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⇦ S. 721: N. III |
S. 721 (Forts.) |
N. IV. |
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Bestallung eines Cammer-Raths oder Directoris bey der
Renth-Cammer, etc. Post generalia. |
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§. 1. |
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DEmnach wir unsere Fürstl. Cammer zu dem ende mit räthen und
renthmeistern besetzet, ihnen auch secretarien, cammer- und renth-schreiber,
actuarien, registratoren und cantzelisten, zugeordnet, damit auf unsere eigene
fürstl. güter, nutzbare regalien und einkünfften, auch unsere hofhaltung und
hauswesen, gute und richtige obsicht geführet, unsere jährliche renthen,
gemeine und sonderbahre ordinär- und extraordinär-gefälle und einkommen, zu
gebührlicher zeit und unvermindert eingebracht, wohl disponiret, und in acht
genommen, und dann |
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N. IV. Bestallung eines |
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zu unser nothdurfft und gebrauch, in regiments- und
hof-sachen, getreulich und vernünfftig angewendet und ausgegeben werden: Als soll
unser Cammer-Rath in seiner von uns ihm anvertrauten amts-verrichtung diesen
zweck, so weit er mit billigkeit und gutem gewissen zu erreichen, hauptsächlich
vor augen haben, und darnach sein thun und lassen dißfalls reguliren und
einrichten. |
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2. Damit aber unser Cammer-Rath, nebenst seiner uns
bekannten erfahrung, einer Fürstl. und dergleiches Staats- Hof- und
Hauß-Wesens, auch nothdürfftiger wissenschafft des gemeinen Reichs- und
Land-Rechtens, in seinem beruff, zu förderung unserer dienste, desto geschickter und
gründlicher zu verfahren wisse, so soll er sich der eigentlichen beschaffenheit
unsers cammer-wesens, so viel möglich, durch den augenschein selbst wohl kündig
machen, auch zu dem ende, und was in augenschein nicht zu erlangen, die
general-beschreibungen aller unserer ämter fleißig lesen, daraus aber
sonderlich zu seinem zweck anmercken, was in jedem ort für gemeine
herrschaffts-güter, schlösser, amt-häuser und fuhr-wercke, mit ihrer zugehörung
und beschaffenheit an land, wasser, leuten, gericht und gerechtigkeit, auch
gegen-reichungen, bürden und beschwerungen: Item, was für sonderbahre Fürstl
Regalien, und daher fliessende nutzungen, denn endlich für ordentliche und
gewöhnliche einkünfften, renthen und gefälle seyn, allermassen wir darüber eine
general-tabell verfassen lassen, welche er zu steter erholung wohl in acht
nehmen, und nach gelegenheit der zeit, und ände- |
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S. 723 |
Cammer-Directoris oder Raths. |
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rung der umstände, einrichten und ergäntzen lassen
kann. |
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3. Insonderheit aber sollen ihme bekant seyn die
beschreibung unserer bergwercke, und deren regalien und gerechtigkeit, unserer
müntze, wie auch die beschaffenheit des müntz-wesens im lande, unsere geleite
und zölle, unsere hohe wild-bann, jägerey und fischereyen: Unser forst-bann und
wald-nutzungen, die beschaffenheit, anschläge und anlagen der reichs- und
land-steuren, und was zu einem jeden solchen regal, und daraus entspringenden nutzen
für umstände wegen der örter, und darzu bestellten diener, gehören, massen auf
unsere anordnung solches allein deutliche beschreibung gebracht ist, und von
ihm unserm Cammer-Rath, zu zeiten wo es fürfallender änderung halben nöthig,
vermehret und verbessert werden kan. |
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4. Uber[1] diß soll er sich wohl kundig machen, und zu dem ende
in gewissen copial-büchern beysammen haben, alle verträge, abschiede,
reversalien, kauff- und tausch-brieffe, und dergleichen urkunden und contracte,
darinnen wegen landes-fürstlicher hoheit, regalien, güter, renthen und
nutzungen, auch schulden und credits halben, zwischen uns, und unsern fürstl.
