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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-4-9
Vierter Theil > N. IX
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Bestallung eines Amtmanns
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S. 808 (Forts.) N. IX.
  Bestallung eines Amtmanns, oder wer solche Verrichtung unter andern Titul oder Namen auf sich hat.
  Præmissis generalibus.
  1.
  UNser Amtmann soll insgemein seine gantze verrichtung dahin meynen und anwenden, daß in unserm ihme anbefohlenen amt N N. unsere Landes-Fürstliche Hoheit und deren anhängige regalien, unverruckt und unbeeinträchtiget erhalten, die gerechtigkeit und gute policey, denen rechten u. ordnungen gemäß, gehandhabet, auch an unsern sonderbaren gerechtsamen und cammer-einkünfften kein eintrag wiederfahre, wie nichts wenigers auch die ins amt nach ihm verordnete diener in gebührlichem fleiß und abwartung ihres dienstes, mittelst seiner aufsicht, angehalten werden können.
  2. Damit er nun in diesem seinem dienste desto gründlicher verfahren möge, soll er sich wohl ersehen und bekannt machen, in den land-karten, abrissen beschreibungen, erb- und saal-büchern, rechnungen, haupt-urkunden, und darüber verfertigten copial-büchern, auch bestallungen der amts-diener, und daraus eigentlich und gründlich, mit und neben dem augenschein und erfahrung, die er täglich zu vermehren wissen wird, mit fleiß erlernen, alle des amts ei-
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  genthümliche unbewegliche stücke, und ihre gräntze und zugehörung, auch alle dessen regalia, gerechtsame, einkünfften, auch leute, unterthanen und diener. Ferner soll er sich wohl kundig machen alle unsere landes- auch kirchen- und policey-ordnungen, auch gemeine ausschreiben, wie auch die gültige gewohnheiten, willkühren, statuten, auch privilegien der örter, in seinem amt gelegen, welche sie über die gemeine land-rechte u. ordnungen hergebracht haben mögen, und dieses alles die form und richtschnur seiner verrichtung seyn lassen. In denen fällen aber, welche darinnen ihre masse nicht finden, sich nach den allgemeinen land üblichen rechten, altem untadelichem herkommen, auch unsern und unserer regierung, und darzu verordneten cantzler und räthe, auch, nach unterscheid der sachen, unsers consistorii und der rent-cammer-befehl halten und achten.
  3. Diesem nach, und was seine amts-verrichtung an sich selbst anbelanget, soll er zuförderst mit treuer sorgfalt bedacht seyn, daß wir an unserer Landes-Fürstlichen hohen Obrigkeit, und deren anhängigen gerichtbarkeit, steuer, folge, und andern dergleichen gerechtsamen, in seinem anbefohlenen amt, weder von den unterthanen, noch von andern angräntzenden, beinträchtiget, oder bevortheilet werden. Dannenhero soll er jährlich die amts gräntzen, so wohl, wo sie an fremde, als auch wo sie an andere unsere ämter, oder landsäßige herrschafften und gerichte, so viel die jurisdiction belanget, stossen, mit denen alten und jungen einwohnern derer darbey gelegenen dorffschafften, auch mit zuziehung unserer forst-bedienten, beziehen, die stei-
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  ne, raine und marckungen, nach denen protocollis der vorigen gräntz-begängniß revidiren, und zwar denen benachbarten, ob sie darbey seyn wolten, solches notificiren, da mangel und schaden an denen urkunden der marckungen fürfiele, solche bessern und erinnern, alles richtig verzeichnen, und also künfftige streite verhüten lassen. Wo aber Irrungen und nachbarliche gebrechen sich ereigneten, solche für sich, wenn nicht die gräntz-verträge und augenschein, klare nachweisung macheten, nicht entscheiden, sondern uns, neben seinem vorschlag und abrede, die er etwa mit den benachbarten gütlich vorgenommen, berichten, und bescheids erwarten. Mit gleicher behutsamkeit soll er auch über gericht und gerechtigkeit, regalien und nutzungen, die zu unserm amt N. gehören, und uns von nachbarn oder eingesessenen streitig gemacht würden, halten, allem eintrag mit grunde widersprechen, und in unsere cantzeley, consistorium oder rent-cammer, nach unterscheid der sachen, neben deutlicher anführung seiner motiven, ungesäumten bericht erstatten.
