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⇦ S. 808: N. VIII |
S. 808 (Forts.) |
N. IX. |
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Bestallung eines Amtmanns, oder wer solche Verrichtung unter
andern Titul oder Namen auf sich hat. |
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Præmissis generalibus. |
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1. |
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UNser Amtmann soll insgemein seine gantze verrichtung dahin
meynen und anwenden, daß in unserm ihme anbefohlenen amt N N. unsere
Landes-Fürstliche Hoheit und deren anhängige regalien, unverruckt und
unbeeinträchtiget erhalten, die gerechtigkeit und gute policey, denen rechten
u. ordnungen gemäß, gehandhabet, auch an unsern sonderbaren gerechtsamen und
cammer-einkünfften kein eintrag wiederfahre, wie nichts wenigers auch die ins
amt nach ihm verordnete diener in gebührlichem fleiß und abwartung ihres
dienstes, mittelst seiner aufsicht, angehalten werden können. |
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2. Damit er nun in diesem seinem dienste desto gründlicher
verfahren möge, soll er sich wohl ersehen und bekannt machen, in den
land-karten, abrissen beschreibungen, erb- und saal-büchern, rechnungen,
haupt-urkunden, und darüber verfertigten copial-büchern, auch bestallungen der
amts-diener, und daraus eigentlich und gründlich, mit und neben dem augenschein und
erfahrung, die er täglich zu vermehren wissen wird, mit fleiß erlernen, alle
des amts ei- |
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genthümliche unbewegliche stücke, und ihre gräntze und
zugehörung, auch alle dessen regalia, gerechtsame, einkünfften, auch leute,
unterthanen und diener. Ferner soll er sich wohl kundig machen alle unsere
landes- auch kirchen- und policey-ordnungen, auch gemeine ausschreiben, wie
auch die gültige gewohnheiten, willkühren, statuten, auch privilegien der
örter, in seinem amt gelegen, welche sie über die gemeine land-rechte u.
ordnungen hergebracht haben mögen, und dieses alles die form und richtschnur
seiner verrichtung seyn lassen. In denen fällen aber, welche darinnen ihre
masse nicht finden, sich nach den allgemeinen land üblichen rechten, altem
untadelichem herkommen, auch unsern und unserer regierung, und darzu
verordneten cantzler und räthe, auch, nach unterscheid der sachen, unsers
consistorii und der rent-cammer-befehl halten und achten. |
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3. Diesem nach, und was seine amts-verrichtung an sich
selbst anbelanget, soll er zuförderst mit treuer sorgfalt bedacht seyn, daß wir
an unserer Landes-Fürstlichen hohen Obrigkeit, und deren anhängigen
gerichtbarkeit, steuer, folge, und andern dergleichen gerechtsamen, in seinem
anbefohlenen amt, weder von den unterthanen, noch von andern angräntzenden,
beinträchtiget, oder bevortheilet werden. Dannenhero soll er jährlich die amts
gräntzen, so wohl, wo sie an fremde, als auch wo sie an andere unsere ämter,
oder landsäßige herrschafften und gerichte, so viel die jurisdiction belanget,
stossen, mit denen alten und jungen einwohnern derer darbey gelegenen
dorffschafften, auch mit zuziehung unserer forst-bedienten, beziehen, die stei-
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ne, raine und marckungen, nach denen protocollis der vorigen
gräntz-begängniß revidiren, und zwar denen benachbarten, ob sie darbey seyn
wolten, solches notificiren, da mangel und schaden an denen urkunden der
marckungen fürfiele, solche bessern und erinnern, alles richtig verzeichnen,
und also künfftige streite verhüten lassen. Wo aber Irrungen und nachbarliche
gebrechen sich ereigneten, solche für sich, wenn nicht die gräntz-verträge und
augenschein, klare nachweisung macheten, nicht entscheiden, sondern uns, neben
seinem vorschlag und abrede, die er etwa mit den benachbarten gütlich
vorgenommen, berichten, und bescheids erwarten. Mit gleicher behutsamkeit soll
er auch über gericht und gerechtigkeit, regalien und nutzungen, die zu unserm
amt N. gehören, und uns von nachbarn oder eingesessenen streitig gemacht
würden, halten, allem eintrag mit grunde widersprechen, und in unsere
