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Zedler: Handwercker HIS-Data
5028-12-451-4
Titel: Handwercker
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 12 Sp. 451-456
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 12 S. 241-243
Vorheriger Artikel: Hand-Werck zusagen
Folgender Artikel: Handwercks-Bote
Siehe auch:
Hinweise:

  Text   Quellenangaben
  Handwercker, sind eine Gesellschafft gewisser Künstler, welche ein zugelassenes Handwerck oder Kunst treiben, und mit gewissen Gesetzen und Verordnungen versehen sind, welche im Collegio mit sind, werden  
 
  • Gesellen,
  • Zunfft-Genossen,
  • Handwercks-Genossen,
  • Zunfft- und Gült-Brüder,
 
  die Vorsteher aber [1]
[1] HIS-Data: korrigiert aus: oder
 
  • Gült-Meister,
  • Zunfft-Meister,
  • Ober-Meister,
  • Wette-Herren,
  • Älter-Leute,
  • Alter-Männer
 
  genannt.  
  In Rom machte man Anfangs nicht viel aus denen Handwerckern, weil man ihre Professionen vor schlecht und gering hielt. Cicero de Offic.
  Auch sie nicht unter die Soldaten nahm.
  • Liuius VIII. 20.
  • Sallustius Ing. …
  Jedoch kunten sie nach der Zeit Römische Bürger werden, hatten auch das Jus suffragiorum. Liuius XL. 51.
  Ihre Kinder konnten ebenfalls Ehren-Stellen bey der Republic erhalten.
  • Sigonius de antiqu. …
  • Pitiscus Lex. Ant.
  Sie wurden in gewisse Zünffte oder Collegia abgetheilet, welche schon Numa Pompilius, Plutarchus in Numa
  oder wie Florus I. … will Seruius Tullius gestifftet.  
  Hernach wieder in unterschiedene Corpora und Decurias, und hatten ihre Praefectos, Decuriones, Magistros, etc.
  • Sigonius l.c.
  • Pitiscus
  {Sp. 452}  
  l.c. …
  Weil nun Zünfften und Gülten, oder überhaupt Collegia ohne Verstattung der Obrigkeit, unzuläßig, so folget daß das Recht, solche Zünffte und ihre Ordnungen zuläßig zumachen, dem Haupte eines jeden Staats und, in unserem Teutschen Reiche, einem jeden dessen Stand, Krafft der Territorial-Superiorität, zukomme, welche dergleichen Collegiis eine Ordnung oder Handwercks-Innung giebt, oder die sie unter sich aufgericht, per modum priuilegii confirmiret, Zunfften und Zechen vergönnet und zulässet, welches sie mit ihren Ordnungen und Zunfft- Briefen müssen beweisen.
  • Refor. Pol. An. 1548. …
  • Hahn ad Wesenbec. …
  • Kayserliches Patent von Abstellung derer bey denen Handwerckern eingeschlichenen Mißbräuche an. 1731. …
  wiewohl auch andere denen Municipal-Städten und deren Obrigkeiten wenn sie nur das Recht Statuta aufzurichten haben, dergleichen Recht zuschreiben. Meuius ad J. Lub.
  Welches wo sie es durch lange Gewohnheit adquiriret, zu dulden ist, und bleibet doch die Inspection und Aufsicht der ordentlichen Obrigkeit, als welche zu denen Handwercks-Zusammenkünfften jemand in ihrem Namen deputiren sollen. Meuius
  Es braucht aber die Concedirung solcher Handwercks-Ordnungen eine Prudentz bey der Obrigkeit. Massen in grossen Kaufmanns-Städten mehrere Freyheit zu concediren ist, als in kleinen Örtern, da die Überlegung derer Handwercker einander an der Nahrung hinterlich sind, und sich mit einander ruiniren, dahero die Zahl einzuzühen, und der Lust hat, sich daselbst nieder zulassen durch gewisse Ordnungs-Gesetze zuvertreiben, übrigens aber auch dahin zusehen ist, daß keinem Handwercke von dem andern ein Eintrag geschehe, sondern ein jedes bey der Arbeit, so ihm zustehet, gelassen und geschützet werde. Fritzsch de Coll. Opif.
  Es giebt aber in einer Republic gar viele Handwercker, die  
 