  4. Alle neue einziehende oder zu ihrem eigenen haushalt gelangende unterthanen unsers amts, soll er jährlich aufschreiben, und zu unsern pflichten und landes huldigung aufnehmen, auch darüber ihrer absonderlichen schuldigkeit, die sie, des orts gelegenheit nach, tragen müssen, wohl erinnern: Derselben verzeichniß soll er jährlich in unsere rent-cammer senden, damit man sich in allem falle darnach achten könte, und ob wir uns zwar nicht versehen, daß einige unsere unterthanen sich in ver-
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  botene rottierung und aufstand wider uns oder unsere beamte einlassen würden, so wollen wir doch, daß solchen unvermutheten falls, unser Amtmann unserer hohen obrigkeitlichen befügniß und respects, auch seiner selbst wohl wahrnehme, sich darwider mit allen kräfften setze, und uns schleunige nachricht darvon erstatte.
  5. Wenigers nicht soll er eine wachsame stete obsicht haben, daß in seinem anbefohlenen amt, durch rauberey, plünderung, einfälle, durchzüge, oder anderer vergewaltigung, weder an unserm eigenthum, noch unsern amts unterthanen, schaden und überlast geschehe, zu welchem ende er unsere amt-häuser und schlösser, auch die städte und pässe, auf alle fälle, mit zuziehung oder ermahnung, derer von uns sonderbarer bestellten officirer, oder der unter-obrigkeit und einwohner der städte, auch in friedens- und sichern zeiten, durch etliche ordentliche wächter oder die verordnete besatzung, wohl in acht nehmen, nach solcher wacht und aufsicht ie zuweilen selbst forschen und sehen, bevorab aber bey vermerckter unsicherheit, und auf unsern befehl zu mehrer verstärkung der wacht und fleißigen aufsehens, geschwinde anstalt machen, da auch schaden geschehen wäre, solchen, nach allem vermögen abwenden, und denen gewalt übenden widerstehen und nachtrachten, und nichts minder alle solche dinge an uns und unsere cantzley gelangen lassen.
  6. Alle unsere und unserer vorfahren publicirte, gemeine und sonderbare landes- und policey-ordnungen, darinnen wegen christlicher zucht und er-
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  barkeit, aufnehmen, gedeyen und wohlfahrt unserer unterthanen, auch erhaltung unserer hoheiten und regalien versehung gethan ist, soll er in steter übung und frischer observantz erhalten, zu aller gelegenheit, und besonders, wenn er in die städte, flecken und dörffer seines anbefohlenen amts gelanget, darnach fragen, und zu dem ende die vornehmsten puncte derselben in ein bequem memorial ihme aufzeichnen lassen: Die überfahrer derselben soll er mit denen verordneten straffen ansehen, und ohne unsere sonderbare dispensation keinen damit verschonen, oder in solchen ordnungen und satzungen eine änderung vornehmen lassen.
  7. Uber unserer heeres folge oder schuldiger reise, und dero anhängenden krieges-verfassung und defension wegen, soll er in dem ihm anbefohlenen amt mit allem fleiß halten, und denen darzu insonderheit bestellten officirern auch unsern landes-hauptmann und ober-commendanten, alle assistentz, bevorab aber bey der musterung, mit fürlegung, der alten und neuen mann-register, leisten und die unterthanen zu erfüllung dessen, was wir dißfalls geordnet und angestellet, ernstlich antreiben.