anverwandten oder benachbarten, oder den ständen und eingesessenen des landes,
gehandelt, getheidiget und geschlossen ist: Darzu denn auch gehören unsere
käyserliche lehen-briefe und begnadigungen, unsere erbtheilungen und
dergleichen. Was aber particular- und geringe sachen betrifft, die zwischen
unsern beamten und privat-leuten, zu vermehrung un- |
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S. 724 |
N. IV. Bestallung eines |
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serer ämter und cammer-güter, oder deren veränderung, auf
unsern befehl, gehandelt und geschlossen worden, darüber soll er zum wenigsten
eine general-designation aus allen ämtern, wo nemlich deßwegen verfassete
urkunden zu finden, und wie deren copia aus dem amts-copial und erb-büchern zu
haben sey, bey der hand halten. |
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5. Endlich und wenigers nicht soll er sich auch ersehen, in
der cammer nachgeordneten, und wegen unserer einkünfften bestellten, und, so
viel die besoldungen belanget, in allen übrigen diener- bestallungen, die denn
gleicher gestalt zusammen copiret, und bey unserer cammer-stuben vorhanden seyn
sollen, ferner in allen inventariis und vorraths-büchern über die bey fürstl.
residentz und auf dem lande habende mobilien und moventien, in den capiteln
unserer haupt-renth auch cammer- und amts-rechnungen, und darzu gehörigen
general-befehlen, stifftungen und anstallten, auch in unsern bey unserer
hofstatt verfaßten deputat-ordnungen im keller, küchen, silber-cammer, marstall
etc. und dann insgemein zu unsern landes-ordnungen, und general-ausschreiben
und mandaten. |
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6. Bey so gelegten gründen tragen wir keinen zweiffel, und
wollen unsern Cammer-Rath in dieser bestallung ermahnet haben, daß er in allen
seinen zu oben gesetztem zweck, und insgemein zu unserm und unsers
cammer-wesens aufnehmen und wohlfahrt, hingegen zu abwendung unsers-schadens und
abgangs, zielenden rathschlägen und verrichtungen, nechst der in göttlichen und
weltlichen rechten |
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S. 725 |
Cammer-Directoris oder Raths. |
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gegründeten natürlichen billigkeit, dasjenige vor augen
habe, was denen verträgen und abschieden, ordnungen und befehlen, die wir
vorher gedacht, gemäß ist, auch ausserhalb derer darinnen bemeldten fälle, aus
denen regeln gemeines rechtens, eines vernünfftigen haushalts und
policey-wesens entstehet. Denn wir nicht gemeynet sind, den rechten und christlicher
liebe und mildigkeit zuwider mit schaden und bedrängniß anderer leute, und
unserer eigenen unterthanen, unser cammer-wesen zu ergrössern, oder von
demjenigen, worzu uns die verträge und contracte in solchen fällen wenigers
nicht, als andere leute, binden, oder worzu wir uns durch unsere fürstliche
anstalten und befehl selbst erbietig gemacht, abzuschreiten, und nach eigenem
willen und nutzen zu handeln, oder ein neu und sonder recht für unsere cammer
dißfalls zu begehren, sondern wollen vielmehr, daß unser Cammer-Rath über der
vorgesetzten norm und richtschnur festiglich halte, unziemliche ins mittel
kommende vorschläge verwerffe, und bey uns zu aller begebenheit deswegen freye
und gewissenhaffte erinnerung thue. |
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7. Wegen der zeit, art und ordnung, wenn und wie alle für
unsere renth-cammer gehörige sachen durch unsere cammer-räthe berathschlaget,
uns vorgetragen, resolviret, verhöret, verabschiedet, concipiret,
unterschrieben und aufgesetzet werden sollen, auch was eines jeden in die
cammer-cantzley bestellten secretarii, oder anderer personen eigentliche
verrichtung, damit er uns und unsern cammer-räthen an die hand zu gehen hat,
seye, haben wir ein |
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S. 726 |
N. IV. Bestallung eines |
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besondere Cammer- und Cammer-Raths-Ordnung verfassen lassen,
dahin wollen wir unsern Cammer-Rath hiermit insgemein gewiesen haben, daß er
nicht allein, so viel ihn angehet, sich darnach eigentlich achten, sondern auch
diejenigen, welche seiner inspection, krafft solcher ordnung, untergeben, darzu
anhalten, die überfahrer aber anmahnen[2], oder uns zu weiterm einsehen
anzeigen soll. |
⇩ [2] |
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8. Was denn die vornehmsten stücke seiner expedition
belanget, soll unser Cammer-Rath zuförderst und bey allen fällen darauf bedacht
seyn, daß zu allen unsern regalien und einkünfften die nothwendige diener
bestellet und angenommen, auch mit schrifftlichen bestallungen versehen,
hingegen von ihnen gewöhnliche reversalien, oder, nach gelegenheit, da ihnen
