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Zedler: Kayser [4] HIS-Data
5028-15-285-3-04
Titel: Kayser [4]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 15 Sp. 297
Jahr: 1737
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 15 S. 160
Vorheriger Artikel: Kayser [3]
Folgender Artikel: Kayser [5]
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • / als Satzzeichen ist durch , ersetzt
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

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Übersicht
Deutscher Kaiser (Forts.)
  Wahl
 
  Wahlausschreiben
  Wahlort
  Wahlzeit
  Anreise zur Wahl
  Vertretung der Kurfürsten
  Beschlußfähigkeit
  Gerichtsbarkeit während der Wahl
  Kapitulation

Stichworte Text Quellenangaben
Wahlausschreiben Wenn eine Wahl vorzunehmen, berufft Chur-Mayntz die Chur-Fürsten nach Anleitung der goldenen Bulle  
  {Sp. 298}  
  c. 1. §. 18. durch offene Briefe, welche wohl ehe, damit Mayntz desto sicherer gienge, durch einen Herold, in Gegenwart 2. Notarien und Zeugen übergeben worden, zur künfftigen Wahl. Heute zu Tage geschieht diese Einladung nach des Freyherrn von Lyncker Anmerkung ad A.B. p. 24. durch verschlossene in Teutscher Sprache abgefaßte Briefe, welche auf der Post an alle und jede Chur Fürstliche Höfe geschickt werden. Darinnen ihm andere wiedersprechen, und behaupten, daß die Ansage-Schreiben noch durch einen Chur-Mayntzischen Cavallier überlieffert würden.
  Und diese Ausschreibung zur Wahl kan der Chur-Fürst zu Mayntz verrichten, sobald er vom Capitel erwählt worden, ob er gleich vom Pabste noch nicht bestätiget noch vom Kayser belehnt worden.
  • Horn J.P. …
  • Struv l.c.
  • Bilderbeck l.c. …
  • Spener l.c. …
  Trüge es sich aber zu, daß eben zu der Zeit, da man wegen der Kayserlichen Wahl Anstalt im Reiche machte, kein Chur-Fürst zu Mayntz wäre, so kan das Capitel in diesem Stücke die Stelle nicht vertreten, sondern es kan alsdenn nach einiger Meynung entweder Chur-Trier oder Cölln die Ausschreibung verrichten, oder auch die Chur-Fürsten von sich selbst zusammen kommen, gleicher Gestalt als wenn Chur-Mayntz sich zu lange bedencken wollte die Kayserl. Wahl auszuschreiben.
  • goldene Bulle 1. §. 21.
  • Arumaeus ad A.B. …
  • Limnaeus ad A.B. …
  • Chronogr. Saxo ad anno 1138.
  • Annalista Saxo ad an. 1138. apud Eccard. Corp Hist. …
  • Baluzius Collect. Act. …
  • Vitriarius J.P. … apud Pfeffinger p. 802.
  • Bilderbeck l.c. …
  • Horn l.c. …
  • Spener l.c. …
  Es müssen aber alle, sowohl geist- als weltliche Chur-Fürsten, wenn gleich die geistlichen vom Kayser noch nicht belehnet und vom Pabste noch nicht bestätiget worden, und die weltlichen die Belehnung ihrer Lande vom Kayser gleich Falls noch nicht empfangen haben zur Wahl beruffen werden. Es sey denn, daß einer in der Acht sey, in welchem Falle sichs noch bestreiten ließe, oder daß andere Umstände daran Schuld wären.
  • Schilter Introd. in J.P.
  • Schweder Introd. J.P. …
  • Limneus ad A.B. …
  • Thulemarius Octouir. …
  • Lundorpius Act. Publ.
  {Sp. 299|S. 161}  
   
 
  • Goldastus Reichs-Satzungen Th. II. p. 178.
  • Hartmann. Maurus de Coronat. Caroli V. ap. Schard. Script. Rer. Germ. Tom. II. p. 26.
  • Knichen de Saxonum
  • Strauch Dissert. Exoter. …
  • Dan. Otto J.P. …
  • Justus Asterius Exam. Comit. …
  • Piasecius p. 489.
