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Zedler: Humanistae HIS-Data
5028-13-1156-1
Titel: Humanistae
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 13 Sp. 1156
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 13 S. 599
Vorheriger Artikel: Humaniora
Folgender Artikel: Humanität
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Humanistae, sind eine Secte derer neuen Rechts-Gelehrten, welche die Römischen und Iustinianischen Rechte aus denen Griechischen und Lateinischen Antiquitäten und der Historie erklären.  
  Sie thaten sich allererst im sechzehenden Seculo hervor, und war Andr. Alciatus der erste, so diese Lehr-Art einführte. Weil in diesem Seculo die Lateinische und Griechische Sprache durch Hülffe Politiani, Parrhasii, Bembi, Erasmi und anderer, welchen allen Laur. Valla vorgegangen war, wieder in vorigen Stand gesetzet, und die Begierde, die alten Auctores aus dem Staube hervor zu ziehen, zu corrigiren und zu erläutern, eine durchgängige Mode wurde, auch Alciatus sahe, daß hiedurch der Römischen Rechts-Gelehrsamkeit zugleich ein Licht aufgestecket würde, gebrauchte er sich dieser Mittel mit so gutem Vortheil, daß ihm insonderheit in Franckreich und Teutschland viele nachfolgten, welche das von ihm angefangene Werck immer mehr und mehr zu seiner Vollkommenheit brachten. Absonderlich machte sich Cuiacius sehr berühmt, als von welchem die gantze Secte nachgehends Cuiacianer genennet worden.  
  Ihre Arbeit bestund hauptsächlich darinnen, daß sie den Text des Corporis Iuris nach denen bewährtesten MSSten von denen bisherigen Fehlern sauberten, die Uberbleibsel derer alten Gesetze und Bücher, derer Römischen Rechts-Gelehrten zusammen trugen, die Griechischen Constitutiones und deren Ausleger ans Licht stellten, und die duncklen Stellen aus der Historie und den alten Auctoribus erklärten, und also von denen ungereimten Auslegungen derer Accursianer retteten.  
  Ob sie nun zwar hierinnen den rechten Weg gefunden, so verfielen doch dabey einige vornemlich in diesen Fehler, daß sie allzusehr an denen Buchstaben und variantibus lectionibus hiengen, und hierbey die Adplication derer Gesetze in dem bürgerlichen Leben vergassen; daher es geschahe, daß ihre Schrifften bey denen Gerichten und Entscheidung derer Gerichts-Händel in kein Ansehen kamen, sondern in diesen die Accursiani jedesmahl den Vorzug behielten. Grauina O.I. Ciu.
     

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Stand: 26. Februar 2013 © Hans-Walter Pries