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Zedler: Appellatio HIS-Data
5028-2-944-1
Titel: Appellatio
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 2 Sp. 944
Jahr: 1732
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 2 S. 489
Vorheriger Artikel: Appellare
Folgender Artikel: Appellatio judicialis
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Appellatio, die Beruffung an den Oberrichter, ist eine denen Rechten gemässe Anruffung von dem Unter-Richter an den Ober-Richter, damit die Beschwerden des Unter-Richters corrigiret und removiret, und die Sentenz declariret werden möge.  
  Ein gravatus muß wohl zusehen, daß er nicht von einem Richter, so omnium superior ist, oder welcher ein Privilegium de non-appellando hat, appellire. Und obgleich einige vorgeben, daß a principe summo male informato ad melius informandum appellare erlaubt sey, so mag doch solches niemand wagen.
  • Reinking d. Regim. Secul. et Eccl. ...
  • Otto de Iure Publ. ...
  So darff man in der appellation auch keinen Judicem übergehen, und sich gleich auf dem obersten Richter beruffen, sondern sie muß gradatim gehen, Cap. 66. X. d. appell.
  und muß kein intermedius aussen gelassen werden, quia Iurisdictiones non debent confundi l. 4. C. d. Iurisd.
  e.g. von einem Amtsassen ad Praefectum Electoralem, unter welchem jener stehet, nicht, an das Ober- oder Hoffgerichte, oder Principem. CZ. in Proc. ...
  es wäre denn, daß der Mittel-Iudex das Recht nicht wiederfahren liesse, oder sonst unfähig wäre in dieser Sache zu sprechen.
  • Speckhan Cent. ...
  • Mynsing. Cent. ...
  und derjenige, so von einer Commission durch deren Sentenz sich gravirt befindet, muß an den Committentem, und nicht an einen andern appelliren.  
  Appelliren kan man in allen Sachen, dadurch man graviret wird, wer aber von einem actu appelliret, dadurch er nicht graviret worden, da ist die appellation nicht nur verbothen, sondern der Appellant wird noch darzu gestraffet. Franc. Merlin decis. Lucens. 4.
  So hat auch in caussa possessorii summarissimi die Appellation nicht statt. Denn in possessione momentanea, da man wegen seiner gegenwärtigen Rechtlichen Posseßion gehörige Bescheinigung geführet, welches auch 2 summarische, oder ein eydlicher Zeuge seyn kan, ist der Possessor zu schützen, und soll ordentlich auch keine Läuterung wider dergleichen Abschied oder Urtheil angenommen werden, weil der vermeintlich gravirte Theil sein irgend habendes Recht ausführen kan, und der Possessor ordinario inzwischen in Ruhe gelassen werden soll. Da nun keine Läuterung ordentlich anzunehmen, so soll vielweniger eine Appellation in ermeldten Possessorio summarissimo statt haben.  
  Wenn aber einer in einer unrichtigen Posseßion wolte geschützet, und ein anderer zu seinem unersetzlichen Schaden wider evidentes Recht ins Petitorium gewiesen werden, ingleichen wenn caussa Possessionis mit der caussa Proprietatis verknüpft ist, e.g. in Zoll fordern, da einer solchen prätendiren, und die Posseßion vorwenden, der Iudex aber dieselbe erkennen wolte, wird die Appellatio zugestanden, weil der Schade mit grossen Unkosten und Zeit-Verlust kaum könne im Petitorio ersetzt werden.  
