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Zedler: Magd HIS-Data
5028-19-220-13
Titel: Magd
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 19 Sp. 220
Jahr: 1739
Originaltext: Digitalisat BSB Bd.19 S. 143
Vorheriger Artikel: Magbis
Folgender Artikel: Magd (faule)
Siehe auch:
Hinweise:

Stichworte Text Quellenangaben und Anmerkungen
  Magd. Dieses Wort war  
 
1) wie das Wort Knecht, bey denen Hebräern ein Compliment- oder Ehren-Wort, gleich wie bey uns sich Ehren halber
 
  {Sp. 221|S. 144}  
 
  eine Frauens-Personen der andern oder auch einer Manns-Person Dienerin oder Magd zu nennen pflegt.
 
 
  In dem Verstande sagte die Hanna eine Magd des Eli 1. Sam. I, 16. die Abigail eine Magd des Davids zu seyn, Cap. XXV, 24. mehrer Exempel und Zeugnisse zugeschweigen. 
 
 
  Magd besaget
 
 
2) in der Schrifft einen gewissen sonderlich derzeit und dem Alter nach, angesehenen und angesetzten Stand, wie dann auch Wachter in Glossario Germanico, unterm Wort: Magd, angemercket hat, daß die Alt-Deutschen Gothen einen jungen Knaben Magus und ein Mädgen Magath geheissen haben, daraus hernach Magd bey uns geworden, und damit ein junges annoch unverheyrathetes Weibs-Bild, dergleichen man noch Mägdlein, sonst Jungfer nennet, zu verstehen gegeben worden ist.
 
 
  So stehet im Hohen Liede Salom. I, 3. die Mägde, das ist, die Jungfrauen, lieben dich. Nicht weniger gebraucht Luther in seiner Übersetzung das Wort Magd und Magdthum von einer unverheyratheten Tochter und ihrem jungfräulichen oder ledigen Stande, wenn es heisset: Wenn ein Weibsbild dem Herrn ein Gelübde thut und sich verbindet, weil sie in ihres Vaters Hause und im Magdthum ist, und ihr Vater wehret es, des Tages, wenn er es höret, so gilt ihre Gelübde nicht. Das sind die Satzungen die der HErr geboten hat, zwischen Vater und Tochter, dieweil sie noch eine Magd ist in ihres Vaters Hause.
IV. B. Mose XXX , 4. 6. 17.
 
  Auf den alt-Deutschen Schlag wird auch noch in den Kirchen gesungen: Christum wir sollen loben schon der reinen Magd (d.i. Der reinen Jungfrau Marien)[1] Sohn; ingleichen: Seine Mutter ist die reine Magd.
[1] HIS-Data: schließende Klammer fehlt in der Vorlage
 
  Wenn von Magd und Magdthum in angeführten Schrifftstellen gelesen wird, findet sich in der Hebräischen Sprache das Wort [ein Wort in hebräischer Schrift] so von [ein Wort in hebräischer Schrift] herkommt oder mit selbigem verwandt ist, worunter die Jüden ein Mägdlein in seiner vollen Blüte verstehen, dass noch nicht zwölff Jahr und einen Tag überlebet und darbey die erforderliche Zeichen der Mannbarkeit hatte, (denn wo diese nicht vorhanden waren, muste länger gewartet werden) und führte solches den [ein Wort in hebräischer Schrift] oder Magd-Titul, biß sie zwölff Jahr und sechs Monat alt geworden, da sie vorhin [ein Wort in hebräischer Schrift] klein, unmündig Mädgen geheissen. Nach dieser Zeit wurde sie [ein Wort in hebräischer Schrift] benahmet, welches so viel, als völlig groß, auch fast über-mannbar sagen wollte, und zwar desto mehr, in mehrerer Zeit nach denen zwölff Jahren und sechs Monaten verflossen war.
Seldenus uxoris Hbraicae II, 1. De succesione ...
 