cantzeley, consistorium oder rent-cammer, nach unterscheid der sachen, neben
deutlicher anführung seiner motiven, ungesäumten bericht erstatten. |
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4. Alle neue einziehende oder zu ihrem eigenen haushalt
gelangende unterthanen unsers amts, soll er jährlich aufschreiben, und zu
unsern pflichten und landes huldigung aufnehmen, auch darüber ihrer
absonderlichen schuldigkeit, die sie, des orts gelegenheit nach, tragen müssen,
wohl erinnern: Derselben verzeichniß soll er jährlich in unsere rent-cammer
senden, damit man sich in allem falle darnach achten könte, und ob wir uns zwar
nicht versehen, daß einige unsere unterthanen sich in ver- |
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botene rottierung und aufstand wider uns oder unsere beamte
einlassen würden, so wollen wir doch, daß solchen unvermutheten falls, unser
Amtmann unserer hohen obrigkeitlichen befügniß und respects, auch seiner selbst
wohl wahrnehme, sich darwider mit allen kräfften setze, und uns schleunige
nachricht darvon erstatte. |
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5. Wenigers nicht soll er eine wachsame stete obsicht haben,
daß in seinem anbefohlenen amt, durch rauberey, plünderung, einfälle,
durchzüge, oder anderer vergewaltigung, weder an unserm eigenthum, noch unsern
amts unterthanen, schaden und überlast geschehe, zu welchem ende er unsere
amt-häuser und schlösser, auch die städte und pässe, auf alle fälle, mit zuziehung
oder ermahnung, derer von uns sonderbarer bestellten officirer, oder der
unter-obrigkeit und einwohner der städte, auch in friedens- und sichern zeiten, durch
etliche ordentliche wächter oder die verordnete besatzung, wohl in acht nehmen,
nach solcher wacht und aufsicht ie zuweilen selbst forschen und sehen, bevorab
aber bey vermerckter unsicherheit, und auf unsern befehl zu mehrer verstärkung
der wacht und fleißigen aufsehens, geschwinde anstalt machen, da auch schaden
geschehen wäre, solchen, nach allem vermögen abwenden, und denen gewalt übenden
widerstehen und nachtrachten, und nichts minder alle solche dinge an uns und
unsere cantzley gelangen lassen. |
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6. Alle unsere und unserer vorfahren publicirte, gemeine und
sonderbare landes- und policey-ordnungen, darinnen wegen christlicher zucht und
er- |
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barkeit, aufnehmen, gedeyen und wohlfahrt unserer
unterthanen, auch erhaltung unserer hoheiten und regalien versehung gethan ist,
soll er in steter übung und frischer observantz erhalten, zu aller gelegenheit,
und besonders, wenn er in die städte, flecken und dörffer seines anbefohlenen
amts gelanget, darnach fragen, und zu dem ende die vornehmsten puncte derselben
in ein bequem memorial ihme aufzeichnen lassen: Die überfahrer derselben soll
er mit denen verordneten straffen ansehen, und ohne unsere sonderbare
dispensation keinen damit verschonen, oder in solchen ordnungen und satzungen
eine änderung vornehmen lassen. |
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7. Uber unserer heeres folge oder schuldiger reise, und dero
anhängenden krieges-verfassung und defension wegen, soll er in dem ihm
anbefohlenen amt mit allem fleiß halten, und denen darzu insonderheit
bestellten officirern auch unsern landes-hauptmann und ober-commendanten, alle
assistentz, bevorab aber bey der musterung, mit fürlegung, der alten und neuen
mann-register, leisten und die unterthanen zu erfüllung dessen, was wir
dißfalls geordnet und angestellet, ernstlich antreiben. |
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8. Er soll auch, nebenst dem im amt befindlichen
superintendenten oder inspectoren der geistlichkeit, daran seyn, daß unsere
christliche religion, und deren öffentliche übung, wie auch, was wir
insonderheit, wegen guter ordnung des gottes-dienstes, auch aufnehmen und
beförderung des kirchen- und schul-wesens in unsern kirchen-ordnungen und
besondern ausschreiben verordnet, oder noch aus un- |
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serm consistorio verordnen und befehlen werden, mit fleiß in
acht genommen, und darwider nichts verhänget noch nachgesehen werde.
