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Text |
Quellenangaben |
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Münsterischer Friede, wird derjenige
Friedens-Schluß
genennet, welcher im
Jahr 1648 am 24
October, zwischen Ihro
Römisch-Kayserlichen Majestät, Ferdinand dem III. und Ihro
allerchristlichsten Majestät, Ludwig dem XIV.
König in
Franckreich, und deren beyderseitigen Bundes-Verwandten, zu
Münster und Westphalen zu
Stande
gekommen, und dadurch dem bis dahin geführten bekannten 30jährigen Kriege ein
Ende gemachet ist. |
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Wie nun dieser Friede mit den an eben demselben Tage zu Oßnabrück
gleichfalls in Westphalen zwischen vor höchstbesagter Ihro
Kayserlichen Majestät und der Königin in Schweden
Christina und deren Bundes-Genossen
geschlossenem Frieden in vielen,
und zwar den mehresten Stücken übereinkommt: so werden daher beyde
Friedens-Schlüsse gemeiniglich nur für einen genommen, und da beyde in
Westphalen zu
Stande gekommen, mit dem gemeinschafftlichen
Namen des
Westphälischen Friedens beleget. |
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Dieses und die ge- |
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{Sp. 457|S. 242} |
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naue Verbindung beyder Frieden ist es, warum dasjenige, was von der
Gelegenheit zu demselben, ingleichen von den dabey vorgefallenen Streitigkeiten,
wie nicht weniger von dem verschiedenen Interesse und Absichten der dabey
intereßirten
Fürsten
und
Herren, und mit einem
Worte, von der Historie dieses
Friedens zu
sagen wäre, nicht füglich hat können getrennet werden, sondern
selbiges bis in den
Artickel vom
Westphälischen Frieden versparet werden müssen; hier aber nur eine
kurtze Nachricht von dem Inhalt des Münsterischen Friedens ins besondere zu
finden. |
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Selbiger begreiffet demnach |
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I. |
die Vorrede, in welcher abgehandelt wird |
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1) |
was Gelegenheit zu dem Deutschen langwierigen Kriege gegeben habe; |
2) |
Daß dieser Krieg sonderlich zwischen denen
Kaysern, Ferdinand
dem II. und III. und
Königen in
Franckreich, Ludwig dem XIII. und XIV.
geführet worden sey; |
3) |
Den Eingang zu diesem Frieden; |
4) |
Was vor Gevollmächtigte dabey gegenwärtig gewesen; |
5) |
Die Mittels-Personen; |
6) |
Die
Gegenwart, und Genehmhaltung und
Mitbewilligung des Heiligen Römischen
Reichs
Churfürsten,
Fürsten
und
Stände. |
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II. |
der Friede an sich selbst, welcher folgende 17
Capitel in sich begreiffet: |
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I. |
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Der
Friede zwischen dem
Kayser,
König in Franckreich und deren
Bundes-Genossen soll ein Christlicher Friede seyn, und aufrichtig gehalten
werden. (§. 1.) |
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II. |
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Soll eine ewige Vergessenheit aller Feindseligkeiten der
Grund dieses
Friedens seyn. (§. 2. 3.) |
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III. |
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Der Burgundische Creyß soll ein
Glied des
Heiligen Römischen Reichs seyn und
bleiben, auch wollen beyderseits hohe schliessende Partheyen, sowol das Römische
Reich, als die Cron Franckreich, des andern Feinden keinen Vorschub thun. (§.
