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Zedler: Münsterischer Friede HIS-Data
5028-22-456-1
Titel: Münsterischer Friede
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 22 Sp. 456
Jahr: 1739
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 22 S. 241
Vorheriger Artikel: Münster im Gregorienthal
Folgender Artikel: Münsterlingen
Siehe auch:
Hinweise:
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  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Münsterischer Friede, wird derjenige Friedens-Schluß genennet, welcher im Jahr 1648 am 24 October, zwischen Ihro Römisch-Kayserlichen Majestät, Ferdinand dem III. und Ihro allerchristlichsten Majestät, Ludwig dem XIV. König in Franckreich, und deren beyderseitigen Bundes-Verwandten, zu Münster und Westphalen zu Stande gekommen, und dadurch dem bis dahin geführten bekannten 30jährigen Kriege ein Ende gemachet ist.  
  Wie nun dieser Friede mit den an eben demselben Tage zu Oßnabrück gleichfalls in Westphalen zwischen vor höchstbesagter Ihro Kayserlichen Majestät und der Königin in Schweden Christina und deren Bundes-Genossen geschlossenem Frieden in vielen, und zwar den mehresten Stücken übereinkommt: so werden daher beyde Friedens-Schlüsse gemeiniglich nur für einen genommen, und da beyde in Westphalen zu Stande gekommen, mit dem gemeinschafftlichen Namen des Westphälischen Friedens beleget.  
  Dieses und die ge-  
  {Sp. 457|S. 242}  
  naue Verbindung beyder Frieden ist es, warum dasjenige, was von der Gelegenheit zu demselben, ingleichen von den dabey vorgefallenen Streitigkeiten, wie nicht weniger von dem verschiedenen Interesse und Absichten der dabey intereßirten Fürsten und Herren, und mit einem Worte, von der Historie dieses Friedens zu sagen wäre, nicht füglich hat können getrennet werden, sondern selbiges bis in den Artickel vom Westphälischen Frieden versparet werden müssen; hier aber nur eine kurtze Nachricht von dem Inhalt des Münsterischen Friedens ins besondere zu finden.  
  Selbiger begreiffet demnach  
 
I. die Vorrede, in welcher abgehandelt wird
 
 
 
1) was Gelegenheit zu dem Deutschen langwierigen Kriege gegeben habe;
2) Daß dieser Krieg sonderlich zwischen denen Kaysern, Ferdinand dem II. und III. und Königen in Franckreich, Ludwig dem XIII. und XIV. geführet worden sey;
3) Den Eingang zu diesem Frieden;
4) Was vor Gevollmächtigte dabey gegenwärtig gewesen;
5) Die Mittels-Personen;
6) Die Gegenwart, und Genehmhaltung und Mitbewilligung des Heiligen Römischen Reichs Churfürsten, Fürsten und Stände.
 
 
II. der Friede an sich selbst, welcher folgende 17 Capitel in sich begreiffet:
 
  I.  
  Der Friede zwischen dem Kayser, König in Franckreich und deren Bundes-Genossen soll ein Christlicher Friede seyn, und aufrichtig gehalten werden. (§. 1.)  
  II.  
  Soll eine ewige Vergessenheit aller Feindseligkeiten der Grund dieses Friedens seyn. (§. 2. 3.)  
  III.  
  Der Burgundische Creyß soll ein Glied des Heiligen Römischen Reichs seyn und bleiben, auch wollen beyderseits hohe schliessende Partheyen, sowol das Römische Reich, als die Cron Franckreich, des andern Feinden keinen Vorschub thun. (§. 3.)  
  IV.  
  Die Beylegung der Lothringischen Sache soll entweder Schieds-Leuten, so von beyden Seiten zu ernennen, untergeben, oder in den Frantzösischen und Spanischen Friedens-Tractaten gütlich verglichen, auch Ihro Römisch-Kayserlichen Majestät zu befördern überlassen werden. (§. 4.)  
  V.  
  Es sollen alle und jede des Heiligen Römischen Reichs Churfürsten, Fürsten und Stände, welche durch Veranlassung der Unruhe in Böhmen und Deutschland in Schaden gesetzet worden, in alle ihre Güther, Würde und Rechte vollkommen gesetzet werden. (§. 5.) Jedoch soll diese Wiedereinsetzung unbeschadet des Rechts geschehen, welches die Besitzer dieser wiederum zu ersetzender Güther zu haben vermeynen. (§. 6.) Insonder-  
  {Sp. 458}  
  heit aber sind hierbey verschiedene wichtige Angelegenheiten, der Restitution halber, dem Frieden ins besondere und ausdrücklich einverleibet worden, (§. 7.) daß nemlich  
 