  • Theils zur Nahrung des Menschen, als
    • Müller,
    • Becken,
    • Bier-Brauer,
    • Metzger
    • etc.
  • Theils zu dessen Kleidung, als
    • Weber,
    • Tuchmacher,
    • Färber,
    • Schuster,
    • Schneider,
    • etc.
  • Theils zur Wohnung, als:
    • Maurer,
    • Zimmer-Leute,
    • Schreiner
    • und andere nöthig.
  • Theils dienen sie nur zur Zierde, als:
 
  Nur dieses zu erwähnen, daß auch in denen Reichs-Constitutionibus die Handwercker in geschenckte und ungeschenckte getheilet werden, und werden die geschenckte genannt, weil die reisenden Gesellen und Meister, wo sie einen an andern Orten von ihres Handwercks-Genossen antreffen, in Essen und Trincken müssen frey gehalten werden, welches abzuschaffen, nicht nur die Policey-Ordnung anno 1548. tit. 37. bedacht gewesen, sondern auch in den neuen Kayserlichen Patente loco citato §. 7. würcklich geschehen. Es werden aber unter die geschenckten Handwercker gezählet, die  
 
  • Buchbinder,
  • Dreher,
  • Nestler,
  • Säckler,
  • Nadler,
  • Sattler,
  • Gürtler,
  • Glaser,
  • Gold-Schmiede,
  • Roth-Schmiede,
  • Zirckel-Schmiede,
  • Neper-Schmiede,
  • Kannengieser,
  • Uhrmacher,
  • Büchsen-
 
  {Sp. 453|S. 242}  
 
  Schmiede,
 
 
  • Schlösser,
  • Kupffer-Schmiede,
  • Platner,
  • Barbirer,
  • Steinmetzen,
  • Färber,
  • Hutmacher,
  • Schreiner,
  • Büchsen-Schiffter,
  • Bildhauer,
  • Weißgerber
  • etc.
Knipschild
  Man theilt auch die Handwercke in frey und gesperrte, jene mögen aller Orten, diese aber nur in einige Städte oder Länder, damit sie nicht gemein und auch andern bekannt werden, getrieben werden. Von letzter Art findet man sonderlich viele in Nürnberg, auch in den See-Städten, als Hamburg, Lübeck, Anclam, Wismar, Stralsund.  
  Es ereignen sich aber bey solchen Collegiis Opificum gewisse Requisita, woraus zu schlüssen, daß sie ein gewisses und zugelassenes Corpus und Collegium machen, wiewohl das Wort Corpus sonst unterschiedene Collegia begreiffen kan. Colleg. Arg. …
  als da sind  
 
1) die Fundations-Briefe, Priuilegia und Concessiones, woraus sie den Consens der Obrigkeit probiren, wie auch ihre Innungen und confirmirte Handwercks-Ordnungen, wornach ihre Zunfft-Genossen leben müssen.
Fritzsch Tr. …
 
Wiewohl der Abgang der Innungen nicht alle Zeit das gantze Collegium aufhebet, denn wenn es eine gemeine Lade, ein Amts-Sigill, und einen gewissen Ort zur Zusammenkunfft hat, so wird das Collegium hierdurch als ex Consuetudine probiret.
Knipschild
 
2) ein gemein Aerarium oder Amts-Lade, welcher gemeiniglich der Älteste vom Handwercke vorstehet, und jährlich Rechnungen ableget. Und wird in diese Handwercks-Lade gebracht, was die Handwercker bey ihren Conuenten zusammen legen, welches an etlichen Orten ordinarie genommen, wenn etwa ein neuer Meister, in die Zunfft treten, oder ein Lehr-Junge aufgedinget wird, da zuweilen das gantze Handwerck, zu weilen aber nur einige mit dem Lade-Meister zusammen kommen. Ingleichen werden auch die Straff-Gelder, wenn einer das Meisterstück abkaufft, und was ein neuer Lehrling oder auch Meister zur Lade geben muß, hinein geleget.
Klock de contrib. …
 
3) ein gemein oder Amts-Sigill, dessen sie sich in Auslernungs-Briefen, Obligationen, Quittungen und andern Fällen bedienen.
Knipschild l.c. …
 
4) ein Zunfft-Haus oder Zunfft-Stube, wo die Handwercks-Leute zusammen kommen, und über vorfallende Sachen tractiren können:
 