3.) |
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IV. |
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Die Beylegung der Lothringischen
Sache
soll entweder Schieds-Leuten, so von beyden Seiten zu ernennen, untergeben, oder
in den Frantzösischen und Spanischen Friedens-Tractaten gütlich verglichen, auch Ihro
Römisch-Kayserlichen Majestät
zu befördern überlassen werden. (§. 4.) |
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V. |
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Es sollen alle und jede des
Heiligen Römischen Reichs
Churfürsten,
Fürsten
und
Stände, welche durch Veranlassung der Unruhe in Böhmen und
Deutschland in
Schaden gesetzet worden, in alle ihre
Güther,
Würde und
Rechte vollkommen
gesetzet werden. (§. 5.) Jedoch soll diese Wiedereinsetzung unbeschadet des
Rechts geschehen, welches die Besitzer dieser wiederum zu ersetzender Güther zu
haben vermeynen. (§. 6.) Insonder- |
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{Sp. 458} |
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heit aber sind hierbey verschiedene wichtige Angelegenheiten, der
Restitution halber, dem Frieden ins besondere und ausdrücklich einverleibet
worden, (§. 7.) daß nemlich |
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a) |
der, auf die, dem
Churfürsten zu Trier zuständige Mobilien
gelegte Arrest aufgehoben seyn, durch die Vestungen Ehrenbreitstein und
Hammerstein gedachtem Churfürsten hinwiederum überlieffert werden sollen;
(§. 8.9.) |
b) |
Die Pfältzische
Sache, daß die ehemals von Chur-Pfaltz
besessene
Chur-Würde, wie auch die gantze Ober-Pfaltz, bey dem Hause Bayern
verbleiben, hingegen dem
Pfaltz-Grafen die neu zu errichtende achte Chur
gegeben, auch ihm die Unter-Pfalz gelassen, und bey etwanigen
Absterben der
Wilhelminischen Linie in Bayern ihm die Chur sowohl als die Ober-Pfalz
wiedergegeben, die achte Chur aber alsdenn gäntzlich ausgelöschet werden
solle; wobey noch überdis
Kayserliche Majestät nicht allein alle zwischen
dem Hause Chur-Heydelberg und Neuburg aufgerichtete Verträge bestätiget und
confirmiret, sondern auch des Churfürsten Herrn Brüdern eine Appanage von
400000 Thalern, und der verwittweten
Frau
Mutter 20000 Thaler statt des
Wittwen-Geldes ausgemachet, auch ieder
Schwester 10.000 Thaler Braut-Schatz
versprochen worden; (§. 10. - - 28.) |
c) |
Die Streitigkeiten zwischen den
Bischöffen Bamberg und
Würtzburg wegen des Schlosses Kitzingen; (§. 29.) |
d) |
Vergleichung der Alimenten halber für Herrn Christian
Wilhelmen,
Marggrafen zu
Brandenburg; (§. 30.) |
e) |
Die Wiedereinsetzung des Würtenbergischen Hauses in alle ihre
Länder; (§. 31. 32.) |
f) |
Der
Marggraf von Baaden und Hochberg sollen sich der
Amnestie und Wiedereinsetzung in alle ihre
Güther zu erfreuen haben;
die jährliche Pension, so aus der Unter-Marggrafschafft in die
Ober-Marggrafschafft pfleget gezahlt zu werden, aufgehoben und vernichtet
seyn; den Vorsitz aber haben beyde Häuser von Baaden mit einander
wechsels-weise; die Marggräfin zu Baaden, Anna Maria, soll in die
Grafschafft Gerolseck wieder in vorigen
Stand eingesetzet werden, wo ferner
sie binnen zwey Jahren durch beglaubte Urkunden ihre Forderungen zu erweisen
