HIS-Data
Home | Suche
Zedler: Achts-Erklärung HIS-Data
5028-1-340-12
Titel: Achts-Erklärung
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 1 Sp. 340
Jahr: 1732
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 1 S. 210
Vorheriger Artikel: Achtirki
Folgender Artikel: Achtsnit
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

Stichworte Text  
  Achts-Erklärung, Reichs-Acht, Acht-Verfestigung, Bann, Proscriptio, ist eine solche Strafe, welche wider diejenigen ergehet, so sich des Lasters der beleidigten Majestät schuldig gemacht, sich an ihrer vorgesetzten Lehns-Herrschafft, Obrigkeit und dem Land-Frieden vergriffen, und bey erfolgter richterlichen Citation nicht erschienen.  
  Die alten Römer hatten etwas diesem ähnliches, wenn es bey ihnen hieß: Aqua et igni interdicere,  
  Der Unterscheid dieser Bestrafung ist zweyerley: entweder geistlich oder weltlich. Die geistliche wird der Kirchen-Bann, oder die Excommunication betitelt, von welcher hier nicht die Rede ist. Die weltliche heisset Acht, und ist wiederum zweyerley: entweder Unter-Acht, oder Ober-Acht.  
Unter-Acht Die Unter-Acht geschiehet, wenn iemand von dem Richter, der unter dem Käyser und König gesessen, geächtiget, das ist: in die Acht erkläret wird, sintemal er alsdenn nicht weiter geächtiget ist, als desselben Richters Gebiet gehet. Welches man sonst auch Vogel frey machen nennet.  
Ober-Acht Wenn aber hingegen iemand von dem Kayser oder König geächtiget wird, der ist an allen Orten des Reichs geächtiget, und mag, als ein erklärter Missethäter, weder behauset, noch beherberget, noch geätzet oder geträncket werden. Welche letztere Acht, weil sie von dem Kayser selbst, und dem gantzen Reiche herrühret, eigentlich die Ober-Acht heisset. Sol-  
  {Sp. 341|S. 211}  
  che Acht und Ober-Acht, wie sie eine wichtige Handlung der allerhöchsten Reichs-Gewalt ist, also hat sie auch ihre besondere Solennitäten und Cautelen.  
Alter Brauch Vor diesem pflegte sie bey der Kayserlichen Cammer dergestalt zu geschehen, daß erstlich der Protonotarius alle des Achters begangene Missethaten aus dem Urtheil-Buche erzehlete, mit Vermelden, daß, weil selbige zur Gnüge erwiesen, der Beklagte derentwegen, vermöge derer Reichs-Ordnungen in die Acht erkläret sey. Wann nun dieses Urtheil durch den Protonotarium in öffentlicher Versammlung erstlich verlesen war, so stund der Cammer-Richter samt denen andern Beysitzern unverzüglich auf, giengen mit einander von dem Gericht hinaus, an den gewöhnlichen Ort, ließ unter freyen Himmel auf dem Marckt des Ächter begangene Missethaten zum andernmal ablesen, erklärte ihn in die Acht, erlaubte sein Leib und Gut iedermänniglich frey, zerriß nach diesem seinen Zettel, und warff die Stücke auf die Erde, ließ auch nach solchem die Achts-Briefe allenthalben anschlagen.  
  Vor Alters, als das Kampff-Recht im Teutschen Reiche noch gebräuchlich war, und deshalber einige Reichs-Städte ihre hierzu privilegirte Kampff-Plätze hatten, in welchen die beyden streitigen Theile auf richterlichen Ausspruch, durch einen ordentlichen Zwei-Kampff ihre Sachen ausmachten, geschahe vor diejenigen, welche auf richterliche vorhergegangene Einladung solchen Kampff muthwillig ausgeschlagen und vermieden, eine gewisse Achts-Erklärung wider den ausgebliebenen beklagten Theil, dessen Formalia Tom. I. derer Reichs-Satzungen beym Goldasto nachzulesen.  
