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Zedler: Eid [2] HIS-Data
5028-8-475-4-02
Titel: Eid [2]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 8 Sp. 479
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 8 S. 255
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Hinweise:

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Übersicht
Umstände (Forts.)
  Beschaffenheit
 
  gemeines
  besonderes
 
  wesentliches
 
  Heiden
  Juden
  Eid bei Kreaturen oder Dingen
  außerwesentliches
 
  Bräuche
  Zweck

Stichworte Text   Quellenangaben
Beschaffenheit Der andere Haupt-Umstand des Eides ist die Beschaffenheit des Eides selbst. Es wird hierbey etwas gemeines und besonders erfordert.  
gemeines Das gemeine hat der Eid mit andern wichtigen Handlungen gemein, nemlich, daß er wohlbedächtig und mit Vorsatz geschehen müsse. Dahero derjenige, welcher den Eid erzehlet oder andern vorliest, nicht schwöhret.
  • Pufendorf de J.N. …
  • Thomas. in Jurisp. Diuina …
  • Osiander in notis ad Grotium
besonderes Das besondere ist entweder das wesentliche oder das zufällige.  
wesentliches Das wesentliche ist, daß dabey allemahl GOTT als ein Zeuge und Richter müsse angerufen werden: Als ein Zeuge, welcher Krafft seiner Allwissenheit weiß, daß man die Wahrheit rede, und als ein Richter, oder Krafft seiner Gerechtigkeit einen straffen werde, woferne man vorsetzlicher Weise einen betrügen wollte. Diese Clausel muß in einem jeden Eide, wenigstens der Krafft nach, enthalten seyn.  
Heiden Erfordert es die Noth, daß man einen Heyden muß schwöhren lassen, so muß man freylich zugeben, daß er bey seinen falschen Göttern schwöhre. Er fürchtet sich vor diesen, ob es gleich aus einer eitlen Einbildung geschiehet, und wenn man ihm gleich zumuthen wollte, daß er bey dem wahren GOTT schwöhren sollte, so ist doch dieses in Ansehung, daß er ihn nicht vor einem GOTT erkennet, vergebens. Ist dieses ein Nothfall und kan man sich sonst aus einem Handel nicht helffen, so sündiget derjenige nicht, der einem Heyden den Eid bey seinen falschen Göttern aufträget, und ihn von selbigem annimmt. Die Schuld fällt eigentlich nur auf den schwöhrenden, weil er in solchem Irrthume stecket. Buddeus in Institutionibus
Juden Eben so verhält es sich auch mit dem Jüden-Eide, in dem die Jüden, da sie die Dreyfaltigkeit leugnen, den wahren GOTT nicht anruffen, und nur bey dem GOTT Abraham, und auf das Gesetz-Buch schwöhren, wiewohl die Eides-Formeln, die ihnen vorgeschrieben werden, unterschiedlich sind. Wildvogel de Juram. Judaeorum.
  Eisenmenger im entdeckten Jüdenthum … hat nicht nur, mit vielen Umständen, und wie einige meynen, allzu-  
  {Sp. 480}  
  hefftig deshalb Nachricht gegeben und Warnung gethan; sondern es hat auch Wagenseil, auf dessen bescheidene Unparteylichkeit sich die Jüden, in der ihnen Schuld gegebenen schweren Lästerung JESU CHRISTI sich selbst beruffen haben, ein gleiches und zugleich Vorschläge gethan, wie ein Jüden-Eid eingerichtet werden müsse, daß man ziemliche Hoffnung haben könne, es werde richtig und der Wahrheit gemäß selbiger abgeschwohren, und das also von einem Jüden versprochene treulich gehalten werden, da er unter andern einräthet, man solle den Schwöhrenden den Eid in seinem Gebet- oder Schul-Habit, auf eine in der Schulen, als tüchtig gebräuchliche Gesetz-Rolle in Gegenwart einer Jüden-Versammlung und eines Rabbiners thun lassen, der ihm alle Empfindung, wie die Namen haben mögte, auf alle Weise und zu aller Zeit, auch auf das Versöhn-Fest, absagte und so weiter.  
