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Zedler: Bischoff [2] HIS-Data
5028-3-1937-9-02
Titel: Bischoff [2]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 3 Sp. 1941
Jahr: 1733
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 3 S. 982
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Stichworte Text Quellenangaben
Deutschland Die Teutschen Käyser haben gleiche Macht gehabt biß auf Henricum IV. welchem Pabst Gregorius VII. und seine Nachfolger viel Verdruß deswegen angethan, indem ihm sonderlich Pabst Gregorius beschuldigte, es wären alle diejenigen, welche der Kayser zu Bischöffen gemacht, durch Simonie dazu gekommen. Weil nun der Kayser wohl nicht gantz ohne Schuld seyn mochte, so verlangte der Pabst deswegen Rechenschafft.
  {Sp. 1942}  
   
  50-53.
  Sein Sohn Henricus V. wurde endlich derer vielen Verdrüßlichkeiten müde, und schloß auf dem Reichs-Tag zu Worms an. 1122. mit Pabst Calixto II. den Vergleich, daß der Kayser die Belehnung mit dem Ringe und Bischoffs-Stab dem Pabste völlig abtrat, also, daß mit der Wahl und Einweyhung ungehindert könnte verfahren werden, hingegen sollte die Wahl vom Volcke und denen Geistlichen, und zwar in Gegenwart des Kaysers oder seiner Abgeordneten verrichtet werden, ohne Simonie und Gewalt, und wenn sie auch über der Wahl nicht einig werden könnten, sollte der Kayser Metropoliten und Suffraganeos zu Rathe ziehen, und alsdenn demjenigen Comperenten beystehen, welcher das beste Recht hätte, und den erwählten Bischoff binnen 6 Monathen von Zeit der Einweyhung mit denen Reichs-Lehen und Regalien durch den Scepter beleihen solle, von welcher Ceremonie die Scepter-Lehen ihren Ursprung haben.
  Was die Kayserliche Hoheit dadurch vor Schaden gelitten, liegt jedermann am Tage. Im übrigen war es damals noch in gutem Zustande, weil so wohl die Metropoliten noch die Einweyhung, als auch die Geistlichen, die Comprovincialen, und das Volck die Wahl behielten, die Teutschen Käyser und Könige gebrauchten sich auch ihres alten Rechts derer Spoliorum, d.i. die bewegliche Verlassenschafft des Bischoffs und die Einkünffte des letzten Jahres, darinnen derselbe verstorben war, in die Kayserliche Cammer ziehen, sie waren bey der Wahl zugegen und konnten dadurch verhindern, daß man ihnen keine Person, die ihnen zuwider war, aufdringen konnte.  
  Allein auch dieses verlohren sie bald, indem die Dom- und Capitular-Herren derer Cathedral-Kirchen sich allein die Erwählung eines Bischoffs anmaßten, und die andern Geistlichen nebst dem Volcke gantz ausgeschlossen, womit so wohl der Pabst als der Kayser zufrieden waren, in dem sich jeder einbildete, es wäre besser, daß die Wahl bey wenig Personen beruhete, indem man dieselben mit leichterer Mühe auf seine Seite bringen könnte, wozu auch vielleicht die Käyser darinnen Gelegenheit gegeben, daß sie schon in ältern Zeiten denen Capiteln dieses Recht gegeben, wie solches Otto I. bey dem Bißthum Bamberg gethan. Monzambano l.c.
  Endlich kam es so weit, daß Honorius III. alle Wahlen vor null und nichtig erklärte, welche nicht von Capitel allein geschehen waren, und nicht lange hernach publicirte Kayser Fridericus II. eine güldene Bulle von der Kirchen-Freyheit, darinnen er dem Capitel die freye Macht, die Bischöffe zu wählen, confirmirte, sich des Rechts, die bewegliche Verlassenschafft derer Bischöffe, und die Einkünffte des letzten Jahres einzuziehen begab, auch die Appellationes an den Pabst ohne Ausnahme erlaubte.  