a) der, auf die, dem Churfürsten zu Trier zuständige Mobilien gelegte Arrest aufgehoben seyn, durch die Vestungen Ehrenbreitstein und Hammerstein gedachtem Churfürsten hinwiederum überlieffert werden sollen; (§. 8.9.)
b) Die Pfältzische Sache, daß die ehemals von Chur-Pfaltz besessene Chur-Würde, wie auch die gantze Ober-Pfaltz, bey dem Hause Bayern verbleiben, hingegen dem Pfaltz-Grafen die neu zu errichtende achte Chur gegeben, auch ihm die Unter-Pfalz gelassen, und bey etwanigen Absterben der Wilhelminischen Linie in Bayern ihm die Chur sowohl als die Ober-Pfalz wiedergegeben, die achte Chur aber alsdenn gäntzlich ausgelöschet werden solle; wobey noch überdis Kayserliche Majestät nicht allein alle zwischen dem Hause Chur-Heydelberg und Neuburg aufgerichtete Verträge bestätiget und confirmiret, sondern auch des Churfürsten Herrn Brüdern eine Appanage von 400000 Thalern, und der verwittweten Frau Mutter 20000 Thaler statt des Wittwen-Geldes ausgemachet, auch ieder Schwester 10.000 Thaler Braut-Schatz versprochen worden; (§. 10. - - 28.)
c) Die Streitigkeiten zwischen den Bischöffen Bamberg und Würtzburg wegen des Schlosses Kitzingen; (§. 29.)
d) Vergleichung der Alimenten halber für Herrn Christian Wilhelmen, Marggrafen zu Brandenburg; (§. 30.)
e) Die Wiedereinsetzung des Würtenbergischen Hauses in alle ihre Länder; (§. 31. 32.)
f) Der Marggraf von Baaden und Hochberg sollen sich der Amnestie und Wiedereinsetzung in alle ihre Güther zu erfreuen haben; die jährliche Pension, so aus der Unter-Marggrafschafft in die Ober-Marggrafschafft pfleget gezahlt zu werden, aufgehoben und vernichtet seyn; den Vorsitz aber haben beyde Häuser von Baaden mit einander wechsels-weise; die Marggräfin zu Baaden, Anna Maria, soll in die Grafschafft Gerolseck wieder in vorigen Stand eingesetzet werden, wo ferner sie binnen zwey Jahren durch beglaubte Urkunden ihre Forderungen zu erweisen vermögend. (§. 33. 34)
g) Die Wiedereinsetzung unterschiedener Fürsten und anderer Reichs-Stände; (§. 35)
h) Einige Verordnungen, daß die mit Gewalt und Furcht ausgepresseten Vergleiche null und nichtig, auch dawider keine Executions-Processe verstattet werden. (§. 36 – 46.)
 
  VI.  
  Der zwischen dem Kayser, Churfürsten und Ständen von den Streitigkeiten wegen der geistlichen Güther und der freyen Religions-Übung aufgerichtete Vergleich ist durch diesen Frieden bekräfftiget worden. (§. 47.)  
  VII.  
  Vergleich, was die Hessen-Casselische Sache betrifft, vermöge dessen  
 
a) das gesamte Heßische Haus der Amnestie geniessen (§. 48.)
b) das Haus Hessen-Cassel die Abtey zu Hirschfeld mit allen
 
  {Sp. 459|S. 243}  
 
  Zubehörungen behalten, (§. 49.) und
c) das Jus Dominii Directi und Utilis in denen Ämtern Schaumburg, Bückenburg, Saxenhagen und Stadthagen dem Landgraf Wilhelm zustehen, auch (§. 50.)
d) der Landgräfin zu Hessen, als Vormünderin ihres Sohnes, Landgraf Wilhelms, für Abtretung derer eingenommenen Örter, und sie Schadlos zu halten, aus denen Ertz-Stifftern Mayntz und Cöln, wie auch aus den Stifftern Paderborn, Münster und der Abtey Fulda 600000 Reichs-Thaler binnen 9 Monaten bezahlet, und ihr zur Versicherung die Plätze Neuß, Cößfeld und Neuhauß bis zu völliger Bezahlung gelassen werden soll; (§. 51 - 57.) wobey zugleich
e) der wegen der Streitigkeiten zwischen den Fürstlichen Häusern Cassel und Darmstadt wegen der Marpurgischen Erb-Folge errichtete Vergleich, (§. 58. 59.) wie nicht weniger
f) das in iedem Hessen-Cassel- und Darmstädtischen Hause eingeführte Recht der Erstgeburth bestätiget worden. (§. 60.)
 