  Andere haben nach Wagenseils Zeit die Sache weiter getrieben. Wagenseils Vorschlag ist im Neubestellten Agenten in der 1 Depeche erster Function … zu sehen, und bestehet in folgenden: Ein Jude, der schwöhren soll, muß über 13 Jahre und 1 Tag alt seyn. Er ist dabey gewöhnlicher Weise gekleidet mit seinem Rock, Gürtel und Mantel. Er behält auf dem Haupte sein Käpplein, wie auch Baret oder Hut. Er muß an die Stirn und lincken Arm anziehen seine Tfillin oder Gesetz-Riemen. Er muß auch den Kopf einhüllen in seine Tallis oder Gesetz-Umhang. Er darff sich nicht anders anschicken, als wie er an Werck-Tagen in der Synagog betet. Aus der Synagoge hohlet man eine pergamenterne Rolle, auf welcher die fünff Bücher Mosis geschrieben: diese Gesetz-Rolle muß er mit dem Munde küssen, sie so fort auf den rechten Arm nehmen, die lincke Hand darauf legen, sich gegen Morgen gen Jerusalem wenden, den Eid nachsprechen, und zum Beschluß gedachte Rolle nochmahls küssen.  
  Also schwöhret einer nach dem andern, und zwar in Beysein einer Gemeine oder 10 Jüden, welche als Beystände zugleich Omen (Amen) sprechen. Also und durch solchen leiblichen Eid sollten von Rechtswegen alle unter Christen wohnende Jüden sich verbindlich machen müssen zu GOTT dem Allmächtigen, der Himmel und Erden auch sie erschaffen hat.  
  Die vorgeschlagene Eides-Formel ist:  
  Ich N. oder mit was ich sonst vor einem Namen und Zunamen kann und mag genennet werden, ein Sohn, oder nach Beschaffenheit, Tochter, Eheweib des N. schwöhre zu GOTT dem Allmächtigen, der Himmel und Erden, und auch mich erschaffen hat, einen leiblichen Eid, daß ich da einen wahren und Caschern Sefer Tora, oder gültig geschriebenes gantzes Gesetz-Buch Mosis in meinem Arm halte. Ich schwöhre zu GOTT dem Allmächtigen, der Himmel und Erden, und auch mich erschaffen hat, einen leiblichen Eid, daß ich N. vor meine rechte Obrigkeit halte, der ich schuldig und willig bin, in allen billichen Sachen, welche nicht wieder mein Gewissen und die heil. Tora, oder Gesetz GOTTES lauffen, Gehorsam zu leisten, und ihren Befehl zuvollbringen. Ich schwöhre etc. daß mir diesen Eid niemand auf der Welt soll mattir seyn, oder auflösen, und daß ich auch nicht glaube, daß ihn niemand  
  {Sp. 481|S. 256}  
  auflösen, und mich davon befreyen könne. Und dieses alles will ich, so lang ich lebe, steif und feste halten, so war ich mich zu denen 613 Geboten, die in seinem heil. Tora, oder Gesetz, so ich da gegenwärtig in meinem Arm halte, geschrieben sind, bekenne.  
  Thue ich es nicht, und verbrich ich diesen Eid, so bekleide mich der Fluch als ein Kleid, und gürtle mich stets als einen Gürtel. Er soll in mich kommen, gleich als das Wasser, und gleich als das Öl in meine Gebeine. Mein Gebet sey zu Sünden. Verflucht sey ich im Himmel und auf Erden, und meine Seele und Leib sollen keinen Theil haben, an allen Versprechungen, die uns GOTT gethan, auch nicht an dem Olem habba, oder ewigen Leben, zu ewigen Zeiten. Verflucht soll ich seyn in meinem Kommen, verflucht in meinem Ausgehen: Mein Weg soll verfinstert und mein Gang glitschig werden. Ich soll den Hunger, Durst und mangelhafft leben: Ich soll Gewalt und Unrecht leiden müssen, und niemand soll mir helffen: GOTT soll mich schlagen mit Unsinnigkeit, mit Blindheit und Verderbung derer Augen, mit vertummlung des Hertzens, mit Geschwulst, mit Fieber, mit Hitze, mit Brunst, mit Hagelschlocht, mit Gelbsucht, mit feuchten Blattern, mit grünem Grind, mit dürrem Grind von dem Ballen meines Fußes an die Knie und an die Schenckel, bis an den Wirbel, daß ich nicht kan geheilet werden.  
