbietig gemacht, abzuschreiten, und nach eigenem willen und nutzen zu handeln, oder ein neu und sonder recht für unsere cammer dißfalls zu begehren, sondern wollen vielmehr, daß unser Cammer-Rath über der vorgesetzten norm und richtschnur festiglich halte, unziemliche ins mittel kommende vorschläge verwerffe, und bey uns zu aller begebenheit deswegen freye und gewissenhaffte erinnerung thue.
  7. Wegen der zeit, art und ordnung, wenn und wie alle für unsere renth-cammer gehörige sachen durch unsere cammer-räthe berathschlaget, uns vorgetragen, resolviret, verhöret, verabschiedet, concipiret, unterschrieben und aufgesetzet werden sollen, auch was eines jeden in die cammer-cantzley bestellten secretarii, oder anderer personen eigentliche verrichtung, damit er uns und unsern cammer-räthen an die hand zu gehen hat, seye, haben wir ein
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  besondere Cammer- und Cammer-Raths-Ordnung verfassen lassen, dahin wollen wir unsern Cammer-Rath hiermit insgemein gewiesen haben, daß er nicht allein, so viel ihn angehet, sich darnach eigentlich achten, sondern auch diejenigen, welche seiner inspection, krafft solcher ordnung, untergeben, darzu anhalten, die überfahrer aber anmahnen[2], oder uns zu weiterm einsehen anzeigen soll.
  8. Was denn die vornehmsten stücke seiner expedition belanget, soll unser Cammer-Rath zuförderst und bey allen fällen darauf bedacht seyn, daß zu allen unsern regalien und einkünfften die nothwendige diener bestellet und angenommen, auch mit schrifftlichen bestallungen versehen, hingegen von ihnen gewöhnliche reversalien, oder, nach gelegenheit, da ihnen die einnahme und ausgabe anvertrauet wird, gnugsame cautiones eingebracht werden. Wie mercklich und viel an diesem stück gelegen und wie unentbehrlich man treue und verständige fleißige diener haben müsse, das wird unser Cammer-Rath wohl erwegen, und derowegen recommendation oder vorschlag neuer diener, oder erforschung derer, die sich selbst angeben oder von andern recommendiret werden, desto behutsamer, und ohne einiges absehen auf freundschafft, gunst oder genieß, oder vielfältiges lauffen und anhalten solcher personen, seine gedancken darauf haben, ob bey derselben, neben der gottesfurcht und christlichem wandel, auch verhoffter treue und verschwiegenheit, die zu jedem amt benöthigte wissenschafft und geschickltchkeit vorhanden sey. Wie wir denn unserm
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  Cammer-Rath zu mehrerm respect, und ihme durch nachordnung ungeschickter leute sein amt nicht schwerer und mühsamer zu machen, nicht gemeynet sind, einigen diener zu unsern cammer-sachen zu bestellen, darüber wir nicht vorher auch seine unterthänige erinnerung angehöret, haben auch bey unser Regierung und Hof-Marschall-amt die verordnung gethan, daß bey bestellung der ämter auf dem lande, welche zwar zu justitz-sachen eigentlich angesehen, doch auch in cammer-sachen viel expedition nothwendig thun müssen, oder bey hof in küchen und keller, uns dergleichen vorhero mit unsern cammer-räthen communiciret, und sie, ob darbey unserer cammer halben etwas zu erinnern sey, vernommen werden. Dieweil auch nicht allezeit solche personen zu erlangen, die schon geraume zeit in diensten gewesen, und der sachen würckliche erfahrenheit haben, sondern man öffters mit jungen oder noch ungeübten leuten, welchen jedoch eine wissenschafft und fähigkeit beywohnet, anfangen und die hoffnung zu künfftiger erfahrung und besserung haben muß, so soll unser Cammer-Rath desto mehr drauf sehen, daß die bestallung der diener fein deutlich, ausführlich und ordentlich in schrifften verfasset, und sie darinnen angewiesen werden, wie sie in denen vornehmsten sachen ihrer amts-verrichtung sich bezeigen, und wie sie allenthalben gründlich und bedachtsam verfahren sollen: Auch soll er alle in seine inspection gehörige neue diener, wann ihre bestallung von uns beliebet und unterschrieben, noch vor antretung des dienstes, bey unserer cammer-stu-
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  ben in würckliche eyd und pflicht nehmen, und damit, ausser unserm special-befehl, keinen verschonen, darauf auch die vornehmsten, und welchen weitläufftige ämter und regalien vertrauet werden, als da sind berg-haupt-leute, jägermeister, berg- und forst-meister, müntz-meister, ober-geleits-männer etc. Denenjenigen, welche ihrer obsicht untergeben werden, auf unsern sonderbahren befehl mit gebührender anweisung vorstellen, oder deswegen gewisse commissiones auf andere bey uns ausbringen, die geringen aber durch beamte auf dem lande vorstellen und einweisen lassen.
