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Zedler: Nächste Anverwandten HIS-Data
5028-23-364-1
Titel: Nächste Anverwandten
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 23 Sp. 364
Jahr: 1740
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 23 S. 199
Vorheriger Artikel: Nächst, Nächster
Folgender Artikel: Nächste Anverwandtschafft
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Nächste Anverwandten, Nahe oder Nächste Bluts-Freunde, Nächste Erben, Nächst zum Erbe, Nächst-gebohrne, Nahe gesippte Freunde, Proximi Haeredes, Nativitate Priores, Successione potiores, heissen in denen Rechten überhaupt alle diejenigen, welche jemanden entweder in absteigender, oder aufsteigender, wie auch beyseitlicher Linie mit Bluts-Freundschafft am nächsten verwandt sind, als  
 
  • Kinder,
  • Kindes-Kinder,
  • Eltern,
  • Groß-Eltern,
  • Brüder und Schwestern,
  • oder deren Kinder,
  • u.s.w.
 
  Und zwar so, daß solche niemals einen nähern vor sich haben, sie mögen sonst gleich selbst dem Verstorbenen in dem ersten, andern und dritten, oder auch noch weitern Grade verwandt seyn.
  • L. dudum. ibique gloss. verb. proximus.
  • Baldus, Tiraquell. in Tr. Retractuum ..
  • Alciatus in l. proximus ff. eod.
  • Spiegel, l. 1. …
  • Göddäus
  • Hotomann,
  • Pratejus.
  Daher denn auch dieselben allezeit die weiter entfernten ausschliessen, wovon unter Nachfolge ein mehrers nachgesehen werden kan.  
  Im übrigen ist hierbey noch zu gedencken, daß, wenn in einem ordentlichen Testamente, oder auch nur Fideicommisse, Codi-  
  {Sp. 365|S. 200}  
  cille, und andern Arten derer letzten Willen der Nächste entweder zum Universal- oder auch nur zum Nach-Erben ernennet worden, alsdenn nur derjenige, welcher dem Testirer im nächsten Grade mit Bluts-Freundschafft verwandt ist, denen übrigen, ob auch nur in einem Grade entferntern Anverwandten samt und sonders vorgezogen wird.
  • Berlich
  • Cravetta
  • Knipschild de Fideicomm. …
  • Rittershusius in Nov. …
  • Barbosa
  Indessen gilt es gleich viel, ob der Testirer bloß den Nächsten oder die Nächsten Anverwandten zu Erben eingesetzet. Und sind alsdenn so wohl auf den ersten Fall alle diejenigen, welche dem Verstorbenen in gleichem Grade der Verwandtniß zugethan sind, zu dessen Verlassenschafft als rechtmäßige Erben zuzulassen, es mögen ihrer gleich nach dessen Absterben viel oder wenige vorhanden seyn, als hingegen auf den letzten Fall wiederum auch nur ein eintziger, wenn er anders nur dem Verstorbenen in nächstem Grade verwandt ist, die in einem weitern Grade stehenden samt und sonders von der Erb-Folge ausschließt.
  • L. in usu. …
  • Göddäus. ff. de V.S.
  • Cravetta
  • Socinus Jun. …
  • Mantica de Conject. ultim. …
  • Fusarius de Fideic. substit.
  Ebenso begreiffen auch die männlichen Anverwandten allezeit die weiblichen unter sich; es wären denn die letztern ausdrücklich und namentlich ausgeschlossen. Arnold von Reiger in Thes. Jur. verb. Substitutio
  Welches denn auch sonderlich auf den Fall Statt hat, wenn ein Testirer in seinem letzten Willen ein so genanntes Familien-Stipendium denen nähesten Freunden verlassen, als auf welchen Fall dasselbe beyderseits Anverwandten, so wohl männlichen als weiblichen Geschlechts, zu gute geht. Carpzov in Definit. Consist. …
  Wie aber ausser dem sonst noch, und zwar hauptsächlich in denen Ehe-Stifftungen (in Pactis Dotalibus) die Worte: Nächste Erben, zu verstehen sind, davon giebt sonderlich die Reformatio Francofurt. … folgende Erklärung:  
  Wann in den Hinlegs-Briefen diese Clausul befunden wird: Und wenn das letztlebend auch mit Tod abgegangen ist, so sollen solche Güter fallen auf des erst-abgegangenen Erben, die alsdenn im Leben seyn etc. Solche Clausul und dergleichen, und sonderlich das Wort Alsdann, und das Wort Nechsten, sollen anders nicht verstanden werden, dann von denen Erben, so dem Erst-Verstorbenen zu der Zeit desselben tödtlichen Abgangs nechsten verwandt sind, ob sie gleich des letztlebenden Ehegemahls (so allein den blossen Usumfructum und Beseß an den Gütern hat) Tod nicht würden erleben, also, daß der Eygenthumb der Güter so bald nach des erst-Verstorbenen Tode, desselben alsdann nechsten Erben heimgefallen, und der letzte Fall anders nichts, dann consolidatio ususfructus seyn soll, das ist, daß der Ususfructus dahin fället, dahin der Eygenthumb längst zuvor  
  {Sp. 366}  
  gefallen gewesen.  