  Ich soll Nacht und Tag traurigem Gemüth, erschrockenen Hertz und Angst seyn, und die Verderbung soll seyn in alle Wercke meiner Hände, die ich vornimm zu thun. Ich soll zum Bösen abgeschieden seyn von allem Geschlecht Israel. Meine Tage sollen vermindert seyn, ich soll erwagelen von der Welt und ein End nehmen mit Schrecken. Mein Körper[1] soll liegen vor Vögeln des Himmels zu essen, und zum Vieh der Erden, und niemand soll sie davon jagen. Mein Gedächtnüß soll vergehen von der Erden, und ich soll keinen Namen haben auf der Strassen, Amen.
Gerhard Diss. de Cerimoniis
[1] HIS-Data: korrigiert aus: Körpel
Eid bei Kreaturen oder Dingen Ob gleich oben gesagt ist, daß bey einem höhern demnach eigentlich bey GOTT zu schwören oder der Eid abzulegen sey; so wird doch wohl gehöret und gelesen, daß Menschen bey Creaturen oder erschaffenen Dingen schwören. Dabey sichs fraget: was davon zu halten sey? Schwöret man aber nun bey denen Creaturen, so muß man diesen Unterscheid machen: Entweder hält der Mensch die Creatur, bey der schwöret, vor einen GOtt, und das ist sündlich, oder er nennet die Creaturen als Sachen, die ihm am liebsten sind, und an welchen ihn GOTT straffen soll, und das ist erlaubt.  
  Dahin gehören die Eidschwüre derer alten Römer per Salutem Filii, per Caput, Genium, Salutem Principis, und noch heute zu Tage, wenn man bey seiner Seelen schwöret. Brissonius de Form. VIII.
  In der heiligen Schrifft finden wir, daß Joseph bey dem Leben des Pharaonis geschworen. Gen. 42, 15.
  Sonst schwuren die Juden bey dem Himmel oder bey der Erde, wie-  
  {Sp. 482}  
  wohl sie dieses vor was geringes geachtet, auch der Heyland diese Jüdische Meynung Matth. 5, 34. 35. verwirfft; ingleichen wie sie auf Jerusalem und den Tempel trotzten, also schwuren sie auch bey beyden, und bestätigten wichtige Sachen bey dem Blute Abels, und ihrem Haupte. Müller im Rechte der Natur …
  Die Nachrichten der Schrifft davon sind merckwürdig, darinnen man lieset Matth. 23, 16. sqq. Wehe euch verblendete Leiter, die ihr saget: Wer da schwöret bey dem Tempel, das ist nichts, wer aber schwöret bey dem Golde am Tempel, der ist schuldig. Ihr Narren und Blinden, was ist grösser, das Gold, oder der Tempel, der das Gold heiliget: wer da schwöret bey dem Altar, das ist nichts, wer aber schwöret bey dem Opffer, das droben ist, der ist schuldig. Ihr Narren und Blinden, was ist grösser, das Opffer oder der Altar, der das Opffer heiliget: Darum wer da schwöret bey dem Altar, der schwöret bey demselben, und bey allem, was droben ist. Und wer da schwöret bey dem Tempel, der schwöret bey demselben, und bey dem, der darinnen wohnet. Und wer da schwöret bey dem Himmel, der schwöret bey dem Stuhl GOTTES, und bey dem der darauf sitzet. Ich aber sage euch: Wer sich von seinem Weibe scheidet, (es sey denn um Ehebruch) der machet, daß sie die Ehe bricht, und wer eine Abgeschiedene freyet, der bricht die Ehe.  