  Denn der Land-Richter trat von dem Stuhl, wendete sich gegen Orient oder Aufgang der Sonnen, und sprach: N. als dich N. nach Kampff-Recht und Francken-Recht geheischen und gefordert hat, und wir dir darum geschrieben, und Rechts-Tag gesetzt haben, alsdann mit Urtheil ertheilet ward, daß du alles verschmähet hast, und auf solche Forderung aussen blieben, und unserm Gebot widersäßig und ungehorsam gewesen, und noch bist, das urtheilen wir, und achten dich, und nehmen dich von und aus allen Rechten, und setzen dich in alles Unrecht, und wir  theilen deine Wirthin zu einer wissenhafftigen Wittben, und deine Kinder zu ehehafftigen Waysen, deine Lehen dem Herrn, von dem sie zu Lehn rühren, dein Erb und Eigen deinen Kindern, deinen Leib und dein Fleisch den Thieren in den Wäldern, den Vögel in den Lüfften, und den Fischen in den Wassern. Wir erlauben dich auch männgilich, auf allen Strassen, und wo ein ieglich Mann Fried und Geleit hat, da solt du keines haben; und wir weisen dich auf die vier Strassen der Welt, in dem Namen des Teufels, bey den Eyden, in der Sach etc.  
gegen Städte, Länder oder Stände Die Acht ergehet entweder wider Städte, dergleichen Exempel man an Magdeburg, Gotha, Donawerth, Brehmen etc. gesehen, oder wider gantze Länder, als Böhmen und der Pfaltz unter Kayser Ferdinando II geschehen, oder wider Churfürsten und andere Stände des Reichs, von welcher letztern Gattung unterschiedliche Beyspiele vorhanden sind.  
 
  • Kayser Heinrich der V hat den Hertzog von Lothringen,
  • die Kayser Conradus und Fridericus I den Hertzog Heinrich von Sachsen und Bayern;
  • Kayser Friedrich der II Hertzog Friedrich von Österreich und Steyermarck;
  • Kayser Heinrich der VIII Graf Eberharden von Würtenberg;
  • Kayser Carl der IV Graf Cuntzen von Falckenstein;
  • Kayser Sigismund Hertzog Friedrichen von Österreich;
  • Kayser Carl der V den Churfürsten zu Sachsen, und Landgraf

    {Sp. 342}

    Philippen zu Hessen;
  • Kayser Maximilian der II Hertzog Johann Friedrichen zu Sachsen;
  • Kayser Ferdinand der II Churfürst Friedrichen zur Pfaltz, nebst Marggrafen Johann Georgen zu Brandenburg, Fürsten Christian zu Anhalt, und Grafen Georgen Friedrichen zu Hohenlohe;
  • Kayser Josephus Churfürst Joseph Clemens zu Cölln und Churfürst Maximilian Emanuel zu Bayern
 
  in die Reichs-Acht erkläret.  
  Mit Hertzog Heinrichen zu Sachsen und Bayern hatte es eine gantz ausserordentliche Bewandniß. Dieser Herr, den seine unersättliche Ambition in den Untergang stürtzete, wurde auf dem gehaltenen Reichs-Tage zu Regenspurg in Bayern, zu Würtzburg in Francken, und zu Erfurt in Sachsen, öffentlich in die Acht und Ober-Acht erkläret und ausgeruffen. Hierwider beschwerte er sich sehr hart, und wandte vor, sothane Acht sey zu Recht nicht kräfftig, sintemaln er nicht in denen Landen, noch an dem Orte in die Acht erkläret sey, woselbst er gebohren worden, welches doch nach denen alten Reichs- und Schwäbischen Land-Gesetzen hätte geschehen sollen, dieweil er in Schwabenland gebohren war. Allein damit hintertrieb er die Acht nicht, sondern brachte es nur so weit, daß man ihn zum Uberfluß auch zu Gemünde in Schwaben in die Acht erklärete, und seine herrlichen Länder allen Nachbarn, die mit Schmertzen hierauf laureten, preiß gab.  
