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Zedler: Aqua … Wasser-Recht HIS-Data
5028-2-988-1
Titel: Aqua … Wasser-Recht
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 2 Sp. 988
Jahr: 1732
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 2 S. 512
Vorheriger Artikel: Aqua
Folgender Artikel: Aqua (Aegidius ab)
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Aqua, das Wasser, begreiffet an denen Orten, wo es rar, und also verkaufft wird, die alimenta in sich, wenn an dergleichen Orte durch ein legatum die alimenta jährlich vermacht worden, so verstehet es sich drunter, daß er auch Wasser gnugsam bekommen müsse. L. 1. π. d. alim. legat.
  Das Wasser-Recht und dessen Eigenthum wird sonst durch das Interdictum retinendae behauptet, und durch Nachbarn, Domestiquen Besichtigung bewiesen; ehe ich aber den Abfall meinem Nachbar angedeyen lassen, kan ich mich dessen vorher und zuerst nach meinem Nutzen, Belieben, und auch zu meines Nachbars Incommodität bedienen, Wesenb. P. II.
  Die Reinigkeit des Wassers aber wird beurtheilet aus der Besichtigung, Einlassung in ein kupffern Gefäß, daß es hell und klar bleibt, und sich nichts unten von Schlamm setzt. Masc. Vol. I. de Prob.
  Wenn sich aber eine Quelle auf einem Ritterguth entdecket, so gehöret solches dem Gerichts-Herrn, nicht aber dem Lehn-Herrn; dafern sich aber ein Wasser aus eines seinem Grund und Boden verliehrt, höret es auf in dessen Eigenthum zu seyn, der Nachbar hingegen, durch dessen Garten das Wasser gehet, kan es zu seinem Gebrauch aufhalten, wann er es nur nicht aus Possen gegen den andern thut, oder ein wiedrig Statutum, oder Gewohnheit, oder Gerechtigkeit entgegen stünde.  
  Aqua caduca, Wasser, so aus denen Seen abläuft. Im Anfange, als die aquaeductus noch rar waren, war keinem privato vergönnet, eigene Röhren anzulegen. Denn auf solche Art hätten die aquaeductus publici leicht können verderbt werden; Daher muste sich der gemeine Mann vielmehr mit demjenigen Wasser behelffen, welches aus denen Wasserleitungen an einem gewissen Orte zusammen floß, auch sodann überlieff, und daher aqua caduca genennet ward, weil es ohnedem  
  {Sp. 989}  
  wäre verlohren gegangen.  
  Das Jus Civile gedencket noch unterschiedlicher Arten Wassers, als:  
  Aqua diurna, so man bey Tage holen durffte; nocturna, so nur bey Nacht zu führen erlaubet.
  • l. 10. π. quemadm. Servit. amit.
  • l. 17. π. d. aq. pluv.
  Aqua palustris, vermodert Wasser.  
  Aqua profluens, fliessend Wasser, differirt von dem flumine selbst, als welcher den völligen Nutzen, darauf zu schiffen, fischen, zu waschen darreicht; der Nutzen des fliessenden Wassers hingegen begreifft weiter nichts, als daraus zu trincken, sich drinnen zu waschen.  
  Aqua viva, lebendig Wasser, dessen man sich im Menschlichen Leben bedienet.  
  Aqua perennis, immer lauffendes Wasser, so niemahls vertrocknet. l. 1. π. d. aqua quotid.
  Aqua salientes, Spring-Wasser, so aus denen Fontainen sich heraus giessen.
  • l. 2. π. d. Supp. leg.
  • l. 79. π. d. V.S.
  Aquam coërcere, einen Thamm ums Wasser machen, damit es nicht über- oder ablauffe. l. unic. §. 6. π. de fonte.
  Aquae controversia, der Anfall vom Wasser, L. 24. §. 11. π. d. damno infecto.
  Aquae caput, die Wasser-Quelle, und ist der Ort, wo das Wasser seinen Ursprung nimmt, und wenn es in einem Brunnen entspringet, wird der Brunn Caput genennet, entspringet es aber aus einem Fluß oder See, so heißt der Ort, wo das Wasser aus dem Fluß oder See ausläufft, ebenfalls Caput.
