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Zedler: Municipal-Recht HIS-Data
5028-22-837-1
Titel: Municipal-Recht
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 22 Sp. 837
Jahr: 1739
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 22 S. 436
Vorheriger Artikel: Municipalis homo
Folgender Artikel: Municipal-Städte
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  Municipal-Recht, Jus Municipale, Leges Municipales, Statuta Municipalia, sonst auch Jura Civica oder das Stadt-Recht, begreifft in seiner weitläuffigsten Bedeutung alles dasjenige unter sich, was zu einer jedweden Stadt, deren Obrigkeiten, Bürger und Inwohner, wie auch deren sämmtliche Gerechtsame und Befugnisse, desgleichen alle daselbst eingeführte öffentliche Ämter, Bedienungen, u.s.w. gehöret.  
  In besonderm Verstande aber gieng es nur ehemahls die so genannten Municipia an, mit welchen heut zu Tage insgemein die so genannten Land-Städte, das ist, sonderlich nach der gegenwärtigen Verfassung des Heil. Römischen Reichs Deutscher Nation zu reden, solche Städte, die keine unmittelbare freye Reichs-Städte, sondern entweder einem Chur-Fürsten, Fürsten und Stande des Reichs, oder auch einem andern Ober-Herrn unterworffen sind und zugehören, verglichen werden.  
  Wenigstens ist doch so viel gewiß, daß sich dieselben mehrentheils noch heut zu Tage eben derer Rechte, Gesetze und Gewohnheiten bedienen, welche ehemahls in denen so genannten Municipal-Städten üblich gewesen sind. Siehe Stadt-Recht.  
  Und wird es nach der Beschaffenheit derer unterschiedenen Örter und Gegenden auch noch  
 
  • Willkühr,
  • Weichbild,
  • Weitbild,
  • Weitbiet,
  • Gemärcke,
  • Flur-
  • Zwing- oder
  • Bar-Recht,
  • u.s.w.
 
  genennet, von deren jedem unter besondern Artickeln gehandelt wird.  
  Siehe auch Municipal-Städte.  
     

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Stand: 22. April 2012 © Hans-Walter Pries