die einnahme und ausgabe anvertrauet wird, gnugsame cautiones eingebracht
werden. Wie mercklich und viel an diesem stück gelegen und wie unentbehrlich
man treue und verständige fleißige diener haben müsse, das wird unser
Cammer-Rath wohl erwegen, und derowegen recommendation oder vorschlag neuer diener,
oder erforschung derer, die sich selbst angeben oder von andern recommendiret
werden, desto behutsamer, und ohne einiges absehen auf freundschafft, gunst
oder genieß, oder vielfältiges lauffen und anhalten solcher personen, seine
gedancken darauf haben, ob bey derselben, neben der gottesfurcht und
christlichem wandel, auch verhoffter treue und verschwiegenheit, die zu jedem
amt benöthigte wissenschafft und geschickltchkeit vorhanden sey. Wie wir denn
unserm |
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S. 727 |
Cammer-Directoris oder Raths. |
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Cammer-Rath zu mehrerm respect, und ihme durch nachordnung
ungeschickter leute sein amt nicht schwerer und mühsamer zu machen, nicht
gemeynet sind, einigen diener zu unsern cammer-sachen zu bestellen, darüber wir
nicht vorher auch seine unterthänige erinnerung angehöret, haben auch bey unser
Regierung und Hof-Marschall-amt die verordnung gethan, daß bey bestellung der
ämter auf dem lande, welche zwar zu justitz-sachen eigentlich angesehen, doch
auch in cammer-sachen viel expedition nothwendig thun müssen, oder bey hof in
küchen und keller, uns dergleichen vorhero mit unsern cammer-räthen
communiciret, und sie, ob darbey unserer cammer halben etwas zu erinnern sey,
vernommen werden. Dieweil auch nicht allezeit solche personen zu erlangen, die
schon geraume zeit in diensten gewesen, und der sachen würckliche erfahrenheit
haben, sondern man öffters mit jungen oder noch ungeübten leuten, welchen
jedoch eine wissenschafft und fähigkeit beywohnet, anfangen und die hoffnung zu
künfftiger erfahrung und besserung haben muß, so soll unser Cammer-Rath desto
mehr drauf sehen, daß die bestallung der diener fein deutlich, ausführlich und
ordentlich in schrifften verfasset, und sie darinnen angewiesen werden, wie sie
in denen vornehmsten sachen ihrer amts-verrichtung sich bezeigen, und wie sie
allenthalben gründlich und bedachtsam verfahren sollen: Auch soll er alle in
seine inspection gehörige neue diener, wann ihre bestallung von uns beliebet
und unterschrieben, noch vor antretung des dienstes, bey unserer cammer-stu-
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N. IV. Bestallung eines |
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ben in würckliche eyd und pflicht nehmen, und damit, ausser
unserm special-befehl, keinen verschonen, darauf auch die vornehmsten, und
welchen weitläufftige ämter und regalien vertrauet werden, als da sind
berg-haupt-leute, jägermeister, berg- und forst-meister, müntz-meister,
ober-geleits-männer etc. Denenjenigen, welche ihrer obsicht untergeben werden, auf
unsern sonderbahren befehl mit gebührender anweisung vorstellen, oder deswegen
gewisse commissiones auf andere bey uns ausbringen, die geringen aber durch
beamte auf dem lande vorstellen und einweisen lassen. |
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9. Ferner, und bey würcklicher direction über die also
bestellte diener, und ihre verrichtungen, soll unser Cammer-Rath fleißige
obsicht haben, daß alle unsere eigenthümliche gebäude an schlössern,
amt-häusern, jagd- und forst-häusern, vorwercken und meyereyen, kellnereyen,
schüthäusern, also auch mühl- werck- und wasser-gebäude, wie auch allerhand
diener-häuser bey hof und auf dem lande, auch unsere gärten- und lust-häuser in
gutem bau und gebührlichem stande bleiben: Zu solchem ende denn, wann die
beamte und bediente bericht einschicken, und am gebäude mängel anzeigen, er
solche erstlich überlegen, in wichtigen fällen einen überschlag der benöthigten
bau-kosten, mit zuziehung unsers hof-bau-meisters, machen lassen, den verlag
aus bequemlicher einnahme bedencken, und uns zu unserer resolution davon
vortrag thun, so dann, wo wir es bewilliget, die gehörige befehle an die beamte
der örter ausfertigen, solche auch also, wo müglich, einrichten soll, daß |
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Cammer-Directoris oder Raths. |
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der ober- oder justitz-beamte die direction u. obsicht des
baues, der amt-schreiber, kellner, oder dergleichen personen aber zur einnahme
und ausgabe der baukosten bestellet werden. Ingleichen soll er anordnung thun,
daß über wichtige gebäude, die eine zeitlang währen, alle monat die verzeichniß
der bau-kosten durch die beamte unterschrieben, und zu unserer cammer
eingeschicket werden, damit man nicht allein daraus ersehen könne, ob dem
geding und befehl gemäß verfahren, und was ausgerichtet worden, sondern auch
