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Zedler: Laß- oder Lat-Güter HIS-Data
5028-16-874-2
Titel: Laß- oder Lat-Güter
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 16 Sp. 874
Jahr: 1737
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 16 S. 448
Vorheriger Artikel: Lasserwitz
Folgender Artikel: Lassi
Siehe auch:
  • Ersch/Gruber: Sect. 2 Th. 42 (1888) S. 184: Lassgüter
  • Wikipedia: fehlt
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  Laß- oder Lat-Güter, wie sie in dem Braunschweigischen genennet werden, kommen ihrer Natur nach denen Erb- und Erben-Zins-Gütern am nächsten, als welche unter dem Bedinge einer jährlichen Zins-Abtragung zur Recognition des Eigenthums verstattet, daß man ihrer genüssen, und einiger Maßen darüber disponiren möge.  
  Es erhellet dieses aus einem Sächsischen Glossatore, der saget: Ein Lasse ist der, so auf Zins-Güter sietzet, den man davon weiset, (das ist, wo er wieder den Contract gehandelt) oder es ihm um einen gewissen Zins lassen mag.  
  Die Laß-Güter fallen, wo kein Testament gemacht worden, auf die nächsten von der absteigenden Linie, und auf die Seiten-Verwandten. Hierher gehören die Worte des Sächsischen Glossatoris: Ein Lasse ist ledig, solange er lebet, wenn er aber stirbet, so belehnt der Herr seine Kinder aufs neue damit, und theilet mit ihnen. Doch ist dieses letztere abkommen, und bey einem sich ereignenden Todes-Falle wird nur die Lehnwahre dem Herrn bezahlt.  
  Sind aber Ehe-Stiftungen, Testamente und andere dergleichen Verordnungen vor Handen, und werden nicht vor mangelhafft befunden, so bleiben sie in ihrer Richtigkeit, und die Weiber, welche sonst ausgeschlossen werden, und nur auf ihre Lebzeiten die Alimenta daraus bekommen, erhalten alsdenn die ihnen im Testamente zugeschriebenen Güter eben Falls, wo sie vorher das gehörige entrichtet.  
  Die Leibzüchtere oder andere Rescendenten, welche sonst des Eigenthums derer Laß-Güter nicht fähig sind, oder als Stamm-Erben das Eigenthum an denen Gütern nicht bekräfftigen können, sind auch nicht im Stande, sie auf eine bündige Weise zu verpfänden oder zu veräussern, ohne nur bis auf des Niesbrauchers Leben.  
  Der zurückgebliebne Ehe-Gatte, der des verstorbenen Ehe-Gattens Laß-Güter nur Niesbrauchs-Weise und auf Lebens-Zeit innen hat, wo er nicht im Testamente das Eigenthum davon erlangt, ist nicht verbunden, die von dem verstorbenen gemachten Schulden aus der Leib-Zucht zu bezahlen, sondern der Blut- oder Stamm-Erbe muß denen Gläubigern aus der eingetretenen Erbschafft Satisfaction thun, es wäre denn, daß der Erbe als Eigenthümer dem übriggebliebnen Ehe-Gatten sein Erbschaffts-Recht abtreten wollte, bey welchem Falle dieser verpflichtet ist, die Schulden zu tilgen. Wer sich den Nutzen belieben läst, muß sich auch zu den Beschwerlichkeiten entschlüssen, und Niemand mit des andern Schaden reicher werden.  
  Wer Laß-Güter nach Erb-Zins- oder Pfand-Recht bauet, muß gewisse Zinsen, Steuern und Abgaben davon entrichten. Nach der Verordnung derer Laß-  
  {Sp. 875|S. 449}  
  Statuten des Wintzenburgischen-Amts empfängt der Herr der Laß-Güter zu seinem Zins von jedem Morgen zwey Himpten Getraide, an Korn einen halben, an Weitzen und an Hafer auch einen halben, wie auch eben so viel von einem Worgen-Garten, Wiesen und Hofes.  
  Die Laß-Güter können von dem Herrn, dem das nutzbare Eigenthum dran zustehet, auf einen anderen nicht gebracht werden, es wäre denn vor denen Laß-Gerichten die Auflassung davon geschehen.  
  Es ist zwar vor dem an einigen Örtern der Gebrauch gewesen, daß sie ohne Vorwissen des Laß-Gerichts verpfändet worden; es ist aber dieser Mißbrauch im Jahre 1654 von dem Wintzenburgischen Land-Trosten und Amts-Mann durch eine besondere Verordnung abgeschaffet worden, und ausdrücklich versehen, daß derjenige, so gesonnen, die Laß Güter zu veräussern, denen Gerichten vorhero Nachricht ertheilen, und die Verpfändung in das Gerichts-Protocoll eintragen lassen soll. Wird eine in ein Laß-Gut beschehene Verpfändung in das Gerichts-Protocoll eingetragen, so werden 14.Gr. davon bezahlet, die zu denen Gerichts-Kosten mit gerechnet werden.  