  9. Ferner, und bey würcklicher direction über die also bestellte diener, und ihre verrichtungen, soll unser Cammer-Rath fleißige obsicht haben, daß alle unsere eigenthümliche gebäude an schlössern, amt-häusern, jagd- und forst-häusern, vorwercken und meyereyen, kellnereyen, schüthäusern, also auch mühl- werck- und wasser-gebäude, wie auch allerhand diener-häuser bey hof und auf dem lande, auch unsere gärten- und lust-häuser in gutem bau und gebührlichem stande bleiben: Zu solchem ende denn, wann die beamte und bediente bericht einschicken, und am gebäude mängel anzeigen, er solche erstlich überlegen, in wichtigen fällen einen überschlag der benöthigten bau-kosten, mit zuziehung unsers hof-bau-meisters, machen lassen, den verlag aus bequemlicher einnahme bedencken, und uns zu unserer resolution davon vortrag thun, so dann, wo wir es bewilliget, die gehörige befehle an die beamte der örter ausfertigen, solche auch also, wo müglich, einrichten soll, daß
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  der ober- oder justitz-beamte die direction u. obsicht des baues, der amt-schreiber, kellner, oder dergleichen personen aber zur einnahme und ausgabe der baukosten bestellet werden. Ingleichen soll er anordnung thun, daß über wichtige gebäude, die eine zeitlang währen, alle monat die verzeichniß der bau-kosten durch die beamte unterschrieben, und zu unserer cammer eingeschicket werden, damit man nicht allein daraus ersehen könne, ob dem geding und befehl gemäß verfahren, und was ausgerichtet worden, sondern auch bey künfftiger jahres-rechnung desselben amts, aus solchen monatlichen extracten die justification der in ausgabe befindlichen bau-kosten, vornehmen möge. Keinesweges aber soll unser Cammer-Rath zugeben, daß die beamte ihres gefallens und mehr, als in geringen täglichen fällen ihnen in ihrer bestallung vergönnet, gebäude, oder deren besserung, vornehmen, oder in anbefohlenen gebäuden andere mittel, als die ihnen darzu verordnet, angreiffen, und eine verwirrung machen, wie denn auch bey unserer cammer selbst, wir in der cammer-ordnung ein gewisses erlaubet, welches unsere cammer-räthe in bau-sachen für sich, und ohne unsern befehl anordnen mögen, desselben verordnung soll sich unser Cammer-Rath allerdings gemäß bezeigen, und, wo etwas wichtiges vorfället, auf seine relation und gutachten unsere special-resolution erwarten, gleichwohl, wo die sache keinen verzug leidet, uns darum der gebühr nach, und zeitlich erinnern. Wo man auch bey hof, oder auf denen ämtern, gebäude vornehmen will, und darzu zeit hat, sollen die
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  benöthigte bau-höltzer, stein, kalck, ziegel, schieffer, bretter, eisenwerck, und dergleichen in vorrath zu guter und bequemer jahres-zeit zu verschaffen, und deswegen in die ämter gehörigen befehl zu thun, von unserm Cammer-Rath erinnert, nichts weniger von dem beamten selbst die verzeichnisse solcher bau-materialien auf einmal, oder wie sie nach einander erlanget werden, etwan auch monatlich eingeschicket werden, damit man mit anstellung des baues, und verschaffung der nothdurfft, sich darnach achten möge.