bey künfftiger jahres-rechnung desselben amts, aus solchen monatlichen
extracten die justification der in ausgabe befindlichen bau-kosten, vornehmen
möge. Keinesweges aber soll unser Cammer-Rath zugeben, daß die beamte ihres
gefallens und mehr, als in geringen täglichen fällen ihnen in ihrer bestallung
vergönnet, gebäude, oder deren besserung, vornehmen, oder in anbefohlenen
gebäuden andere mittel, als die ihnen darzu verordnet, angreiffen, und eine
verwirrung machen, wie denn auch bey unserer cammer selbst, wir in der
cammer-ordnung ein gewisses erlaubet, welches unsere cammer-räthe in bau-sachen für
sich, und ohne unsern befehl anordnen mögen, desselben verordnung soll sich
unser Cammer-Rath allerdings gemäß bezeigen, und, wo etwas wichtiges vorfället,
auf seine relation und gutachten unsere special-resolution erwarten,
gleichwohl, wo die sache keinen verzug leidet, uns darum der gebühr nach, und
zeitlich erinnern. Wo man auch bey hof, oder auf denen ämtern, gebäude
vornehmen will, und darzu zeit hat, sollen die |
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N. IV. Bestallung eines |
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benöthigte bau-höltzer, stein, kalck, ziegel, schieffer,
bretter, eisenwerck, und dergleichen in vorrath zu guter und bequemer
jahres-zeit zu verschaffen, und deswegen in die ämter gehörigen befehl zu thun, von
unserm Cammer-Rath erinnert, nichts weniger von dem beamten selbst die
verzeichnisse solcher bau-materialien auf einmal, oder wie sie nach einander
erlanget werden, etwan auch monatlich eingeschicket werden, damit man mit
anstellung des baues, und verschaffung der nothdurfft, sich darnach achten
möge. |
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10. Es soll unser Cammer-Rath in unserer fürstlichen
residentz, auch in allen amt- und herrschaffts-häusern richtige inventarien
aufrichten, und darein verzeichnen lassen, was an allerhand haußrath und
mobilien, als auch von viehe und pferden, an jedem ort zu finden, dieselben
sollen zwiefach gefertiget, und darvon ein exemplar bey unserer fürstl.
renth-cammer, das andere in dem amt, und also auch bey unsern hof-bedienten gelassen,
alle drey jahr zum längsten durch unsere cammer-räthe oder commissarios selbst
revidiret und erneuert, aber von den beamten und officianten jährlich und alle
halbe jahre übersehen, darneben in den ämtern die verordnung gethan werden, daß
an jedweder jahrs-rechnung das inventarium mit angehänget sey, darnach unser
Cammer-Rath, sowohl bey abhörung der rechnung, als auch bey der visitation des
inventarii mit fleiß sehen soll, ob der ab- und zugang richtig alle jahr darbey
gebracht werde: Käme aber unser Cammer-Rath zufälliger weise in unsere ämter,
und |
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Cammer-Directoris oder Raths. |
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hätte zeit darzu, so soll er auch, ungewarnter dinge, nach
den stücken des inventarii sehen, wie sie beschaffen seyn. Es soll auch über
die beschaffenheit des gebäudes selbst, nemlich, was darinnen an fenstern,
thüren, schlössern, und allerley eisen, auch angenagelten höltzern werck, öfen,
camin und dergleichen, vorhanden, ein verzerchniß verfasset werden. Denn die
erfahrung bezeuget, daß durch untreue oder unachtsame diener und gesinde daran
öffters viel schaden gethan, oder nachgesehen, und die kosten der
wiederersetzung der herrschafft zugerechnet werden, welchen jedoch diejenige,
welche schaden und verwahrlosung thun, billig zu tragen haben, und einem jeden,
der in unsern häusern die wohnung hat, solches deutlich vorzuhalten und
einzudingen ist. |
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11. Bey bestellung unserer land-güter, an acker-bau,
weinberg, wiesenwachs, gärten, hopffenbergen, ingleichen an nützlicher anstalt
wegen stutereyen oder füllen-zucht, rind-zucht, schwein, und feder-viehe, soll
unser Cammer-Rath möglichen fleiß ankehren, daß nicht allein, wie oben ingemein
gemeldet, verständige und getreue diener und gesinde verordnet, sondern auch
mit der haußhaltung selbst aufs rathsamste gebaret werde. Wie wir nun bey
unserer renth-cammer eine eigene person verordnet, welche über die
beschaffenheit aller solcher güter und deren zugehörungen, wie auch unsers
darauf habenden viehes, und der art und weise des haußhaltens schrifftliche
nachricht beyhanden haben, und immerfort ergäntzen, und bericht ein- |
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N. IV. Bestallung eines |
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holen muß, also kan und soll unser Cammer-Rath von derselben
person wöchentlich vernehmen, ob etwas wichtiges in solchen sachen berichtet
werde, welches unserer cammer-räthe, oder unsere eigene resolution erfordere.