  Endlich so heist eine Magd
 
 
3) eine Weibs-Person, welche bey einer Herrschafft in Lohn und Brod tritt, mit dem Geding, daß sie dagegen derselben aufzuwarten, und allerhand bey der Haußhaltung vorkommenden und ihr anbefohlene Hauß- und Dienst-Arbeit zuverrichten schuldig ist.
 
Hebräer Was die unter den Hebräern, und aus Hebräischen Saamen entsprossene Mägde anbelanget, ist unter dem Artickel Knecht XV. Band p. 1065. u.s.f. schon gesagt worden, daß ein Vater seine Tochter in solchen Stand, ohne wahrscheinliche Hoffnung der Verheyrathung an ihren,  
  {Sp. 222}  
  Herrn oder dessen Sohn nicht geben dürffen; wie denn auch keiner Hebräischen Tochter, Diebstahls halber, die Knechtschafft zuerkannt werden mögen. Seldenus de J.N. ...
  Die von ausländischen Völckern erhaltene Mägde konten, mit Annehmung des Judenthums, vor einiges Geld etwas, und so zu reden, halbe Freyheit erhalten, daß sie zum Theil freygelassen, zum Theil leibeigen waren. Die Rabbinen legen von einer solchen Magd, die den Ehebruch und dessen Bestraffung betreffende Gebot aus, darinnen es III. B. Mose XIX, 20. heisset: Wenn ein Mann bey einem Weibe (eines andern Mannes) lieget, und sie beschläfft, die (aber ihrem Stande nach) eine leibeigene Magd, und von dem ersten Manne verschmähet (doch aber einem Hebräischen Manne in so weit vertrauet ist, daß, wenn sie mit voller Freyheit begabet würde, die völlige Richtigkeit der Ehe-Gelöbniß und hierauf die Ehe selbst folgen könte) doch nicht erlöset, noch (volle) Freyheit erlanget hat, das soll gestrafft werden, aber sie sollen nicht (wie doch sonst der Ehebruch eines Mannes mit einer völlig verlobten Braut gestrafft wurde) sterben, denn sie ist nicht (völlig) frey, und diesemnach auch, denen Jüdischen Rechten nach, nicht völlig verlobt gewesen.  
  Sie sagen nehmlich, daß ein Mann sich mit einer halbfreyen Magd wohl unter der Bedingung der vollends zuerlangenden Freyheit versprechen können, man habe aber das Versprechen nicht für vollkommen statt und standhafft oder vollkommen gehalten, biß die Freyheit erfolget, und die ausgesetzte Bedingung vorhanden gewesen sey; da sie nun keine völlig verlobte binnen der Zeit gewesen, habe sie auch, wenn sie es in solcher mit einem andern versehen, nicht als eine vollkommen verlobte am Leben gestrafft werden können, sondern sey, samt ihrem Mitmissethäter, mit der Geisselung davon gekommen. Seldenus l.c. ...
  Sonst hatten die leibeigene Mägde, wie bey andern Völckern, also auch bey denen die Jüden mancherley Verrichtungen, wurden auch hier so gar, und zwar wie einige wollen, von uralten Zeiten her, zu Thürhüterinnen gebraucht, Jos. XVIII , 16. 17. darzu die Römer ihre Knechte bestellten.
  • Clericus in II. Sam. IV, 5. 6.
  • Pignorius de servis, titulo: Janitores.
Bei uns Bey uns werden die Mägde nach ihren Verrichtungen, welche denenselben anvertrauet sind, eingetheilet in Hauß-Mägde und Vieh-Mägde. Zu jenen rechnet man, insonderheit in den Städten, diejenige, die unmittelbar der Herrschafft in Hause, in der Küche und bey den Kindern Dienste thun, und sind solche  
 
1) die Ausgeberin oder Beschlüsserin, die auch an einigen Orten den Tittel einer Hauß-Jungfer führet (S. Hauß-Jungfer im XII. Bande p. 303. u.f.);
2) die Junge-Magd (im XIV. Bande p. 1601);
3) die Köchin, welche die Speisen zurichtet (im XV. Bande p. 1201), oder die Küchen-Magd, die dem Koch an die Hand gehet, und das Küchen-Geräthe aufscheuret, Holtz und Wasser in die Küche schaffet, und die eingekauffte Victualien nach Hause tragen muß;
4) die Kindermagd oder Muhme (S. Kinder-Magd im XV. Bande p. 649).
 