  • l. 1. §. 8. π. d. aqua quot. et aestiv.
  • Oldendorp. Class. II.
  Aqua pluvia, das Regen-Wasser, so vom Himmel fällt.  
  Aqua aestiva, Wasser, dessen man sich nur im Sommer zu gebrauchen pflegt, zur Winters-Zeit aber nicht nöthig hat.  
  Aqua quotidiana, Wasser, dessen sich iemand alle Tage nach seinem Gefallen bedienen kan, ob man gleich solches nicht alle Tage gebrauchet.  
  Der Unterscheid zwischen aquam aestivam et quotidianam soll darauf beruhen, daß nach Vlpiani Meynung in l. 1. §. 3. π. d. aqua quotid. et aest. aqua quotidiana von dem aestiva durch den Gebrauch, nicht aber dem Recht nach differire, denn zum täglichen Gebrauch stets lauffendes Wasser kan beständig so wohl zu Sommers- als Winters-Zeit geleitet werden, das Sommer-Wasser hingegen wird zur Sommers-Zeit allein gebraucht, z.E. die Gärten, Felder zu wässern, da denn der Sommer von einem Aequinoctio zum andern, als vom Frühling biß zum Herbst gerechnet, und jedes bey 6. Monathe von einander abgetheilet wird.  
  Lauterb. suchet den Nutzen darinne, daß in dem interdicto, d. aqu. quotid. der Kläger das Fundamentum agendi anführen soll, wie er sich dieser Gerechtigkeit nur einmahl, es sey nun des Tags oder Nachts, bedienet habe; In interdito de aqua aestiva hingegen müsse dessen Gebrauch bey 6. Monathe wegen Sommers angegeben werden; allein wenn besagter §. genauer angesehen wird, so wird nicht anzutreffen seyn, daß Ulpianus eben einen bey 6. Monathen durchgängigen beständigen Gebrauch, sondern dieses nur erfordert, daß Kläger darthun müsse, daß er vorigen Sommer in possessione vel quasi gewesen; er hat ja den Sommer dem Winter entgegen gesetzt, und meynet, daß nichts daran liege, ob ich vorigen Winter mich dessen bedienet habe.  
  Also bleibet kein anderer Unterscheid übrig als dieser: Im Interdicto de aqua quotidiana beweise ich, daß ich im vorigen Jahr einmahl, es sey nun Tags oder  
  {Sp. 990|S. 513}  
  Nachts, mich der Wasserleitung bedienet; im Interdicto de aqua aestiva hingegen, daß ich im vorigen Sommer mich einmahl entweder bey Tag oder Nacht mich derselben bedienet.  
  Aqua castellaria, Wasser, so aus eines andern Cisterne, oder anderem Wasser-Behältniß auf unsern Grund und Boden geleitet wird.  
  Aquae et ignis interdictio, die Untersagung des Wassers und Feuers, war bey denen Römern eine derer härtesten Straffen, wenn nemlich einer ins Elend verwiesen und verbannet wurde.
  • Dionysius Halicarn. …
  • Plutarchus in Mario …
  • Bud. Comm. Ling. Gr. …
  • Sigonius de Judic. …
  • Oisell. in Gell.
  Denn die Römer wolten auch bey ihren Ungerechtigkeiten und offt bey dem grausamen Verfahren doch noch immer den Namen haben, als wenn sie einen Civem Romanum weder an seinen Ehren noch an seinen privilegiis zu kräncken dächten, drum brauchten sie selten die verhaßten Wörter exsilium und proscriptio, sondern sie machten es etwas höfflich, und verbothen denen Leuten Wasser und Feuer, da musten sie ohne dem fort. Wem Wasser und Feuer untersaget wurde, der muste wohl fortgehen, da gleich des Exsilii nicht gedacht ward, massen er des Gebrauchs derer Dinge, welche vornehmlich zur Erhaltung des menschlichen Lebens gehören und nöthig seyn, beraubet war, und er von der blossen Lufft nicht leben konte.