Kurfürsten Weil aber gleichwohl die Churfürsten die ansehnlichsten Glieder des Heil. Röm. Reichs sind, und durch dieselben das höchste Ober-Haupt derer Christlichen Monarchen erwehlet wird, so wurde von denen Reichs-Ständen bey der Wahl-Capitulation Kaysers Caroli V, der ohne dem wegen der Spanischen Länder ein mächtiger Herr war, num. 22. folgender Articul eingerückt:  
  „Wir sollen und wollen auch fürkommen, und keinesweges gestatten, daß nun hinführo hohes oder niederes Standes, Chur-Fürsten, Fürsten, oder andere, ohne Ursach, auch unverhöret, in die Acht oder Ober-Acht gethan, bracht und erkläret werden, sondern in solchem ordentlicher Proceß, und des H.Röm. Reichs aufgerichtete Satzungen in dem gehalten und vollzogen werden.“  
  Diesem Versprechen hat Kayser Carl der V, als ein grosser Conquerant, schlechte Justice gethan, sondern er disgustirte vornemlich die Protestantischen Fürsten und Stände durch die harten Proceduren mit Churfürst Johann Friedrichen zu Sachsen, und Landgraf Philippen zu Hessen allzuempfindlich, worüber sie sich in ihren Gravaminibus zu Passau, und wiederum auf dem Reichs-Tage zu Augspurg an. 1555 nachdrücklich beschwereten, welche Urkunden beym Limnaeo ad Capitulationes Caesaraeas umständlich zu lesen sind.  
  Wodurch sie es nicht allein zu dem damaligen Passauischen Vertrag, und der reformirten neuen Cammer-Gerichts-Ordnung brachten, sondern auch nachmals in Kaysers Ferdinandi I Capitulation obigen Articul, num. 21. folgender massen geändert einrückten:  
  „Wir sollen und wollen auch fürkommen, und keinesweges gestatten, daß nun hinführo iemands, hohes oder nieder Standes, Churfürst, Fürst, oder ander, ohne Ursach, auch unverhöret, in die Acht- und Ober-Acht gethan, gebracht und erkläret werden, sondern in solchem ordentlicher Proceß, und des H. Röm. Reichs vor auf gerichtete Satzung, nach Ausweisung des H. Reichs in bemeldtem fünf unf funfzigsten Jahr reformirter Cammer-Gerichts-Ordnung, in dem gehalten und vollzogen werden, doch dem Beschädigten seine Gegenwehr, vermöge des Land-Friedens, unabbrüchig."  
  {Sp. 343|S. 212}  
  Welche neue Addition ihr Fundament hat in der Ordnung des Land-Friedens zu Worms an. 1521 aufgerichtet, tit. die Pön aller Fried-Brecher pag. 125 und in Kayserl. Land-Frieden zu Augspurg an. 1548 aufgerichtet, tit. die Pön der Fried-Brecher in f.p. 355. Bey dieser Constitution ist es geblieben  
 
  • in dem 2 Artic. der Capitulation Maximiliani II.
  • in dem 23 Art. der Capitulation Rudolphi II.
  • in dem 27 Artic. Kays. Matthiae
  • und Artic. 26. der Capitulation Kaysers Ferdinandi II.
 
  Wiewol in diesen letzten beyden schon eines darauf erfolgten Reichs-Abschiedes gedacht wird.  
  Allein bey Kayser Ferdinando III bekam dieser Articul eine gewaltige Änderung. Denn weil bey seinem Herrn Vater und Vorfahren, Kayser Ferdinando II. die Churfürsten, Fürsten und Stände des Teutschen Reichs sich öffentlich beschwerten, er habe seiner Capitulation sehr schlechte Satisfaction gethan, alles Ansehen derer Churfürsten, alle Privilegia derer übrigen Reichs-Stände, alle Verbindlichkeiten des so theuer hergebrachten Religions-Friedens übern Hauffen geworffen, keine allgemeine Reichs-Versammlung niemals gehalten, alles nach seiner blossen Willkühr gethan, sich seinen Beicht-Vater, den Jesuiten P. Lamormaine, zu seinem äussersten Schaden, und derer Jesuiten blossen Nutzen, allzusehr einnehmen lassen, viele Güter in denen Reichs-Creysen zum Kayserl. Fisco gezogen, bloß, weil die Inhaber entweder Protestirender Religion, oder Leute von guten Vermögen gewesen, und auf Anstifften böser Leute nicht allein mit seinen Achts-Erklärungen, sondern auch mit denen gottlosen Proceduren seiner Soldatesca, und denen durch sie verursachten unerträglichen Einquartirungen und Plünderungen zuweit gegangen; so wurde obiger Articul in höchst-gedachten Kaysers Ferdinandi III Capitulation num. 30. also geändert:  
