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Zedler: Dienst, hat nach Unterscheid HIS-Data
5028-7-830-5
Titel: Dienst, hat nach Unterscheid
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 7 Sp. 830
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 7 S. 436
Vorheriger Artikel: Dienst, dieses Wort hat eine dreyfache Bedeutung
Folgender Artikel: Dienst GOttes
Siehe auch:
Hinweise:

Stichworte Text Quellenangaben | Anmerkungen
  Dienst, hat nach Unterscheid derer Länder, von Alters her, nicht einerley Namen bekommen, denn es werden dieselbe an einigen Orten genennet, Rohwolt, anderswo Scharwerck,[1]
Balth. de Oper. Subd. 3.
[1] HIS-Data: korrigiert aus Scharweck
  An andern Orten werden sie genennet Frohn-Dienste, von dem alten Teutschen Worte Frohn, das ist heilig, weil nemlich diese Dienste zu einem Andencken und Recompens der erlangten heiligen Freyheit geleistet worden:
  • Wehnerus obseru. pract. verbo. Dingnothel.
  • Balthas. l.c.
  In denen Röm. Rechten werden sie genennet Operae Rusticorum, Operae Libertorum. l. 1. π. de oper. libert.
  In denen Justinianischen Gesetzen werden diese Dienste beschrieben, daß sie seyn eine Tage-Arbeit oder Tages-Verrichtung, (officium diurnum[1]) wobey denn des Tages sonderlich Meldung geschiehet,
[1] HIS-Data: korrigiert aus diuenum
  entweder weil solche Dienste jede Tage musten geleistet werden, l. 20. §. 5. π. de Statu lib.
  oder weil die gewöhnliche Arbeit bey Tage geschiehet.
  • l. 1. et 3. π. de Oper. libert.
  • l. 2. π. de adn. leg.
  Denn wiewohl hierdurch die Nacht nicht ausgeschlossen wird, und manchmahl die Dienste, als Botenlauffen und dergleichen, müssen bey Nacht verrichtet werden, wird doch die Benennung daher genommen, was insgemein zu geschehen pfleget. l. 3. et seq. π. de leg.
  Wenn man aber nach heutiger Art die Dienste, und wie sie ietzo im Gebrauch sind, beschreiben wollte, könte man sagen, daß  
  {Sp. 831|S. 437}  
  sie seyn, eine Tag-Arbeit, welche von denen Unterthanen und Bauers-Leuten, dem Landes- oder Guts-Herrn, zu dero selbst eigenen, oder ihrer Land-Güter Nutzen, aus Schuldigkeit muß geleistet werden. Es ist hieraus der Zweck derer Dienste leicht abzunehmen, welcher bestehet in der Nutzbarkeit und Verbesserung, entweder des Herrn selbst, oder seiner Äcker und Land-Güter. l. 24. …
  Doch scheinet auch der Neben-Zweck dieser zu seyn, daß, weil zwischen Herrn und Unterthanen soll eine gleichmäßige Treue seyn, Zasius de Feud. …
  dieserwegen die Guts-Herren gehalten sind, ihrer Dienst-Leute Güter zu schützen, auch ihre Priuilegia und gute Gewohnheit in allem Stande zu erhalten.
  Dannenhero die Leistung derer Herren-Dienste ein ziemlicher Beweißthum sey, der übernommenen Schutz-Gerechtigkeit: und wollen einige Dd. hieraus schlüssen, daß, wenn ein Herr seiner Pflicht hierinne nicht nachkomme, auch die Unterthanen nicht schuldig sind, die Dienste abzustatten,
  • Balth. de operib. …
  • Erhard. de oper.
  aus der Ursache, weil demjenigen, so seiner Schuldigkeit nicht nachkommet, auch nicht muß geleistet werden, was ihm gehöret.
  • cap. frustra. …
  • Husanus 8. …
  Jedoch mag vielleicht mit mehrer Gewißheit gesaget werden, daß, wenn ein Herr seine Leute allzu tyrannisch tractiret, er seiner Dienste sich dadurch verlustig mache;
  • argum. 2. Feud. 26.
  • Stam. de Seruitute …
  • Meuius ad Jus …
  • Struu. Synt. …
  Nach derer alten Römer Gesetzen, wurden die damahligen Dienste, getheilet, in officiales et fabriles. l. 5. …
  Officiales wurden genannt, welche der Person des Herrn geleistet wurden, als den Herrn zu begleiten, ihm aufzuwarten etc. l. 38. …
  Fabriles aber waren diejenige, welche in einer Kunst, oder Handwerck bestunden, und  
 