 
5) Constituiren sie, wo es Noth thut, ihre Syndicos besonders, wo das Collegium eine Action actiue oder passiue hat.
Spreng. …
  Ausser obigen Competentien, woraus ein zugelassenes Collegium zu schlüssen, die doch eben nicht alle necessario erfordert werden, kommet derselben auch nach Beschaffenheit der Sache eine Jurisdiction und mixtum Imperium zu. Denn weil die Collegia nicht simpliciter Priuat-Personen gleich zu achten, die Obrigkeit aber ihnen gewisse Ordnungen und Satzungen gestattet und confirmiret. Denen die Zunfft-Genossen nachleben sollen, auch ferner Zunfft-Meister zulässet, die denen Zunfft-Artickeln gemässe andictiren, so folget, daß man ihnen auch nebst deren andern Mitschöppen, wie es in einem und andern Handwercke hergebracht, über das Factum eine Cognition verstatten müsse.  
  Damit aber circa jurisdictionem denen Handwerckern nicht zu viel eingeräumet werde, ist folgendes in Acht zu nehmen:  
 
1) daß diese Jurisdiction ihnen denen
 
  {Sp. 454}  
 
Zunfft-Meistern nur cumulatiue nicht aber priuatiue zukomme, und weil der ordentlichen Obrigkeit jeden Orts an ihrer Jurisdiction hierdurch nichts benommen wird, indem alle Zeit laut des Käyserl. Patents §. 1. ein Deputirter der Obrigkeit denen Streitigkeiten mit beywohnen soll, so concurriret auch solche mit der Zunfft-Meister Jurisdiction, und stehet in des Handwercks belieben, ob er seinen Zunfft-Genossen beym Handwercke, und vor der Lade, wie man zu reden pfleget, oder ordentlicher Obrigkeit verklagen wolle?
Meuius ad Jus. Lub.
 
2) werden unter dieser Jurisdiction nur diejenigen begrieffen, welche von dem Handwercke und dessen Genossen sind, welche, wo sie vor der Lade verklaget werden, davor stehen müssen, klagen sie aber selbst, haben sie, wie gemeldet, den freyen Willen ihres Handwercks-Genossen bey der ordentlicher Stadt-Obrigkeit zu gelangen. Wenn auch einer sein Handwerck nicht mehr treibet, und also nicht mehr vom Collegio ist, jedennoch wenn er einer vor Mahls zum Handwerck gehörigen Sache wegen belanget werden will, kan solches noch vor der Lade geschehen.
Fritzsch
 