Da auch unser Cammer Rath, aus überschlag und rechnung des eintrags, welchen
er öffters, und alle jahr einmahl fürnehmen soll, befinden würde, daß darbey kein
vortheil, oder etwa gar einbusse, gewesen, oder er vermeynte, daß solche güter
auf eine andere art besser zu nutzen und zu gebrauchen wären, soll er nicht
unterlassen, uns davon umständliche resolution zu thun, und sein und des
collegii gutachten zu eröffnen, ob und wie die bestellung eines solchen guts zu
ändern und zu bessern. ob frohnen darvon zu nehmen, oder darzu zu schlagen,
oder dasselbe um einen gewissen theil, oder um geld, zu vermeyern und zu
verpachten, oder, da es bißhero etwa mit schaden verpachtet gewesen, mit
eigenem haußhalt und gesinde zu belegen, oder auch gar um ein gewisses zu
vererben und auszulassen: Im fall auch, da der pacht und meyerey für gut
befunden worden, soll er die beamte befehlichen, sich nach redlichen, fleißigen
leuten und haußwirthen umzuthun, welche der herrschafft gnugsamen vorstand
machen, auch, den pacht auszuzahlen, verlag und mittel haben können. Damit denn
auch mit dem von GOtt bescherten jahr-wachs desto treulicher umgegangen, und
die rechnung jedes orts desto gewisser justificiret werden können, so soll
unser Cammer-Rath obsicht haben, daß allezeit nach der erndte, |
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S. 733 |
Cammer-Directoris oder Raths. |
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oder einbringung jedes gewächses, die extracte, oder
summarische verzeichnisse dessen, wie auch die register und prob-dreschen: und
dann zu winters-zeit die dreschers- und aufhebens-verzeichnisse, unserer
verordnung, und der bestallung unserer beamten, gemäß, eingeschicket, unser
vorrath daraus beyläufftig[3] ermessen, auch solche bey künfftiger rechnung der
beamten dargegen gehalten und betrachtet werden. |
⇩ [3] |
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12. Dieweil auch bey unsern ämtern kein geringes befügniß
und[4] einkommen, aus denen uns schuldigen frohn-diensten, es sey an bau- acker-
hand- und jagd-frohnen, entstehet, so wollen wir, daß unser Cammer-Rath mit
fleiß aus denen rechnungen und frohn-registern betrachte, wie solche
gebrauchet, und was hingegen, nach des orts herkommen, und erb- oder saal-buch,
darauf gewendet werde, damit, im fall darbey unrath zu vermercken wäre, erwogen
werden könne, wie solchem zu helffen, ob die frohnen, nach geleqenheit, an
einem andern ort, ohne beschwerung der leute gebrauchet, oder auf eine zeitlang
ein gewisses frohn-geld, oder an statt ungemessener, ungewisser dienste,
gewisse frohn-tage, von den leuten zu handeln, welchenfalls denn die deswegen
aufgerichtete verträge mit fleiß und behutsamkeit, unbeschadet unsers und unserer
unterthanen rechtens, in unserer cammer abgefasset, auch aus den ämtern die,
anbefohlener massen, alle frühlinge und herbste eingeschickte register der
frohnbaren leute, und ihrer gethanen arbeit, oder abgestatteten frohn-gel- |
⇩ [4] |
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N. IV. Bestallung eines |
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des, durch unsern Cammer-Rath oder Rentmeister wohl
übersehen und darauf die künfftige rechnung dißfalls justificiret werden
müssen, etc. |
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13. Alle unsere ämter und güter, erb-einkünfften, renthen
und gefälle, die seyen beständig und gewiß, oder nach gelegenheit der jahre und
fälle, unbeständig, steigend und fallend, soll unser Cammer-Rath so ferne in
seiner general-inspection haben, daß er aus den erb-büchern und alten
rechnungen das capital einer jeden einkunft ihm bekannt mache, und bey
einlangender eines jeden beamten neuen jahres-rechnung darnach sehe, ob, und
wie solches capital, und die summen derer darunter gesetzten einnahme gegen dem
alten zutreffe, ob die vermehrung oder minderung, die darbey sich befindet, mit
unserm und unserer rent-cammer vorbewust, oder aus unvermeidlichen ursachen,
oder aus der beamten eigenem willen, welches keinesweges zuzulassen, geschehen
sey, ingleichen ob die steigende und fallende nutzungen treulich, und auf die
weise, wie in denen beamten bestallungen versehen, angegeben: Zu dem ende
sonderlich unser Cammer-Rath die beamten dahin halten soll, daß sie eine
