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Zedler: Conferiren HIS-Data
5028-6-952-1
Titel: Conferiren
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 6 Sp. 952
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 6 S. 493
Vorheriger Artikel: Conferenz-Rath
Folgender Artikel: Confessio
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  Conferiren, heist zusammen tragen, zusammen legen, zusammen schlüßen.  
  Ingleichen auftragen, einem ein Amt conferiren.  
  Ferner,  
 
  • eines gegen das andere halten, übersehen, überlegen, als das Original entgegen der Copey oder Abschrifft;
  • ingleichen mit einem andern Unterredung pflegen, sich besprechen.
 
  Sonst heist es in Rechten, sonderlich in Erbschafften, ein- oder in die Brühe werffen, oder einbringen, welches nach Sächsischen Rechten die Weiber thun, und ihre eingebracht Gut, in des verstorbenen Mannes Güter mit conferiren, oder einwerffen müssen, wenn sie den dritten oder vierten Theil der Erbschafft haben wollen.  
     

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Stand: 26. März 2012 © Hans-Walter Pries