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Zedler: Autonomia HIS-Data
5028-2-2272-4
Titel: Autonomia
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 2 Sp. 2272
Jahr: 1732
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 2 S. 1170
Vorheriger Artikel: Autonoe
Folgender Artikel: S. Autonomus
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben und Anmerkung
  Autonomia, Autonomia Religionis, Freystellung der Religion, Gewissens-Freyheit derer Unterthanen, die durch den Religions-Frieden und andere Reichs-Satzungen eingeführte Freystellung der Religions- und Gewissens-Freyheit, vermöge deren jedermann eine freye Wahl, Profeßion und Gebrauch derer dreyen im Römischen Reiche eingeführten Religionen, nemlich der Catholischen, Evangelischen und Reformirten gelassen wird, und wird dieses genennet das beste und edelste Kleinod der Stände.
  Es pfleget aber jedoch mehrentheils, zumal bey Privatis, mutatio confessionis,[1] wegen des unausbleiblichen odii popularis, mutationem soli nach sich zu ziehen, oder derselben vorher zu gehen.
[1] HIS-Data: siehe RELIGIONIS MUTATIO
  Länder, Städte, Kirchen und Schulen aber zu reformiren, ist durch den Westphälischen Friedens-Schluß in so fern coërciret und eingeschräncket, und der 1. Ianuarii anni 1624. zum termino a quo beliebet worden, also, daß, wie dazumal der Zustand der Religion sich an einem Orte befunden, solcher forthin daselbst also beybehalten werden solle und müsse, mithin nichts geändert werden dürfe.  
  In besonderm Verstand bedeutet es auch den so genannten geistlichen Vorbehalt, welchen Kayser Ferdinandus I. in Kraft vorgeschützter Kayserlichen Vollmacht, ohne Zustimmung derer protestirenden Stände in den Reichs-Abschied de Anno 1555. einrucken lassen, daß alle Ertz- und Bischöffe, so sich nach der Zeit zu der Protestirenden Religion begeben würden, eo ipso der geistlichen Beneficien verlustiget seyn. Siehe unten Reservatum Ecclesiasticum.  
     

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Stand: 28. Oktober 2022 © Hans-Walter Pries