  Ihr habt weiter gehöret, daß zu denen Alten gesagt ist, du sollt keinen falschen Eid thun, und sollt GOTT deinen Eid halten. Ich aber sage euch, daß ihr aller Dings nicht schwören sollt, weder bey dem Himmel, denn er ist GOTTES Stuhl, noch bey der Erden, denn sie ist seiner Füsse Schemmel, noch bey Jerusalem, denn sie ist eines grossen Königs Stadt: Noch sollt du bey deinem Haupt schwören, den du vermagst nicht ein eintziges Haar weiß oder schwartz zu machen.  
  Die Worte geben von selbst, daß man bey dem Tempel, bey dessen im Corban, oder im Schatz-Kasten liegenden Golde, wie Lightfoot Hor. Ebraic. in Matth. … es erkläret, bey dem Altar, bey dem Opffer des Altars, bey dem Himmel, bey der Erden, bey Jerusalem, bey seinem eigenen Haupt geschworen; daß die Rabbinerschafft die Erde bey dem Corban-Gold, und bey dem Altar-Opffer verbündig gehalten habe, Zweiffelsohne, weil sie ihren Nutzen dabey hatten, daß die Tempel-Gaben von besonderer Heiligkeit zu seyn erachtet worden, dann wäre das Volck nicht in solcher Meynung geblieben, würden die Opffer gewaltig sich gemindert, und die Priesterschaft weniger Eingefälle gehabt haben.  
  Es ergiebet sich weiter, daß man die mehreste bey denen Creaturen geschworenen Eide unter denen Jüden wenig geachtet, Lightfoot l.c.
  und dabey das Eid-Schwören überhaupt zu einem Gespötte und zu einer Zierrath gemeiner Rede, dergleichen etwas auch unter denen Christen, leider! häuffig im Schwang gefunden wurde, gemacht habe, worwieder unser Heiland ernstlich geeifert.  
  Der Verstand von denen bey Creaturen gethanen Eiden ist wohl, daß man damit sagen will, GOTT solle uns deren Gegenwart, Nutzen, Gewogenheit, Gebrauch und  
  {Sp. 483|S. 257}  
  so weiter entziehen, wenn nicht die Wahrheit geredet würde, daß es endlich, wie Pufendorff de Jure … lehret, auf GOTT, und auf dessen benennten Creaturen zum Schaden des dabey etwa unrecht schwörenden, auszuübende Rache ankommt; Allein allem Ansehen nach, will doch solcher scharff- und tiefsinnige Rechts-Lehrer nicht viel auf die Sache halten, wie dann auch die Römische Kayser endlich selbst, bey ihrer Wohlfarth zu schwören, ernstlich untersaget haben. Denn ob man ihnen wohl bey solcherley Eiden mit zu heucheln, und zu verstehen geben wollen, daß man ihre Wohlfarth höher als seine eigene, und sie zu verlieren, oder in Übelstand zu sehen, vor das allerhöchste Unglück und seine eigene empfindlichste Bestraffung hielte; so ist doch nicht zu sehen, woher man das Recht und die Macht habe zu begehren, daß GOTT unsern Meineid an eines andern Person oder Sache rächen, und diese also unserer Unthaten halber mit leiden solle.  
  Der Heiland scheinet selber darauf gesehen zu haben, wenn er saget: Man solle bey dem Himmel nicht schwören, dann er gehöre dem Menschen nicht zu; sondern sey GOTTES Thron: auch nicht bey der Erde, dann es habe damit die gleiche Bewandnüß, sie sey nicht des Menschen, sondern GOTTES, gleichsam dessen Fuß-Schemmel. Womit er zu verstehen geben wollen, daß es gantz ungeräumt heraus komme, etwas fremdes und uns nicht gehöriges zur Rache unserer Untreu allenfalls eidlich an- und dargeben wollen. Was hier und dar gebräuchlich ist, ist deshalben nicht allemahl gründlich gut; doch thut Gewohnheit und gegenseitige Bewilligung viel. So schworen schon die ersten Christen nach ihrer Zeit Gebrauch bey dem Heil oder Wohlseyn derer Kayser, so lange diese dessen zufrieden waren. Tertullianus in Apologet. 32.