vermögend. (§. 33. 34) |
g) |
Die Wiedereinsetzung unterschiedener
Fürsten und anderer
Reichs-Stände; (§. 35) |
h) |
Einige
Verordnungen, daß die mit
Gewalt und
Furcht
ausgepresseten Vergleiche null und nichtig, auch dawider keine
Executions-Processe verstattet werden. (§. 36 – 46.) |
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VI. |
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Der zwischen dem
Kayser,
Churfürsten und
Ständen von den Streitigkeiten
wegen der
geistlichen Güther und der freyen Religions-Übung aufgerichtete
Vergleich ist durch diesen Frieden bekräfftiget worden. (§. 47.) |
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VII. |
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Vergleich, was die Hessen-Casselische
Sache betrifft, vermöge dessen |
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a) |
das gesamte Heßische Haus der Amnestie geniessen (§. 48.) |
b) |
das Haus Hessen-Cassel die
Abtey zu Hirschfeld mit allen |
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{Sp. 459|S. 243} |
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Zubehörungen behalten, (§. 49.) und |
c) |
das Jus
Dominii Directi und Utilis in denen
Ämtern
Schaumburg, Bückenburg, Saxenhagen und Stadthagen dem
Landgraf
Wilhelm zustehen, auch (§. 50.) |
d) |
der Landgräfin zu Hessen, als Vormünderin ihres
Sohnes,
Landgraf Wilhelms, für Abtretung derer eingenommenen
Örter, und sie Schadlos zu halten, aus denen Ertz-Stifftern Mayntz und
Cöln, wie auch aus den
Stifftern Paderborn,
Münster und der
Abtey Fulda
600000 Reichs-Thaler binnen 9 Monaten bezahlet, und ihr zur Versicherung die
Plätze Neuß, Cößfeld und Neuhauß bis zu völliger Bezahlung gelassen werden
soll; (§. 51 - 57.) wobey zugleich |
e) |
der wegen der Streitigkeiten zwischen den
Fürstlichen Häusern
Cassel und Darmstadt wegen der Marpurgischen Erb-Folge errichtete Vergleich,
(§. 58. 59.) wie nicht weniger |
f) |
das in iedem Hessen-Cassel- und Darmstädtischen Hause
eingeführte Recht der Erstgeburth bestätiget worden. (§. 60.) |
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VIII. |
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Die Eidgenossenen
Cantons in der Schweitz sollen denen
Reichs-Gerichten und
Dicasteriis hinfüro nicht unterwürffig seyn. (§. 61.) |
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IX. |
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Die Vorrechte,
Freyheiten, Privilegien etc. der
Churfürsten,
Fürsten und
Stände des
heiligen Römischen Reichs werden bestätiget, (§. 62. 63.) und dabey
fest gestellet, daß |
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a) |
innerhalb 6 Monaten nach dem Friedens-Schlusse, und hernach, so
offt es nöthig, ein
Reichs-Tag gehalten, und auf selbigem dasjenige abgethan
werden solle, was wegen der
Reichs-Stände und deroselben Gerechtsamen bey
den vorigen Zusammenkünfften des Reichs nicht entschieden worden, (§. 64.)
hiernächst daß |
b) |
auf Reichs-Tägen die
freyen Reichs-Städte ebenfalls ihr Votum
decisivum haben sollen, und endlich (§. 65.) |
c) |
auf was für eine
billige Art die harten Processe wider die
durch den Krieg verunglückte Schuld-Leute mit Bescheidenheit zu endigen (§.
