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Zedler: Damnum HIS-Data
5028-7-93-11
Titel: Damnum
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 7 Sp. 93
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 7 S. 68
Vorheriger Artikel: Damnosa canicula
Folgender Artikel: Damnum ex consequentia datum
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Damnum, Verlust, Schaden, Abgang
  • l. 81. de V.S.
  • l. pen. ad Menoch.
  • l. eum. §. qui π. de furt.
  • Goedd. ad l. 81. ...
  Ingleichen wenn kein Gewinst von einer Sache zu hoffen.  
  Unter diesem Worte wird nicht begriffen das Interesse, denn ein anders ist Schaden leiden, ein anders aber das gehoffte Interesse nicht erlangen.  
  Damnum, nennten die Römer in specie, wenn es von jemand herkam, der intellectum und voluntatem hatte, und gehöret ad leg. Aquil. zum Unterscheid desjenigen Schadens, den die Thiere verursachten, so pauperies heisset, in effectu aber einerley ist, und act. d. paup. gesucht wird; noxa hingegen, wenn den Schaden ein Knecht thate: und noxalis judicio Statt findet.  
  Damnum, erkennet drey Species  
 
1.) wenn der Abgang weder in Gesetzen noch durch die Willkühr und Vergleich derer streitenden Partheyen vor gewiß ausgemacht, mithin erweißlich gemachet werden muß, und wird genennet id quod interest:
 
 
2.) wenn der Verlust sich künfftig erst äusert, und von denen Parteyen determiniret werden kan, und inuoluiret eine poenam,
wie es in l. vlt. π. de praetor. stipul. angemercket wird;
 
3.) wenn der Abgang steigend oder fallend ist, sodann, wie es auf die Zeugen ankommt, und was die abgegangene Sache zur selben Zeit werth, und in Gesetzen ausgemacht, und wird, weil es von der Länge der Zeit und Gebrauch dependiret, Vsura oder interusurium genennet.
 
     

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Stand: 30. März 2013 © Hans-Walter Pries