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Zedler: NOBILES HIS-Data
5028-24-1119-3
Titel: NOBILES
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 24 Sp. 1119
Jahr: 1740
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 24 S. 579
Vorheriger Artikel: NOBILE OFFICIUM JUDICIS
Folgender Artikel: NOBILES … Freygebohrne
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  NOBILES, hiessen ehemals bey denen alten Römern eigentlich nur diejenigen, deren Eltern oder Vorfahren bereits eine solche Ehren-Stelle in der Republic bekleideten, bey deren Verwaltung ihnen vergönnet war, sich einer so genannten Sellae Curulis zu bedienen. Dergleichen z.E. die Dictatores, Bürgermeister, Stadt-Richter, Baumeister, Censores u.d.g. gewesen, und welche daher auch mit einem besondern Nahmen Magistratus Curules genennet worden und die daher zugleich das Recht, daß ihre Bildnisse bey Familien verwahrlich aufbehalten, und in denen Vorhöfen oder Vor-Häusern (in Atriis) öffentlich aufgestellet werden durfften, (Jus Imaginis) erlanget hatten. Deswegen schätzte man auch insgemein den Adel einer Familie nach der Zahl solcher Bilder oder Personen, welche dergleichen ansehnliche Bedienungen verwaltet hatten.  
  Diese Nobiles nun wurden also auch denen so genannten Neuen Leuten (Hominibus novis) das ist, solchen, welche sich von Seiten ihrer Voreltern keiner dergleichen Vorzüge zu rühmen hatten, sondern dagegen vielmehr erst selbst durch ihre eigene Tugend und Verdienste in die Höhe zu kommen, und sich hierdurch einen Namen zu machen suchen musten, entgegen gesetzt. Weswegen es denn auch zwischen beyden immer etwas zu streiten und zu zancken setzte. Cicero in Verr. …
  Nachdem aber dieses Wort erst ein allgemeiner Ehren-Titel war, womit überhaupt alle diejenigen bezieret wurden, deren Vorfahren, wie gedacht, in so hohen Ehren und Würden gesessen hatten, dieselben mochten sonst gleich an und vor sich selbst betrachtet, zu denen so genannten Geschlechtern (Patriciis) oder gemeinen Privat-Leuten (Plebejis) gerechnet  
  {Sp. 1120}  
  werden; so gediehe es nachgehends gleichwohl dahin, daß die ersten vielmehr ihren ordentlichen Geschlechts-Nahmen beybehielten, und also bloß diejenigen, die vor sich selbst zwar in einem schlechten und geringen Stande lebten, unter ihren Vorfahren aber dennoch einen und den andern aufweisen konnten, welcher obgedachter massen durch seine selbsteigene Tugenden und Verdienste, bis zu einer so hohen Ehren-Staffel in der Republic gestiegen war, im besondern und eigentlichen Verstande Nobiles genennet wurden.  
  Welchen Unterschied zwischen beyden auch sonderlich Pedianus gantz genau beobachtet, da er von dem Cicero gedencket, daß solcher zwey Patricios, nemlich den Galba und Catilina, und vier Privat-Leute, oder gantz geringer Herkunfft (Plebejos) und unter diesen wiederum zwey Nobiles zu Competenten gehabt habe.  
  Nicht zwar als ob die erstern (Patricii) nicht auch Nobiles gewesen, sondern weil solche bloß in Ansehung des allzuweitläufftigen und allgemeinen Umfanges, so das Wort Nobiles in sich faßt, lieber mit dem besondern Ehren-Titel derer Patriciorum prangen wolten, da hingegen andere nur schlecht weg Nobiles genennet wurden. Wie denn zu dem Ende auch sonderlich Livius Lib. XXXIX. von dem Marcus Porcius rühmet, daß er es allen sonst so genannten Patriciis und Plebejis aus denen angesehensten Häusern (Nobilissimarum familiarum) bey weitem zuvor gethan.  
  So nahmen auch in gleicher Absicht die Fulvier, ungeachtet ihre Familie sonst zwar eben nicht die ansehnlichste war, den Beynamen Nobiliores an. Womit auch ferner Cicerons in Or. Sext. Anrede an die jungen Römer übereinstimmt, da er sonderlich diejenigen, welche bereits Nobiles hiessen, zu rühmlicher Nachahmung derer von ihren Vorfahren gleichsam auf sie geerbten Tugenden und Verdienste, wie hingegen die andern, welche sich zwar keiner dergleichen Vorzüge rühmen konnten, sonst aber dennoch allezeit im Stande waren, durch ihre selbsteigene Geschicklichkeit und rühmliche Handlungen so wohl, als ehedem schon so viel andere neue Leute (novi Homines) ihres Ortes auch gethan, denen erstern gleich zu werden, deshalber nur nicht den Muth sincken zu lassen, sondern sich vielmehr auf alle möglichste Art und Weise vor andern hervor zu thun vermahnte.  
  Und ist hierbey ein vor allemahl zu gedencken, daß das Patriciat eine Ehre war, welche sich niemand durch sich selber erwerben konnte, sondern die er vielmehr nur von seinen Eltern und Vorfahren ererben muste.
  • L. mortis causa 31. ff. de mortis caus. donat.
  • Hotomann,
  • Pratejus.
  Im übrigen hatte es mit ihnen fast eben die Bewandniß, als mit unserm heut zu Tage so genannten geerbten und neuen Adel. Siehe  
   
     

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Stand: 22. November 2023 © Hans-Walter Pries