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Zedler: Constituere HIS-Data
5028-6-1091-1
Titel: Constituere
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 6 Sp. 1091
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 6 S. 563
Vorheriger Artikel: Constipatio
Folgender Artikel: Constitutio
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  Constituere, heißt sich zu etwas verbindlich machen, und ohne Stipulation darzu bekennen; ingleichen in eine gute Ordnung fassen, bringen; auch versprechen, ordnen, auf den Augenschein gehen, setzen, schlüssen, eingehen.  
  Die Constitution heißt Satzung, Ordnung, Verordnung, Anstalt, Beschluß, Recht.  
  Nach dem Iure Canonico ist es ein jeder Theil des Päbstlichen geschriebenen Rechts, es sey gleich von dem Pabst, oder andern geringern, so das Recht haben, ein Recht zu ordnen, herkommen:  
  Specialiter aber ist es ein Theil des geschriebenen Rechts, dessen Urheber der Pabst, oder bey Ciuil-Rechten der Lands-Herr, ist, in welchem etwas vergönnet und zugelassen, oder aber verboten; etwas geboten, oder bestraft wird.  
     

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Stand: 5. Januar 2013 © Hans-Walter Pries