zeitlang vor dem termin, da sie ihre rechnung schließen, ein extract aller
beständigen und jährlichen gefälle nach inhalt der erb-bücher, und was daran,
nach gelegenheit der zeiten gangbar oder ungangbar ist, über die unbeständige
nutzungen aber alle quartal ein verzeichniß einsenden: Da auch jemand sich
solcher amts-renten oder gerechtigkeiten aus einigerley vorwand gar entbrechen,
o- |
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S. 735 |
Cammer-Directoris oder Raths. |
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der darinnen moderation und erlaß suchen wolte, soll darüber
von unserm Cammer-Rath uns relation gethan, die ursachen und motiven wohl
fürgebracht, und, nach befindung, mit zuziehung anderer unserer räthe,
vernünfftig und billig-mäßig resolviret werden, ob, und wie fern einem oder
andern eine befreyung oder nachlaß zu erstatten, oder ihme abschlägliche
antwort zu geben, und seiner widersetzlichkeit zu begegnen. Dann ohne unsere
sonderbahre verordnung soll unser Cammer-Rath unsere renthen und gefälle im
alten stande erhalten, und eigenwilliger weise nicht vermindern noch verändern
lassen. |
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14. Alle unsere regalien, und sonderlich von denen in unsere
cammer einige geld- und andere einkunfft kömmet, als da ist Bergwerck, Müntze,
Geleit- und Zoll, Wild- und Forst-Bann, und die Landes-Steuerbarkeit, auch
unsere Fiscal-Gerechtigkeit, soll unser Cammer-Rath in genauer inspection
haben, und, da er vermerckete, daß uns dieselben angefochten und streitig
gemacht werden wolten, soll er uns solches bey zeiten anzeigen, die gründe
unsers befugnisses aus denen urkunden, die er über jedweders ihm bekannt
machet, darbey deutlich eröffnen, und zu unserer resolution stellen, ob wir
alsobald in klaren und richtigen fällen anordnung thun, oder mit unsern
geheimen und justitz-räthen den handel erst überlegen, und einen schluß machen
wollen, allwo dann unser Cammer-Rath, wo er es nicht einem andern auftragen
will, umständliche deutliche relation der gantzen sachen abzulegen, gefast seyn
soll. |
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S. 736 |
N. IV. Bestallung eines |
Scan 756 |
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15. Im übrigen aber,, und wie einem jeden solchen regal, mit
bestallung der diener, verschaffung des vorraths oder verlags, auch einbringung
und verrechnung der gelder zu verfahren sey, und worauf also unser Cammer-Rath
sein absehen zu nehmen habe, wollen wir ihn auf unsere ausgelassene Bergwercks-
Müntz- Forst- und Jagd-Ordnung auf die Geleits-tafeln, Steuer-ausschreiben, und
dergleichen, gewiesen haben, mit dem befehl, darüber alles innhalts, nach
möglichkeit, zu halten, und ohne sonderbahre bedächtliche nachlassung, dawider
nichts einreissen oder dispensiren zu lassen, insonderheit auch, und damit man
von dem ertrag jedes regals zeitliche wissenschafft erlangen möge, soll er die
in eines jeden bestallung einzuschicken, auferlegte verzeichnisse zu rechter
zeit einbringen, und vortragen lassen, als von bergwercken, und saltzwercken
alle quartal, oder nach gelegenheit alle monat, von den der müntze zum längsten
monatlich, oder was bey unserer hofstatt geschiehet, wöchentlich, von zöllen
und geleiten auch monatlich, von wildprät
alle quartal, vom holtz-vertrieb, was
auf den wäldern verlassen wird, alle halbe jahr, oder von jedem termin des
wald-gedings: Was wir aber von dem flössen, oder bey bergwercken und
schmeltz-hütten, saltz- und hammer-wercken, täglich verkauffen lassen, alle monat in
fischereyen, nach jedesmal gehaltener fischung, in steuer-sachen, vor allen
terminen oder fristen, von straffen und fiscal-gefällen, die in unserer
regierung dargeleget |
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S. 737 |
Cammer-Directoris oder Raths. |
Scan 757 |
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werden, oder in den ämtern sich ereignen, alle quartal:
Alles zu dem ende, damit aus diesen und andern dergleichen specificationen
unser Cammer-Rath gnugsam, oder doch beyläufftigen bericht habe, auch bey
abhörung der rechnungen die justification, aus gegenhaltung und betrachtung
solcher extracten, desto besser vornehmen könne. |
