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Zedler: Bauer-Lehn HIS-Data
5028-3-721-3
Titel: Bauer-Lehn
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 3 Sp. 721
Jahr: 1733
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 3 S. 376
Vorheriger Artikel: Bauerius (Marcus Antonius)
Folgender Artikel: Bauermann (Franc.)
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Bauer-Lehn wird auch Schultzen-Lehn genennet, so denen Bauren conferirt wird, wird sonst schlecht Lehn genennet.  
  Deren Beschaffenheit ist verschieden, und nach Gewohnheit derer Länder, dahin gehören die Churmede-Lehen, (von köhren und miethen, wie einige wollen) welche denen Bauern dergestalt geliehen werden, daß sie nach geleisteter Lehns-Pflicht jährlich einen gewissen Zinß reichen müssen, und wenn der Lehn-Mann stirbt, der Lehn-Herr von dem Erben das beste Pferd, oder Ochsen, oder auch eine leblose Sache, vor die Belehnung fordern kan.  
  Dahin rechnet man auch die Frey-Mann-Lehn-Güter, welche von denen Kriegs-Beschwerungen frey sind, dergleichen im Amte Delitsch in Sachsen sich finden sollen.  
  So werden auch manchmahl die Bauren mit denen Erbgerichten, Dorff-Schultzen-Amt oder Bauermeisterschaft beliehen, welche Rechte als ein Anhang bey ihren Gütern sind, und können auch zuweilen in solchen Gütern die Töchter folgen, die doch einen Lehnträger bestellen müssen, der dem Amte vorstehe.  
  Solche Bauer-Lehn sind ordentlich von denen gemeinen Beschwerungen und Anlagen nicht frey, überdieses müssen auch sonderliche Dienste geleistet werden, z.E. der Lehn-Mann  
  {Sp. 722}  
  muß die Jäger, Diener und Knechte seines Lehn-Herrn mit Speiß und Tranck versehen, wenn sie etwan um die Gegend jagen, oder muß einen Jagd-Hund erziehen,  
  (dergleichen Dienste auch vor dem der Abt zu Walckenrieth dem Grafen von Hohnstein, Schwartzburg und Stolberg leisten müssen. Eckstorm. Chron. Walckenr. ...)
  auch die Tücher und ihr Jagd-Netze, mit einem Pferde, helfen führen, oder dem Lehn-Herrn zu Dienste ein Lehn Pferd halten, daß er es mit Reiten u. Anspannen nach seinem Gefallen gebrauchen möge, u.w.d.g.m.
  • Falckners Disput. inaugur. De eo quod just. est circa rustic. in mater. feud., so unter Coccejo zu Franckfurt 1693 gehalten;
  • und de Ludewig in jure clientelari secundum mores Germanorum medii aevi.
     

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Stand: 28. Dezember 2012 © Hans-Walter Pries