  8. Er soll auch, nebenst dem im amt befindlichen superintendenten oder inspectoren der geistlichkeit, daran seyn, daß unsere christliche religion, und deren öffentliche übung, wie auch, was wir insonderheit, wegen guter ordnung des gottes-dienstes, auch aufnehmen und beförderung des kirchen- und schul-wesens in unsern kirchen-ordnungen und besondern ausschreiben verordnet, oder noch aus un-
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  serm consistorio verordnen und befehlen werden, mit fleiß in acht genommen, und darwider nichts verhänget noch nachgesehen werde. Insonderheit soll er auch denen kirchen, und schul-dienern zu ihrer besoldung, und andern befügnissen, gern und schleunig helffen: Auch soll er nicht zugeben, daß bey eröffneten pfarr- und schul-diensten, deren bestellung unserm amt von alters her zukommet, uns eingegriffen, sondern von ihme jedesmal die fälle berichtet werden, wie wir denn, dafern er taugliche subjecta vorzuschlagen weiß, nach befindung, und mit rath unsers consistorii seine unterthänige recommendation dißfalls nicht aus augen setzen wollen. Er soll sich auch die aufsicht nicht zuwider, sondern höchst angelegen seyn lassen, daß in den schulen die jugend wohl erzogen, und zu dem ende, bey vermeidung gewisser straffe, durch die eltern hinein geschicket werde, auch, üm mehrers ansehens und nachdrucks willen, den jährlichen examinibus der schul-jugend beywohnen, und sonst nach der disciplin und ordnung öffters fragen, und die pfarrer darüber vernehmen, so dann für sich oder nebenst ihnen von allen wichtigen dingen, insonderheit auch, welche die kirchen-disciplin betreffen, nach anleitung der kirchen-ordnung, in unser consistorium dißfalls bericht thun.
  9. Nachdem auch unser Amtmann denen unterthanen unsers ihme anbefohlenen amts die justitz administriren, und was sich mehr, krafft unserer darinnen habender hoher und niederer gerichtbarkeit, zu thun gebühret, anordnen, gebieten und handhaben soll, darzu wir ihme die amts-vöigte, richter,
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  schöpffen, gerichts-schreiber, auch die frohn-boten und gerichts-diener antreffen lassen, als wird und soll unser Amtmann ihme diesen punct einer unpartheyischen vernünfftigen rechts-ertheilung mit allem ernst und treuen fleiß angelegen seyn lassen, die verhör der partheyen in gewissen amts- oder gerichts-tägen allein, neben seinen untergebenen amts-dienern, oder wo es herkommlich, mit denen stadt-räthen und burgermeistern halten, kläger und beklagte gütlich und bescheidentlich hören, weder zu eilsam[1] noch zu verzüglich verfahren, vor allen dingen gütliche vergleiche mit fleiß u. vernünfftigen vorschlägen versuchen, die arme leute in keine ordentliche weitläufftige processe dringen, noch durch die advocaten ümtreiben und ausmergeln lassen, sondern, inhalt unserer instructionen, wie es in bürgerlichen und peinlichen sachen gehalten werden soll, und sonderlich in diesen letzten gantz behutsam, gewissenhafft und unverzüglich, verfahren, und darinnen an unsere cantzley bericht thun, sonst aber und in gemeinen civil-sachen unsere räthe, mit einholung bescheids und transmissionen der acten, nicht ohne sonderbare erheblichkeit behelligen, sondern, nach seinem besten wissen und verstande, oder auf eingeholtes urtheil von unpartheyischen schöpffen-stühlen und juristen-facultäten, bescheid geben, und niemands verwehren, in fällen, die zurecht nicht verboten, an Uns und unsere regierung zu appelliren und suppliciren. In unstreitigen dingen, die doch für gerichte pflegen und müssen gehandelt oder bestätiget werden, als kauff- und contracts-briefe über unbewegliche güter, ⇩ [1]
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  vormundschaffts-bestätigung, geburts-briefe, und dergleichen, soll er mit gutem bedacht und erwegung der umstände sich bezeigen, und nichts ausfertigen oder bekräfftigen, welches der wahrheit des verlauffs, oder denen gemeinen rechnungen und landes-ordnung, oder unsern gerechtigkeiten, hoheit und lehenschafften zuwider wäre, sondern solche ungültige, auch schein- und betriegliche handlung der partheyen zurück halten, und, nach gelegenheit, bestraffung fürnehmen. Die ins amt aus einigerley rechtmäßigen ursachen deponirte gelder soll er treulich verwahren, keines weges angreiffen, ausgeben, verwechseln oder ausborgen lassen, sondern auf rechtliche erkäntniß, oder der partheyen vergleich, solche alsobald und unverändert auszuliefern, bereit seyn.