  10. Es soll unser Cammer-Rath in unserer fürstlichen residentz, auch in allen amt- und herrschaffts-häusern richtige inventarien aufrichten, und darein verzeichnen lassen, was an allerhand haußrath und mobilien, als auch von viehe und pferden, an jedem ort zu finden, dieselben sollen zwiefach gefertiget, und darvon ein exemplar bey unserer fürstl. renth-cammer, das andere in dem amt, und also auch bey unsern hof-bedienten gelassen, alle drey jahr zum längsten durch unsere cammer-räthe oder commissarios selbst revidiret und erneuert, aber von den beamten und officianten jährlich und alle halbe jahre übersehen, darneben in den ämtern die verordnung gethan werden, daß an jedweder jahrs-rechnung das inventarium mit angehänget sey, darnach unser Cammer-Rath, sowohl bey abhörung der rechnung, als auch bey der visitation des inventarii mit fleiß sehen soll, ob der ab- und zugang richtig alle jahr darbey gebracht werde: Käme aber unser Cammer-Rath zufälliger weise in unsere ämter, und
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  hätte zeit darzu, so soll er auch, ungewarnter dinge, nach den stücken des inventarii sehen, wie sie beschaffen seyn. Es soll auch über die beschaffenheit des gebäudes selbst, nemlich, was darinnen an fenstern, thüren, schlössern, und allerley eisen, auch angenagelten höltzern werck, öfen, camin und dergleichen, vorhanden, ein verzerchniß verfasset werden. Denn die erfahrung bezeuget, daß durch untreue oder unachtsame diener und gesinde daran öffters viel schaden gethan, oder nachgesehen, und die kosten der wiederersetzung der herrschafft zugerechnet werden, welchen jedoch diejenige, welche schaden und verwahrlosung thun, billig zu tragen haben, und einem jeden, der in unsern häusern die wohnung hat, solches deutlich vorzuhalten und einzudingen ist.
  11. Bey bestellung unserer land-güter, an acker-bau, weinberg, wiesenwachs, gärten, hopffenbergen, ingleichen an nützlicher anstalt wegen stutereyen oder füllen-zucht, rind-zucht, schwein, und feder-viehe, soll unser Cammer-Rath möglichen fleiß ankehren, daß nicht allein, wie oben ingemein gemeldet, verständige und getreue diener und gesinde verordnet, sondern auch mit der haußhaltung selbst aufs rathsamste gebaret werde. Wie wir nun bey unserer renth-cammer eine eigene person verordnet, welche über die beschaffenheit aller solcher güter und deren zugehörungen, wie auch unsers darauf habenden viehes, und der art und weise des haußhaltens schrifftliche nachricht beyhanden haben, und immerfort ergäntzen, und bericht ein-
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  holen muß, also kan und soll unser Cammer-Rath von derselben person wöchentlich vernehmen, ob etwas wichtiges in solchen sachen berichtet werde, welches unserer cammer-räthe, oder unsere eigene resolution erfordere. Da auch unser Cammer Rath, aus überschlag und rechnung des eintrags, welchen er öffters, und alle jahr einmahl fürnehmen soll, befinden würde, daß darbey kein vortheil, oder etwa gar einbusse, gewesen, oder er vermeynte, daß solche güter auf eine andere art besser zu nutzen und zu gebrauchen wären, soll er nicht unterlassen, uns davon umständliche resolution zu thun, und sein und des collegii gutachten zu eröffnen, ob und wie die bestellung eines solchen guts zu ändern und zu bessern. ob frohnen darvon zu nehmen, oder darzu zu schlagen, oder dasselbe um einen gewissen theil, oder um geld, zu vermeyern und zu verpachten, oder, da es bißhero etwa mit schaden verpachtet gewesen, mit eigenem haußhalt und gesinde zu belegen, oder auch gar um ein gewisses zu vererben und auszulassen: Im fall auch, da der pacht und meyerey für gut befunden worden, soll er die beamte befehlichen, sich nach redlichen, fleißigen leuten und haußwirthen umzuthun, welche der herrschafft gnugsamen vorstand machen, auch, den pacht auszuzahlen, verlag und mittel haben können. Damit denn auch mit dem von GOtt bescherten jahr-wachs desto treulicher umgegangen, und die rechnung jedes orts desto gewisser justificiret werden können, so soll unser Cammer-Rath obsicht haben, daß allezeit nach der erndte,
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  oder einbringung jedes gewächses, die extracte, oder summarische verzeichnisse dessen, wie auch die register und prob-dreschen: und dann zu winters-zeit die dreschers- und aufhebens-verzeichnisse, unserer verordnung, und der bestallung unserer beamten, gemäß, eingeschicket, unser vorrath daraus beyläufftig[3] ermessen, auch solche bey künfftiger rechnung der beamten dargegen gehalten und betrachtet werden.