  Um muß also dießfalls in denen Ehestifftungen deutlich ausgedruckt werden, ob die Worte: Nächste Erben, und: Alsdann, welche zweifentlich erschienen, von denen Erben, so dem Erst- Verstorbenen zur Zeit desselben tödtlichen Abgangs am nächsten verwandt sind, oder zur Zeit des letztlebenden die nächsten sind, zu verstehen seyn. Besiehe auch Franciscus Pfeil
  Im übrigen ist gleichwohl der Nächste (Proximior) von dem Ältesten (Seniore) unterschieden. Knipschild de Fideicomm. …
  Dafern es sich nun zutrifft, daß sich zu dieses oder jenes Verstorbenen Verlassenschafft verschiedene Erben, als dessen nächste Anverwandten, melden, die aber gleichwohl demselben einer näher als der andere verwandt sind, oder wenigstens zu seyn vorgeben; so ist vor allen Dingen nöthig, daß sie nicht allein die vorgeschützte Bluts-Freundschafft, sondern auch die Nähe, derer Grade erweisen.
  • Castrensis
  • Mascard de Probat. …
  Wobey es aber gleichwohl, so viel die erstere betrifft, weil deren Erweisung allerdings etwas schwer ist, l. Lucius. …
  nicht so gar genau genommen wird; sondern es ist schon genug, wenn die Sache dießfalls nur durch einige wahrscheinliche Umstände und Vermuthungen bescheiniget wird, und solte es auch bloß durch Zeugen von Hörensagen, und dem gemeinen Ruffe geschehen.
  • George von Cabedo
  • Mascard l.c.
  • Pacianus
  Und eben dieses ist auch von der Nähe derer Grade zu sagen; fürnemlich aber, wenn es auf deren Beweiß ankommt, welche ausser dem vierten Grade stehen, da denn auch ein Zeugniß von dem blossen Hörensagen angenommen wird.
  • Felinus in cap. licet. …
  • Mascard de Probat. …
  Nur wird hierbey erfordert, daß diejenigen Personen, von welchen solches gehöret worden, glaubwürdige Leute sind, oder die bey andern in sonderlichem Ansehen stehen. per text. …
  Denn es scheinet allerdings auch ein Zeugniß vom Hörensagen genug zu seyn, eine Sache zu beweisen, welche bey Menschen Gedencken nicht geschehen ist.
  • L. si arbitr. …
  • Lanfrancus von Oriano in c. quoniam X. de Probat. …
  • Carpzov
  • Richter in Tr. de Success ab intest. …
  Wie denn auch daher die Leipziger Schöppen im Monat November 1634. in Sachen derer Edlen von Trotha zu Halle gesprochen: P.P. Zum andern, und auf die andre und dritte Frage S.W. Seyd ihr vorgedachte Proximität und nähere Anverwandtschafft dergestalt zu erweisen Vorhabens, daß nemlichen anfänglichen Anno 1438 derer von Trotha in allem nur zwey Linien, und in der einen nur zwey Brüder, als Thilo und Hermann, in den andern aber fünff Brüder, Claus, Hans, Hermann, Albrecht und Balthasar, gewesen seyn, aus welcher letztern Linie, und benamentlich von Clausen, obgedachte eure Vettern, die Ge-  
  {Sp. 367|S. 201}  
  brüdere von Trotha, Guthenbergischer Linien, entsprossen, dann gedachter Claus zwey Söhne gehabt, Hintzen und Clausen, darunter der eine, Hintze, die Söhne nach sich verlassen, Albrechten, Petern und Bruno, derer letzte, nemlich Bruno, wiederum zwey Söhne, Albrechten und Braunen, gezeuget, welcher Braun eurer Vettern Groß-Vater ist.  