  10. Damit das böse nicht ungestrafft hingehe, soll er nicht allein aus denen ordentlichen voigt- rüge- und frevel-gerichten alle sachen, welche der wichtigkeit seyn, u. daselbst nicht ihre erledigung erlangen, ihme berichten lassen, auch die schultheissen und vorsteher der flecken und dörffer, ihren pflichten nach, dahin halten, daß ihme monatlich alle mißhandlungen und frevel-fälle, die sich in häusern, feldern, wäldern, strassen begeben, nachrichtiglich eingeschicket, die hohe peinliche malefitz-sachen aber alsobald und ungesäumt angezeiget, gleichwohl aber nach den mißhändlern, die auf frischer that zu betreten sind, alsbald mit gesamter aufbietung und zusammensetzung der einwohner getrachtet, und solchen keines weges, mit vorwand mangelnden befehls, oder unzeitiger furcht u. scham[2], zeit und anlaß zur flucht gegeben werde, wie
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  er denn alle diejenige, welche, auf anschreyen des schultheissen oder dorff-vorstehers, oder des gerichts-dieners, oder des beleidigten, oder auch des officiers vom ausschuß, als auch in städten, dererjenigen, die zu solchen sachen verordnet, einem auf frischer that befundenen übelthäter nicht, aufs müglichste, nachsetzen und ihre schuldige gericht-folge leisten mit harter straffe ansehen soll. In dictirung der straffen soll er sich nach den buchstaben der landes- und policey-ordnung, was aber in willkühr bestehet, nach seinem gewissen, und unpartheyischer erwegung der sachen, auch des verbrechers vermögen, achten und halten, und damit sich also aufrichtig und gleich durchgehend erweisen, daß er solches vor GOtt und uns veranworten, und keinen verweiß, oder fluch und haß der unterthanen, mit recht auf sich laden möge. Solche straffe soll er in die amts-straff- und frevel-register, in beyseyn unsers amts-schreibers, kastners oder kellners, einzeichnen, und darnechst über alle solche straffe, wie die iedes orts eingebracht, ein von denen unter-obrigkeiten, schultheissen und vorstehern der städte, flecken und dörffer, besiegeltes verzeichniß gedachtem unserm amtschreiber, zur belege seiner rechnung zustellen lassen. Wir haben auch aus bewegenden ursachen, und zu verhütung aller nachrede, und abwendung unserer unterthanen gemüther, die gewohnheit, daß die beamten[3] ein gewisses von der straffe participiren sollen, gäntzlich aufgehaben, derowegen sich unser Amtmann aller solcher participation gäntzlich zu äusern, und an seiner besoldung zu halten wissen wird. Was dann ferner hoch
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  peinliche fälle betrifft, darüber hat unser Amtmann unserer besondern ordnung gemäß, in unserer cantzeley alsbald bericht zu thun, und deren befehl in allen stücken gehorsamlich in acht zu nehmen, inzwischen aber die gefangene in sicherer und gewöhnlicher hafft und verwahrung zu halten, und, mittelst der gerichts-diener, ihnen die gebühr zu verordnen.
  11. Auf erlangt- und erstandenes urtheil und recht soll unser amtmann die gerichtlichen executiones, hülffen, commißiones, auspfändung, nach erheischung land-üblicher rechte und ordnungen, über die gebühr, oder zu beschwerung der leute, keinesweges aufschieben, sondern damit gebührlich verfahren lassen, die hülffs- und executions-gelder aber, die von ieden hundert der summa, welche verholffen wird, in die gerichte zu geben, von alters herkommen, soll er von den klägern einbringen, und dem amtschreiber zur berechnung zustellen lassen.