66.) |
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X. |
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Wie man sich wegen der Handlung hiebey verglichen. (§. 67. 68.) |
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XI. |
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Das
Römische Reich verbindet sich dem
Könige in Franckreich folgende
Satisfaction zu schaffen, (§. 69.) nemlich |
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a) |
die Bisthümer Metz, Tull und Verdun sollen künfftig der Cron
Franckreich zustehen; iedoch Franciscus,
Hertzog in Lotharingen, als
rechtmäßiger
Bischoff, in den Besitz des Bisthums Verdun wieder eingesetzet
werden. (§. 70. 71.) |
b) |
Der
Kayser und das Reich treten Pinarola dem König in
Franckreich ab. (§. 71.) |
c) |
Breysach, die
Landgrafschafft Ober- und Nieder-Elsaß, der
Sundgau, die Land-Amtschafft, die 10 in Elsaß gelegenen
Reichs-Städte sollen
hinfüro der Crone Franckreich zugehören. (§. 73 – 75.) |
d) |
Der König |
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{Sp. 460} |
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in Franckreich soll
Recht und
Macht haben eine Besatzung, iedoch ohne alles
Eigenthum,
Jurisdiction, Nutzungen, Rechte etc. in der Vestung Philippsburg
zu halten. (§. 76. 77.) |
e) |
Die völlige Versicherung und Bekräfftigung obiger von dem
Reiche dem Könige in Franckreich abgetretenen
Städte und
Örter; die
Erlassung der
Pflicht und Eyde derer
Stände,
Obrigkeiten und
Unterthanen
obbesagter Länder und Örter. (§. 78-80.) |
f) |
Die
Stadt Benfelden, Vestung Rhynau und die beyden Castelle,
Hohenhar und Neuburg am Rhein sollen geschleiffet; (§. 81.) auch |
g) |
die Neutralität gedachter Städte beybehalten, und am
Rhein
disseits von Basel bis auf Philippsburg keine Vestungen aufgebauet werden;
(§. 82.) |
h) |
Den 3ten Theil der Schulden, womit die Cammer zu Ensisheim
beschweret, will Ferdinand Carl, Ertz-Hertzog, zu bezahlen über sich nehmen.
(§. 83. 84.) |
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XII. |
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Erzehlung derer
Städte und
Örter,
Recht und Gerechtigkeiten, welche der
König in Franckreich dem Hause Österreich, abgetreten, als |
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a) |
die Wiedereinsetzung des Hauses Österreich, in die 4
Wald-Städte Rheinfelden, Seckingen, Lauffenburg und Waldshuth, die
Grafschafft Hauenstein, das gantze Ober- und Unter-Brißgau, und in alle die
darinn gelegene Städte. (§. 85.) |
b) |
Die Handlungen und Proviantirungen sollen zwischen beyderseits
am
Rhein
gelegener Länder
Einwohnern freygelassen werden. |
c) |
Alle Lehn-Leute und sämtliche
Unterthanen des Hauses
Österreich, sollen in alle ihre
Güter und Posseßion eingewiesen werden. (§.
86.) |
d) |
Der König in Franckreich soll die
Bischöffe zu Straßburg und
Basel mit der Stadt Straßburg und anderen in Ober-und Nieder-Elsaß dem
Römischen Reiche unterworffenen
Ständen in der
Freyheit und Besitz der
Immedietät gegen das Römische Reich verbleiben lassen. (§. 87.) |
e) |
Für die von dem Ertz-Herzoge dem Könige von Franckreich
übergebene
Landschafften will der König gemeldten Ertz-Herzoge drey
Millionen Tournischer Pfund auszahlen lassen (§. 88.) auch ohne Unterscheid
zwey Drittheil der Einheimischen Cammer-Schulden übernehmen (§. 89.) |
f) |
So sollen auch die Documente, welche diese übergebene Länder
betreffen, dem Ertz-Herzoge alle Zeit abgefolget werden. (§. 90. 91.) |
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XIII. |
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Die Streitigkeiten derer
Hertzoge in Savoyen und Mantua wegen Montferrats,
nemlich |
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a) |
daß der Vergleich wegen der Handlung zu Cherasci vest und
verbindlich seyn solle. (§. 92.) |
b) |
der Hertzog von Savoyen soll in geruhigem Besitz
von Trino und Alba beständig verbleiben. (§. 93.) |
c) |
Der König in Franckreich will gehalten seyn viermal
hundert ein und neuntzig tausend Goldgülden an baarem Gelde im
Namen des Hertzogs von Savoyen dem Hertzoge zu Mantua zu
bezahlen. (§. 94.) |
d) |
Die Erneuerung der
Investitur des Hertzogs von
Savoyer wegen Montferrat, soll von dem
Kayser, wenn er darum
ersuchet wird, ertheilet werden. (§. 95.) |
e) |
So soll auch der |
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{Sp. 461|S. 244} |
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Hertzog von Savoyen in dem
Rechte der
Landesherrlichen Hoheit
derer
Lehen Rocheveran, Olmi und Cäsola keinesweges betrübet und
beunruhiget werden. (§. 96.) |
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XIV. |
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Ihro
Kayserliche Majestät wollen die
Grafen Cacheran in das gantze
Lehn Rocha und Aragi samt ihren Zugehörungen und Dependentzen einsetzen. |
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XV. |
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Sobald dieser
Friede unterschrieben und besiegelt, sollen |
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a) |
alle Feindseligkeiten aufhören; |
b) |
derselbe
solenn und öffentlich kund gemachet werden. (§.