  So kan man auch in weltlichen Dingen von dem Kayser nicht an den Pabst appelliren, denn da die Appellationes bekannter massen alle mal von einem  
  {Sp. 945|S. 490}  
  Niedrigern an einen Höhern ergehen müssen, und aber der Römische Kayser Sr. Päbstlichen Heiligkeit in Secularibus mit nichten einige Superiorität zugestehet, so folget aus diesem Praesupposito von selbsten der Schluß: daß dergleichen Appellation von Sr. Kayserl. Maj. an den Pabst nicht angehen könne; cum par in parem nunquam gaudeat imperio. In welchem Absehen auch ehemahls Philippus IV. damaligen Pabste Bonifacio also geantwortet: Philippus, Dei gratia, Francorum Rex etc. Sciat tua maxima fatuitas, nos in temporalibus alicui non subesse.. Bodinus de Republ. ...
  und eben darum wurde auch ehemahls vom Kayser Friderico an. 1157. ingleichen auch hernach von Ludovico IV. in einer generalen Reichs-Constitution an. 1338. zur Zeit des Pabsts Benedicti XII. dieses verordnet, daß sich niemand unterstehen solle, einige Dependentz des Reichs vom Päbstlichen Stuhl zu statuiren, wiedrigen falls ein solcher mit der Straffe der beleidigten Majestät beleget werden solte.  
  Wie denn auch der Heil. Vater selbst nicht in Abrede ist, daß von einem weltlichen Richter an ihn nicht appelliret werden könne. Cap. si duobus 7. §. denique X. de appellat.
  Hiernächst auch in der Cammer-Gerichts-Ordnung ausdrücklich versehen, daß die weltlichen Sachen und Streitigkeiten ausserhalb dem Römischen Reiche mit gezogen werden sollen. Ordin. Cam. pag. 2. tit. 7. Wie um Fürstenthum, Grafschafften etc. in Recht gehandelt soll werden, sub fin. ibi. Aber damit dieselben aus dem Reich Teutscher Nation nicht ziehen.  
  Und wer de facto dergleichen vermeinten Appellation sich unterstehet, derselbe ist nach eben der angezogenen Cammer-Gerichts-Ordnung ... in eine Straffe von 100 Marck löthiges Goldes, als ein Kayserl. Majestäts-Verräther verfallen: Daß die Beklagten ihre Appellation von einem Urthel an diesem Cammer-Gericht gesprochen, an Päbstliche Heiligkeit gethan, demselben Cammer-Gericht insinuiret, also zur Schmach, Veracht- und Verletzung Kayserlicher Majestät und des Heil. Reichs obrister Jurisdiction fürgenommen, keinesweges geziemet, sie auch derohalben die Pön der Rechten und andere merckliche Busse und Straffe verwircket haben, darin wir sie gefallen zu seyn, erklären, und solche Pön auf hundert Marck löthiges Goldes in den Kayserlichen und Reichs-Fiscum zu bezahlen mäßigen.  
  Vid. Seiler. in Decis. seu Praejud. ..., welcher Auctor zugleich erzehlet, daß, als einsmahls der Bischoff zu Halberstadt a Caesarea sententia an Pabst appelliret gehabt, alsofort durch ein Käyserlich Decret diesem temerairen Appellanten bey Verlust aller seiner von Kayserlichen Majestät dependirenden Regalien und Privilegien binnen 15. Tagen, nach beschehener Insinuirung, von sothaner Appellation abzustehen, wäre injungiret worden.  
  Hieher gehöret auch des Kaysers Maximiliani Edict wider des Pabst angemaßte Jurisdiction im Römischen Reiche, welches beym Goldasto Tom . I. der Reichs-Satzung ... zu befinden;  
  ingleichen der R.A. zu Regenspurg de Anno 1654. §. 162. als sich dann auch etc. woselbst confirmiret wird, daß niemand ohne Straffe von Sr. Kayserlichen Majestät an den Pabst appelliren könne. Besiehe
  • Sprengeri Iurisprud. Publ. ...
  • Limnaei Ius Publ. ...
  • Schrader. de Feud. ...
  In Franckreich soll dergleichen Appellant, der also vom Könige an den Päbstlichen Stuhl provociret, gar des Lasters der beleidigten Majestät schuldig geachtet werden.  
  Die Appellation aber wird durch  
  {Sp. 946}  
  das petitum derer Aposteln, so innerhalb eines Monaths, von der Publication an gerechnet, geschehen muß, befördert. l. 24. C. de appell.
     

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Stand: 26. August 2016 © Hans-Walter Pries