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Zedler: Acta HIS-Data
5028-1-387-4
Titel: Acta
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 1 Sp. 387
Jahr: 1732
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 1 S. 234
Vorheriger Artikel: Acta … bey denen Römern
Folgender Artikel: Acta … Streit-Schrifften
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Acta, sonst gesta genennet,
  • l. 31. de donat.
  • Monumenta l. 23. C. de testam.
  sind Schrifften oder Commentarii publici, in welche diejenigen Sachen, so in denen Consistoriis derer Fürsten, oder in denen Verhörungen derer Vorsteher oder Obrigkeiten vorgegangen, verzeichnet wurden. l. 45. 46. de re jud.
  Per excellentiam wurden sie Acta publica genennet, das ist, öffentliche Denckmahle, die auf Befehl der Obrigkeit geschehen. l. 31. pr. C. de donat.
  werden auch eigentlich weitläufftigern Verstande die Schrifften genennet, so in Gerichten abgehandelt werden:  
 
  • Gerichtlich niedergeschriebene Handlungen;
  • schrifft- und mündlich geführte Gerichts-Händel, da es auch die Protocolle unter sich begreifft,
  • die Stadt- Rath- und Gerichts-Bücher,
 
  in welche auf Begehren und Veranlassung derer Partheyen in denen, von hohen und niederen Obrigkeiten verordneten Collegiis, Regierungen, Consistoriis, Cantzeleyen, Amts- und Gerichts-Stuben, auch Stadtschreibereyen dasjenige, was schrifftlich abgehandelt, mündlich beygebracht, oder in die Feder dictiret,  
  {Sp. 388}  
  zusammen getragen, gehefftet und verwahrlich aufbehalten wird, sonst acta actitata, oder zusammengetragene, abgehandelte Schrifften, schrifftlich geführte Gerichts-Händel genennet.  
  Stricte, oder im engen Verstande, so ferne sie ihren Protocollen entgegen gesetzet werden, sind sie alles, was in Schrifften in einer iedweden Sache sich ereignet. Weil aber nicht alles, was im Gerichte geschiehet, schrifftlich vollführet, sondern auch öffters mündlich vollzogen, und alsdann erst aufs Pappier gebracht wird, so wird dieses zusammen Acta, wenn sie aber getheilet betrachtet werden, Protocollum geheissen.  
  Acta heist auch offt der Ort, wo man Recht spricht, z.E. apud acta, coram actis, vor Gericht.  
  Acta requirere, ist, von dem Unterrichter begehren, daß er alles, was von ihm im Gerichte abgehandelt worden, abschreiben lässet, und um die Gebühr dem Bittenden übergiebt. Ord. Canc. ...
  Acta circumducere, eine Linie durch die Acta ziehen, und ungültig machen. l. 45. ff. de re Jud.
  Acta confirmare, ratificiren, Registraturen, Verträge unterschreiben.  
  Acta transmittiren, heist die vorgegangenen Gerichtlichen Acta auf eine nicht excipirte Universität oder Schöppenstuhl zum Verspruch Rechtens verschicken.  
     

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Stand: 6. November 2016 © Hans-Walter Pries