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Zedler: Gesinde-Kost HIS-Data
5028-10-1288-2
Titel: Gesinde-Kost
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 10 Sp. 1288
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 10 S. 661
Vorheriger Artikel: Gesinde-Brod
Folgender Artikel: Gesinde-Lohn
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  Gesinde-Kost ist der Unterhalt an Speise und Tranck, welche eine Herrschafft ihrem Gesinde zu reichen schuldig ist.  
  Es soll erwehnte Kost also beschaffen, und dergestalt zugerichtet seyn, daß das Gesinde nicht allein keinen Hunger darbey leiden, sondern auch gesund und bey Kräfften bleiben könne; denn wo man von seinem Gesinde volle Arbeit fordert, und demselben nur halb zu essen giebt, der zwingt es aus Noth untreu zu werden, und da, wo es sich nicht geziemet, zuzugreiffen, wenn es vorher noch so treu gewesen.  
  Ebenso unverantwortlich ist es auch, wenn man Dienst-Boten mit solcher Speise abfertiget, dabey sie ihre Gesundheit einbüssen, folglich Lebenslang mit Wehe-Klagen an einen solchen Dienst gedencken müssen.  
  In der Land-Wirthschafft rechnet man jährlich auf einen Knecht oder Magd, ausser Kraut, Rüben, Möhren, Salat und dergleichen Garten-Waaren, an Getreyde, Zugemüsen und anderen Zu-Kost:  
 
  • fünff Scheffel Korn, Dreßdnisches Maasses zu Brode,
  • drey Viertel Korn zu Müsern und Suppen,
  • einen Scheffel bis fünff Viertel Gerste zu Graupen;
  • ein halber Scheffel Weitzen;
  • ein halber Scheffel Erbsen;
  • ein Viertel Linsen,
  • und zwey Metzen Saltz.
 
  Doch wird es immer an einem Orte anders, als am anderen gehalten, und lässet sich davon nichts gewisses determiniren.  
     

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Stand: 22. Dezember 2012 © Hans-Walter Pries