98-99.) So sollen auch |
c) |
die Generals-Personen beförderlich seyn, daß der Friede
vollkommen ausgefertiget werde. (§. 100 - - 105.) |
d) |
Von der Art und Weise wie die
Örter wieder eingeräumet werden
sollen. (§. 106 - - 110.) |
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XVI. |
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Wird fest gestellet, daß |
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a) |
die Genehmhaltung dieses Friedens und dessen Bestätigung, so
bald möglich, geschehen solle; /§. 111.) nebst |
b) |
angehängter Versicherung, daß der Friede ein ewiges
Gesetze des
Reichs seyn, (§. 112.) und |
c) |
dawider keine geistliche oder
weltliche Rechte, weder
Protestationen, noch Appellationen, noch auch die Concordate mit den
Päbsten, oder das Interim vom Jahr 1548 iemals angezogen, gehöret oder
zugelassen; (§. 113.) derjenige aber, so |
d) |
dem Frieden entgegenhandeln würde, als ein des Friedens-Bruchs
schuldiger angesehen und
bestraffet; (§. 114 - - 116.) auch zu dem Ende |
e) |
die
Creyse wiederum ergäntzet werden sollen. (§. 117. 118.)
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XVII. |
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Solten auch in diesem Frieden diejenigen, welche vor der Ratification oder
innerhalb 6 Monaten von einer oder der andern Parthey mit gemeiner
Bewilligung werden benennet werden, mit begriffen seyn. |
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III. |
Die Unterschrifft der zu dieser Friedens-Handlung
abgeschickten Gesandten, (§. 120.) als |
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1) |
auf Seiten des
Kaysers; |
2) |
des
Königlich Frantzösischen, |
3) |
von Seiten der
Churfürsten, die Gesandten des Churfürsten |
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a) |
zu Mayntz, |
b) |
Bayern, |
c) |
Sachsen, |
d) |
Brandenburg |
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4) |
auf Seiten der
Reichs-Fürsten, die Abgesandten
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a) |
des Hauses Österreich, |
b) |
des
Bischoffs zu Bamberg |
c) |
des Bischoffs zu Würtzburg, |
d) |
des
Hertzogs zu Bayern |
e) |
der Hertzoge zu Sachsen-Altenburg und Coburg. |
f) |
Des Hauses
Brandenburg, Culmbach und Anspach |
g) |
des Hauses Braunschweig-Lüneburg, Zellischen und Calenbergischen
Theils |
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5) |
von Seiten der
Reichs-Grafen, der Abgesandte der Wetterauischen Banck.
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6) |
Wegen der
Städte, die Deputirten
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a) |
der Straßburgischen |
b) |
der Regenspurgischen |
c) |
der Lübeckischen
Banck, und |
d) |
der Nürnbergische Syndicus. |
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Wer den Frieden selbst zu lesen verlanget, der kan sich in
- Rothers
Chronologisch Harmonischen Staats-Archiv.
- Theatr. Pacis.
- Adam
Cortrejus Corp. ...
- Lünigs
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{Sp. 462} |
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- Burgmeisters Corp. Juris Publici.
- Schmauß Corp. Juris ...
und
-
Struvs Corp. Juris ...
Raths erholen. |
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