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Zedler: Adsessores HIS-Data
5028-1-580-3
Titel: Adsessores
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 1 Sp. 580
Jahr: 1732
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 1 S. 330
Vorheriger Artikel: Adsertor
Folgender Artikel: Adsessoria
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Adsessores, Beysitzer, Räthe, die nemlich von der Obrigkeit mit in Rath gezogen wurden.  
  Sind also genennet worden von adsidere, darbeysitzen, weil sie mit darbey sassen, wenn Recht gesprochen wurde, und die Obrigkeit in denen Rechten informirten, l. 1. ff. de Offic. Ass.
  denn indem die Richter insgemein derer Rechte nicht kundig, so wurden sie durch diesen Rath regieret; diese Adsessores hatten keine Macht, Recht zu sprechen, oder Jurisdiction, daher sie in Abwesenheit der Obrigkeit weder über die Sache erkennen, noch selbige entscheiden konnten, l. pen. C. de Off. Ass.
  so konte der Magistrat seine gantze Iurisdiction auch einem andern übergeben, und sie durch denselben ausüben lassen, welche auch Adsessores hiessen.  
  Nachgehends hat man sie auch Comites genennet.  
  Endlich, als die ordentlichen Iudicia aufgehoben wurden, nennete man diese Iurisperitos, Rechts-Gelehrten, also, welche sowol in öffentlichen, als Privat- Gerichten, in Colonien, Städten, sowol in Rom, als auch in denen Provincien, von denen, so daselbst Gerichte hielten, um Rath, und was Rechtens sey, befraget worden, auch davor ein öffentliches Salarium genossen; und waren sie also nicht selbst Richter, sondern sie war nur derer Richter ihre Rathgeber.
  • Pollet. For. Rom. ...
  • Brissonius Select. Antiqu. ...
  • Guther. de Off. Dom. Aug. ...
     

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Stand: 6. November 2016 © Hans-Walter Pries