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Zedler: Huren-Kind HIS-Data
5028-13-1268-1
Titel: Huren-Kind
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 13 Sp. 1268
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 13 S. 655
Vorheriger Artikel: Huren-Lohn
Folgender Artikel: Huren-Kind aus der Tauffe heben
Siehe auch:
  • Ersch/Gruber: Sect. 2 Th. 12 (1835) S. 154: Hurkind
  • Wikipedia: fehlt
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Huren-Kind, oder Hur-Kind, ein ausser der Ehe erzeugtes Kind.  
  Brunner Tract. Theolog. machet dreyerley Sorten derer Hur-Kinder.  
 
1) Nothus, bedeutet ein Kind, das von solchen Leuten erzeugt, die beyde andern mit ehelicher Band verhafftet, oder da doch zum wenigsten die Mutter eine Ehe-Frau ist, und mit andern zugehalten.
2) Manser, so von einem allgemeinen Schand-Balge gebohren, dessen Vater man nicht eigentlich wissen kan; und
3) Spurius, der von einer geliebten Person ausser der Ehe gezeugt worden, siehe auch Bastard. Tom. III. p. 644. seq.
 
  Wenn zu Athen ein Burger einen unehelichen Sohn hatte, so muste er nach seinem Tode 1000. Drachmas bekommen; denn so viel gab einer, der eine Jungfrau geschwängert hatte. Woferne ihn aber der Vater zu sich ins Haus nahm, theilte er mit denen andern Kindern gleich. Meursius Attic. …
  Es kan aber ein unehlich-gebohrnes Kind durch die nachfolgende Vereheligung, oder in deren Entstehung auf Anhalten des Vaters ehrlich gemacht werden. Es gilt aber solche Legitimation nicht weiter, als in desjenigen Reichs-Standes-Lande, darinnen ein solcher ehrlich gemacht worden. Soll nun die Legitimation im gantzen Reiche gelten, so muß es bey Kayserl. Majest. gesucht werden. Cocceius Jur. Publ. …
  Doch kan ein Reichs-Stand auch einen fremden Onächten in so weit legitimiren, daß er in seinen Landen vor ehrlich gehalten werden muß.  
  Wenn aber ein Kind wider des Vaters Willen, oder, wenigstens Wissen vor ehrlich erkläret ist, gilt zwar solche Legitimation auch, doch ohne der Eltern und Verwandten Schaden oder Nachtheil. Schweder Disp. de Jure liberorum inscio vel non consentiente patre legitimatorum. 1703.
  Es kan aber ein unächtgebohrner und hernach legitimirter von Adel denen Agnaten, und ein durch ein Fürstliches Rescript legitimirter dem Landes-Fürsten und denen von des Vaters Seite Verwandten zum Nachtheil nicht in einem Lehn-Gute folgen, wo nicht der Vater nach der Legitimation eines solchen Sohns ein Lehn-Gut an sich gebracht, oder der vor ächt erklärte zur Folge in dem vom Vater damahls besessenen Lehn- und Ritter-Guts ausdrücklich mit versehen worden, und sonst keine ehelich gebohrne am Leben sind, auch die Verwandten von väterlicher Seite einwilligen.
  • Einsiedel de Regal. …
  • Sixtin. de Regal. …
  • Bilderbeck Teutscher Reichs-Staat Th. III. …
     

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Stand: 9. März 2023 © Hans-Walter Pries