  • Cicero pro domo …
  • Manutius de Legib. Rom. …
  • Heineccius Antiq. Rom. …
  • Hotoman. Antiq. Rom.
  Wie denn unter andern ein solcher Mensch auch keine togam mehr tragen durffte.
  • Plinius Epist. … Carent togae jure, quibus aqua et igni interdictum est.
  • Suetonius Claud. 15.
  Eben wie heutiges Tages einer, der von seinem Amte gesetzt wird, und keine Besoldung mehr bekömmt, auch wandern muß, wenn er sonst nichts zu seiner Nahrung anzufangen weiß, ob es gleich eben nicht heißt, daß man ihn aus dem Lande jage: Bey denen Römern geschahe solches  
 
  • entweder nur auf gewisse Jahre,
Manutius l.c.
 
  • oder ad dies vitae,
 
  ingleichen entweder nur in der Stadt Rom, oder auch in dem Revier herum, so weit solches von demjenigen, der das Verboth gethan hatte, war ausgesprochen worden.  
  Aqua et igni interdictus, dem Wasser und Feuer verbothen ist, das ist, der ins Elend verwiesen. Ulp. L. 1. π. de Leg. 3.
  Heut zu Tage, wer Vogelfrey, und in den Reichs-Bann verfällt.  
  Aqua haeret, hier weiß ich nicht, was bey der Sache zu thun ist. Der Ursprung kommt von denen Wasser-Uhren her, welche die Alten an statt der Sand-Uhren zu gebrauchen pflegten. Denn dieselben verstopfften sich eben so wohl, wie mit unsern Sand-Uhren noch zu geschehen pfleget, und ein solches geschahe, so hieß es aqua haeret.
  • Caesar Bell. Gall. …
  • Cicero de Offic. … in Quint. fratr.
  Aquam perdere, die Zeit verliehren, unnützlich zubringen. Diese Redens-Art hat ebenfalls von denen Wasser-Uhren ihren Ursprung genommen. Denn weil damahls die Stunden nach dem Wasser abgemessen wurden, und man sonst weder von den Sand- noch Schlag- am allerwenigsten aber von den Perpendicul-Uhren das geringste wuste, so zielte man mit dieser Phrasi dahin. Denn der Mensch mochte was gutes oder was böses thun, so lieff dennoch das Wasser fort und fort, und die Zeit verging von Punct  
  {Sp. 991}  
  zu Punct, und von einem Augenblick zum andern. Quintilianus Inst. Orat.
  Man verstehet diese Phrasin noch besser, wenn man sich vorstellet, daß die Römischen Judices denen Patronis caussarum die Stunden beniemten, so lange ihnen vergönnet war zu reden: waren die Stunden aus, so musten sie schweigen. Hatten sie nun die Momenta rerum noch nicht recht nachdrücklich vorgestellet, aquam perdiderant.  
  Aquam manibus, aquam pedibus, sagten die Römischen Herren zu ihren Bedienten, wenn sie sich zur Tafel legen wolten. Sie gebrauchten kein Verbum dabey, indem die Aufwärter schon verstanden, daß sie Wasser zu Fuß-waschen, und das Gieß-Becken zur Reinigung der Hände verlangten. Turnebus Advers. …
  Aquam a pumice postulare, wurde gesagt, wenn man von iemanden etwas begehrte, der selbst nichts im Vermögen hatte, oder der doch seines grossen Geitzes wegen nicht capable war, von seinem Vermögen iemanden die geringste Wohlthat zu erzeigen. Plautus Pers. …
  Aquam liberam gustare bedeutete bey denen Römern so viel, als die Freyheit erhalten, aus einem servo zum liberto gemachet werden. Denn dieses gehörte unter andern Ceremonien auch mit zur Manumission, daß ein Freygelassener entweder vor der Mahlzeit, oder unter derselben, wenn er das erste mahl mit seinem Herrn an derjenigen Tafel speisete, bey welcher er so manches liebes langes mahl aufgewartet hatte, einen Trunck Wasser thun muste, da hieß es: Aquam liberam bibit, nun ist er frey. Petronius Frag. Fragur.