  In der vorangezogenen Wintzenburgischen Verordnung vom Jahre 1654. ist bey willkührlicher Straffe angeordnet, daß keiner die Laß-Güter höher verpfänden soll, als sie der Gewohnheit nach gekauffet oder verkauffet werden können, so daß vor einen Morgen-Acker zehn Gülden, vor einen Morgen Hof Raums, Garten oder Wiesen zwantzig Gülden genommen werden können. Hat man auf einen verpfändeten Morgen Acker mehr creditirt, oder er ist gar verkauffet worden, so wird so wohl der Pfand-Schilling als die Kauf-Summe vor null declariret.  
  Es ist Niemand zugelassen die Laß-Güter von denen Grund-Stücken, zu denen sie in dem Steuer-Buche geschrieben sind, abzusondern, oder mit einem andern Grund-Stücke zu vereinigen. es wäre denn, daß es einem oder dem andern im Namen des Amts um Armuth willen verstattet würde, damit der Besietzer zu Kräfften kommen mögte, etwas wieder zu sammlen, und die Felder besser anzubauen, oder auch bey dem Falle, da der Besietzer seinem Herrn den jährlichen Zinß nicht abträgt, und der Herr gezwungen wird, ihn aus dem Gute zu werffen, und das ledig gewordene Gut einem andern auf eine Zeitlang zu verpachten, daferne nur der neue tüchtiger und getreuer erfunden wird.  
  Ist bey einem Laß-Gute, das der Herr des nutzbaren Eigenthums zu veräussern gedenckt, eine Hypothec constituiret worden, so muß der Herr des nutzbaren Eigenthums sich mit dem hypothecarischen Gläubiger erstlich vergleichen, oder wird willkührlich bestrafft.  
  Wenn ein Laß-Gut durch einen rechtmäßigen Contract auf einen andern gebracht worden, und noch keine gerichtliche Bestätigung dazu gekommen, so muß der nächste Erbe oder Zeuge, der bey dem geschlossenen Contracte mit gewesen, wo der veräussernde sich vor Gerichten nicht stellet, damit ersehen soll, wie dem Käuffer die veräussernde Sache zugeschlagen wird, und der Contract durch glaubwürdige Zeugen erweislich zu machen, den Auftracht und Verlassung im Namen des Alienanten verrichten.  
  Ist das letzte Lat-Gerichte gehalten worden, und einige Güter werden gekauffet und verkauffet, so muß der Contract vor dem  
  {Sp. 876}  
  nächsten Lat-Gerichte aufgetragen und verlassen werden, wird es unterlassen, muß es auf folgendem Lat-Gerichte mit doppelter Gebühr geschehen, es müste denn von einem oder dem andern Contrahenten der Aufschub bis auf das folgende Gericht gebeten und erhalten worden seyn.  
  Wird etwas von den wahren und rechtmäßigen Herrn den Lat-Gerichten auf andere gebracht, so muß man denselben Contract sich gefallen lassen, es wäre denn, daß einer oder der andere von denen Blute-Freunden oder Stamm-Erben innerhalb Jahr und Tag seine Bluts-Freundschafft erweiset, und um die Trennung des Verkauffs Ansuchung thut, hierauf ist dem ehemahligen Käuffer das bezahlte Geld mit allen Unkosten und Verbesserungen wieder zu bezahlen, und dem Verkäuffer die von einem auswärtigen ausgesprochene Summe abzutragen  
  Wer von denen Laß-Gütern etwas boßhaffter Weise verpfändet, verkauffet, oder auf andere Weisse veräussert, ist mit willkührlicher Straffe anzusehn, nachdem Saltzthalischen Recess. de an. 1597. er wird seines ehemahligen Rechts verlustig, und die Verpfändung oder der Verkauff vor null und nichtig declariret.  
  Die Lat-Güter sind bloß denen Lat-Gerichten unterworffen, und die hierüber erregten Streitigkeiten sind nirgends anders als vor denselben zu untersuchen, und zu entscheiden. Das Gerichte selbst wird alle Jahre in dem Amte Winzenburg den Freytag vor Pfingsten gehalten, der dasige Amt-Mann praesidiret bey diesem Gerichte, sammlet die Vota, und fällt das Urtheil. Es wird alles summarisch dabey tractiret, es müsse denn eine gewisse Streitigkeit seyn, die über den Begrieff derer Bauer-Rechte wäre, bey welchem Falle die Parteyen mit ihren Sachen an das Amt verwiesen werden, welches alsdenn ihre gehöriger Richter ist.  
     

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Stand: 17. März 2014 © Hans-Walter Pries