  Da nun unter denen Canonicis sehr offt Streit über der Wahl entstand, und diejenigen, welche wegen der Wahl schwürig waren, durch Appellationes bey dem Pabste sich Hülffe zu schaffen suchten, hatte dieser erwünschte Gelegenheit, die Wahl nach ihren Gefallen zu entscheiden, denen Käysern ihr dabey habendes Recht, denen Capiteln die freye Wahl und denen Metropoliten die Ordination aus denen Händen zu spielen. Lehmann l.c. ...
  Die Päbste fien-  
  {Sp. 1943|S. 983}  
  gen auch an das jus Spolii zu exerciren, Expectativen zu Bißthümern, und öffters einem zu etlichen zu geben, gewisse Bißthümer zur Ersetzung sich zu reserviren, die menses Papales einzuführen, daß nemlich der Pabst, wenn ein Bischoff in einem von diesen Monathen stirbt, einen andern einsetzen kan. Es sind aber solche Monathe Ianuarius, Martius, Majus, Iulius, September, November.  
  Es ist dem Pabst das grosse Interregnum im Teutschen Reiche hierzu sehr beförderlich gewesen, und nachdem er sich einmal in Besitz gesetzt, war es ihm leicht, auch nach dem Interregno solches weiter zu exerciren, welches man aus denen vielen Gratiis, Expectativis, Reservatis, bullis de non eligendo, und dergleichen sehen kan.
  • Monzambano l.c.
  • Conring. l.c. ...
  • Lehmann l.c. ...
  Hierzu kamen noch die Annaten, welche die Bischöffe dem Pabste desto eher einräumten, weil sie ihm ihr Glück allein zu dancken hatte. Ludewig de Iure Annat.
  siehe Annatae Tom. II. p. 383. seqq.  
  Auf diese Art wurden die Bischöffe dem Päbstlichen Stuhle völlig unterworffen, und die Canonici wurden entweder überstimmt, oder wenn sie sich nicht ihr Glück verschertzen wolten, musten sie auf die Päbstliche Seite treten. Dem Kayser blieb also nichts übrig als die Belehnung mit denen Reichs-Lehen, und Regalien. Es wurde auch der Titel eingeführt, daß sich die Bischöffe von GOttes und des Apostolischen Stuhls Gnaden schrieben.
  • Lehmann l.c. ...
  • Conring. l.c. ...
  Die Canonici lebten auch nicht mehr nach des H. Augustini und Benedicti Regeln, daher sie denjenigen, welcher nach dem Ausspruch der Conciliorum nicht erwehlt werden konte, postulirten, ungeachtet es in der That einerley war, und pflegten dahero die Bischöffe sich auch eine besondere Freyheit herauszunehmen, indem sie durch Weyh-Bischöffe, Vicarios, Archi-Presbyteros und Archi-Diaconos ihr Amt verrichten liessen, indem sie selbst sich nur in politische Sachen steckten, und wurde dadurch der independente Kirchen-Staat immer mehr und mehr in Teutschland befestiget.  
  Die Käyser suchten zwar unterschiedliche malen sich von diesem Joche loß zu machen, in Ertheilung derer Reservationum und Expectantiarum, und hätte solches auch zu Costnitz, als die Avisamenta Nationum Germaniae überreicht worden, geschehen können, allein, man erklärte nur die künfftigen Provisiones, wenn man selbige einer Simonie beschuldigen könte, vor ungültig.  
  Das an. 1436. versammlete Basler Concilium griff die Sache mit gehörigem Eyffer an, und wurde beschlossen, daß juxta statuta juris communis jede Kirche ihren Bischoff erwählen sollte, welchen hernach die Metropoliten consecriren sollten, die Annaten wurden aufgehoben, und der Pabst behielt nichts weiter, als das Recht die Metropoliten zu confirmiren.  
  Die Frantzosen wusten sich dieses Schlusses wohl zu gebrauchen und gab Carolus VII. durch eine sanctionem pragmaticam demselben die Krafft eines Gesetzes, biß endlich durch den Vertrag Pabsts Leonis X. und Francisci I. unterschiedenes geändert wurde.  