Insonderheit soll er auch denen kirchen, und schul-dienern zu ihrer besoldung,
und andern befügnissen, gern und schleunig helffen: Auch soll er nicht zugeben,
daß bey eröffneten pfarr- und schul-diensten, deren bestellung unserm amt von
alters her zukommet, uns eingegriffen, sondern von ihme jedesmal die fälle
berichtet werden, wie wir denn, dafern er taugliche subjecta vorzuschlagen
weiß, nach befindung, und mit rath unsers consistorii seine unterthänige
recommendation dißfalls nicht aus augen setzen wollen. Er soll sich auch die
aufsicht nicht zuwider, sondern höchst angelegen seyn lassen, daß in den
schulen die jugend wohl erzogen, und zu dem ende, bey vermeidung gewisser
straffe, durch die eltern hinein geschicket werde, auch, üm mehrers ansehens
und nachdrucks willen, den jährlichen examinibus der schul-jugend beywohnen,
und sonst nach der disciplin und ordnung öffters fragen, und die pfarrer
darüber vernehmen, so dann für sich oder nebenst ihnen von allen wichtigen
dingen, insonderheit auch, welche die kirchen-disciplin betreffen, nach
anleitung der kirchen-ordnung, in unser consistorium dißfalls bericht
thun. |
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9. Nachdem auch unser Amtmann denen unterthanen unsers ihme
anbefohlenen amts die justitz administriren, und was sich mehr, krafft unserer
darinnen habender hoher und niederer gerichtbarkeit, zu thun gebühret,
anordnen, gebieten und handhaben soll, darzu wir ihme die amts-vöigte,
richter, |
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schöpffen, gerichts-schreiber, auch die frohn-boten und
gerichts-diener antreffen lassen, als wird und soll unser Amtmann ihme diesen
punct einer unpartheyischen vernünfftigen rechts-ertheilung mit allem ernst und
treuen fleiß angelegen seyn lassen, die verhör der partheyen in gewissen amts-
oder gerichts-tägen allein, neben seinen untergebenen amts-dienern, oder wo es
herkommlich, mit denen stadt-räthen und burgermeistern halten, kläger und
beklagte gütlich und bescheidentlich hören, weder zu eilsam[1] noch zu
verzüglich verfahren, vor allen dingen gütliche vergleiche mit fleiß u.
vernünfftigen vorschlägen versuchen, die arme leute in keine ordentliche
weitläufftige processe dringen, noch durch die advocaten ümtreiben und
ausmergeln lassen, sondern, inhalt unserer instructionen, wie es in
bürgerlichen und peinlichen sachen gehalten werden soll, und sonderlich in
diesen letzten gantz behutsam, gewissenhafft und unverzüglich, verfahren, und
darinnen an unsere cantzley bericht thun, sonst aber und in gemeinen
civil-sachen unsere räthe, mit einholung bescheids und transmissionen der acten,
nicht ohne sonderbare erheblichkeit behelligen, sondern, nach seinem besten
wissen und verstande, oder auf eingeholtes urtheil von unpartheyischen
schöpffen-stühlen und juristen-facultäten, bescheid geben, und niemands
verwehren, in fällen, die zurecht nicht verboten, an Uns und unsere regierung
zu appelliren und suppliciren. In unstreitigen dingen, die doch für gerichte
pflegen und müssen gehandelt oder bestätiget werden, als kauff- und
contracts-briefe über unbewegliche güter, |
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vormundschaffts-bestätigung, geburts-briefe, und
dergleichen, soll er mit gutem bedacht und erwegung der umstände sich bezeigen,
und nichts ausfertigen oder bekräfftigen, welches der wahrheit des verlauffs,
oder denen gemeinen rechnungen und landes-ordnung, oder unsern gerechtigkeiten,
hoheit und lehenschafften zuwider wäre, sondern solche ungültige, auch schein-
und betriegliche handlung der partheyen zurück halten, und, nach gelegenheit,
bestraffung fürnehmen. Die ins amt aus einigerley rechtmäßigen ursachen
deponirte gelder soll er treulich verwahren, keines weges angreiffen, ausgeben,
verwechseln oder ausborgen lassen, sondern auf rechtliche erkäntniß, oder der
partheyen vergleich, solche alsobald und unverändert auszuliefern, bereit
seyn. |
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10. Damit das böse nicht ungestrafft hingehe, soll er nicht
allein aus denen ordentlichen voigt- rüge- und frevel-gerichten alle sachen,
welche der wichtigkeit seyn, u. daselbst nicht ihre erledigung erlangen, ihme