  • Protestatio Colon. et. Bauar. in Diario Elect. Caroli VI. …
  • Pfeffinger ad Vitriarii J.P.  …
  • Spener l.c. …
  Wenn sichs aber zuträgt, daß ein geistlich Churfürstenthum ledig ist, so wird das Capitel nicht beruffen.
  Ist auch etwa ein weltlicher Chur-Fürst minderjährig, so wird dessen Chur-Administrator erfordert.
  • Limnaeus ad A.B. ...
  • Schweder Introd. in J.P. ...
  • Thulemarius Octouir. ...
  Sollte es geschehen, daß ein Chur-Fürst entweder aus Versehen des Chur-Fürsten zu Mayntz, oder wegen einiger Wahl, welche keinen Verzug verstattete, nicht eingeladen würde, so kan er, wenn er Wissenschafft davon hat, auch unberuffen dabey erscheinen, wie aus der goldenen Bulle c. 1. §. 19. erhellet. Ob aber die Wahl unkräfftig sey, wenn ein Chur-Fürst nicht eingeladen, oder auch durch eigene oder fremde Schuld davon abgehalten worden, ist nicht völlig ausgemacht.
  • Beck II …
  • Otto Frisigensis Ann. VII. 22.
  • Paralip. ad Vrsperg. in Ludov. Bau.
  • Cuspinianus Vita Caroli IV.
  • Maurus de Coronat. Caroli V.
  • Limnaeus ad Capitulationem Ferdin. III.
  • Lampadius de Republ. …
  • Conring in Adnot.
  • Schweder l.c.
Wahlort Der Ort, wo die Wahl vorgenommen wird, ist eigentlich Franckfurt am Mayne nach Innhalt der goldenen Bulle. 1. §. 18. seqq.
  • Rumelinus et Myler ad A.B. ...
  • Arumaeus ad A.B. ...
  • Struv l.c. ...
  • Horn l.c. ...
  Doch kan nach Beschaffenheit der Umstände Chur-Mayntz mit Einwilligung derer übrigen Chur-Fürsten auch einen andern Ort dazu bestimmen, wie unterschiedliche mahl geschehen, worüber hernach der Stadt auf ihr Ansuchen eine Verschreibung zugestellet worden, daß ihrem Rechte dardurch nichts soll benommen werden.
  Bey der Wahl  
  {Sp. 300}  
  wird der Stadt, welche dazu ersehen worden, von Chur-Mayntz der Wahl-Tag bekannt gemacht, und dieselbe zugleich erinnert, alles was dabey gebräuchlich in Acht zu nehmen, als z.E.  
 
  • Bey der Ankunfft des Erb-Marschalls von Pappenheim, Anstallt zu derer Chur-Fürsten und deren Abgesandten Quartieren und Wohnungen zu machen, und dieselben dem Erb-Marschall anzuweisen.
  • Vor Futter und Mahl zu sorgen, und die Häuser von allen unnützen und losen Gesindel zu räumen.
  • Die Strassen zu säubern, Stücke auf die Wälle zu bringen, und denen Bürgern anzudeuten, sich bey dem Einzuge derer Chur-Fürsten oder deren Gesandten einzufinden, und wenn sie würcklich einziehen, die Stücke zu lösen, wie auch vor derselben Qvartier Salve geben zu lassen.
Bilderbeck l.c. ...
Wahlzeit Was die Zeit der Wahl anlanget, so war vor diesem Chur-Mayntz nach Anleitung der G.B. Tit. 1. §. 18. seq. gehalten, innerhalb Monaths-Frist von des Kaysers Tode anzurechen, die Chur-Fürsten zu beruffen, und die Chur-Fürsten waren verbunden, innerhalb drey Monathen zusammen zu kommen. Allein heutiges Tages pflegen sich die Chur-Fürsten nicht mehr daran zu binden, sondern es wird bisweilen eine längere, zuweilen eine kürtzere Frist anberaumt.
  • Schweder J.P. …
  • Sleidanus VII. VIII.
  • Pufendorff Rer. Brandenb. …
  • Limnaeus ad A.B. …
  • de Ludevvig ad A.B. …
  • Dan. Otto J.P.
  • Horn l.c. …
  • Wahl-Diarium Carls des VI. p. 28. seq.