  12. Dieweil auch bey unsern ämtern kein geringes befügniß und[4] einkommen, aus denen uns schuldigen frohn-diensten, es sey an bau- acker- hand- und jagd-frohnen, entstehet, so wollen wir, daß unser Cammer-Rath mit fleiß aus denen rechnungen und frohn-registern betrachte, wie solche gebrauchet, und was hingegen, nach des orts herkommen, und erb- oder saal-buch, darauf gewendet werde, damit, im fall darbey unrath zu vermercken wäre, erwogen werden könne, wie solchem zu helffen, ob die frohnen, nach geleqenheit, an einem andern ort, ohne beschwerung der leute gebrauchet, oder auf eine zeitlang ein gewisses frohn-geld, oder an statt ungemessener, ungewisser dienste, gewisse frohn-tage, von den leuten zu handeln, welchenfalls denn die deswegen aufgerichtete verträge mit fleiß und behutsamkeit, unbeschadet unsers und unserer unterthanen rechtens, in unserer cammer abgefasset, auch aus den ämtern die, anbefohlener massen, alle frühlinge und herbste eingeschickte register der frohnbaren leute, und ihrer gethanen arbeit, oder abgestatteten frohn-gel- ⇩ [4]
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  des, durch unsern Cammer-Rath oder Rentmeister wohl übersehen und darauf die künfftige rechnung dißfalls justificiret werden müssen, etc.
  13. Alle unsere ämter und güter, erb-einkünfften, renthen und gefälle, die seyen beständig und gewiß, oder nach gelegenheit der jahre und fälle, unbeständig, steigend und fallend, soll unser Cammer-Rath so ferne in seiner general-inspection haben, daß er aus den erb-büchern und alten rechnungen das capital einer jeden einkunft ihm bekannt mache, und bey einlangender eines jeden beamten neuen jahres-rechnung darnach sehe, ob, und wie solches capital, und die summen derer darunter gesetzten einnahme gegen dem alten zutreffe, ob die vermehrung oder minderung, die darbey sich befindet, mit unserm und unserer rent-cammer vorbewust, oder aus unvermeidlichen ursachen, oder aus der beamten eigenem willen, welches keinesweges zuzulassen, geschehen sey, ingleichen ob die steigende und fallende nutzungen treulich, und auf die weise, wie in denen beamten bestallungen versehen, angegeben: Zu dem ende sonderlich unser Cammer-Rath die beamten dahin halten soll, daß sie eine zeitlang vor dem termin, da sie ihre rechnung schließen, ein extract aller beständigen und jährlichen gefälle nach inhalt der erb-bücher, und was daran, nach gelegenheit der zeiten gangbar oder ungangbar ist, über die unbeständige nutzungen aber alle quartal ein verzeichniß einsenden: Da auch jemand sich solcher amts-renten oder gerechtigkeiten aus einigerley vorwand gar entbrechen, o-
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  der darinnen moderation und erlaß suchen wolte, soll darüber von unserm Cammer-Rath uns relation gethan, die ursachen und motiven wohl fürgebracht, und, nach befindung, mit zuziehung anderer unserer räthe, vernünfftig und billig-mäßig resolviret werden, ob, und wie fern einem oder andern eine befreyung oder nachlaß zu erstatten, oder ihme abschlägliche antwort zu geben, und seiner widersetzlichkeit zu begegnen. Dann ohne unsere sonderbahre verordnung soll unser Cammer-Rath unsere renthen und gefälle im alten stande erhalten, und eigenwilliger weise nicht vermindern noch verändern lassen.