  Me salvo cito aquam liberam gustabunt servi homines, d.i. Wo ich leben soll, so will ich meinen Knechten bald die Freyheit schencken.  
  Das contrarium bedeutete aquam servam bibere. Ovid. Amor. …
  Excute, sic unquam longa relevere catena,
Nec tibi perpetuo serva bibetur aqua.
  Du wirst nicht immer ein närrisch verliebter Sclave bleiben.  
  Aqua et igni accipere, l. pen. π. de don. int. vir. et ux.
  sich verheyrathen.  
  Wenn sich 2. Leute mit einander ehelich verlobten, so pflegten sie beyderseits Wasser und Feuer anzurühren;
  • Plutarchus Quaest. Rom. …
  • Pancirollus de Reb. Deperd. et Invent. …
  worüber die Auctores allerhand Speculationes haben. Z.E. der Mann sey feuriger, das Weib wässeriger Natur, beyde müsten einander zu besserm Gebrauch an die Hand gehen. Item, bey denen Opffern heiligte das Feuer, das Wasser aber machte rein: So heilig und rein solte demnach die Ehe auch gehalten werden, u.s.w. Es scheinet aber, daß die ersten Erfinder dieser Ceremonie wohl auf nichts weniger, als auf dergleichen mystische Erklärung mögen gedacht haben. Sondern Wasser und Feuer sind die zwey Grund-Säulen einer Haußhaltung, also bedeutete das gemeinsame Anrühren dieser beyden Dinge, daß sich der Bräutigam und die Braut, eines so wohl als das andere die Wirthschafft und die Haußhaltung solte lassen angelegen seyn. Ja aus Feuchtigkeit und Wärme entstehet und wächset alles.
  • Plutarchus c.l. Varro de L.L. …
  • Ovidius Fast. …
  • Alexander ab Alexandro Genial. Dier. …
  • Casal. de Prof. Rom. Rit. …
  • Bulenger de Imperat. Rom. …
  • Laurent. de
  {Sp. 992|S. 514}  
 
  Spons. 1.
  Aquam petitum, ist eine Redens-Art, so die Römer brauchten, wann sie etwas zu verrichten hatten, was auch der Türckische Käyser durch keinen Abgesandten bestellen kan, und man fragte einen solchen: Wo wilst du hingehen? so antwortete er nicht etwan mictum, sondern er sprach: aquam petitum, als welches allemahl muste parat seyn, wenn sie dergleichen Geschäffte in eigener Person abgestattet hatten, um sich zu waschen. Petronius 27. Exonerata vesica aquam poposcit ad manus. Propertius  
  Deponi monet et rogat lavari.  
  Ovidius de art. am.  
  Scilicet obstabit custos, ne scribere possis,
Sumendae detur cum tibi tempus aquae
.
  Sensus: Da du in der Geschwindigkeit hättest etwas schreiben können, wenn du wärest s. v. in loco secreto gewesen, so wird man auch dißfalls Achtung auf dich geben lassen, daß du es nicht thun kanst.
  • Turnebus Adu. …
  • Salmuth ad Panciroll. de Reb. Deperd. et Inu.
  Aqua Lustralis, Reinigungs-Wasser: Es war vor denen Tempeln in einem Kessel befindlich, der oben einen breiten Rand hatte, und unten spitzig zugieng, damit er nicht auf die Erde gesetzt werden möchte, welches die Römer für höchst sündlich hielten. Statius Theb.
  Wenn sie es weyheten, nahmen sie einen Brand aus dem Feuer, auf welchem ein Opffer verbrannt war, und löschten solchen in vorgedachtem Kessel ab, sodenn hielten sie es für heilig und geschickt, zum wenigsten die Sünden, so sie für gering hielten, damit abzuspühlen.
  • Euripides Herc. fur. …
  • Athenaeus
  Wie sich dann ein jedweder, der in Tempel gieng, entweder selbst damit besprengte, oder von einem gegenwärtigen Priester die Besprengung annahm.  
