HIS-Data
Home | Suche
Zedler: Herkommen (Reichs) HIS-Data
5028-12-1689-2
Titel: Herkommen (Reichs)
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 12 Sp. 1689
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 12 S. 874
Vorheriger Artikel: Herkommen
Folgender Artikel: Herillus
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Herkommen, (Reichs) oder wie es auf unterschiedene Weise in deren Reichs-Satzungen und Actis publicis genennet wird:  
 
  • das alte Herkommen,
  • ein alter Gebrauch und Herkommen,
  • Gebrauch,
  • Gewohnheiten und Herkommen,
  • hergebrachte Rechte,
  • Gebräuche,
  • Herkommen und Gewohnheiten,
  • Herkommen,
  • löblicher Gebrauch, und gute Gewohnheit,
  • das alte übliche Herkommen,
  • alte ruhige Herkommen,
  • Reichs-kundige Obseruanz,
  • kundbare Reichs-Herkommen und Obseruanz,
  • die Reichs-kundige, alte hergekommene Rechte,
  • das Reichs-Herbringen,
  • das kundbare Herbringen,
  • u.s.w.
 
  an Stat dessen im Lateinis. das Wort Obseruantia imperii eingeführet worden, wiewohl Schottel. de Singular. quib. Germ. iur. in Praefat. meynet, daß man das teutsche Wort Herkommen im Lateinischen gar nicht eigentlich ausdrücken können.  
  Es wird aber also im Teutschland das ius consuetudinarium genennet, so durch langen Gebrauch von dem Kayser und Ständen stillschweigend gebilliget worden, und nachdem die Begebenheiten, welche durch kein ausdrückliches Reichs-Gesetz entschieden sind, pflegen abgethan zu werden. Und zwar betreffen diese entweder das gantze Reich, oder nur ein oder den andern Reichs-Stand, und in Ansehung dessen, ist auch die Verbindligkeit entweder allgemein oder nur zum Theil. Diese Verbindligkeit ist aber in beyden Fällen Gesetzmässig und gielt sowohl als ein geschriebenes Gesetz.  
  Den Ursprung solches Herkommens muß man in denen ältesten Zeiten suchen, da die alten Teutschen mehr auf gute Sitten, als andere auf gute Gesetze hielten, wie solches Tacitus de Mor. Germ. 19. bezeuget. Kulpis. de Obseruant Imp. §. 15.
  Nun ist zwar von denen alten Herkommen vieles durch ein gegenseitiges geschriebenes Gesetz aufgehoben, manches auch in geschriebene Gesetze gebracht worden, welche aber eben aus der Kenntniß des Herkommens desto besser können erkläret und gerechtfertiget werden. Nechst diesen beruhet aber auch noch sehr vieles in dem teutschen Reich auf dem Herkommen, welches eintzig allein dadurch muß entschieden werden.  
  Das Herkommen ist darinnen von denen geschribenen Gesetzen unterschieden, daß man bey jenem erweisen muß, wie bey vorfallenden Gelegenheiten um so lange Zeit auf einerley Art es sey gehalten worden, daraus man vermuthen kann, daß man in solchen Geschäffte eins sey, und sich es ferner so zu halten, stillschweigend verglichen habe; da hergegen bey letztern es nicht darauf ankommt, ob  
  {Sp. 1690}  
  allezeit darnach sey gesprochen worden, wann es nur einmahl publiciret ist.  
  Hierbey fraget sich noch, was vor eine lange Zeit, und wie viele Fälle, da es auf eine Art und Weise sey gehalten worden, erfordert werden? welches man auch so ohne Unterscheid, und ohne auf die besondern Umstände, vermöge deren eine längere Zeit und mehrere Fälle, oder auch kürtzere Zeit und wenigere Fälle nöthig sind, zu sehen nicht beantworten kan, angesehen die jura priuata hier gar keinen Platz haben.  
  Der Grund, woraus man wegen des Reichs-Herkommens Nachricht holen muß, ist die Reichs-Historie, aus welcher man siehet wie dieses oder jenes sey aufkommen, und bey vorfallenden Gelegenheiten sey beybehalten worden.
  • Kulpis. l.c.
  • Titius Jur. Publ. II. 8.
  • Kemmerich J.P. II. 2.
  • Horn J.P. c. 12.
  • Pfeffinger, ad Vitriar. J. P. …
  • Struv. Syntagm. J. P. c. 6.
  • Speners teutsches Staats-Recht …
  • Jo. Wilhelm. de Goebel Disp. de Obseruant. Imp. Helmst. 1732.
     

HIS-Data 5028-12-1689-2: Zedler: Herkommen (Reichs) HIS-Data Home
Stand: 18. Februar 2013 © Hans-Walter Pries