  12. So ihme auch von uns, oder unserer regierung und hof- gericht, mittelst sonderbarer commißion in gerichts- und executions-sachen ausser seiner ordentlichen amts-gerichtbarkeit, etwas aufgetragen würde, darzu soll er, auf unserer oder der partheyen darlage und kosten, sich willig und gehorsam erweisen, dergleichen wollen wir auch von unserm consistorio und rent-cammer verstanden haben.
  13. Nachdem von alters her allerley gerichts-gebühren und sportulen in denen ämtern und gerichten gebräuchlich, soll zwar unser Amtmann, und die andern gerichts-personen, sich deren auch zugebrauchen haben, doch damit allerdings, nach inhalt unserer dißfalls gemachten tax-ordnung, sich erzei-
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  gen, auch arme und unvermögende leute damit entweder gar verschonen, oder sich leidlicher und billiger erweisen, und auf solche weise auch die andern amts-diener zu befehlichen wissen.
  14. Unser Amtmann soll mit allem fleiß die protocolla und amts-bücher über alle gerichtliche handlung, fürbringen der partheyen, bescheid, immißiones, dann auch über alle contracte, consens-lehenschafften, abschiede, verträge, vormundschaffts-bestetigung, aufrichtung der testamenten und geburts-briefe, und dergleichen, halten, und durch die amts-personen halten lassen, und alle amts-urkunden in richtiger ordnung und repositur haben, dergestalt, daß diejenige, welche unsers amts eigenthum, regalia und zugehörung, betreffen, absonderlich, denn der partheyen und unterthanen sachen, auch sonderlich in guter bequemer disposition, und darüber richtige register und verzeichnisse gehalten werden.
  15. Die rechnungen derer unserm amt unterworffenen gemeinden, städte, flecken und dörffer, wie auch der gotteskästen, hospitalien, und dergleichen, soll er mit zuziehung derer, die von alters her darzu gebrauchet worden, ordentlich und jährlich abhören, allen unrath, übermäßige ausgaben und zehrungen, verwerffen, und dahin sehen, daß solchen gemeinden und stifftungen aufs beste vorgestanden, und die armen leute nicht in vergebliche kosten und auflagen gebracht werden. Nichts weniger soll er auch jährlich alle vormundschaffts-rechnungen seines anbefohlenen amts überlegen, und ebener massen fleiß ankehren, daß mit der pupillen und minder-jährigen vermögen wohl gesparet[4], und zu
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  dem ende in allen fällen treue vormünder bestellet oder bestätiget werden, wie denn von allen gemeinden, kirchen und dergleichen, auch deren vormunds-rechnungen ein exemplar in unserm amt, zu künfftiger nachricht, hinterleget werden soll.
  16. Ob wir wohl auch zu eigentlicher beobachtung, einbringung und lieferung unserer gefälle und renten des amts einen besondern amt schreiber (castner, kellner, amts-voigt) verordnet, und so fern unsern Amtmann mit der ordentlichen amts-rechnung und haushaltung nicht beladen wollen, so soll er doch, krafft dieser bestallung über unsere güter, einkünfften und regalien, im amt die ober-inspection haben und zwar dergestalt, daß er ihm anfänglich die gebäude unsers amts im wesen zu erhalten, angelegen seyn lasse, jährlich durch bau-verständige besichtigen, das geringe, und was nicht über N. Gülden kostet, zu bessern, und vom amtschreiber zu bezahlen anbefehlen: In übrigen aber gnugsamen bericht und überschlag der kosten zu unserer cammer einsenden, die mobilia in acht nehmen, und ein amts-inventarium darüber von sich stellen, und, wie sichs gebühret, verneuren, die frohnen in ihrem beständigen wesen, und der art, wie sie von uns gebrauchet werden, erhalten, die frohn-register in den dorffschafften durch die gemeinde aufrichten, und dem amtschreiber zustellen lassen. Des amts lehenschafften zehend gult-mannschaffts- und zins gerechtigkeiten behaupten, zu deren nachtheil nichts verhängen, dem amtschreiber zu einbringung, wie auch zu guter bestellung unserer eigenen güter, rath und aßistentz ge-