3) Erstrecket sich solche Jurisdiction nicht auf alle, sondern nur Ciuil-Sachen, und unter denen nur auf solche, welche das Handwerck betreffen, und davon ihre Ordnung redet: Dahero haben sie nichts zu disponiren in Erbschaffts- Heurath-Guts, Vormundschaffts- und dergleichen Sachen, ingleichen in Criminal-Sachen, so ihre Statuta überschreiten, zu cognosciren und zu straffen, sondern dieses bleibet der ordentlichen Obrigkeit.
Carpz. P. II.
  Wenn auch schon ein Handwercks-Genosse wider Ordnung pecciret, soll die Sache der Obrigkeit zur Untersuchung und Decision übergeben werden. Käyserl. Patent von Abstellung derer Mißbräuche bey denen Handwerckern. an. 1731. §. 5.
  Wie denn das Handwerck, wo einer wiedersetzlich ist, die Exsecution von der Stadt-Obrigkeit ausbitten muß, und ohne deren Erlaubung in andern Häusern die Stöhrer, und Böhn-Haasen weder aufsuchen, noch die Wiederspenstigen pfänden kann. Meuius l.c.
  Die Ober-Meister und Alter-Leute aber kann ein jedes Collegium adprobatum selbst eligiren, daß er in ihren Sachen Recht gebe. An etlichen Orten aber werden sie von der ordentlichen Obrigkeit bestätiget, und zuvor, ob sie geschickt seyn, examiniret. Meuius ad J.L.  
  Die erwählten müssen schwören, daß sie dem Handwerck getreulich wollen vorstehen, und haben unter sich einige vom Handwercke, als Handwercks-Boten, die das Handwerck zusammen ruffen, und was beschlossen, exsequiren. Die Zunfft-Genossen sind verbunden, demjenigen zu folgen und nachzuleben, was die Ober-Meister in Handwercks-Sachen ordiniren, wo sie verklagt werden, vor sie zu stehen, und einen Ausspruch zu erwarten. Sich. d.l.
  Es haben auch einige Handwercker von einem gantzen District ihre gewisse Schutz-Herren, Fürst- oder Adel-Personen. Also hat Chur-Pfaltz alle Keßler am Rhein-Strome und Francken, unter seinem particular-Schutze, empfähet es vom Käyser zu Lehen, verleihet es aber denen von Zobel wieder. Besoldus The. Keßler-Schutz.
  Die Handwercker können auch Articel aufrichten, welche aber von einer Obrigkeit adprobiret  
  {Sp. 455|S. 243}  
  werden müssen, und obligiren ex Pacto. Werden dahero Innungen quasi Vereinigungen, Innungs-Brieffe, Innungs-Articel, Güld-Brieffe genannt, und sind nichts anders als Verträge und Pacta von Sachen und Angelegenheiten, die zu ihrer Kunst und Handwerck gehören, und diese Articel sind gleichsam die Grund-Gesetze des Collegii, woraus derer Zunfft-Glieder Recht, Macht, und Freyheit erhellet. Meuius l.c.
  Es sollen aber solche Articel ohne Obrigkeitliche Confirmation nicht aufgerichtet werden, Käyserl. Patent. l.c. §. 5.
  Bey Veränderung der Regirung muß die Confirmation von dem Nachfolger in der Regirung aufs Neue gesuchet werden. Bey denen Confirmationen aber solcher Articel, hat eine Obrigkeit sich wohl vorzusehen, daß nichts dem gemeinen Wesen schädliches, oder einem andern in seiner Kunst und Handwerck eingreiffliches eingewilliget, und eines andern Recht gekräncket, deswegen auch mit denen benachbarten zuvor communiciret werde. Wie wohl die Obrigkeit sich alle Mahl die Macht diese Concessiones wieder aufzuheben, zu mündern und zu vermehren vorbehält, welche ihr auch ohne diese Reseruation zukommet, und auf Ereignung eines Praejuditz und Schadens exerciret werden, mithin solches aufgehoben und dispensiret werden kann, Meuius l.c.
  Es sind aber die Articel, welche bey denen Handwerckern im Schwange gehen entweder zuläßig oder unzuläßig: Unter der letztern Classe gehören alle diejenigen, welche ein Monopolium nach sich zühen, als daß keiner des andern Arbeit schätzen, oder, was er angefangen, gar vollenden, seine Waare und Arbeit nicht wohlfeiler, als der andere geben, daß keiner einen Fremden, wo es nicht ein Meisters Kind die Kunst lernen, oder unter gewisse Jahre ausgelernet geben, keinen Armen, oder auch der anders wo gewohnet, Feuer und Rauch gehabt, ins Handwerck kommen lassen soll, und dergleichen mehr. Käyserl. Patent von Mißbräuchen derer Handwercker §. 13.
  Daß man Stadt Knechts-Kinder (wenn nur der Vater keine Henckers-Arbeit mit verrichtet, oder zur Tortur gebraucht worden) oder den, der eine Stadt-Knechts Witbe oder Tochter hat, der mit einem Hencker isset, trincket, umgehet, einen Hund oder Katze aus Noth, oder von ungefähr umbringet, und das Luder wegträgt, von Handwercken schlüsset, ist allda ebenfalls angeführt, Käyserl. Patent. §. 13.
  Wer eines Lasters halber angeklaget wird, und die Sache noch nicht ausgegangen, kan deswegen nicht vom Collegio ausgeschlossen werden. Käyserl. Patent. l.c.
  Wohin zu referiren, daß wenn ein Meister oder Handwercks-Gesell von jemand geschimpfet worden, andere neben ihm nicht arbeiten, sondern ihm das Handwerck niederlegen wollen.
  • Ref. Pol. Anno 1548. tit. Von Handwercks-Söhnen
  • Kayserl. Patent l.c. …
  Gleiches will man auch von den religirten, wenn sie nicht aus einer Famösen Ursache verwiesen, sagen, weil sie die Jura Ciuitatis behalten.
  • l.4. de interd. et rel.
  • §. 2. J. quib. mod. Jus. per.
  welches auch einige auf diejenigen extendiren, die nach ausgestandener Tortur absoluiret sind, weil sie nicht infam werden. Knipschild l.c. …
  Ingleichen werden gantz unschuldige, und dahero auch unbillig, an Theils Orten die Söhne dererjenigen, welche einen Ehebruch, Diebstahl, Falsum. etc. be-  
  {Sp. 456}  
  gangen, ausgeschlossen,
  • Carpz. III. …
  • Käyserl. Patent. l.c.
  Was die zugelassene Statuta, oder auch die an einigen Orten ein Dubium machen dürffen, betrifft, ist unter selbige zuzählen,  
 