  Auf dem Lande hat die Hauß-Magd das Feder-  
  {Sp. 223|S. 145}  
  Vieh zu besorgen und zu füttern, vor das Gesinde zu kochen, das Milch-Gefässe und die Küchen-Geschirre reine zu halten und aufzuwaschen, auszukehren, und wenn Zeit darzu vorhanden, mit denen Viehmägden grasen zu gehen, und denenselben melcken zu helffen, etc.  
  Die Vieh-Mägde sind über das Rind- Ziegen- Schwein- und Feder-Vieh gesetzet, solches zu beschicken, zu warten und zu füttern. Bey grossen Güthern, wo eine starcke Vieh-Zucht ist, hat man eine Grosse-Magd, Mittel-Magd, und Kleine-Magd, welche die Kühe und Ziegen nebst dem Gelte-Vieh füttern, melcken, austreiben und wieder einbinden, sie fleißig mit frischer Streu versehen, und ihnen behörig ausmisten, Gras und Kraut hohlen, Weitzen schröpffen, ihnen die Siede einbrennen, und andere dergleichen Arbeiten verrichten müssen. Unter diesen hat insonderheit die Grosse-Magd das Amt auf sich, das Brod zu backen, ausser diesem aber in allen Verrichtungen die munterste und erste zu seyn.  
  Wo viele Schweine vorhanden, ist man einer besondern Magd darzu benöthiget, so die Schweine-Magd genennet wird, und ein starckes, fleißiges und arbeitsames Mensch seyn muß, damit sie mit diesem unbändigen Vieh gut zurechte kommen möge.  
  An manchen Orten, wo eine grosse Stadt in der Nähe, wird die Hauß-Magd, oder auch eine von denen Viehmägden zur Milch-Magd gebraucht, welche Milch, Sahne, Buttermilch, Butter, etc. zu Maäckte tragen und verkauffen muß.  
  Über alle diese ist eine Käsemutter, (im XV. Bande p. 52), Meyerin, Hofmeisterin gesetzet.  
  Die Gebühr und Schuldigkeit der Mägde betreffend, (sie mögen nun Ausgeberinnen und Beschlüsserinnen, Köchinnen, Kindermägde, Hauß- oder Viehmägde seyn,) so sollen dieselben  
 
  • zuförderst GOtt fürchten, fleißig beten,
  • sich eines stillen, erbaren und züchtigen Lebens und Wandels befleißigen,
  • gegen ihre Herrschafft und Vorgesetzte demüthig, ehrerbietig, willig und gehorsam,
  • auch getreu, emsig, hurtig, arbeitsam und unverdrossen seyn,
  • der Hoffart nicht nachhängen,
  • noch sich über ihren Stand und Herkommen kleiden, putzen und schmücken,
  • und, wie es heut zu Tage gar gemein, ihr verdientes Lohn pur an die Lumpen hängen;
  • sie sollen des Spatzierengehens mit verdächtiger Gesellschafft oder an verdächtige Örter, nicht weniger des Schencken und Kirmeß-Lauffens sich enthalten,
  • mit denen Knechten oder andern Kerlen sich nicht zu gemein machen,
  • in der Küche, Ställen und Winckeln nicht bey denenselben stehen, und daselbst heimliche Gespräche und Phantasey mit ihnen treiben, als welches sie nicht nur in bösen Verdacht, sondern auch in Unglück und um ihre zeitliche Wohlfahrth bringet.
 