  Allein was die Teutschen anlangt, so wollte Kayser Fridericus III. nebst denen mächtigsten Reichs-Ständen ohne Noth neutral bleiben, ja man hielt es vielmehr mit dem abgesetzten Pabst Eugenio IV. und nach dessen Tode mit desselben Nachfolger Nicolao V, ließ dem Concilio das sichere Ge-  
  {Sp.1944}  
  leit aufkündigen, also, daß sie nach Lausanne sich begeben musten, und ihre Decreta und Canones in Teutschland gar nichts galten. Schilter de Lib. …
  Kayser Fridericus III. wurde endlich dahin gebracht, daß er an. 1448 den 17 Febr. zu Aschaffenburg mit Pabsts Nicolai V. Abgesandten die so genannten Concordata nationis Germanicae schloß, welche fürnemlich, was die Bischöffe anbelangt, hierinne bestand, daß der Pabst alle Bißthümer besetzen sollte, worinne der letzte Bischoff ein Cardinal gewesen, oder an dem Päbstlichen Hofe, und von demselben eine besondere Bedienung gehabt, ingleichen wenn ein Bischoff zu Rom oder in der Hin- und Rückreise intra duas diaetas legales oder binnen 40 Italiänischen Meilen von Rom gestorben war, wie auch wenn der vorige Bischoff war abgesetzt, oder an einen andern Ort beruffen worden, oder hatte selbst sein Amt niedergelegt, wie auch wenn die Wahl oder Postulation cassirt worden, oder wenn nach der Wahl die Praesentation gar nicht oder doch nicht binnen der von Nicolao III. in der Decretali: cupientes gesetzten Zeit geschehen war.  
  Der Pabst sollte auch zur confirmation derer ihm praesentirten Bischöffe und in so fern verbunden seyn, wenn er nicht wegen einer vernünfftigen und zulänglichen Ursache mit zu Rathe-Ziehung derer Cardinäle vor rathsam hielte, eine würdigere Person zu erwählen. Er bedung sich auch die Annaten oder an derer statt eine gewisse Summe, welche von der Vacanz des Bißthums zu rechnen von denen Einkünfften des ersten Jahres binnen denen 2 nächsten Jahren in 2 Terminen abgetragen werden sollten, und sollten die Bischöffe nur die Erleichterung haben, daß wenn die Taxe an einem Orte zu hoch gemacht wäre, wolle er eine besondere Commission deswegen niedersetzen lassen, welche nach geschehener Untersuchung einen leidlichen Preiß setzen sollten. Sonst aber sollten die Capitula bey ihrer freyen Wahl bleiben, und die Metropoliten sollten die Ordination verrichten.
  • Cortrejus ad Concord. …
  • Schilter Instit. …
  Diese Concordata waren in der That denen Ständen sehr nachtheilig, allein sie wären endlich gern zu frieden gewesen, wenn sie nur der Pabst gehalten hätte. Denn man siehet aus der Reichs-Historie unter Maximiliano I. Carolo V. und denen nachfolgenden Käysern, daß die Päbste sich immer mehr und mehr Gewalt anmassen wollten. Dahero in die Wahl-Capitulationes derer Käyser gesetzt worden, sie sollten sich bemühen, daß der Pabst dieselben halten möchte. Titius Spec. …
  Es sehen also die Römisch-Catholischen Stände dieselben noch als ein Gesetze an, da hingegen die Protestanten sich nicht darnach richten, welche Freyheit ihnen auch in dem Religions- und Westphälischen Frieden confirmirt worden.
  Die Protestantischen Bischöffe brauchen also keine Confirmation vom Papste zu erwarten, sondern empfangen nach geschehener Wahl vom Kayser die Belehnung über ihre Reichs-Lehen, müssen aber die Helffte über die ordentliche Cantzley-Taxe geben.
  • I. Part. V. §. 21.
  • Titius l.c. …
  Daß aber die Catholischen Stände sich nicht mit Recht in gleiche Freyheit setzen können, hat  
 
  • Conring. l.c. …
  • Titius l.c. …
  • Kulp. ad Monzamb. P. II. …
  • Isterus de Feud.
  • u. andere
 
  behauptet.  