  Wenn schon die Jüden-Lehrer selbst gestehen, daß die Sache in einem bey Creaturen geschwornen Eid auf die an solchem, zu des schwörenden Mit-Nachtheil, auszuübende Rache GOTTES ankomme, und also Verbündlichkeit gnug in solchem Eide vorhanden sey; berichten sie doch zugleich, daß in denen bürgerlichen Gesetzen bey ihnen keine Straffe darauf gestanden, wenn jemand solcherley Eid fälschlich geschworen, oder daß damit beteuerte nicht gehalten habe.  
  Dahero mag es wohl gekommen seyn, daß man sich so wenig aus dergleichen Eid und fast kein Gewissen gemacht, damit den Neben-Menschen zu äffen und zu betrügen. Man muß dieses bey denen Heiden gemerckt haben, sintemahl der Poet Martialis Epigrammat. … gar spitz- und spöttisch saget: Er glaube einem Jüden nicht, ob er ihn gleich bey dem Tempel geschworen hätte; sondern es solle ihm dieser per Anchialum d.i. wie es die Gelehrten erklären, bey seinem GOTT Chi allah, so wahr der lebt, einen Eid thun, dann wollte er ihm glauben, nemlich weil die Jüden lehrten, daß ein solcher Eid bey Straffe vor GOTT und den Menschen wahr seyn und gehalten werden sollte.  
  Ausser dem ist auch bey denen Römern, II. l. 33. π. de Jurejurando mit dem bey seiner eigenen Wohlfarth gethanen Eide niemand davon gekommen, wo es nicht der, welchem etwas eidlich versichert werden sollen, zufrieden gewesen ist; sondern es hat in dessen Verweigerung, bey GOTT selbst, oder  
  {Sp. 484}  
  mit sonst gewöhnlicher Formel geschworen werden müssen.  
  Andere Völcker, ausser denen benannten, haben andere Dinge gehabt, dabey sie geschwohren.
  Die Griechen bey dem Scepter, welches doch so viel heissen sollen, als bey dem GOTT, der ein HERR über Scepter und Cronen, ein HERR derer Herren, und König derer Könige ist: Die Perser bey der Sonnen, der Türckische Kayser Mahomed selber bey der Erde, Meer, dem Berge Sinai, bey denen Sternen u.s.w. die bey lächerlichen Dingen getane Eide scheinen ein Gespött der wichtigen Sache oder derer sie mißbrauchenden gewesen seyn.  
außerwesentliches Das außerwesentliche bey einem Eid betrifft gewisse Ceremonien, welche die Völcker bey Ablegung eines Eids eingeführet. Man findet hiervon in denen Büchern, welche von Antiquitäten handeln, und welche Fabricius in Bibliogr. Ant. dießfalls angeführet, genugsame Nachricht.
Bräuche Es war ein alter Gebrauch, daß der schwörende die Hand unter des andern seine Hüffte legen muste, wie dieses Gen. 24, 2. 47, 29. zu lesen.
  Die meisten erklären diese Worte so, wie sie Lutherus übersetzt hat, daß nemlich im Schwören einer des andern Hüffte angerührt; Marckius in Comment. … hat angemercket, dieser Gebrauch habe seinen Ursprung daher, weil man nicht allein in denen Hüften viele Stärcke habe, sondern weil man auch daselbst das Schwerd und die Waffen umgürte, wobey noch Dithmari Noten über Maimonidis Constitutiones de Jurejur. nebst der vorgedruckten Epistel des Perizonii nachzulesen sind.