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  ben, oder in wichtigen fällen an uns berichten, auf des bergmeisters, und dergleichen personen, thun und verhalten, wo nicht ein besonderer berg-hauptmann im amt bestellet wäre, fleißig sehen, unser geleit- und zollwesen in acht nehmen, auch insonderheit nicht zugeben, daß durch die geleits diener iemand zur ungebühr übernommen und beschweret werde, neben unserm forstmeister im amt, denen schreib-tägen und anweisung des holtzes, so verkaufft und veranlasset wird, beywohnen, unsere förste, deren gräntzen, gerechtigkeiten und befreyungen, neben gedachten forstmeister, wohl in acht nehmen, und gesamte berichte mit ihme erstatten, auch die wald-register mit unterschreiben, unsern wildmeistern und jägern, mit verschaffung der jagd-frohnen, und sonst, was sich mehr gebühret, allen vorschub erweisen, unsere fischereyen in guter obacht haben, und damit recht und treulich gebaren lassen. In Summa, alle unsere regalien und nutzungen, so viel an ihm ist, unvermindert erhalten, die steuer-anschläge in guter richtigkeit haben, in allen orten des amts treue fleißige unter-einnehmer verordnen, und, da wir es also befehlen, und unsern amtschreiber, die steuer, bergwercke, geleits- oder wald einnahme, oder andere, nach unserm gefallen, nicht allein vertrauen oder überlassen wolten, solche selbst, auf unsern befehl verrichten, und uns förders die lieferung zu unserer rent-cammer thun solle.
  17. Gleich wie wir nun an unsern Amtmann, wie vor gedacht, unsern amtschreiber gewiesen, und hiermit verordnet haben, daß er dem amtschreiber
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  in allen wichtigen dingen, die nicht aus unsern amts-büchern, und des amtschreibers bestallung, ihre klare maasse finden, befehl ertheilen, oder an unsere rent-cammer weisen solle. Also wollen wir auch ferner, daß er auch auf alle andere amts-diener, richter, geleits-männer und zöllner, cent-grafen, unter-voigte, forst-bediente, gärtner, weinhacker, fischer, wiesen-voigte oder knechte, wie auch auf die gerichts-diener, amts-boten, thor-wächter, und alle, die besoldung und wartgeld von uns haben, dann auch, die im amt zur aufsicht, in den dorffschafften bestellte schultheissen, und dergleichen personen, gute inspection führe, daß ein ieder seines amts und beruffs mit fleiß, und in christlichem stillen wandel, ohne ärgerniß, zanck und confusion, abwarte, allermassen er fug und macht haben soll, die diener mit ernstem verweiß, auch die geringern mit würcklichen bestraffungen anzusehen, der ober-forst- auch berg-bedienten, amtschreibers, amt-richter, und dergleichen personen, ihre überfahrung aber, wo die ermahnung und verweiß nichts hülffen, oder ein mehrers rechts-wegen erfordert würde, an uns getreulich zu berichten, und unserer verordnung zu gewarten, da auch derer stellen eine verlediget wäre, wollen wir unsers Amtmanns vorschläge wegen der ersetzung hören, oder ihn doch über der uns sonst fürkommenden person vernehmen, seine meynung darüber in gnaden vermercken, und die erheblichkeit derselben erwegen, daß er mit widerwertigen leuten wissentlich nicht beschweret werde.
  18. Solten wir denn unsern Amtmann zu andern unsern dienst verrichtungen, auch persönlichen
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  aufwartungen bey unserm hofe, oder in verschickungen in unsere ämter, oder auch ausser landes, bedürffen, und ihme solche dinge auftragen, soll er darzu, auf unsere kosten, sich unterthänig und willig gebrauchen lassen, etc.

  Anmerkungen HIS-Data  
  [1] korrigiert aus: ellsam
  [2] Wort in Vorlage nicht lesbar; ergänzt nach DTA 0428:384
  [3] korrigiert aus: beamtem
  [4] korrigiert aus: geparet
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Stand: 31. Juli 2017 © Hans-Walter Pries