Amt Das Amt der Bischöffe war Anfangs mit derer  
  {Sp. 1945|S. 984}  
  Presbyterorum ihrem einerley, so bald aber die Bischöfe vor denen Ältesten einen Vorzug erlangten, war ihr Amt, daß sie die Regierung in der Kirche führten. Sie lehrten das Volck, verwalteten die Sacramenta, sahen auf die Kinder-Zucht, sprachen die Gefallenen, wenn sie rechtschaffene Busse gethan, von ihren Sünden loß, ordinirten die Ältesten und übrigen Kirchen-Bedienten, und trugen Sorge, daß alles ehrlich und ordentlich in der Gemeine Christi zugehen möchte.  
  Sie haben aber anfangs solche Stücke nicht allein verrichtet, sondern zogen überall die Ältesten zu Rathe, und geschahe alles mit dererselben einstimmigen Bewilligung. Daher Polycarpus Epist. ad Philipp. c. I, nicht einmahl in seinen, sondern zugleich in derer Ältesten Namen schreibt. Heineccius l.c. …
  Sonst pflegten auch in denen ersten drey Seculis die Christen, wenn sie wegen zeitlicher Güter mit einander stritten, die Entscheidung dem Bischoffe zu überlassen, weil sie nach der Ermahnung Pauli I. Cor. 6. seqq. es vor eine Schande hielten, daß diejenigen, welche in Ansehung der geistlichen Glückseeligkeit weit geringer wären, sollten vor geschickter angesehen werden, ihre Sachen zu entscheiden, als sie unter einander selbst, zumahl es ein Ärgerniß bey denen Heyden gegeben hätte, und die Einigkeit unter der Gemeine durch den Bischoff besser konnte erhalten werden.  
  Allein man darff deßwegen die damahligen Bischöffe nicht als ordentliche Richter und Obrigkeitlichen Personen über die Gemeine ansehen, sondern die Partheyen compromittirten nur auf ihn, er war also nur ein Schiedsmann, daher auch solches nur audientia Episcopalis genennet wurde.  
  Als Constantinus M. sich zur Christlichen Religion bekennte, verlangten die Bischöffe eben dieses Recht unter dem Vorwand, da die Heydnischen Käyser ihnen solches gelassen, würden sie ja unter der Christlichen Ober Herrschafft nicht im schlechtern Zustande seyn sollen, als unter denen Heyden. Constantinus M. mag nun solche Schein-Gründe geglaubet haben oder nicht, so durffte er doch die Christen, welche den stärcksten Theil seiner Unterthanen ausmachten, nicht vor den Kopff stossen, ließ ihnen dahero die Audientiam Episcopalem, und machte ein judicium delegatum daraus, also, daß sowohl Geistliche und Weltliche mit Vorbeygehung der Weltlichen Obrigkeit, oder auch per adpellationem von dieser ihrer Urtheln bey denen Bischöffen ihre Sachen entscheiden lassen könten, und die Decreta derer Bischöffe sollten so gültig seyn, als wenn sie vom Kayser selbst gegeben worden wären.  
  Wiewohl diese Gewalt nicht lange mag gedauert haben, denn es scheinet, als wenn sie unter denen folgenden Käysern im 4. und 5 Seculo auch nicht einmahl über die Geistlichen in Civil-Sachen eine ordentliche Jurisdiction gehabt hätten, sondern wenn sie ja eine Sache entschieden, hatten die Partheyen auf sie compromittirt gehabt. Justinianus gab ihnen wieder einige Macht, indem er ihnen die Jurisdiction über ihre untergebenen Clericos, in gleichen über die Mönche ihrer Dioecesium, wiewohl nur in caussis pecuniariis einräumte, die peinlichen Sachen aber sollten vor denen weltlichen Richtern abgethan werden, wobey es auch in denen Orientalischen Provintzien beständig geblieben, im Occident aber nur bis auf Carolum M. Sie haben zwar auf unterschiedenen Conciliis provincialibus ihre Jurisdiction zu erweitern gesucht, es hat ihnen aber  
  {Sp. 1946}  
  nicht recht glücken wollen.  