berichten lassen, auch die schultheissen und vorsteher der flecken und dörffer,
ihren pflichten nach, dahin halten, daß ihme monatlich alle mißhandlungen und
frevel-fälle, die sich in häusern, feldern, wäldern, strassen begeben,
nachrichtiglich eingeschicket, die hohe peinliche malefitz-sachen aber alsobald
und ungesäumt angezeiget, gleichwohl aber nach den mißhändlern, die auf
frischer that zu betreten sind, alsbald mit gesamter aufbietung und
zusammensetzung der einwohner getrachtet, und solchen keines weges, mit vorwand
mangelnden befehls, oder unzeitiger furcht u. scham[2], zeit und
anlaß zur flucht gegeben werde, wie |
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er denn alle diejenige, welche, auf anschreyen des
schultheissen oder dorff-vorstehers, oder des gerichts-dieners, oder des
beleidigten, oder auch des officiers vom ausschuß, als auch in städten,
dererjenigen, die zu solchen sachen verordnet, einem auf frischer that
befundenen übelthäter nicht, aufs müglichste, nachsetzen und ihre schuldige
gericht-folge leisten mit harter straffe ansehen soll. In dictirung der
straffen soll er sich nach den buchstaben der landes- und policey-ordnung, was
aber in willkühr bestehet, nach seinem gewissen, und unpartheyischer erwegung
der sachen, auch des verbrechers vermögen, achten und halten, und damit sich
also aufrichtig und gleich durchgehend erweisen, daß er solches vor GOtt und
uns veranworten, und keinen verweiß, oder fluch und haß der unterthanen, mit
recht auf sich laden möge. Solche straffe soll er in die amts-straff- und
frevel-register, in beyseyn unsers amts-schreibers, kastners oder kellners,
einzeichnen, und darnechst über alle solche straffe, wie die iedes orts
eingebracht, ein von denen unter-obrigkeiten, schultheissen und vorstehern der
städte, flecken und dörffer, besiegeltes verzeichniß gedachtem unserm
amtschreiber, zur belege seiner rechnung zustellen lassen. Wir haben auch aus
bewegenden ursachen, und zu verhütung aller nachrede, und abwendung unserer
unterthanen gemüther, die gewohnheit, daß die beamten[3] ein gewisses von der
straffe participiren sollen, gäntzlich aufgehaben, derowegen sich unser Amtmann
aller solcher participation gäntzlich zu äusern, und an seiner besoldung zu
halten wissen wird. Was dann ferner hoch |
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peinliche fälle betrifft, darüber hat unser Amtmann unserer
besondern ordnung gemäß, in unserer cantzeley alsbald bericht zu thun, und
deren befehl in allen stücken gehorsamlich in acht zu nehmen, inzwischen aber
die gefangene in sicherer und gewöhnlicher hafft und verwahrung zu halten, und,
mittelst der gerichts-diener, ihnen die gebühr zu verordnen. |
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11. Auf erlangt- und erstandenes urtheil und recht soll
unser amtmann die gerichtlichen executiones, hülffen, commißiones, auspfändung,
nach erheischung land-üblicher rechte und ordnungen, über die gebühr, oder zu
beschwerung der leute, keinesweges aufschieben, sondern damit gebührlich
verfahren lassen, die hülffs- und executions-gelder aber, die von ieden hundert
der summa, welche verholffen wird, in die gerichte zu geben, von alters
herkommen, soll er von den klägern einbringen, und dem amtschreiber zur
berechnung zustellen lassen. |
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12. So ihme auch von uns, oder unserer regierung und hof-
gericht, mittelst sonderbarer commißion in gerichts- und executions-sachen
ausser seiner ordentlichen amts-gerichtbarkeit, etwas aufgetragen würde, darzu
soll er, auf unserer oder der partheyen darlage und kosten, sich willig und
gehorsam erweisen, dergleichen wollen wir auch von unserm consistorio und
rent-cammer verstanden haben. |
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13. Nachdem von alters her allerley gerichts-gebühren und
sportulen in denen ämtern und gerichten gebräuchlich, soll zwar unser Amtmann,
und die andern gerichts-personen, sich deren auch zugebrauchen haben, doch
damit allerdings, nach inhalt unserer dißfalls gemachten tax-ordnung, sich
erzei- |
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gen, auch arme und unvermögende leute damit entweder gar