  Insonderheit sollen die Viehmägde des grossen und kleinen Viehes dasselbe mit Fleiß warten, und getreulich verpflegen, auch mit dem Fürlegen des Futters und mit dem Träncken ihre gewisse Zeit und Stunde ordentlich halten, die Melck-Kühe jedesmahl völlig ausmelcken, und ihnen nicht, nach Art liederlicher und verschlaffener Mägde, die Helffte Milch lassen, als wovon sie nothwendig verseigen müssen.  
  Sie sollen auch die Stallung und Kuh-Tröge oder Krippen, ingleichen die Freß-Tröge des andern Viehes sauber und reine halten, ihnen alle Tage ausmisten und frisch wieder  
  {Sp. 224}  
  unterstreuen, auch zuweilen denen Melck-Kühen mit einer Striegel den Unflat abkratzen, als welches ihnen sehr wohl bekommt.  
  Auch des Nachts sollen sie wache seyn, und fleißig nach dem Vieh hören, ob nicht irgend einem etwas mangele, oder daß es kranck sey, und da sie etwas spüren, ungesäumt aufstehen und zusehen, auch befindenden Umständen nach der Hofmeisterin, Meyerin oder Käse-Mutter, oder auch der Herrschafft, so dieselbe zugegen, unverzüglich davon Nachricht geben, damit zeitlich Rath geschaffet werde.  
  Sie sollen gute Achtung auf das Feuer haben, dasselbige zu Nachts wohl verwahren, mit dem Lichte in denen Ställen behutsam umgehen, auch das Feuer-Zeug und Zunder wohl in acht nehmen, solches allezeit wohl bereit und fertig an seinem gewissen Ort haben, damit, wenn des Nachts ohngefehr etwas vorfället, man dasselbe bey der Hand haben und geschwind ein Licht anschlagen könne.  
  Sie sollen nicht nur sich selbsten fein sauber und reine halten, sonderlich, wenn sie mit der Speise und dem Milchwesen umgehen, sondern auch die Melck-Gelten, Milch-Kannen, Milch-Äsche, Milch-Fasse, Seih-Tücher, Rahm-Töpffe, Butter-Fässer, Qvarck-Säcke, Käse-Näpffe, etc. ingleichen die Schüsseln, Töpffe, und anderes Küchen-Geschirr sauber waschen und scheuren, auch alles und jedes in seiner richtigen Ordnung halten, etc.  
  Endlich sollen auch die Kinder-Mägde und Kinderwärterinnen fleißig und sorgfältig mit denen Kindern umgehen, dieselben lieben, unverdrossen reinigen und säubern, nicht anfahren, anschnautzen, ihnen fluchen, sie schlagen, stossen oder werffen, sondern vernünfftig und bescheidentlich anweisen und straffen, so, daß in allen mehr Liebe, als Feindselig- oder Wiederwärtigkeit gegen die Kinder an ihnen zu verspüren sey.  
  Sonsten ist noch derer Vieh-Mägde halber zu mercken, daß eine Magd, wenn sie nur auf die Kühe allein bestellet, dererselben füglich acht, schwerlich aber bis zehen Stücke abwarten könne; wenn sie aber zu andern Haußhaltungs-Verrichtungen gebrauchet wird, und sonderlich das Gras weit hohlen muß, hat sie mit fünff Stücken genug zu schaffen.  
  Eine Hofmeisterin, Meyerin oder Käse-Mutter bekommt auf denen um Leipzig herum gelegenen grossen Land-Güthern und Vorwercken, gemeiniglich, nebst der Kost, jährlich zwölff Gülden; eine Grosse-Magd eben so viel; eine Hauß-Magd zehen biß zwölff Gülden; eine Mittel-Magd neun biß zehen Gülden; eine Kleine-Magd acht, neun auch wohl zehen Gülden; eine Schweine-Magd, nachdem sie viel oder wenig Schweine hat, oder auch gut bey dergleichen Vieh befunden wird, zehen, eilff, zwölff bis dreyzehn Meißnische Gülden zu Lohne, nebst einem beliebigen Heiligen Christ-Geschencke.  
  Auf eine Vieh-Magd wird jährlich gerechnet vier Scheffel Leipzigisch Maas Korn; ein dergleichen Scheffel Gerste; ein Viertel Weitzen; ein Viertel Erbsen; ein halb Viertel Linsen; eine Metze Saltz; und drey, an manchen Orten auch nur zwey Gülden Fleisch-Geld.  
     

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Stand: 23. September 2013 © Hans-Walter Pries