  Unter Carolo M. aber wurde ihre Macht sehr vermehret, indem derselbe ihnen nicht allein die Jurisdictionem ordinariam in personalibus über den Clerum u. die in ihrer Dioeces gelegene Clöster gab, sondern er nahm auch unter seine Capitularia eine Constitution auf, von welcher ihn die Geistlichen überredeten, daß sie von Constantino M. wäre. Es ist aber dieselbe folgenden Inhalts: Quicunque litem habens, sive possessor, sive petitor fuerit, vel initio litis, vel decursis temporum curriculis, sive cum negotium peroratur, sive cum iam coeperit promi sententia, iudicium elegerit sacrosanctae legis antistitis, illico sine aliqua dubitatione, etiamsi alia pars refragatur, ad Episcoporum iudicium cum sermone litigantium dirigatur. Omnes itaquae caussae, quae vel praetorio jure, vel ciuili tractantur, Episcoporum Sententiis terminatae, perpetuo stabilitatis iure firmantur. Nec liceat ulterius retractari negotium, quod Episcoporum Sententia deciderit.  
  Ob nun gleich ihre Gewalt dadurch sehr vermehrt worden, so konnte doch von denen Bischöffen an die Königlichen missos oder an den König selbst appellirt werden, da denn in diesem Falle der König selbst oder der Comes palatii den letzten Ausspruch that. Culpis ad Monzamb. …
  In caussis realibus, und über die Kirche- und des Cleri Güter hatten sie keine Iurisdiction, indem solche die Käyser und Könige durch ihre Advocatos und Vicedominos exerciren liessen.
  Allein nach denen Zeiten derer Carolingischen Käyser schafften sie sich die vom Kayser gesetzten Advocatos vom Halse und nahmen sich selbst dergleichen an.
  Da sie aber diese Gewalt bisher in des Kaysers Namen mögen gehabt haben, so zogen sie solches nach und nach als ein Stück der Landes-herrlichen-Hoheit an sich, welches vielleicht zu Henrici IV Zeiten, und in dem grossen Interregno geschehen seyn mag. Lehmann l.c. …
  Aus diesem Mißbrauch ist endlich ein rechtmässiger Gebrauch worden, nachdem in der güldenen Bulle, in denen Constitutionibus Maximiliani I. in denen Wahl-Capitulationibus und in dem Münsterischen Friedens-Schlusse ihnen dieses Recht zugestanden worden.
  • Kulpis ad Monzamb. …
  • Titius l.c. …
  Daß aber die Bischöffe zu hohen Ansehen und Macht gestiegen, hat fürnehmlich die Unwissenheit und Aberglauben in denen mittlern Zeiten verursacht, indem sie als Gelehrte in den geheimen Rath hoher Potentaten gezogen, und ihnen dadurch Anlaß grosse Reichthümer zu sammlen gegeben worden.
  • Monzamb. …
  • Kulpis ad Monz. l.c.
  Man gab ihnen auch viel Macht, daß sie denen Heyden widerstehen, und die Religion vielleicht auch mit Gewalt fortpflantzen könnten. Schweder Introd. …
  Ingleichen suchten die Käyser die Macht derer Hertzoge zu schwächen, welches alles auch in denen damahligen Zeiten wohl gethan zu seyn scheinet.
  • Itterus de feud. …
  • Burgold. ad Instr. …
  Daher es nicht anders kommen konnte, als daß sie nach einer weltlichen Gewalt strebten, sonderlich da hohe Personen zu dergleichen Ämtern genommen wurden. Lehmann. l.c. IV, 3.
Regalien Was die Feuda regalia anlangt, welche die  
  {Sp.1947|S.985}  
  Bischöffe besitzen, so empfangen sie dieselben noch dem Kayser zu Lehn.  
Rechtsprechung In Ansehung der Person derer Bischöffe erkannte der Metropolit mit Zuziehung des Synodii in Kirchen- und Civil-Sachen, in peinlichen aber wurde er der weltlichen Obrigkeit ausgelieffert. Hatte der Metropolit ein Urthel über ihn gesprochen, so konnte er von demselben an den Patriarchen appelliren, wider dessen Ausspruch aber kein Rechts-Mittel statt hatte. Denn auf dem Concilio zu Sardica haben die Occidentalischen Bischöffe erst ausgemacht, daß die Adpellationes an den Päbstlichen Stuhl gelten sollten, in der Orientalischen Kirche aber hat man demselben dieses Ansehen niemahls eingeräumt, welches auch in gewissen Ländern in Occident so gehalten worden, wie man solches in Franckreich und Teutschland bemercket, ausser daß die Käyser und Könige öffters unmittelbar, oder doch durch ihre Missos die Sachen entscheiden lassen, und konnten sich die Bischöffe nur in dem Fall an den Päbstlichen Stuhl, oder den Primatem Dioeceseos wenden, wenn ihnen der Metropolit verdächtig war.  