verschonen, oder sich leidlicher und billiger erweisen, und auf solche weise
auch die andern amts-diener zu befehlichen wissen. |
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14. Unser Amtmann soll mit allem fleiß die protocolla und
amts-bücher über alle gerichtliche handlung, fürbringen der partheyen,
bescheid, immißiones, dann auch über alle contracte, consens-lehenschafften,
abschiede, verträge, vormundschaffts-bestetigung, aufrichtung der testamenten
und geburts-briefe, und dergleichen, halten, und durch die amts-personen halten
lassen, und alle amts-urkunden in richtiger ordnung und repositur haben,
dergestalt, daß diejenige, welche unsers amts eigenthum, regalia und
zugehörung, betreffen, absonderlich, denn der partheyen und unterthanen sachen,
auch sonderlich in guter bequemer disposition, und darüber richtige register
und verzeichnisse gehalten werden. |
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15. Die rechnungen derer unserm amt unterworffenen
gemeinden, städte, flecken und dörffer, wie auch der gotteskästen, hospitalien,
und dergleichen, soll er mit zuziehung derer, die von alters her darzu
gebrauchet worden, ordentlich und jährlich abhören, allen unrath, übermäßige
ausgaben und zehrungen, verwerffen, und dahin sehen, daß solchen gemeinden und
stifftungen aufs beste vorgestanden, und die armen leute nicht in vergebliche
kosten und auflagen gebracht werden. Nichts weniger soll er auch jährlich alle
vormundschaffts-rechnungen seines anbefohlenen amts überlegen, und ebener
massen fleiß ankehren, daß mit der pupillen und minder-jährigen vermögen wohl
gesparet[4], und zu |
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dem ende in allen fällen treue vormünder bestellet oder
bestätiget werden, wie denn von allen gemeinden, kirchen und dergleichen, auch
deren vormunds-rechnungen ein exemplar in unserm amt, zu künfftiger nachricht,
hinterleget werden soll. |
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16. Ob wir wohl auch zu eigentlicher beobachtung,
einbringung und lieferung unserer gefälle und renten des amts einen besondern
amt schreiber (castner, kellner, amts-voigt) verordnet, und so fern unsern
Amtmann mit der ordentlichen amts-rechnung und haushaltung nicht beladen
wollen, so soll er doch, krafft dieser bestallung über unsere güter,
einkünfften und regalien, im amt die ober-inspection haben und zwar dergestalt,
daß er ihm anfänglich die gebäude unsers amts im wesen zu erhalten, angelegen
seyn lasse, jährlich durch bau-verständige besichtigen, das geringe, und was
nicht über N. Gülden kostet, zu bessern, und vom amtschreiber zu bezahlen
anbefehlen: In übrigen aber gnugsamen bericht und überschlag der kosten zu
unserer cammer einsenden, die mobilia in acht nehmen, und ein amts-inventarium
darüber von sich stellen, und, wie sichs gebühret, verneuren, die frohnen in
ihrem beständigen wesen, und der art, wie sie von uns gebrauchet werden,
erhalten, die frohn-register in den dorffschafften durch die gemeinde
aufrichten, und dem amtschreiber zustellen lassen. Des amts lehenschafften
zehend gult-mannschaffts- und zins gerechtigkeiten behaupten, zu deren
nachtheil nichts verhängen, dem amtschreiber zu einbringung, wie auch zu guter
bestellung unserer eigenen güter, rath und aßistentz ge- |
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ben, oder in wichtigen fällen an uns berichten, auf des
bergmeisters, und dergleichen personen, thun und verhalten, wo nicht ein
besonderer berg-hauptmann im amt bestellet wäre, fleißig sehen, unser geleit-
und zollwesen in acht nehmen, auch insonderheit nicht zugeben, daß durch die
geleits diener iemand zur ungebühr übernommen und beschweret werde, neben
unserm forstmeister im amt, denen schreib-tägen und anweisung des holtzes, so
verkaufft und veranlasset wird, beywohnen, unsere förste, deren gräntzen,
gerechtigkeiten und befreyungen, neben gedachten forstmeister, wohl in acht
nehmen, und gesamte berichte mit ihme erstatten, auch die wald-register mit
unterschreiben, unsern wildmeistern und jägern, mit verschaffung der
jagd-frohnen, und sonst, was sich mehr gebühret, allen vorschub erweisen, unsere
fischereyen in guter obacht haben, und damit recht und treulich gebaren lassen.