  14. Alle unsere regalien, und sonderlich von denen in unsere cammer einige geld- und andere einkunfft kömmet, als da ist Bergwerck, Müntze, Geleit- und Zoll, Wild- und Forst-Bann, und die Landes-Steuerbarkeit, auch unsere Fiscal-Gerechtigkeit, soll unser Cammer-Rath in genauer inspection haben, und, da er vermerckete, daß uns dieselben angefochten und streitig gemacht werden wolten, soll er uns solches bey zeiten anzeigen, die gründe unsers befugnisses aus denen urkunden, die er über jedweders ihm bekannt machet, darbey deutlich eröffnen, und zu unserer resolution stellen, ob wir alsobald in klaren und richtigen fällen anordnung thun, oder mit unsern geheimen und justitz-räthen den handel erst überlegen, und einen schluß machen wollen, allwo dann unser Cammer-Rath, wo er es nicht einem andern auftragen will, umständliche deutliche relation der gantzen sachen abzulegen, gefast seyn soll.
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  15. Im übrigen aber,, und wie einem jeden solchen regal, mit bestallung der diener, verschaffung des vorraths oder verlags, auch einbringung und verrechnung der gelder zu verfahren sey, und worauf also unser Cammer-Rath sein absehen zu nehmen habe, wollen wir ihn auf unsere ausgelassene Bergwercks- Müntz- Forst- und Jagd-Ordnung auf die Geleits-tafeln, Steuer-ausschreiben, und dergleichen, gewiesen haben, mit dem befehl, darüber alles innhalts, nach möglichkeit, zu halten, und ohne sonderbahre bedächtliche nachlassung, dawider nichts einreissen oder dispensiren zu lassen, insonderheit auch, und damit man von dem ertrag jedes regals zeitliche wissenschafft erlangen möge, soll er die in eines jeden bestallung einzuschicken, auferlegte verzeichnisse zu rechter zeit einbringen, und vortragen lassen, als von bergwercken, und saltzwercken alle quartal, oder nach gelegenheit alle monat, von den der müntze zum längsten monatlich, oder was bey unserer hofstatt geschiehet, wöchentlich, von zöllen und geleiten auch monatlich, von wildprät alle quartal, vom holtz-vertrieb, was auf den wäldern verlassen wird, alle halbe jahr, oder von jedem termin des wald-gedings: Was wir aber von dem flössen, oder bey bergwercken und schmeltz-hütten, saltz- und hammer-wercken, täglich verkauffen lassen, alle monat in fischereyen, nach jedesmal gehaltener fischung, in steuer-sachen, vor allen terminen oder fristen, von straffen und fiscal-gefällen, die in unserer regierung dargeleget
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  werden, oder in den ämtern sich ereignen, alle quartal: Alles zu dem ende, damit aus diesen und andern dergleichen specificationen unser Cammer-Rath gnugsam, oder doch beyläufftigen bericht habe, auch bey abhörung der rechnungen die justification, aus gegenhaltung und betrachtung solcher extracten, desto besser vornehmen könne.