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16. Diese ietzt-gemeldete abhörung der Rechnung von allen
unsern beamten, denen wir einnahme und ausgabe vertrauen, soll unser
Cammer-Rath alle jahr fürnehmen, und zu dem ende daran seyn, daß iedesmahl, zum
längsten nach der zeit, da sie ihre jahr-rechnungen schliessen, solche richtig
in gebührlicher form eingeschicket, oder, da es nicht geschehe, sie mit
befehlen, auch im fall mehrer saumseligkeit, mit straff-gebot, und dessen
execution angehalten werden. Darauf soll unser Cammer-Rath mit seinen collegen
die abhörung solcher rechnung, auf gewisse termine, nach einander bey unserer
cammer-stuben ansetzen und fürnehmen, wie er dißfalls weiß und verstehet, wir
auch besondere instructions-puncten in unserer cammer-ordnung deswegen
verfassen lassen, keines weges aber solche abhörung aufschieben, und die
rechnungcn zusammen wachsen lassen. Da auch ein beamter in solcher rechnung
übel bestünde, und die angegebene defecta nicht zu justitificiren wüste, und
zwar dabey eine betrüglichkeit und vorsätzlicher eingriff, oder grosser
unverstand und versehen, zu vermercken, soll unser Cammer-Rath uns die
beschaffenheit umständlich eröffnen, damit, durch unzeitiges nachsehen und |
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S. 738 |
N. IV. Bestallung eines |
Scan 758 |
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verschonung solcher diener, wir nicht in grössern schaden
kommen, sondern in zeiten änderung treffen möchten, auch soll unser
Cammer-Rath, da wir es anderer geschäffte halben nicht von uns weisen, uns über alle
abgehörte rechnungen relation thun, wie er einnahme, ausgabe und überschuß,
befinde, und die darauf denen rechnungs-führern gebührende quittungen von uns
selbst vollziehen lassen. |
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17. Wie nun unser Cammer-Rath aus der bißher gemeldeten
aufsicht über unsere cammer-bediente im lande, und der abhörung ihrer
rechnungen alles unsers einkommens kündig seyn, auch uns der von unserm
renthmeister alle quartal darüber aufgerichteten summarischen tabell, den
jährlichen zustand desselben sich wohl bekannt machen wird: Also soll er auch
der ausgabe, welche unserm Cammer-Rath oblieget, wohl wahr nehmen, und daran
seyn, daß solche gleicher gestalt alle quartal aus denen bekannten capiteln der
ausgabe verzeichnet, das zufällige darzu gebracht, und mit gutem bedacht,
worvon ein und anders zu erheben und abzuführen, gerathschlaget werde, wie dann
unser Cammer-Rath bey sich alle umstände mit vernunfft erwegen, und, da mangel
vorfiele, ermessen soll, wie solcher auf billige weise zu ersetzen, oder nach
gelegenheit, die ausgabe zu mindern oder einzustellen. Von dem allen soll er
uns zeitlich, vor annahenden termin der auszahlung mit umständen referiren, und
sein gutachten eröffnen, damit wir sodann einen gewissen schluß fassen, und auf
einmahl, zu abkommung steter mühe, die designation aller ausgabe unter- |
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S. 739 |
Cammer-Directoris oder Raths. |
Scan 759 |
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schreiben, und deren bezahlung auf solche weise anordnen
mögen. Es soll auch unser Cammer-Rath über solche resolution festiglich halten,
und ohne unsere weitere special-verordnung daran nichts verrücken noch
verändern lassen. |
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18. Insonderheit aber soll er fleißige obsicht haben, daß
unsere Hofstatt zur gnüge mit gehörigem vorrath versehen, die aus denen
hof-ämtern eingelangte memorialia und erinnerungen förderlichst fürgenommen, und in
unserer cammer, oder nach der sachen wichtigkeit, von uns selbst resolviret
werden: Darnechst soll ihm anliegen, unsere diener alle quartal richtig
auszahlen zu lassen, und deswegen öffters bey demjenigen, der in unser cammer
zur ausgabe verordnet, nachfrage zu halten, damit wir nicht hierunter
vergeblich angelauffen und behelliget werden. Wo wir auch mit kauff- und
handels-leuten, oder mit unsern creditoren einen handel und accord geschlossen,
und gewisse zeit zur zahlung ihnen benahmen lassen, soll unser Cammer-Rath
geraume zeit vorhero bey uns erinnerung thun, die mittel bedencken, und also
richtigen credit befördern. Ingleichen unserer lande reichs- und creiß-anlagen,