  • Theils zur Ergötzlichkeit dieneten, als da waren Musicanten, Seil-Täntzer, Gauckeler, Hof-Narren, kurtzweilige Räthe;
l. 7. …
 
  • Theils aber zur Nutzbarkeit und Commodität des Herrn dienen konten, als zum Exempel, Zimmer-Leute, Schneider, Baumeister, Mahler und dergleichen.
Zasius Singul. …
heute Nach heutiger Manier aber werden die Dienste, entweder  
 
  • nach ihrer Grösse, sind sie entweder gewisse, gesetzte oder gemessene Frohn-Dienste, benannte Frohn-Tage, oder wie sie auch sonst genannt werden, ordinar Herren-Dienste, welche nemlich zu gewissen Zeiten, und auf gewisse Tage ordentlich müssen verrichtet werden;
  • oder es sind ungemessene Frohn-Dienste, welche nicht auf gewisse Zeit, noch in gewisser Anzahl eingesetzet, sondern nach des Herrn Gutbefinden und Belieben, oder auch des Landes-Gewohnheit angesaget werden, und so offt müssen geleistet werden, als es die Noth erfordert.
  • Gailius Lib. VII. …
  • Richter. Decis. …
  • Hahnius ad tit. …
  • Struu. tit. …
  • Knichen de Vestit. …
  • Wehner. verbo Dincknotel,
  dahin gehören die Burgfeste, Flachs- und Erndte-Tage, wiewohl auch nunmehro an denen meisten Örtern, solche Dienste auf gewisse Zeit gesetzet sind.  
Art Der Art nach werden die Dienste  
 
  • entweder mit Wagen und Pferden, und durch Fuhrwerck geleistet, heissen deswegen Wa-

    {Sp. 832}

    gen- oder Spann-Dienste;
  • oder sie werden mit dem Leibe, und der Hand verrichtet, und heissen deswegen Hand-Dienste.
  • Struu. tit. de statu humanum in f.
  • Fritschius Tr. …
  Es scheinet, daß dieser Unterscheid von der Grösse derer eingeräumten Äcker ihren Ursprung gehabt: Denn denenjenigen, welchen der Herr so viel Landes übergeben, daß sie davon Pferd und Ochsen halten können, hat obgelegen, mit ihren Pferden oder Ochsen den Dienst zu thun, und dieselbe werden genennet Voll- und Halb-Meyer, oder Voll- und Halb-Spänner; an einigen Orten nennet man sie auch Anspanner, Pferdner, Hufener, welche aber so viel Land nicht bekamen, daß sie davon Vieh halten konten, oder die auch gar kein Land hatten, haben müssen durch ihre eigene Person den Herrn-Dienst leisten, welche deswegen genennet werden Hand-Fröhner, Köther, Kothsassen, ja auch Brincksitzer und Hintersattler.
  • Gantersheimische Land-Tags-Abschied, de an. 1601 §. 29.
  • Fritschius d. Tr. c. 9.
  Es werden auch zuweilen die Dienste in gewöhnliche und Landgebräuchliche und ungebräuchliche Herren-Dienste eingetheilet;  
 
  • Gewöhnliche Dienste sind die, welche nach hergebrachter Gewohnheit, entweder des gantzen Landes, oder eines gewissen Dorffs und Platzes gethan werden müssen;
  • Ungebräuchliche aber heissen, welche wieder das alte Herkommen und Gewohnheit gefordert werden; welche aber nicht anders praetendiret werden können, es sey denn, daß zwischen denen Herren und Unterthanen solche specialiter abgeredet, oder es bishero so gehalten worden, daß der Herr zu ungewöhnlichen Diensten die Leute angehalten.
Fritsch. de Tr. …
  Wenn die Sache nun zweiffelhafft ist, und man nicht eigentlich weiß, welcher Art des Herren-Diensts gebräuchliche, oder ungebräuchlich sey, muß man zuförderst die alten Verträge und Abschiede ansehen; sind dieselben nicht vorhanden, muß die Obseruanz und das Herkommen die Richtschnur geben, und darnach das Urtheil gefället werden.
  • Fritsch. d. l.
  • Balthasar. de Oper. Subd. 11.
     

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Stand: 15. Dezember 2022 © Hans-Walter Pries