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N. XII. Bestallung eines Amtschreibers, |
⇦ S. 839: N. XI |
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N. XII. |
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Bestallung eines Amtschreibers, Kastners, Kellners, oder
dergleichen Bedienten, dem die Einbringung und Rechnung der Ämter-Einkünfften
anvertrauet. |
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1. |
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UNser Amtschreiber (Kastner, Kellner, Amts-Voigt) zu N. N.
soll insgemein seine gantze dienstleistung darauf wenden und einrichten, daß
unter der direction unserer rent-cammer, auch des ihme fürgesetzten amtmanns,
alle unsere cammer-güter gemeine und regal-einkünfften, gedachtes unsers amts
N. N. in aufrechtem gutem stande, so viel müglich, erhalten, die intraden und
gefälle gebührlich eingebracht, an gehörige orte geliefert und verwendet und
treulich verrechnet werden. |
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2. Zu solcher seiner dienst-verrichtung soll er in guter
erkundigung und wissenschafft haben, unsers amts general-beschreibung, saal-
erb- und lager-bücher, auch special-urkunden und contracte, über allerhand
güter und einkünfften, im amt, die bestallung aller unter-bedienten des amts,
unsere general-befehl und ordnung in sachen, die haußhaltung, ausgabe und
einnahme, betreffende, wie auch unsere landes-ordnungen, und besonders
diejenige puncten derselben, darinnen von unsern regalien und intraden einige
verordnung geschiehet, und was dergleichen mehr ist, daraus sich unser
Amtschreiber guten berichts erholen kan, nach solchen urkunden und gründlicher
bewandniß iedes dinges, sonst aber und insgemein nach der anordnung unsers
amtmanns, |
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Kastners, Kellners, etc. |
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dieser seiner bestallung, und unsern ins amt abgehenden
special-befehlichen, soll er sich allerdings achten, und solches alles für die
norm und regul seiner verrichtung in acht nehmen. |
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3. Wie wir nun unserm amtmann zu N. N. die ober-inspection
und direction, auch in unsern haußhalts- und rent-sachen des amts aufgetragen;
Also soll sich unser Amtschreiber in allen wichtigen sachen, und fürfallenden
bedencklichen umständen, welche in dieser seiner bestallung, und andern
maßgebenden unsern ordnungen und befehlen nicht klärlich erlediget, an ihn, den
amtmann, halten, und seines raths und befehls biß an uns geleben: Und nachdem
wir aus unserer rent-cammer, üblichem stylo nach, die befehle in cammer-sachen
an den amtmann richten lassen, der sie ferner dem Amtschreiber publiciren wird,
soll er sich gehorsamlich darnach achten, solche in guter ordnung hinterlegen,
die darauf gehörige berichte, auf des amtmanns befehl, abfassen, und ihme auch
sonst in sachen, welche des amts eigenthum, territorial-hoheiten, gräntzen, und
dergleichen, betreffen, bestes fleisses an die hand gehen, und die
registraturen, und andere nothwendige expedition, darbey verrichten
helffen. |
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4. Auf die gebäude, schloß und häuser unsers amts, wie die
namen haben mögen, soll er nechst dem amtmann, fleißige obsicht haben, den
augenschein zum öfftern einnehmen, und da an dach und fach, oder dem
haupt-gebäude, mangel sich findet, auf verordnung unsere amtmanns, da es ein geringes
betrifft, die besserung thun lassen, und die dar- |
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zu erforderte ausgabe aus des amts einkünfften nehmen, oder
mit des amtmanns befehl, und der handwercks-leute dings-zettel und quittungen,
belegen: So aber, auf bericht und eingeschickten überschlag der kosten, etwas
wichtiges zu bauen, soll der Amtschreiber darüber ordentliche rechnung führen,
monatliche extracta des aufgangs in unsere rent-cammer einschicken, mit den
bau-fröhnern richtige ordnung und abzehlung halten, die kalck- und
ziegel-hütten in guter obsicht haben, und allenthalben die ausgabe, wie obstehet,
justificiren. Die wohnung, die wir ihme selbst eingeräumet, soller für
feuers-gefahr und andern schaden, so viel durch menschlichen fleiß geschehen kan, in
acht nehmen, auch sauber und in gutem stande halten. |
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5. Unsers im amt habenden eigenen ackerbaues soll er sich