auch cammer-gerichts-gelder, aus denen reichs-satzungen, abschieden und
ausschreiben, wohl verstehen, richtig auszeichnen und, daß sie gebührlich ein-
und zusammen gebracht, und gehöriger orten gelieffert werten, unsere resolution
und anordnung erlangen, und solche zu unserm nachtheil und schimpff, so viel
müglich, in keinerley wege zusammen wachsen lassen. |
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N. IV. Bestallung eines |
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19. Zu abhörung unsers Cammer-Einnehmers, und darein
lauffender Jahrs-rechnung, wie auch der Haupt-Renth-Rechnung soll unser
Cammer-Rath zu rechter Zeit, wenn nemlich die rechnungen unserer ämter, daraus die
liefferung zur cammer geschicht, alle justificiret seyn, auch schreiten, und
deßwegen bey uns erinnern, ob wir iemands aus unsern geheimen räthen darzu
verordnen, oder zumahl bey der haupt-rechnungs-abhörung selbst seyn wollen,
worbey denn unser Cammer-Rath die einnahme und ausgabe mit fleiß betrachten,
und dasjenige, was hierbey nöthig, nach inhalt unserer cammer-ordnung wohl
beobachten soll. |
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20. Alle bey unserer cammer nothwendig vorfallende
vorbescheide, verhör- und handlungen, die dahin, nach unserer cammer-ordnung
gehören, soll unser Cammer-Rath anzusetzen, und die citationes zu
unterschreiben, bey denselben die vorträge und anzeigung zu thun, und für sich
mit seinen zugeordneten, oder in wichtigen dingen, auf vorhergehende sein
relation bescheid zu geben haben, auch soll er alle schriftliche befehle,
abschiede und decreta, in unsere rentherey oder cammer-cantzley anordnen, dem
cammer-registratori dictiren, die aufsätze und concepta der secretarien
revidiren, ändern und bessern, auch keine ohne seinen vorbewust ausfertigen
lassen, dieselben auch mit unsern cammer-secret zu siegeln, anbefehlen, und
ausserhalb wichtiger, Uns in der cammer vorbehaltenen fälle, in unserm oder
cammer-räthe namen unterschreiben, da auch schwere sachen vorfielen, dadurch
unsere re- |
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Cammer-Directoris oder Raths. |
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galia oder wichtige cammer-nutzungen in streit und gefahr
gezogen würden, oder die fälle aus dem grunde des rechtens zu erörtern wären,
soll unser Cammer-Rath uns mit fleiß erinnern, daß wir solche durch unsere
Geheime oder Justitz-Räthe, oder sonst gehöriger massen erwägen lassen. |
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21. Uber alle unsere zur cammer- und rentherey verordnete
personen soll unser Cammer-Rath an unserer statt gute inspection führen, daß
sie ihrem amt und bestallung, auch unserer cammer-ordnung gemäß, in ihren
expeditionen sich erzeigen, richtige protocolle, handlungs- und abschieds-bücher, auch ordentliche repositur der briefe und urkunden, und der täglichen
acten, halten: Wie denn unser Cammer-Rath sie mit respect und ernst zu allem
dem, was ihnen oblieget, öffters zu ermahnen, auch ihre verrichtung aus dem
augenschein selbst zu ermessen und zu visitiren hat, und wollen wir ihm darüber
gebührlichen schutz und ansehen zu erhalten, auch diejenige, die sich ihme
widersetzen, oder die sich, auf gebrachte erinnerung und gehabte gedult nicht
bessern, auf unsers Cammer-Raths bericht mit ernst anzusehen wissen. |
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22. Endlich soll auch unser Cammer-Rath nicht allein mit
unserm vorbewust, und so weit ohne versäumung der ordentlichen geschäffte
geschehen kan, auf unsere kosten zum öfftern in unsere ämter reisen, nach dem
haußhalt und bezahlung der beamten, auch beschaffenheit unserer güter, selbst
sehen, sondern auch auf unser begehren zu allerhand ehrliebenden geschäfften
und handlungen in |
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N. V. Bestallung eines Hof-Marschalls |
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und ausser landes, sich verschicken und gebrauchen lassen,
und sich bey dem allen also treulich, geheim und verschwiegen erweisen, wie
einem treuen, gotts-fürchtigen und redlichen Rath wohl anstehet. |
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Dargegen haben wir, etc. |
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