  „Wir sollen und wollen auch fürkommen, und keinesweges gestatten, daß man hinfür iemand hohes und niedern Standes, Churfürst, Fürst, oder anderer, ohne Ursach, auch ungehört, und ohne Vorwissen, Rath und Verwilligung des Heil. Reichs Churfürsten, welche sich des Wercks nicht theilhafftig gemacht, in die Acht und Ober-Acht gethan, gebracht oder erkläret werde, sondern in solchem ordentlichen Proceß, und des Reichs voraufgesetzte Satzungen, nach Ausweisung des Heil. Reichs in gemeltem fünf unf funtzigsten Jahr reformirter Gerichts-Ordnung, und darauf erfolgter Reichs-Abschiede, in dem gehalten und vollzogen werde, doch dem Beschädigten seine Gegenwehr, vermöge des Land-Friedens, unabbrüchig. Wäre es aber Sach, daß die Thaten an sich selbsten gantz notorie, der Friedbrecher auch in seinem Verbrechen beharrlich und thätlich fortführe, ob wol es dann nicht eben eines sonderbaren Proceß vonnöthen, so wollen wir  doch auch in diesem Fall mit Zuziehung obgedachter des H. Reichs obgemelter massen unintereßirter Churfürsten, ehe und zuvor wir zu der würcklichen Achts-Erklärung schreiten, communiciren und verfahren.“  
  Diese aufs neue zuletzt angefügte Clausul giebt sattsam zu erkennen, wie übel damals einige Chur- und Fürsten auf die wider Pfaltz ergangene Acht zu sprechen gewesen, deren sie nicht allein hefftig widersprochen, unter Anführung: Sie würden dergestalt weit deterioris conditionis seyn, als ein Edelmann in Polen, welcher anders nicht, dann auf öffentliche Reichs-Tage proscribiret werden könnte; sondern es hat auch solch Verfahren den dreyssigjährigen Krieg, und einen unwiederbringlichen  
  {Sp. 344}  
  Schaden vor das gantze Reich nach sich gezogen.  
  Chur-Sachsen, welches doch den Pfaltz-Grafen selbst aus Böhmen vertreiben halff, schrieb deshalben anno 1623 an den Churfürsten von Mayntz: Wie es mit der Acht des Pfaltz-Grafens (dessen facta und acta wir noch, wie vormals, nicht probiren) und translation der Chur hergegangen, ist Ew. Liebd. bewust, und bey diesem Conventu gnugsam angedeutet worden. Da nun die Churfürsten hierunter nicht gefraget werden sollen, wann ein Churfürst in die Acht gethan, aus dem Collegio Electorali genommen, und ein anderer hinein gesetzet würde, wüsten wir nicht, worinnen die Churfürstl. Hoheit und Würde bestehen, und was vor ein Unterscheid zwischen derselben und andern Ständen, ausserhalb des Namens, wäre, und wie, der Gefahr halben, so aus diesen hohen Sachen gar leichtlich entstehen möchte, die Churfürsten gegen dem Reich gesichert seyn möchten.  
  Ferner den 12 Mart. selbigen Jahres schrieben Chur-Sachsen und Chur-Brandenburg an den Kayser selbst: Ew. Kayserl. Majestät ist vor uns bewust, daß auch nach den gemeinen Lehns-Rechten, wenn die Differenz sich zwischen dem Lehns-Herrn und Lehns-Mann erregen, dieselbe per pares Curiae, die gleiches Schildes und Namens sind, müsse decidiret und erörtert; wie vielmehr aber in Bestrafung hoher und grösserer Personen sollten diejenige (Inhalts der Capitulation) zu Rath gezogen werden, die Ew. Kayserl. Maj. innerste Räthe, und demjenigen an Stand, Ehr und Dignität gleich sind, der bestraft werden soll.  
  In der Wahl-Capitulation Ferdinandi IV an. 1653 hat man num 28. hinter denen Worten: und darauf erfolgte Reichs-Abschieden; noch diese Formalien beygefüget: Und was derentwegen bey gegenwärtigen Regenspurgischen Reichs-Tage, zwischen der Röm. Kayserl. Maj. auch Churfürsten und Ständen weiters verglichen werden möchte. Im Gegentheil werden die Worte ausgelassen: Doch dem Beschädigten seine Gegenwehr, vermöge des Land-Friedens, unabbrüchig.  