  • Besoldus de Monarch. Rom. §. 44.
  • Rumelinus ad A.B. Dissert. …
  • Thulemarius de Octovir. …
  • Ditericus ad Aur. Bullam …
  • Lampadius de Republ. …
  • Conring in Not. p. 133.
  • Buxtorff ad A.B. th. 20.
  • Pfeffinger ad Vitr. J.P. …
  • Bilderbeck l.c. …
  • Spener l.c. …
Anreise zur Wahl Wenn vor Zeiten die Chur-Fürsten oder deren Gesandten zur Wahl reiseten, so musten ihnen die Reichs-Stände, durch deren Gebiete sie giengen, sicher Geleite verschaffen. G.B. Tit. 1. §. 1.
  Wiewohl nun heutiges Tages die Churfürsten sich nicht groß darum bekümmern, weil die Raubereyen abgeschafft, und sie gemeinglich eine grosse Begleitung bey sich haben so sind dennoch die Reichs-Stände durch deren Länder sie reisen, verbunden, vor die allgemeine Sicherheit Sorge zu tragen. Uber dieses sind sie verpflichtet denen Chur-Fürsten und ihrer Begleitung Futter und Proviant vor billigen Preiß zukommen zu lassen.
  • Georg. Becht.
  • Petr. Meiderlinus.
  • Georg. Frid. Mohr.
  • Frid. Gleserus Dissert. de Saluo Conductu.
  • Rumelinus ad A.B. Dissert. …
  • Mylerus in Not.
  • Limnaeus ad A.B. …
Vertretung der Kurfürsten Es erschienen aber die Chur-Fürsten entweder in eigener Person oder durch Gesandten, welchen  
  {Sp. 301|S. 162}  
  eine Vollmacht zugestellt ist, so sie Chur-Mayntz vorzeigen müssen, darinnen ihnen die unumschränckte Wahl im Namen ihrer Herren vorbehalten, die Person aber, der sie die Stimme geben sollen, nicht genannt wird. G.B. I. §. 20.
  Wiewohl etliche dieses dermaßen ausdehnen, daß sie auch davor halten, daß ihnen die Chur-Fürsten nicht einmal ins besondere befehlen dürfften, wen sie zu dieser Würde erhoben wissen wollten. Denen aber andere mit bündigen Gründen widersprechen.
  • Goldastus Reichs-Händel …
  • Reinking de Regim. …
  • Schütz Colleg. Jur. Publ.
  • Scharschmid in Not. lit. b.
  • Wurmser Exercit. …
  • Limnaeus Not. ad Dan. Ottonis J.P. …
  • Rumelinus ad A.B. …
  • Mylerus ad Rumelinum l.c.
  • Strauch Dissert. Exot.
  • Schweder Introd. Jur. Publ.
  • Pfeffinger l.c. …
  • Bilderbeck l.c. …
  • de Ludevvig ad A.B.
  • Spener l.c. …
  Es ist auch zu mercken, daß ein Chur-Fürst zwar mehr als einen Gesandten schicken kan. G.B. 19.
  doch pflegt nur der vornehmste oder Haupt-Gesandte seine Stimme zu geben, wiewohl dem ungeachtet denen andern frey steht, als Zeugen mit ins Wahl-Zimmer zu gehen.
  • Goldastus Polit. Reichs-Händel. …
  • Diar. Europ. …
  • de Ludevvig l.c. …
  • Struv. l.c. …
  Daß aber ein Haupt-Gesandter nicht geringer als ein Graf oder Frey-Herr seyn müsse, kan nicht erwiesen werden. Die guldene Bulle 1. §. 19. erfordert Gesetzmässige, und es bezeigt auch das Herkommen, daß Personen von ansehnlichen Stande, und die eine gute Wissenschafft in der Staats-Klugheit haben, dazu genommen zu werden pflegen.
  • Bilderbeck l.c. …
  • de Ludevvig l.c.
  • du Fresne Glossar. v. Legalis.
  • Spener l.c. …
Beschlußfähigkeit Ist nun ein Chur-Fürst rechtmäßiger Weise zur Wahl beruffen und erscheinet, weder selbst noch durch Gesandten, oder reiset noch vor vollendeter Wahl wieder ab, so kan nichts destoweniger die Wahl von denen noch anwesenden Chur-Fürsten fortgesetzt werden.