  Auf eurer Seiten aber hat unter obgedachten fünff Brüdern der einen Linie Hans von Trotha, die Söhne, Hansen, Andreassen und Hansen erzeuget, unter denen abermals der eine Hans genannt, Friedrichen, Hansen und Andreassen, nach sich verlassen, welcher Andreas euer Groß-Vater gewesen, daß also ihr, als die Gebrüder, Teutschenthälischer Linien, a communi stipite im fünfften Grad, eure Vettern aber, Guthenbergischer Linien im sechsten Grad seynd, worauf folget, daß ihr dem verstorbenen Georg Friedrichen von Trotha eines Grades näher zugethan; Zu dessen allen Behauptung ihr jetztgedachte Genealogiam in ein gewiß Schema verfassen lassen, und die darinnen befindliche Generationes durch unterschiedene Lehns-Fälle, und darüber ertheilte Lehn-Briefe von vielen undencklichen Jahren hero beyzubringen gemeynet.  
  Ob nun wohl hierdurch die auf eurer Seiten angeführte nähere Anverwandtschafft von euerem Vetter, wie zu Recht genugsam nicht bewiesen werden mag, in Betrachtung, daß in allen und jeden Lehn-Briefen ausdrücklich nicht gedacht wird, ob die von neuem erwehnte und benannte Personen der vorigen abgelebten Söhne oder Vettern gewesen, und es wohl seyn könnte, daß nach Gebrauch Sächsischer Rechten andere Vettern, weil zumal ihrer viel dieses Geschlechts in andern Linien einerley Namen führen, in die gesammte Hand genommen worden wären, daß also die Generationes aus solchen Lehen-Briefen unzweifelhafftig nicht zu erzwingen;  
  Hierüber auch vorgegeben werden will, ob wäre euerer Vettern, der Gebrüdere von Trotha, Guttenbergischer Linien, Groß-Vater, Braun genannt, Hintzens Sohn, und also darzwischen kein ander Braun gewesen, noch sie dahero eines Grads weiter, als ihr, a communi stipite seyn.  
  Dieweil aber dennoch aus erwehnten Lehn-Briefen, darinnen allewege an Statt der vorigen ausgelassenen und ausser Zweiffel abgelebten Personen andere hinein gesetzet, gar starcke Praesumtiones und Muthmassungen geschöpffet werden, daß dero Kindere von Fällen zu Fällen succedirt, und weil kein anders dargethan, in den Lehn-Briefen an ihrer verstorbenen Eltern Statt getreten, wie denn dieselbe zuweilen der abgelebten Söhne ausdrücklichen genannt werden.  
  Daß aber euerer Vettern Groß-Vater Braun, nicht Heintzens, sondern sein Nepos, und also zween Brunones gewesen, durch die Lehn-Briefe sub S.J. des Pfarrers zu Mordell Bericht sub AA. Braun von Trothens Schreiben de dato 19. Julii Anno 1595, sub BB. Sabinen Liedens Klag-Libell sub CC. und das darauf gesprochenen Urtheil sub C. so dann durch ein ander Schreiben unter Brauns von Trotha Namen abgegangen, de dato 6 Sept. Anno 1587. sub DD. von euch zur Gnüge darge-  
  {Sp. 368}  
  than wird, und gleichwohl nach gemeinem Wahn der Rechts-Gelehrten die Anverwandtschafft und Gradus Generationum, bevoraus in alten Geschlechten und von langer Zeit und undencklichen Jahren hero auch durch Conjecturas und Praesumtiones erwiesen werden können, n.m.i. des eingeschickten Schematis, der Beylagen und euerer Fragen.  
  So erscheinet daraus so viel, daß, wann vorgedachte Praesumtiones vom Gegenpart, eueren Vettern, durch genugsamen Beweiß und stärckere Vermuthungen zur Gnüge nicht abgelehnet werden mögen, ihr durch die producirten Lehn-Briefe, wann solche mit den Originalien bestärcket werden, die libellirte Proximität und nähere Anverwandtschafft zur Nothdurfft bewiesen und beybracht habet; derowegen ihr vor mehr beniemten euren Vettern, den Gebrüdern von Trotha, Guttenbergischer Linie, zur Succession der Lehn-Güter allein billig zugelassen werdet. V.R.W. Besiehe Franckenbergs Rechts-Sprüche, … ingleichen Wesenbec
  Siehe auch[1]  
 
[1] HIS-Data: siehe auch: Conjunctio sangvinis
     

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Stand: 12. September 2013 © Hans-Walter Pries