  In der Capitulatione Leopoldina de an. 1658. stehet n. 28. ohne rechtmäßige und gnugsame Ursache; ingleichen: Was deshalben auf dem künfftigen Reichs-Tag, wie reserviret worden, von Churfürsten, Fürsten und Ständen, de modo et ordine weiter verglichen werden möchte; unten aber: Communiciren, und ohne deren erfolgten Rath und ausdrückliche Einwilligung, damit nicht verfahren.  
  Ja es haben dazumal an. 1658 die Evangelischen Fürsten und Stände in Monitis particularibus, ad Capitulationem futuram, welche sie den 27/17 April. an Chur-Mayntz übergeben, folgende notam ad Artic. 28. gemacht: Daß hinführo kein Churfürst, Fürst, oder Stand des Heil. Reichs, ohne gnugsame Ursach, und ohne Vorwissen, Rath und Bewilligung gesamter Stände, in die Acht und Ober-Acht gethan, gebracht und erkläret, und hinwieder aus derselben erlediget, genommen, oder gesprochen, sondern wann sich ein Reichs-Stand dermassen vergriffen, daß wider solchen mit der Acht zu verfahren seyn möchte, und könnte, gegen ihn auf allgemeiner Reichs-Versammlung, auf Maaß und Weise, wie bey künfftigem Reichs-Tag wird verglichen werden, gebührlich verfahren, derselbe mit seiner Nothdurfft genugsam gehöret, und nach des Käysers und der gesamten Stände einträchti-  
  {Sp. 345|S. 213}  
  gen Schluß das Urtheil gefället, in des Kaysers Namen publiciret, auch die Execution, sowol in diesem als andern Fällen, anders nicht, als nach Inhalt der Executions-Ordnung, durch die Creysse, darinnen solcher Stand gesessen, und angehörig, fürgenommen und vollstrecket werden solle, daß auch von obigen allen der Casus facti notorii nicht zu excipiren, also der Vers, wäre es aber etc. aussen zu lassen.  
  Dargegen aber haben die Römisch-Catholischen Fürsten und Stände ad art. 28. folgende Erinnerung gethan: Post verba fin. vorgenommen und vollstrecket worden; add. Jedoch im Fall ein öffentlicher Friedens-Bruch begangen würde, daß sodann und sonderlich auf den Beharrungs-Fall, wann zumal facti notorietas vorhanden, ein Käyser mit Zuziehung unpartheyischer Churfürsten, Fürsten und Stände des Reichs, die Acht erklären, auch selbige exequiren möge, in allewege aber mit der Bescheidenheit, daß, was von dem in die Acht erklärten Stand erworben solches ein Käyser nicht ihme, oder seinen Hause appropriiren, sondern es dem Reich verbleiben, und der Laedirte vor allen daraus seine billige Satisfaction haben solle.  
  Mit der Capitulatione Leopoldina kommet, was diesen Articul betrifft, die Josephina num. 27. gäntzlich überein, und hat eben nichts besonders; iedoch stehet über dieses auch in dem §. 3. deroselben: Wir sollen und wollen allewege die Teutsche Nation, das Heil. Röm. Reich und die Churfürsten, als dessen forderste Glieder, und des Heil. Röm. Reichs Grund-Säulen, insonderheit auch die weltlichen Chur-Häuser bey ihrem Primogenitur-Recht, und ohne dasselbe wider die Gebühr restringiren zu lassen, nach Inhalt der güldenen Bull, sonderlich des 13 Artickels, wie auch andere Fürsten, Prälaten, Grafen, Herren und Stände, samt der unmittelbaren Reichs-Ritterschafft bey ihren Hoheiten, Geist- und weltlichen Würden, Rechten, Gerechtigkeiten, Macht und Gewalt, auch sonsten ieden, nach seinem Stand und Wesen verbleiben lassen, ohne unsern und männigliches Eintrag und Verhinderung: und ohne der Churfürsten, Fürsten und Stände vorhergehenden Einrath- und Bewilligung, keinen Reichs-Stand, der Sessionem und Votum in den Reichs-Collegiis hergebracht hat, davon suspendiren oder ausschliessen etc.  
     

HIS-Data 5028-1-340-12: Zedler: Achts-Erklärung HIS-Data Home
Stand: 19. Oktober 2022 © Hans-Walter Pries