  • A.B. 1. §. 23.
  • Limnaeus ad Capitulat. Ferdinandi I. Prooem. voc. Mit folgender Genehmhaltung …
  • Reinking de Regim. Sec. …
  • Schweder Introduct. Jur. Publ. …
  • Pfeffinger l.c.
  • Spener l.c.
  Kömmt aber ein Chur-Fürst oder sein Gesandter etwas zu spät, so wird er zu denen Wahl-Handlungen in dem Stande zugelassen, als sie sich zu der Zeit befinden.
  • G.B. 1. §. 21. 2. §. 4.
  • Vitriarius l.c. … apud Pfeffinger p. 808.
  • Bilderbeck l.c. …
  • Spener l.c.
  In der G.B. 1. §. 22. ist zu versehen, daß  
  {Sp. 302}  
  ein Chur-Fürst nicht mehr als 200 Reuter darunter nur 50. oder noch weniger Bewaffnete seyn sollen, mit sich in die Stadt nehmen dürffe. Allein ungeachtet von dem Rathe öffters darum angesucht worden, ist es doch nicht so genau in acht genommen.
  • Reinking l.c. …
  • Otto l.c. …
  • Limnaeus ad A.B. … Jur. Publ. …
  • Ditericus ad A.B. …
  • Camerarius Adnot. praecip. … apud Freherum Rer. Germ. …
  • Thulemarius Octouir.
  • Buxtorff ad A.B. 24.
  • Goldastus Reichs-Händel. …
  • Scharschmid ad Schutz. J.P. …
  • Theatr. Europ. …
  • Schweder Introd. J.P. …
  • Rhetius Inst. J.P. …
  • Pfeffinger l.c.
  • Bilderbeck l.c. …
  • Boecler Adp. Docum. …
  • Müller Reichs-Tags Theatr. …
  • Wahl-Diarium Caroli VI. …
  • Spener l.c. …
  • de Ludevvig l.c. …
  • Struv. l.c.
  Sind nun die Chur-Fürsten oder deren Gesandten gegenwärtig, so muß der Magistrat und die Bürgerschafft des Orts, an welchem die Wahl vorgenommen wird, denen Chur-Fürsten schweren, daß sie ihnen alle Sicherheit verschaffen und Anstalt machen wollen, daß kein Fremder auch so gar keine Standes-Person sich bey innstehender Wahl in der Stadt aufhalten dürffe, woferne ihnen nicht etwa die Chur-Fürsten bis auf den Wahl-Tag zu bleiben vergönnen.
  • G.B. 1. §. 22. 24.
  • Goldastus Reichs-Händel …
  • Lundorpius Act. Publ. …
  • Limnaeus ad A.B.
  • Schilter Docum. Hist. Frid. …
  • Thulemar. l.c. …
  • Pfeffinger ad Vitr. J.P. …
  • Bilderbeck l.c. …
  • de Ludevvig l.c.
  • Wahl-Diarium Carls des VI. …
  • Müller Reichs-Tags Theatr. …
  • Struv. Syntagm. J.P.
  • Spener l.c. …
Gerichtsbarkeit während der Wahl So lange die Wahl währet, hat der Reichs-Erb-Marschall bis nach geschehener Crönung die Ciuil- und Criminal-Jurisdiction über alle anwesende Kayserliche, Chur- und Fürstliche, und derer Gesandten Diener und Domestiquen, ingleichen über aller fremden Potentaten anwesender Botschaffter Hof-Staat, Diener und Suite; Wie auch die Macht derer Anwesenden und mit Tode abgehenden Personen Testamente aufzunehmen und ihre hinterlassene Habseeligkeiten und Gesandschaffts-Acten mit dem Erb-Marschalls-Siegel versigeln zu lassen. Bilderbeck l.c. …
Kapitulation Hierauf werden nun die Berathschlagungen, die Capitulation und andere nöthige Sachen betreffend, bey dem Chur-Fürstlichen Collegio angetretten und die Capitulation verfertiget. Spener l.c. …
     

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Stand: 9. April 2014 © Hans-Walter Pries