  VIII.  
  Die Eidgenossenen Cantons in der Schweitz sollen denen Reichs-Gerichten und Dicasteriis hinfüro nicht unterwürffig seyn. (§. 61.)  
  IX.  
  Die Vorrechte, Freyheiten, Privilegien etc. der Churfürsten, Fürsten und Stände des heiligen Römischen Reichs werden bestätiget, (§. 62. 63.) und dabey fest gestellet, daß  
 
a) innerhalb 6 Monaten nach dem Friedens-Schlusse, und hernach, so offt es nöthig, ein Reichs-Tag gehalten, und auf selbigem dasjenige abgethan werden solle, was wegen der Reichs-Stände und deroselben Gerechtsamen bey den vorigen Zusammenkünfften des Reichs nicht entschieden worden, (§. 64.) hiernächst daß
b) auf Reichs-Tägen die freyen Reichs-Städte ebenfalls ihr Votum decisivum haben sollen, und endlich (§. 65.)
c) auf was für eine billige Art die harten Processe wider die durch den Krieg verunglückte Schuld-Leute mit Bescheidenheit zu endigen (§. 66.)
 
  X.  
  Wie man sich wegen der Handlung hiebey verglichen. (§. 67. 68.)  
  XI.  
  Das Römische Reich verbindet sich dem Könige in Franckreich folgende Satisfaction zu schaffen, (§. 69.) nemlich  
 
a) die Bisthümer Metz, Tull und Verdun sollen künfftig der Cron Franckreich zustehen; iedoch Franciscus, Hertzog in Lotharingen, als rechtmäßiger Bischoff, in den Besitz des Bisthums Verdun wieder eingesetzet werden. (§. 70. 71.)
b) Der Kayser und das Reich treten Pinarola dem König in Franckreich ab. (§. 71.)
c) Breysach, die Landgrafschafft Ober- und Nieder-Elsaß, der Sundgau, die Land-Amtschafft, die 10 in Elsaß gelegenen Reichs-Städte sollen hinfüro der Crone Franckreich zugehören. (§. 73 – 75.)
d) Der König
 
  {Sp. 460}  
 
  in Franckreich soll Recht und Macht haben eine Besatzung, iedoch ohne alles Eigenthum, Jurisdiction, Nutzungen, Rechte etc. in der Vestung Philippsburg zu halten. (§. 76. 77.)
e) Die völlige Versicherung und Bekräfftigung obiger von dem Reiche dem Könige in Franckreich abgetretenen Städte und Örter; die Erlassung der Pflicht und Eyde derer Stände, Obrigkeiten und Unterthanen obbesagter Länder und Örter. (§. 78-80.)
f) Die Stadt Benfelden, Vestung Rhynau und die beyden Castelle, Hohenhar und Neuburg am Rhein sollen geschleiffet; (§. 81.) auch
g) die Neutralität gedachter Städte beybehalten, und am Rhein disseits von Basel bis auf Philippsburg keine Vestungen aufgebauet werden; (§. 82.)
h) Den 3ten Theil der Schulden, womit die Cammer zu Ensisheim beschweret, will Ferdinand Carl, Ertz-Hertzog, zu bezahlen über sich nehmen. (§. 83. 84.)
 
  XII.  
  Erzehlung derer Städte und Örter, Recht und Gerechtigkeiten, welche der König in Franckreich dem Hause Österreich, abgetreten, als  
 
a) die Wiedereinsetzung des Hauses Österreich, in die 4 Wald-Städte Rheinfelden, Seckingen, Lauffenburg und Waldshuth, die Grafschafft Hauenstein, das gantze Ober- und Unter-Brißgau, und in alle die darinn gelegene Städte. (§. 85.)
b) Die Handlungen und Proviantirungen sollen zwischen beyderseits am Rhein gelegener Länder Einwohnern freygelassen werden.
c) Alle Lehn-Leute und sämtliche Unterthanen des Hauses Österreich, sollen in alle ihre Güter und Posseßion eingewiesen werden. (§. 86.)
d) Der König in Franckreich soll die Bischöffe zu Straßburg und Basel mit der Stadt Straßburg und anderen in Ober-und Nieder-Elsaß dem Römischen Reiche unterworffenen Ständen in der Freyheit und Besitz der Immedietät gegen das Römische Reich verbleiben lassen. (§. 87.)
e) Für die von dem Ertz-Herzoge dem Könige von Franckreich übergebene Landschafften will der König gemeldten Ertz-Herzoge drey Millionen Tournischer Pfund auszahlen lassen (§. 88.) auch ohne Unterscheid zwey Drittheil der Einheimischen Cammer-Schulden übernehmen (§. 89.)
f) So sollen auch die Documente, welche diese übergebene Länder betreffen, dem Ertz-Herzoge alle Zeit abgefolget werden. (§. 90. 91.)
 