In Summa, alle unsere regalien und nutzungen, so viel an ihm ist, unvermindert
erhalten, die steuer-anschläge in guter richtigkeit haben, in allen orten des
amts treue fleißige unter-einnehmer verordnen, und, da wir es also befehlen,
und unsern amtschreiber, die steuer, bergwercke, geleits- oder wald einnahme,
oder andere, nach unserm gefallen, nicht allein vertrauen oder überlassen
wolten, solche selbst, auf unsern befehl verrichten, und uns förders die
lieferung zu unserer rent-cammer thun solle. |
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17. Gleich wie wir nun an unsern Amtmann, wie vor gedacht,
unsern amtschreiber gewiesen, und hiermit verordnet haben, daß er dem
amtschreiber |
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in allen wichtigen dingen, die nicht aus unsern
amts-büchern, und des amtschreibers bestallung, ihre klare maasse finden, befehl
ertheilen, oder an unsere rent-cammer weisen solle. Also wollen wir auch
ferner, daß er auch auf alle andere amts-diener, richter, geleits-männer und
zöllner, cent-grafen, unter-voigte, forst-bediente, gärtner, weinhacker,
fischer, wiesen-voigte oder knechte, wie auch auf die gerichts-diener,
amts-boten, thor-wächter, und alle, die besoldung und wartgeld von uns haben, dann
auch, die im amt zur aufsicht, in den dorffschafften bestellte schultheissen,
und dergleichen personen, gute inspection führe, daß ein ieder seines amts und
beruffs mit fleiß, und in christlichem stillen wandel, ohne ärgerniß, zanck und
confusion, abwarte, allermassen er fug und macht haben soll, die diener mit
ernstem verweiß, auch die geringern mit würcklichen bestraffungen anzusehen,
der ober-forst- auch berg-bedienten, amtschreibers, amt-richter, und
dergleichen personen, ihre überfahrung aber, wo die ermahnung und verweiß
nichts hülffen, oder ein mehrers rechts-wegen erfordert würde, an uns
getreulich zu berichten, und unserer verordnung zu gewarten, da auch derer
stellen eine verlediget wäre, wollen wir unsers Amtmanns vorschläge wegen der
ersetzung hören, oder ihn doch über der uns sonst fürkommenden person
vernehmen, seine meynung darüber in gnaden vermercken, und die erheblichkeit
derselben erwegen, daß er mit widerwertigen leuten wissentlich nicht beschweret
werde. |
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18. Solten wir denn unsern Amtmann zu andern unsern dienst
verrichtungen, auch persönlichen |
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N. X. Bestallung eines |
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aufwartungen bey unserm hofe, oder in verschickungen in
unsere ämter, oder auch ausser landes, bedürffen, und ihme solche dinge
auftragen, soll er darzu, auf unsere kosten, sich unterthänig und willig
gebrauchen lassen, etc. |
S. 822: N. X. ⇨ |