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Zedler: Mann (Ehe-) HIS-Data
5028-19-985-2
Titel: Mann (Ehe-)
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 19 Sp. 985
Jahr: 1739
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 19 S. 526
Vorheriger Artikel: Mann [in der Wapen-Kunst]
Folgender Artikel: Mann (Hengst-)
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text   Quellenangaben
  Mann (Ehe-), Ehe-Herr, auch bloß Mann, dieienige Manns-Person, die mit einer Weibs-Person in einer Verbindung stehet, mit einander Kinder zu erzeugen, und aufzuziehen.  
  Von den Pflichten der Ehe-Männer ist bereits im VIII. Bande p. 342 unter Ehemänner in etwas gehandelt worden. Wir setzen zu denenselben noch hinzu, daß auch das eines Ehe-Mannes Pflicht sey, sich des Beyschlaffes seiner Frau, solange sie schwanger ist, zu enthalten, indem ein solcher Beyschlaff keine andere Absicht als die blosse Lust haben kan, welches dem Gesetze der Natur zuwieder ist.  
  Ob ein Mann viel Weiber zugleich haben dürffe, davon siehe Vielweiberey; ingleichen ob ein Mann neben seinem Weibe ein und mehrere Weibes-Personen sich halten dürffe, um ihnen der Lust halben beyzuwohnen, davon ist der Artickel; Kebs-Weib nachzusehen im XV Bande p. 368.  
  So lieget auch dem Manne die Sorge vor den Erwerb am meisten ob. Denn obwohl beyde Eheleute soviel erwerben sollen, als sie nach ihren Umständen vermögend sind; so finden sich doch bey den Weibern viele Umstände, die sie an dem Gewerb hindern, als da ist z.E. daß die Weiber theils bey Erzeugung der Kinder, indem sie schwanger gehen, theils bey ihrer Erziehung, mehr zu thun haben als die Männer, wodurch sie allerdings von anderer Arbeit abgehalten werden. Zudem sind auch nach unseren Sitten die Männer mehr als die Weiber im Stande etwas zu verdienen. Da hinwiederum das Weib davor zu sorgen hat, wie das Erworbene wohl angewendet werde; wiewohl auch hiervon der Mann nicht ausgeschlossen, und unterweilen, wenn das Weib dazu ungeschickt ist, muß der Mann auch für die Ausgabe allein sorgen.  
  Im Gegentheile gebühret dem Ehemann allerdings die Herrschafft. Denn da es bey den meisten Eheleuten, wo nicht bey allen, schwehr würde auszumachen seyn, wer von ihnen die Sache am besten verstünde, und daher bey ihnen ein steter Streit und Zanck darüber entstehen würde, hingegen der Mann in den meisten Fällen die Sache am besten verstehen soll; so ist es vernünfftig, daß dem Manne eingeräumet werde zu sagen, was zu thun ist. Unterdessen ist doch der Mann schuldig dem klugen Rathe des Weibes zu folgen, wenn sie eine Sache besser als der Mann einsiehet. Da nun in der Macht zu befehlen, was zu thun ist, die Herrschafft bestehet, welche im Ehestande statt findet;  
  {Sp. 986}  
  so ist klar, daß zwar dem Manne die Herrschafft gebühret, jedoch dieselbe dergestalt eingeschräncket ist, daß er das Weib sonderlich in solchen Sachen, die sie besser als er verstehet, mit zu Rathe ziehen soll. Und hat demnach das Weib dem Manne, solange er nichts unbilliges befiehlet, zu gehorchen.  
  Da der Mann nun aber das Weib mit zu Rathe ziehen soll in denen Dingen, die beyder Wohlfahrt betreffen; so ist ferner des Mannes Pflicht, daß er dem Weibe nichts mit Ungestüm anbefehle, sondern alles mit glimpfflichen Worten, und einer guten Manier vorbringe, damit sie nicht die Liebe gegen ihn fahren lässe, oder auch wohl gar einen Haß gegen ihn bekomme; und dadurch alle Scheue für ihm verliere. Jedoch da man in einer Gesellschafft, und also auch im Ehestande, Recht hat alle Mittel anzuwenden, wodurch das übele Mitglied zur Beobachtung seiner Pflicht gebracht wird; so kan auch der Mann mit der Schärffe verfahren, wo gute Worte nichts fruchten wollen.  
  In besonderen Fällen befinden sich auch besondere Bewegungs-Gründe, so wohl zur Gelindigkeit als zur Schärffe. Z.E. wenn ein Mann durch das Weib in einen glücklichen Zustand ist gesetzet worden, in welchen er ohne sie nicht würde gekommen seyn; so soll er durch diese Vorstellung sich zur Bescheidenheit antreiben lassen. Wenn sich das Weib leicht etwas zu Gemüthe ziehet; so erfordert die Liebe, daß man von der Härte ab stehet und ihr nicht ohne Noth Traurigkeit und Gram verursachet, auch dadurch ihr Gemüthe von sich entfernet.  
  Wenn ein Weib dem Manne wohl zu rathe hält, was er erwirbet; so ist es eben so viel, als wenn sie ihm etwas erwürbe, oder er von ihrem eingebrachten Vermögen eine Nutzung zu geniessen hätte. Und also ist dieser Bewegungs-Grund dem vorigen gleich, da man auf den glücklichen Zustand gesehen, in welchen der Mann durch das Weib ist gesetzet worden. Wolff von dem gesellschaftlichen Leben der Menschen.
  Diejenigen Pflichten des Ehe-Mannes, die das Weib gleichfalls zu leisten schuldig und folglich beyden gemein seyn, gehören zum Artickel: Ehe-Leute oder Ehestand im VIII Bande p. 360 u.ff.  
     

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Stand: 22. Februar 2014 © Hans-Walter Pries