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Zedler: Allode HIS-Data
5028-1-1274-4
Titel: Allode
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 1 Sp. 1274
Jahr: 1732
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 1 S. 676
Vorheriger Artikel: Allocutio cohortum
Folgender Artikel: Allodialia bona
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Lehn-Recht

  Text Quellenangaben
  Allode, Allodium, ist ein altes Deutsches und Celtisches Wort, welches bey ihnen so viel als ein väterliches Erb-Gut bedeutete.  
  Verschiedene Gelehrte halten Terram Salicam und Allode vor einerley, wozu sie vornehmlich dadurch mögen beweget worden seyn, weil in dem Lege Salica, wo derer Allodien Erwehnung geschicht, zugleich auch von der Terra Salica gehandelt, ja diese selbst mit dem Namen Erde beleget wird, weil der Nahme Allode ein durchgängiger Gebrauch;
  • Tit 92.
  • Wendelin. in nat. solo Legum Salicarum c. 2. n.6.
  Jedoch wenn man den gantzen Context genau ansiehet, so wird der Unterscheid zwischen Alode und Terra Salica daraus sattsam erhellen. Denn die Alode, oder Erb-Güter, waren einem jeden sein eigen, und konnte er frey mit selbigen schalten und walten, in denen Terris Salicis aber vermochte niemand, als nur der männliche Stamm, zur Nachfolge zu gelangen. Ja in andern Diplomatibus werden Alode und Terra Salica gar deutlich von einander unterschieden. Goldast T. 2. Antiqu. Alleman.
  Andere stehen in den Gedancken, es wären Ländereyen gewesen, welche von dem Könige denen Soldaten in denen eroberten Ländern gegeben worden; Pithaeus und Lindenbrogius in Glossario Dominic. de praerog. Allodiorum c 7.
  Weil aber diese Güter vielmehr als Lehn übertragen worden, kan man ihnen keinen Beyfall geben. Wendelinus sagt in seinem Glossario, Terra Salica wäre so viel, als ein Guth, oder Länderey, welches ein Salier besessen , der solches als sein Alode, oder Eigenthum inne gehabt; Nun ist es zwar an dem, daß selbige die Salier inne hatten, es war aber dieses eine allgemeine Benennung, indem ihnen auch andere Güter zugehöreten. Am wahrscheinlichsten ist wohl, daß die Francken, nachdem sie in ein Volck erwachsen, ihren Heerführern oder Königen eigenthümliche Güter oder Domainen überlassen, wenn nun ein wohlverdienter mit einem derselben begabet wird, ohne daß er davor hätte Dienste thun dürffen, ward solche Terrae Salicae, oder Hof-Güter, genennet.
  • Vadian. de obscur. Alleman. verb. ap. Goldast l.c.
  • Carol. Degrassalius Carcassonensis l. 1. Regal. Franciae c. 17.
  • Brower. in Not. ad Venantium Fortunatum p. 92.
  • Hadrian. Junius in Batavia c. 19.
  • Cocceji Prud. Iur. publ. l.3. s.6.
  • Struv. Diss. de Allod. Imperii §.7.
 
  {Sp. 1275|S. 677}  
  Solchergestalt waren sie eine Mittel-Gattung zwischen Lehen und Erb-Gütern; Jene zwar erforderten Kriegs-Dienst-Leistung, nebenst gebührender Treue, diese konte ein jeder nach seinem Gefallen gebrauchen: Terrae Salicae aber , oder Hof-Güter, durften zwar keine Dienste leisten, jedoch waren sie weder gantz frey, noch konte der Besitzer damit nach seinem Gefallen verfahren, vermochten auch nur, die männliches Geschlechts waren, darinnen zur Nachfolge zu gelangen.  
  Die Alemannen nenneten es Adel-Erbe, Adelad, Adelod , eben weil diese Erb-Stücke der Familie zum besten auf die männliche Erben alleine, die Weiber ausgenommen, fielen. Welches auch das Ius Saxonic. Provinc. l. I. Art. 17. wie auch das Schwaben-Recht zum Theil behalten hat. Und dieses zu dem Ende, damit die Familie im Stande bliebe, dem Lehn-Herren die schuldige Kriegs- und andere Dienste zu leisten.  
  Struv. in Syntagm. Iur Feud. c. 2. §. 11. deriviret dieses Wort von All und Öde, so viel als ein Erb- u. Eigen-Guth, in welchem man das vollkommene Eigenthum hat, §. fin. Inst. de Usufr.
  und selbiges in seinen eigenen Nutzen verwenden, und nach eigenem Gefallen verkauffen kan. 2. F. 54.
  Daher wird es auch  
 
  • Proprietas, 2 F. 4. §. 2.
  • und Proprium, 2. F. 24.
  • und Ius proprii, 2 F. 44.
  • Hereditas, 2. F. 54.
  • Patrimonium, 2. F. 54 § 1.
 
  genennet.  
  Item ein Bauren- oder Frey-Guth, und werden Bona allodialia eigentlich vor Erb-Güther gehalten, so nicht zum Lehn gehören. Daher derer Reichs-Fürsten Lande meistentheils pro allodiis zu achten, und solche in der Qualität besessen, obgleich deren verschiedene nachhero entweder auf diese, oder eine andere Art zu Lehn-Gütern verändert worden. Es werden über dieses alle Güther so lange vor Allodialia gehalten, bis es erwiesen, daß selbige Lehn seyn, und gelten Vermuthungen alhier nicht anders, als wenn solche gantz deutlich und ungezweiffelt. Vid. Stryck. Exam. I F c.2.
  Es ereignet sich aber zwischen einem Allodial-Lehn-Guth, und zwischen einem gemeinen Erb-Guth ein besonderer Unterscheid, indem bey jenem nach Veränderung des Besitzers die Lehn gesuchet werden muß, und der Erb-Lehn-Mann das Guth per Feloniam verliehren kan, welches aber bey einem puren Allodial- und Erb-Guth nicht nöthig, noch durch deren Unterlassung das Guth verlohren wird. Siehe ein mehrers unter Feudum.

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Stand: 21. Oktober 2022 © Hans-Walter Pries