  Aqua niveta et glaciata, das kalte Wasser, dessen sich die Römer bedienten, war entweder von Natur dergestalt beschaffen, oder sie machten es mit Eiß und Schnee an, dahero die Redens-Art kommen, nivem oder glaciem potare. Martialis  
  Non potare nivem, sed aquam potare rigentem,
De nive conventa est ingeniosa satis
.
 
  Etliche kochten das Wasser ab, und hiengen es nachgehends in Schnee.  
  Aquae pluviae arcendae actio, siehe oben Actio de aqua pluviae arcenda.  
  Aquae librator, ein Wasserleiter, ein Wasserwäger.
  • L. 1. C. de Exc. artif.
  • Plinius Epist. …
  • Frontinus de Aquaeduct. passim.
  Servitus aquae non sitendae vel coercendae aut avertendae, wenn in meinem Fundo eine Wasserquelle entspringt, und das übrige Wasser in die angrentzenden Fundos laufft, und selbige bewässert, so kan ich, wann auch schon das Wasser undenkliche Zeit dahin geflossen wäre, es auffangen, und selbiges zu meines Feldes-Nutzen aufhalten und einfassen lassen. L. fin. in meo.
  Weil nun der Nachbar dieses Wasser nicht jure servitutis, sondern facultatis naturalis, indem ich es bißhero aus freyen Willen in seinem Lauff gelassen, der andere auch nichts darzu gethan, oder einen aquae ductum constituiret hat, genossen, will nun mein Nachbar, daß ihm dieses Wasser noch ferner zufliessen soll, so muß er die Servitutem aquae  
  {Sp. 993}  
  non sistendae vel coercendae aut avertendae von mir concediret haben. Manz. d. Serv.
  Servitus aquae educendae, die Gerechtigkeit, das gesammlete Regen-Wasser abzuführen. Es trägt sich offt zu, daß in einem Fundo ein Quell entspringet, oder sich Regen-Wasser sammlet, welches man gerne abführen wolte, wider des Nachbars Willen aber, der darunter seinen Fundum hat, man solches nicht thun darff, so muß ich ihn durch eine Dienstbarkeit dahin obligiren, daß er durch gemachte Gräben das Wasser in seinen Fundum lauffen lasse. Denn ob schon der unter meinem praedio gelegene Nachbar nicht hindern kan, daß das sich in meinem Grund und Boden sammlende Wasser, vor sich seinen Ablauff auf seinen tieffer liegenden Grund und Boden nimmt, sondern dieses incommodum natürlicher Weise tragen muß, zumahl auch die Feuchtigkeit des Feldes hinwieder ihm mit zuflüsset.
  • L. 1. §. fin: de aqua et aq. pl.
  • L. 2. pr. eod.
  So kan ich doch durch aufgeworffene Gräben das Wasser von den obern Ort nicht in den untern deriviren, es wären denn deswegen gewisse Verordnungen vorhanden, oder ausser diesen eine Dienstbarkeit constituiret.  
  Servitus seu Jus aquae non quarendae, ist eine Dienstbarkeit, daß man auf seinem Grund und Boden, welches regulariter niemand wehren kan, keine Wasserquellen suchen darff, welches an Seiten des andern diesen Nutzen haben kan, weil eben hierdurch etwa die Wasser-Adern, wodurch ihm das Wasser auf seinen Fundum getragen wird, können geschwächet oder abgeleitet werden.
  • L. quot. is. d. serv.
  • L. 1. §. si quis. 28. d. aqu. quot. et aest.
  Jus aquae non proscindendae, das Recht dem Nachbar das Wasser nicht zu mindern. Es geschiehet zuweilen, daß meines Nachbarn Brunnen unter der Erde um sich greifft, und Wasser-Adern macht, die sich in meinem Fundo ergiessen, diese kan ich nun entweder abgraben, oder verschütten, oder gar einfassen, oder einen Brunnen formiren.
  • L. si in uno …
  • L. fluminum.
  damit ich nun solches unterlassen müsse, ist mir Servitus nöthig.  
     

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Stand: 26. Oktober 2022 © Hans-Walter Pries