wohl kundig machen und verstehen lernen, wie nach dessen güte und gelegenheit
zu rechter zeit, und auf was für art, auch mit welcherley saamen iedes stück am
besten zu bestellen, damit er dem acker-gesinde, oder denen fröhnern, hierinnen
rath und befehl ertheilen könne, und sonderlich soll er über die fröhner arbeit
gebührende und genaue obsicht haben, daß ein ieder, was er schuldig ist, aufs
beste verrichte; Sonst aber, daß bey unserer eigenen haußhaltung im amt tüchtig
gesinde, pferde und geschirr, vorhanden, oder der mangel aus unsers amtmanns
oder rent-cammer anordnung zeitlich zu ersetzen sey: Bevorab soll er darauf
sehen, wie zur ernde-zeit der jahr-wuchs gebührlich und trocken ab- und
eingebracht werde. |
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Kastners, Kellners, etc. |
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Er soll auch mit den schnittern richtige kerbhöltzer und
abzehendung halten, und wenn die ernde verrichtet, ein verzeichniß zu unserer
rent-cammer einschicken, wie viel an schocken und schöbern auf jedem stück, und
aus wie viel saamen erwachsen, wie viel iedes schock (welches er mit der tresch
probe des besten, mittelmäßigen und geringen erkundigen soll) an körnern ins
maaß gebe, wie viel darvon zu saamen ins winter- und zukünfftige sommer-feld,
und welche stücke, sich gebühre, welche acker zur brache liegen, und welche
gedünget und gepferchet werden sollen. Nichts weniger soll er auch darauf
sehen, daß die trescher treulich und reiniglich austreschen. Mit denenselben
soll er aufheben, und darüber kerb-höltzer halten, die scheuren des abends zu-
und des morgens aufschliessen lassen, die aufhube ordentlich nach einander
verzeichnen, und davon jedesmahl auf lichtmeß, und dann gegen ostern, oder so
bald gäntzlich ausgetroschen ist, eine designation, nach abzug des
trescher-lohns, saamen, gefinde, brödung, und dergleichen einsenden; Mit dem geströhe
soll er auch gebührlich umgehen, und nicht geschehen lassen, daß es anders, als
zum viehe und für die pferde, gebrauchet, und nicht unnützllch verbrennet
werde. Insonderheit aber soll er öffters nach den äckern selbst, und ihrer
marckung und grösse, sehen, damit, wo durch die nachbarn etwan abgepflüget oder
abgegräntzet worden, oder sonst durch wasser und erd-fall schaden geschehen
wolte, die gebühr deswegen, auf seinen bericht, in acht genommen werden
könne. |
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6. Den wiesenwachs des amts soll er aufs be- |
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ste durch die darzu bestellte wiesen-voigte oder knechte,
oder, nach gelegenheit des herkommens, durch die fröhner, in acht nehmen, die
gräben öffnen, die dörner und büsche ausreuten, die maulwurffs-hügel zerziehen,
und den jahr-wuchs an heu und grummet zu bequemer jahr-zeit einbringen lassen,
auch darvon, nach vollbrachter heu-ernde, die anzahl der fuder, welche die
fröhner oder gesinde geführet, zur rent-camer einschicken. Er soll auch solche
wiesen dem landes-gebrauch nach, gebührlich hegen, vom viehe und diebischen
leuten nicht beschädigen, noch weniger aber ohne special-befehl etwas darvon zu
ackern machen, oder mit holtz befliegen lassen, und sonst ihre maasse und
zugehörung, wie oben von den äckern vermeldet, in acht nehmen. Und anderer
gestalt soll er es auch nicht halten mit andern unsern eigenthümlichen gütern
und weinbergen, obst- und küchen- auch hopffen-gärten, mühlen, und dergleichen,
daß einem ieden, nach seiner maasse und rechtschaffenen haußhaltungs-art, durch
die darzu bestellte diener, wohl vorgestanden, der ertrag treulich eingebracht,
nach dem jahr-wuchs- und lieferungs-termin, die verzeichnisse zur rent-cammer,
und so viel, als verordnet, vom vorrath zu unserer hof-stadt eingesendet
werde. |
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7. Die viehe-zucht auf unsern cammer-gütern soll ebener
gestalt unser Amtschreiber in guter aufsicht haben, von dem rind-viehe den
gewöhnlichen pacht an butter und käse oder geld zu rechter zeit, und wie sichs
gebühret, einbringen, und jenes zu unsrer hof-statt liefern. Alle jahr die
beste und ge- |
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Kastners, Kellners, etc. |
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sundeste kälber anbinden, die andern aber, wenn sie 3.