  Hermann von der Hardt vermeynet, diese Worte wären so zu verstehen, daß einer dem andern seine rechte Hand geben, und sie in das Gelencke unter der rechten Hand des, dem er schwöre, legen müssen, wovon die von ihm herausgegebenen Brieffschafften de Juram. per dextra carpum, non per femur zu sehen;
  Gundling in denen Gundlingianis … billiget diese Meynung. Gleichfalls führet er an, Jüden hätten zu den Zeiten CHRISTI und seiner Apostel, wenn sie geschworen, das Gesetz-Buch in denen Händen gehabt, und solches berühret. Dieses Gesetz-Buch wäre bey ihnen vor das vornehmste Buch der heiligen Schrifft gehalten worden, was sie mit diesem Gesetz-Buche gethan, das hätten die Christen mit dem Evangelium-Buche vorgenommen, diese hätten gleichfalls die Finger darauf geleget, wenn sie schwören wollen, indem die Evangelia unter ihnen ebenso einen besondern Vorzug gehabt hätten, als die fünff Bücher Mosis bey denen Jüden, und dieses wäre sonderlich zu Ende des dritten und zu Anfang des vierten Seculi häuffig und fast ohne Verstand geschehen. Weil man von der Geistlichkeit eine grosse Heiligkeit verlanget, und daß sie vor allem das Euangelium im Hertzen haben solten, so hätten sie dasselbige, wenn sie schwören sollen, nicht angerühret.  
  Gundling weiset auch noch weiter, daß wie die Jüdischen Weiber das Gesetz-Buch nicht in die Hände gefasset noch berühret, weil sie das Gesetze nicht lernen durfften, also hätten auch die christlichen Weiber das Evangelien-Buch nicht in die  
  {Sp. 485|S. 258}  
  Hände genommen, sondern die Finger an die Brust geleget.  
Zweck Der dritte Haupt-Umstand, welchen wir bey dem Eide zu mercken haben, ist der End-Zweck und die Würckung des Eides auf Seiten desjenigen, der einen schwören lässet, ist die Absicht diese, daß er des andern sein Gewissen dadurch, daß die Pflicht, die er ihm vorstellet, eine göttliche Pflicht sey, rühren will. Derjenige aber, der den Eid leistet, will durch die bezeigte Rührung seines Gewissens seinen Worten einen grössern Glauben zulegen. Hieraus siehet man, daß aus dem Eide keine grössere Verbindlichkeit entstehet, als in der Haupt-Sache selber enthalten ist, und daß die Verbindlichkeit des Eides sich nur nach der Beschaffenheit derjenigen Sache richte, welche durch den Eid bekräfftiget werde.
  • Pufendorf de Jur. Nat. …
  • Hochstetter in Collegio. Pufend. …
  • Vitriarius in Instit. …
  • Beckmann in Medit. Polit. …
  • Buddeus in Select. Jur. …
  • Thomasius in Jurisprud. Diuina …
  • Treuer ad Pufend. de Offic. …
  • Willenberg in Sicilimentis …
  • Gribner in Jurispr. Natur. …
  • Müller im Rechte der Natur …
  Zentgrav de Origine … hingegen meynet, daß die Eidschwüre allerdings eine neue Verbindlichkeit verursachten,und Grotius de Jure Bell. et Pac. … stehet auch in denen Gedancken, daß man sich durch einen Eid gegen GOtt allezeit, gegen den Nächsten aber nur zuweilen verbindlich mache, welcher Meynung gleichfalls  
 
  • Kulpisius in Collegio Grotiano
  • Ziegler in Notis ad Grot. … und
  • Poeßler in Disp. de Jurejur. de re illicita, Tübingen 1712 …
 
  beypflichten.  
  Es geschiehet aus diesem falschen Wahn, als werde bey einem Eide GOTT etwas versprochen, welches gantz falsch ist, indem man ihn nur zum Zeugen und Richter bey der Haupt-Sache anruffet; GOtt straffet einen Meineidigen, aber nicht deßwegen, weil er nicht gehalten, was er versprochen, sondern weil er vergebens und muthwillig sich auf die göttliche Allwissenheit und Gerechtigkeit beruffen. Die Menschen erlangen durch einen Eid kein neues Recht, sondern nur mehrere Versicherung desjenigen Rechtes, welches sie vorher schon gehabt haben.  
     

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Stand: 3. Januar 2023 © Hans-Walter Pries