  16. Diese ietzt-gemeldete abhörung der Rechnung von allen unsern beamten, denen wir einnahme und ausgabe vertrauen, soll unser Cammer-Rath alle jahr fürnehmen, und zu dem ende daran seyn, daß iedesmahl, zum längsten nach der zeit, da sie ihre jahr-rechnungen schliessen, solche richtig in gebührlicher form eingeschicket, oder, da es nicht geschehe, sie mit befehlen, auch im fall mehrer saumseligkeit, mit straff-gebot, und dessen execution angehalten werden. Darauf soll unser Cammer-Rath mit seinen collegen die abhörung solcher rechnung, auf gewisse termine, nach einander bey unserer cammer-stuben ansetzen und fürnehmen, wie er dißfalls weiß und verstehet, wir auch besondere instructions-puncten in unserer cammer-ordnung deswegen verfassen lassen, keines weges aber solche abhörung aufschieben, und die rechnungcn zusammen wachsen lassen. Da auch ein beamter in solcher rechnung übel bestünde, und die angegebene defecta nicht zu justitificiren wüste, und zwar dabey eine betrüglichkeit und vorsätzlicher eingriff, oder grosser unverstand und versehen, zu vermercken, soll unser Cammer-Rath uns die beschaffenheit umständlich eröffnen, damit, durch unzeitiges nachsehen und
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  verschonung solcher diener, wir nicht in grössern schaden kommen, sondern in zeiten änderung treffen möchten, auch soll unser Cammer-Rath, da wir es anderer geschäffte halben nicht von uns weisen, uns über alle abgehörte rechnungen relation thun, wie er einnahme, ausgabe und überschuß, befinde, und die darauf denen rechnungs-führern gebührende quittungen von uns selbst vollziehen lassen.
  17. Wie nun unser Cammer-Rath aus der bißher gemeldeten aufsicht über unsere cammer-bediente im lande, und der abhörung ihrer rechnungen alles unsers einkommens kündig seyn, auch uns der von unserm renthmeister alle quartal darüber aufgerichteten summarischen tabell, den jährlichen zustand desselben sich wohl bekannt machen wird: Also soll er auch der ausgabe, welche unserm Cammer-Rath oblieget, wohl wahr nehmen, und daran seyn, daß solche gleicher gestalt alle quartal aus denen bekannten capiteln der ausgabe verzeichnet, das zufällige darzu gebracht, und mit gutem bedacht, worvon ein und anders zu erheben und abzuführen, gerathschlaget werde, wie dann unser Cammer-Rath bey sich alle umstände mit vernunfft erwegen, und, da mangel vorfiele, ermessen soll, wie solcher auf billige weise zu ersetzen, oder nach gelegenheit, die ausgabe zu mindern oder einzustellen. Von dem allen soll er uns zeitlich, vor annahenden termin der auszahlung mit umständen referiren, und sein gutachten eröffnen, damit wir sodann einen gewissen schluß fassen, und auf einmahl, zu abkommung steter mühe, die designation aller ausgabe unter-
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  schreiben, und deren bezahlung auf solche weise anordnen mögen. Es soll auch unser Cammer-Rath über solche resolution festiglich halten, und ohne unsere weitere special-verordnung daran nichts verrücken noch verändern lassen.
  18. Insonderheit aber soll er fleißige obsicht haben, daß unsere Hofstatt zur gnüge mit gehörigem vorrath versehen, die aus denen hof-ämtern eingelangte memorialia und erinnerungen förderlichst fürgenommen, und in unserer cammer, oder nach der sachen wichtigkeit, von uns selbst resolviret werden: Darnechst soll ihm anliegen, unsere diener alle quartal richtig auszahlen zu lassen, und deswegen öffters bey demjenigen, der in unser cammer zur ausgabe verordnet, nachfrage zu halten, damit wir nicht hierunter vergeblich angelauffen und behelliget werden. Wo wir auch mit kauff- und handels-leuten, oder mit unsern creditoren einen handel und accord geschlossen, und gewisse zeit zur zahlung ihnen benahmen lassen, soll unser Cammer-Rath geraume zeit vorhero bey uns erinnerung thun, die mittel bedencken, und also richtigen credit befördern. Ingleichen unserer lande reichs- und creiß-anlagen, auch cammer-gerichts-gelder, aus denen reichs-satzungen, abschieden und ausschreiben, wohl verstehen, richtig auszeichnen und, daß sie gebührlich ein- und zusammen gebracht, und gehöriger orten gelieffert werten, unsere resolution und anordnung erlangen, und solche zu unserm nachtheil und schimpff, so viel müglich, in keinerley wege zusammen wachsen lassen.