wochen alt, zur hof-küchen verschaffen, oder auf befehl verkauffen, bey den
schäfereyen die genaue obsicht auf die anzahl und mehrung unsers schaaf-viehes,
auch dessen fütterung im winter haben, solches öffters abzehlen, daß die
schäfer und knechte ihr eigen oder fremd vieh ohnzugelassener dinge nicht
drunter mengen, oder das unserige verwechseln. Die wollen-schur soll er zu
rechter zeit vornehmen, und den vorrath, in beyseyn unsers Amtmanns, abzehlen
und wiegen, die verzeichnisse der summe zur rent-cammer alsobald einsenden, und
biß auf deren befehl verwahren lassen. Von feder-vieh soll er die im amt
verordnete anzahl halten, und von der mehrung den dritten theil zu seinem
nutzen haben, auch unsere hof-bettmeisterey jährlich mit einer gewissen summ
federn, die hof küchen aber mit allerhand nothdurfft und schlacht-viehe, nach
der austheilung der rent-cammer, versehen. Und damit wegen rind- und
schaf-viehes desto mehrere richtigkeit und wissenschafft bey unserer rent-cammer
seye, soll er alle herbst und frühling ein verzeichniß allerley viehes, samt
dem abgang und mehrung, einschicken, und jenen mit gnugsamen umständen, auch
dem fell-werck zu dociren, schuldig seyn, etc. |
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8. Wenn unsere vorwercke, schäfereyen, und dergleichen güter
verpachtet, und vermeyert sind, soll er fleißig zusehen, daß, inhalts der
pacht-briefe, dieselbe bestellet, und dasjenige, was darvon versprochen ist,
treulich und würcklich geliefert werde, wie er denn schuldig seyn soll, da er
unrath, untreu |
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oder unverstand bey den pacht-leuten und meyern vermerckete,
solches dem amtmann anzuzeigen, auch soll er mit den pacht- und halb-leuten,
mit denen man in gemenge und theilung stehet, richtige abzehlung und abrechnung
halten, und davon die extracte zu der zeit, wie oben vermeldet, gleicher
gestalt einschicken. |
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9. Alle andere unsere beständige amts-gefälle, erbzinsen,
gülte, bethe, geschoß. etc. wie solche namen haben und in den capiteln der
amts-rechnung und erb-büchern von alters sich finden, oder aus neuer
verbesserung des amts darzu kommen mögen, soll er in dem stand, wie sie
rechtswegen seyn sollen, einbringen, und zu dem ende ein jährlich mahn- und
zinß-register halten, die neuen besitzer iedesmal einzeichnen, ohne vorbewust
und gnugsame erwegung des amt-manns, oder unserer rent-cammer, die zinß- und
lehenbaren güter nicht zerreissen oder verändern, vielweniger die gült und
gefälle von einem aufs andere schieben lassen, auch, was er einbringet, nicht
allein in das zinß-register gewöhnlicher massen verzeichnen, sondern auch einem
ieden einen zettel oder quittung darüber zustellen. |
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10. Was aber steigend- und fallende nutzungen betrifft,
darauf soll er mit fleiß bedacht seyn, daß wir darinnen, durch unterschleiff
der amts-unterthanen und zinß leute, nicht hintergangen, sondern solche fälle
aus den flecken und dörffern richtig angegeben werden, darzu die schultheissen
und dorff-vorstehere, oder in den städten gewisse lehens-aufseher und kastner,
vor unsern amtmann beeydigen |
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lassen soll. Insonderheit soll er das hand-lohn, lehen und
auflaß-geld, wenn der contract vorher im amt erwogen und confirmiret, oder
sonst gültig geschlossen worden, dem herkommen nach, richtig einbringen, und
was an iedem ort, wie auch an leib, und todten-fällen, theuersten häuptern, und
dergleichen, sich ereignet, alle quartal durch ein von der gemeinde daselbst
besiegelt verzeichniß, zu künfftigem beleg, beurkunden lassen. Also soll er
auch die straffen, und hülff- oder executions-gelder, aus des amts protocoll
richtig einheben und berechnen, auch alle quartal einen summarischen extract
solcher unbeständigen renten, von den ordentlichen aber, wie sie gang- oder
ungangbar, vierzehen tage vor dem lieferungs-termin zur rent-cammer schicken.