  Endlich aber haben die Päbste es dahin gebracht, daß alle Sachen unmittelbar vor ihnen anhängig gemacht worden. Nachdem Henricus V. mit Pabst Calixto II. den oben gedachten Vergleich geschlossen, haben die Bischöffe nebst allen Geistlichen sich in personalibus völlig von der Kayserlichen Iurisdiction frey gemacht.  
Kirchenrecht In dem Jure Canonico werden ihr Amt und Jura in iura ordinis, iurisdictionem, legem dioecesanam und dignitatem eingetheilet, weil aber die Doctores nicht einig sind, worinnen iurisdictio u. lex dioecesana von einander unterschieden sind, halten viele solche vor einerley.  
Einsetzung Die Art und Weise zur Bischöfflichen Würde zu gelangen ist, daß einer vom Capitel dazu durch die meisten Stimmen erwählet wird, welches entweder per electionem oder postulationem geschicht. Jene hat statt, wenn einer kein Impedimentum Juris Canonici hat, und müssen zum wenigsten über die Helffte derer Canonicorum ihn erwählt haben. Siehe Electio.  
  Postulatio ist, wenn einer ein impedimentum juris Canonici hat, und von rechtswegen nicht könnte erwählt werden, aber doch dazu gelangen kann, wenn zum wenigstens zwey Drittheile derer Canonicorum ihm ihre Stimmen geben, siehe Postulatio.  
  Ist er nun erwählt, so muß er binnen einem Jahre sich bey dem Päbstlichen und Kayserlichen Hoffe melden, u. bey jenem die Confirmation, bey diesem aber die Belehnung über die Regalien suchen, in Ansehung derer Länder, welche sie nach und nach, sonderlich in denen mittlern Zeiten durch die Freygebigkeit derer Käyser an sich gezogen.  
  Diese geschahe anfangs mit Übergebung eines Bischoff-Stabs und Ringes, damit anzuzeigen, daß die Belehnung nicht nur auf die Lehns-Güter u. Regalien, sondern auch auf die Bischöffliche Würde gieng. Durch den Vergleich Henrici V. mit Calixto II. fiel die Investitur durch den Ring und Bischoffs-Stab weg, und sollte der Kayser den erwählten Bischoff nur mit denen Reichs-Lehen und Regalien durch den Scepter belehnen, daher die Scepter-Lehne ihren Ursprung haben.  
  Gleichwie aber bey denen weltlichen Fürsten die Beleihung durch die Fahnen, also hat auch bey denen Geistlichen die durch den Scepter aufgehört, und werden heut zu Tage Geist- und Weltliche durch das Schwerdt belehnt.  
Reichstag In so ferne sie entweder wegen ihrer Person, oder wegen ih-  
  {Sp.1948}  
  rer unmittelbaren Stiffter und Reichs-Lehne-Reichs-Stände sind, haben sie in dem Fürstl. Collegio ihren Sitz auf der Geistlichen Banck, die Protestirenden Bischöffe aber sitzen auf der Quer-Banck.  
Literatur  
  • Chrysostomus Hom. XI. ad I. Tim.
  • Zosimus II, 33.
  • Nicephorus VII, 48.
  • Sozomanus I. 9.
  • Helmoldus I. 4.
  • Petavius de hierarchia Eccl. I.
  • De Manca Conc. Sacr. et Imp. VI. 2.
  • Duarenus de Eccl. Ministr. V. 11.
  • Ziegler de Episcop. Centuriat. Magdeb. III. 7.
  • Eusebius Hist. Eccl. VI. 43.
  • Fontana Tyroein. Episc.
  • August. Barbosa de officio et potestate Episcopi.
  • Stephanus de Alvin de potest. Episc.
  • Bruschius de Episc. Germ.
  • Christ. Wintzeler de jurisdictione Episc. Germ.
     

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Stand: 13. Oktober 2022 © Hans-Walter Pries