1) daß ein Handwercker aus einem Ehe und ehrlichen Ehe-Bett erzeuget sey, und deßwegen beglaubte Geburts-Briefe Produciren könne, welches man auch denjenigen, die durch erfolgte Ehe legitimiret sind, nicht versagen kan.
  • Carpz. …
  • Kayserl. Patent. l.c. …
 
Wo aber ein Handwercker keine Nachricht von seiner Geburt geben könnte, indem durch Krieg oder Pest diejenigen Verstorben, oder die Kirchen-Bücher verbrennet, welche Nachricht geben könnten, wird derselbe in Dubio vor ein ehrlich gebohrnes Kind gehalten,
Fritzsch l.c. …
 
Die Findel-Kinder aber sind unter die ehrlich-geborne nicht zuzählen.
Seidel. in Spec.
 
2) daß derjenige der sich in die Lehre begiebt, einen Schein seines ehrlichen Verhaltens producire.
 
 
3) wo er Meister werden will, muß er durch seinen Lehr-Brief erweisen, daß er sein Handwerck redlich erlernet, auch seine Wanderschafft gebührend entrichtet habe, und darauf sein Meister-Stück verfertige,
Knipsch. l.c. …
 
Es sollen auch die Wander-Jahre denen Meisters Söhnen oder Meisters Witben und Töchtern, heurathenden Gesellen bey Erlangung des Meister-Rechts vor andern nicht abgekürtzet werden.
Kayserl. Patent. l.c. …
 
Wenn aber ein Lehr-Junge davon läufft, ehe er aus gelernet, fragt es sich, ob er von vorne anfangen, oder nur die übrige Lehr-Zeit vollends ausstehen müsse? Und ist hierbey die letzte Meynung die billigste
L. Seruus
 
4) Daß ein Witber oder Geselle ins Handwerck freyen müsse. Weil aber die Libertas Matrimonii hierdurch einen Stoß zu bekommen scheinet, so hält man Theils dergleichen Gewohnheit vor unbillig, Theils requiriren, daß
 
 
 
1) diese Libertät durch einen Articel sey limitiret und restringiret.
 
 
 
2) solches Statutum von der Obrigkeit confirmiret worden,
 
 
 
3) daß auch unter denen Handwerckern solche Töchter vorhanden, die man heurathen könne,
 
 
 
4) ist deswegen der bereits anders wo geheurathet, nicht vom Collegio auszuschlüssen, oder der Access deswegen zuversagen, als wenn ein zu Nürnberg verheuratheter Handwercker sich in Leipzig, wo dergleichen Articel wäre, nieder- und in die Zunfft einlassen wolte, soll er billig deswegen nicht abgewiesen werden, weil er keine Handwercks-Tochter hat,
 
 
 
5) ist auch der Handwercks-Genosse von diesem Articel liberiret, wenn ihn das Weibs-Bild, so er verlanget, nicht ehelichen, oder der Vater ihn die Tochter nicht geben will, und
 
 
 
6) bloß von Fremden, so ledigen Standes, sich ins Handwerck begeben wollen, zu verstehen, auch letztlich gleich andern Articeln stricte zu interpretiren,
  • Meuius ad J. …
  • Kayserl. Patent l.c. …
 
5) ist auch dieses Statutum zu toleriren, daß einer nicht zwey Zünfftig sey oder zweyerley Handwercke treibe.
Berlich
 
Ob schon sonst nichts absurdes ist, daß einer zweyerley Handwerck treibe, und dahero bey zweyen Zunfftbar sey, doch daß er auch zweyerley Onera trage.
 
     

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Stand: 23. Februar 2023 © Hans-Walter Pries