Er soll auch nachläßiger und vorsetzlicher weise keinen rest aufwachsen lassen,
sondern, wo er etwas, auch durch die gewöhnliche zwangs-mittel, nicht
einbringen kan, dem amtmann die beschaffenheit anzeigen, und darüber einen
schein bey seiner rechnung vorweisen, denn ihme anderer gestalt kein rest
paßiret werden soll. Mit verleihung und ein-bringung der zehenden, soll er
sich, nach gelegenheit der zeit und jahre, mit vorbewust unsers amtmanns, auch
nach besonderer nachricht instruction unsers amts N. N. eigentlich halten, und
die bestands-briefe oder zehend-zettul mit den zeugnissen der gemeinden, auch
unterschrifft unsers amtmanns gebührlich bescheinigen. |
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11. Ob auch wohl in unsern hohen regalien, als bergwercks-
geleits- forst- und wildbahns- steur- und |
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dergleichen sachen, wir unserm amtmann die vornehmste
aufsicht in dem amt auftragen, auch etliche einnahme davon anvertrauet, so soll
doch der Amtschreiber, mit verfertigung derer über iedes bedürffenden
rechnungen, auch zu unserer cammer einzuschicken, anbefohlenen extracten, ihme
an die hand gehen, oder auch die einnahme und lieferung selbst, wie es von und
in iedem stück anbefohlen, auf sich haben, und ein iedes mit gehörigen belegen,
registern und abrechnungen gebührlich zu beweisen wissen. |
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12. Insonderheit soll er bey unsern amts-flössen,
schneide-mühlen, hammer-wercken, steten fleiß anwenden, daß einem ieden, der gebühr
nach, vorgestanden, über den ertrag monatliche verzeichnisse zur rent-cammer
eingeschicket, und der vorrath gebührlich berechnet werde. |
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13. Auf die teiche und fisch-bäche unsers amts, soll er
genaue obsicht haben, daß sie an ihren wasser-gebäuden richtig und
ohnmangelhafftig erhalten, die teiche zu rechter zeit besetzet und gefischet,
die bäche geheget, und der wald- und fisch-ordnung gemäß, vor schaden und
unlust in acht genommen, auch nach ieder fischerey aus den teichen die rechnung
zur cammer eingesendet, sonst aber jährlich im herbst ein memorial eingereichet
werden, welche teiche zu fischen oder zu besetzen seyn. Aus den fisch-bächen
soll er, der rent-cammer verordnung nach, die nothdurfft zu unserer hof-küchen
einliefern, und monatlich über solche lieferung ein verzeichniß in die
rent-cammer einreichen lassen. |
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14. Und wie er bey der einnahme seine treu und fleißige
behutsamkeit, wie bißher angezeiget, zu erweisen hat, also soll er dergleichen
auch bey der ausgabe thun, jährlich dasjenige, was zu besoldung der
amts-diener, und anderer ins amt beständig gewidmeter abrichtungen, sich gebühret,
von denen mitteln, die wir darzu aufgesetzet, abzahlen, die allmosen und
bothen-lohn, mit des amtmanns unterschrifft, die auslösung und zehrung, wie
auch die bau-kosten ausser geringen fällen, mit unserm oder der cammer-räthe
befehl, und dieses alles, ausser des allmosens, mit gebührlichen quittungen
oder bekäntnissen belegen, die übrige hierzu nicht nothwendige intraden aber,
auf die zeit, welche befohlen wird, zu unserer rent-cammer einlieffern, oder in
vorrath halten, da ihm dann am geträid und wein ein gewisses, wegen einwährung,
abgang und lagers, paßiret werden soll. |
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15. Uber alle seine einnahme und ausgabe soll er ein täglich
hand-buch oder manual umständig halten, daraus die jahr-rechnung, nach den
gebräuchlichen rubriken und capiteln verfertigen, und ohne weitern befehl
jährlich den tag vor N. N. (Michaelis, Neu-Jahr, Petri) schliessen, reiniglich
mundiren, foliren, und wo sich einnahme und ausgabe auf einander bezeucht, die
folia allegiren, vorher aber einen extract aller einahme und ausgabe anfügen:
Nach der geld-rechnung aber, die stück-rechnung, an geträid, wein, holtz,
fische, viehe, etc. und endlich ein richtig inventarium alles haußraths |
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und mobilien, wie sich solche jährlich mehren oder mindern,
anhängen die belege mit numeris auf die capitel der einnahme und ausgabe
signiren ordentlich zusammen legen, die Ursache des steigens und fallens in der
rechnung bezeichnen, und solche zum längsten vier wochen nach dem termin
(Michaelis etc.) bey vermeidung elner gewissen geld-straffe, zur rent-cammer
einsenden nichts desto weniger die verordnete extracte, wie bey iedem stück
absonderlich befohlen, auch einsenden, und bey justification der rechnung, zu
überliefferung des endlichen überschusses und liquidation des ausstands, nicht
allein auf erfordern der rent-cammer, sondern auch für sich selbst bereit und
gefast seyn, auch darauf, nach richtig abgelegter rechnung, jährlich unserer
quittung gewarten. |
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16. Uber alle des amts erb- und zins-bücher und register,
inventaria, general-befehle in haußhalts- und rechnungs-sachen, alte und neue
manual und rechnungen, und dergleichen acten, soll er eine ordentliche richtige
repositur halten, und daraus bericht und antwort zu geben wissen. |
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17. Er soll auch schuldig seyn, auf unser oder unserer
räthe, auch des amtmanns, befeh!, zu einer und andern commißion in amts- und
gerichts-sachen, verschickungen, und dergleichen, wie auch zur aufwartung bey
unserer anwesenheit, in ämtern, und sonsten, sich gebrauchen zu lassen, und in
dem allen sich treulich und geschickt zu erweisen, auch insgemein in
abwesenheit unsers amtmanns, bis wir ein anders verordnen werden, unserm amt
vorzustehen, und auf |
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unsere regalien, hoheit und botmäßigkeit, inspection zu
haben, etc. |
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