  XIII.  
  Die Streitigkeiten derer Hertzoge in Savoyen und Mantua wegen Montferrats, nemlich  
 
a) daß der Vergleich wegen der Handlung zu Cherasci vest und verbindlich seyn solle. (§. 92.)
b) der Hertzog von Savoyen soll in geruhigem Besitz von Trino und Alba beständig verbleiben. (§. 93.)
c) Der König in Franckreich will gehalten seyn viermal hundert ein und neuntzig tausend Goldgülden an baarem Gelde im Namen des Hertzogs von Savoyen dem Hertzoge zu Mantua zu bezahlen. (§. 94.)
d) Die Erneuerung der Investitur des Hertzogs von Savoyer wegen Montferrat, soll von dem Kayser, wenn er darum ersuchet wird, ertheilet werden. (§. 95.)
e) So soll auch der
 
  {Sp. 461|S. 244}  
 
  Hertzog von Savoyen in dem Rechte der Landesherrlichen Hoheit derer Lehen Rocheveran, Olmi und Cäsola keinesweges betrübet und beunruhiget werden. (§. 96.)
 
  XIV.  
  Ihro Kayserliche Majestät wollen die Grafen Cacheran in das gantze Lehn Rocha und Aragi samt ihren Zugehörungen und Dependentzen einsetzen.  
  XV.  
  Sobald dieser Friede unterschrieben und besiegelt, sollen  
 
a) alle Feindseligkeiten aufhören;
b) derselbe solenn und öffentlich kund gemachet werden. (§. 98-99.) So sollen auch
c) die Generals-Personen beförderlich seyn, daß der Friede vollkommen ausgefertiget werde. (§. 100 - - 105.)
d) Von der Art und Weise wie die Örter wieder eingeräumet werden sollen.   (§. 106 - - 110.)
 
  XVI.  
  Wird fest gestellet, daß  
 
a) die Genehmhaltung dieses Friedens und dessen Bestätigung, so bald möglich, geschehen solle; /§. 111.) nebst
b) angehängter Versicherung, daß der Friede ein ewiges Gesetze des Reichs seyn, (§. 112.) und
c) dawider keine geistliche oder weltliche Rechte, weder Protestationen, noch Appellationen, noch auch die Concordate mit den Päbsten, oder das Interim vom Jahr 1548 iemals angezogen, gehöret oder zugelassen; (§. 113.) derjenige aber, so
d) dem Frieden entgegenhandeln würde, als ein des Friedens-Bruchs schuldiger angesehen und bestraffet; (§. 114 - - 116.) auch zu dem Ende
e) die Creyse wiederum ergäntzet werden sollen. (§. 117. 118.)
 
  XVII.  
  Solten auch in diesem Frieden diejenigen, welche vor der Ratification oder innerhalb 6 Monaten von einer oder der andern Parthey mit gemeiner Bewilligung werden benennet werden, mit begriffen seyn.  
 
III. Die Unterschrifft der zu dieser Friedens-Handlung abgeschickten Gesandten, (§. 120.) als
 
1) auf Seiten des Kaysers;
2) des Königlich Frantzösischen,
3) von Seiten der Churfürsten, die Gesandten des Churfürsten
 
a) zu Mayntz,
b) Bayern,
c) Sachsen,
d) Brandenburg
4) auf Seiten der Reichs-Fürsten, die Abgesandten
 
a) des Hauses Österreich,
b) des Bischoffs zu Bamberg
c) des Bischoffs zu Würtzburg,
d) des Hertzogs zu Bayern
e) der Hertzoge zu Sachsen-Altenburg und Coburg.
f) Des Hauses Brandenburg, Culmbach und Anspach
g) des Hauses Braunschweig-Lüneburg, Zellischen und Calenbergischen Theils
5) von Seiten der Reichs-Grafen, der Abgesandte der Wetterauischen Banck.
6) Wegen der Städte, die Deputirten
 
a) der Straßburgischen
b) der Regenspurgischen
c) der Lübeckischen Banck, und
d) der Nürnbergische Syndicus.
Wer den Frieden selbst zu lesen verlanget, der kan sich in
  • Rothers Chronologisch Harmonischen Staats-Archiv.
  • Theatr. Pacis.
  • Adam Cortrejus Corp. ...
  • Lünigs
  {Sp. 462}  
   
  Reichs-Archiv.
   
  • Burgmeisters Corp. Juris Publici.
  • Schmauß Corp. Juris ... und
  • Struvs Corp. Juris ...
Raths erholen.
     

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Stand: 3. September 2023 © Hans-Walter Pries