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  19. Zu abhörung unsers Cammer-Einnehmers, und darein lauffender Jahrs-rechnung, wie auch der Haupt-Renth-Rechnung soll unser Cammer-Rath zu rechter Zeit, wenn nemlich die rechnungen unserer ämter, daraus die liefferung zur cammer geschicht, alle justificiret seyn, auch schreiten, und deßwegen bey uns erinnern, ob wir iemands aus unsern geheimen räthen darzu verordnen, oder zumahl bey der haupt-rechnungs-abhörung selbst seyn wollen, worbey denn unser Cammer-Rath die einnahme und ausgabe mit fleiß betrachten, und dasjenige, was hierbey nöthig, nach inhalt unserer cammer-ordnung wohl beobachten soll.
  20. Alle bey unserer cammer nothwendig vorfallende vorbescheide, verhör- und handlungen, die dahin, nach unserer cammer-ordnung gehören, soll unser Cammer-Rath anzusetzen, und die citationes zu unterschreiben, bey denselben die vorträge und anzeigung zu thun, und für sich mit seinen zugeordneten, oder in wichtigen dingen, auf vorhergehende sein relation bescheid zu geben haben, auch soll er alle schriftliche befehle, abschiede und decreta, in unsere rentherey oder cammer-cantzley anordnen, dem cammer-registratori dictiren, die aufsätze und concepta der secretarien revidiren, ändern und bessern, auch keine ohne seinen vorbewust ausfertigen lassen, dieselben auch mit unsern cammer-secret zu siegeln, anbefehlen, und ausserhalb wichtiger, Uns in der cammer vorbehaltenen fälle, in unserm oder cammer-räthe namen unterschreiben, da auch schwere sachen vorfielen, dadurch unsere re-
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  galia oder wichtige cammer-nutzungen in streit und gefahr gezogen würden, oder die fälle aus dem grunde des rechtens zu erörtern wären, soll unser Cammer-Rath uns mit fleiß erinnern, daß wir solche durch unsere Geheime oder Justitz-Räthe, oder sonst gehöriger massen erwägen lassen.
  21. Uber alle unsere zur cammer- und rentherey verordnete personen soll unser Cammer-Rath an unserer statt gute inspection führen, daß sie ihrem amt und bestallung, auch unserer cammer-ordnung gemäß, in ihren expeditionen sich erzeigen, richtige protocolle, handlungs- und abschieds-bücher, auch ordentliche repositur der briefe und urkunden, und der täglichen acten, halten: Wie denn unser Cammer-Rath sie mit respect und ernst zu allem dem, was ihnen oblieget, öffters zu ermahnen, auch ihre verrichtung aus dem augenschein selbst zu ermessen und zu visitiren hat, und wollen wir ihm darüber gebührlichen schutz und ansehen zu erhalten, auch diejenige, die sich ihme widersetzen, oder die sich, auf gebrachte erinnerung und gehabte gedult nicht bessern, auf unsers Cammer-Raths bericht mit ernst anzusehen wissen.
  22. Endlich soll auch unser Cammer-Rath nicht allein mit unserm vorbewust, und so weit ohne versäumung der ordentlichen geschäffte geschehen kan, auf unsere kosten zum öfftern in unsere ämter reisen, nach dem haußhalt und bezahlung der beamten, auch beschaffenheit unserer güter, selbst sehen, sondern auch auf unser begehren zu allerhand ehrliebenden geschäfften und handlungen in
S. 742 N. V. Bestallung eines Hof-Marschalls
  und ausser landes, sich verschicken und gebrauchen lassen, und sich bey dem allen also treulich, geheim und verschwiegen erweisen, wie einem treuen, gotts-fürchtigen und redlichen Rath wohl anstehet.
  Dargegen haben wir, etc.

  Anmerkungen HIS-Data  
  [1] korrigiert aus: Aber
  [2] korrigiert aus: annahmen
  [3] korrigiert aus: beyläfftig
  [4] korrigiert aus: uud
HIS-Data 5226-4-4: Teutscher Fürsten-Staat: Vierter Theil: N. IV HIS-Data Home
Stand: 23. Juli 2017 © Hans-Walter Pries