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Zedler: Osnabrückischer Friedens-Schluß HIS-Data
5028-25-2126-2
Titel: Osnabrückischer Friedens-Schluß
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 25 Sp. 2126
Jahr: 1740
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 25 S. 1076
Vorheriger Artikel: Osnabrück
Folgender Artikel: Osnapar
Siehe auch:
  • Ersch/Gruber Sect. 3 Th. 6 S. 398: Verweis auf Westfälischer Friede (nicht erschienen)
  • Wikipedia: fehlt
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Osnabrückischer Friedens-Schluß, Osnabrugensis Pax, heisset derjenige Friedens-Schluß, der zwischen Sr. Römisch-Kayserl. Majest. Ferdinand III, Spanien, und alle Catholischen, auch wenigen Protestantischen Ständen an einem, der Cron Schweden und deren alliirten Deutschen Protestantischen Fürsten andern Theils im Jahre 1644 zu Osnabrück angefangen (daher er auch ins besondere diesen Namen führet) und im Jahr 1648 am 14 oder nach dem alten Calender am 24 Oct. zu Westphalen zu Stande gebracht worden; daher er auch nebst dem Münsterischen Frieden überhaupt  
  {Sp. 2127|S. 1077}  
  der Westphälische Friede genennet wird. Aus was Ursachen die vollständige Historie desselben in den Artickel: Westphälischer-Friede, versparet worden, lehret der Artickel: Münsterischer Friede, im XXII Bande p. 456. u.ff. Und so nach erscheinet hier nur ein kurtzer Inhalt desselben, welcher in folgendem bestehet:  
  Art. I.  
  1) Daß alle Feindseligkeiten aufgehoben wären.  
   II.  
  2) Alle Reichs-Stände in ihre Güter und Rechte eingesetzt werden.  
  III.  
  3) Bayern bei der Chur-Würde bleiben, Chur-Pfalz aber die achte Chur-Stelle bekommen solle.  
  4) Solte aber die Bayerische Wilhelminische Linie in der Chur ab gehen, solte Chur-Pfaltz succediren, und die 8 Chur-Stelle abgehen.  
  5) Solte die Pfaltz- Heidelberg- und Neubergische Erb-Verbrüderung in ihren Würden bleiben, und des Churfürstens Carl Ludewigs Bruder vom Kayser in 4 Jahren 400000. Rthlr. dessen Frau Mutter 20000 Rthlr. und iede Schwester 10000 Rthlr. ausgezahlt bekommen.  
  6) Die Streitigkeiten wegen Kitzingen in Francken am Mayn, zwischen dem Bischoff von Bamberg, Würtzburg, und dem Marggraf von Culm- und Anspach sollen innerhalb von zwey Jahren durchs Recht beygeleget werden.  
  7) Der Hertzog vom Würtenberg wird restituiret in  
 
  • die Grafschafft Weinsberg,
  • Neustädt und Meckmühle,
  • in die Herrschafft Heydenheim und Oberkirchen,
  • in die Stadt Balingen,
  • Dutlingen,
  • Ebingen,
  • Rosenfeld,
  • das Schloß und Dorf Neidlingen,
  • Hohentwiel,
  • Hohen-Asperg,
  • Hohen-Aurach,
  • Hohen-Tübingen,
  • Ulbeck,
  • Hornberg,
  • Schiltach, mit der Stadt Schorndorff,
  • die Stiffter
    • Stutgart,
    • Tübingen,
    • Hornberg,
    • Göppingen,
    • Bachnauch,
  • die Abtey, Probstey, und Kloster
    • Bebenhausen,
    • Maulbrun,
    • Anhausen,
    • Lorch,
    • Adelberg,
    • Denckendorff,
    • Hirschau,
    • Blaubayern,
    • Herprechtigen,
    • Murhard,
    • Albersbach,
    • Königsbrun,
    • Herrnalb,
    • St. George,
    • Reichenbach,
    • Pfüllingen und
    • Lichtenstern. 
 
  9) Der Hertzog von Croy soll wieder bekommen, was er vorher besessen.  
  10) Der Graf von Nassau-Sarbrück bekommt die Graf- und Herrschafft Saarbrück und Sarwerth, auch die Vestung Homburg wieder.  
  11) Die Grafen von Hanau erhalten die Ämter Bobenhausen, Bischoffsheim am Steg, und Wilstat.  
  12) Die Grafen von Solms, das vierte Theil der Stadt Butzbach, nebst 4 Dörffern und Hohen-Solms.  
  13) Die Rhein-Grafen die Ämter Throneck, Wildenburg, und Herrschafft Morchingen.  
  14) Graf Ernsts zu Sayn Wittwe wird eingesetzt in das Amt Hachenburg und den Flecken Bendorff.  
  15) Die Grafen von Raspurg das Amt Bretzenheim, und die Herrschafft Reiboltskirchen, auf dem Hundsrück.  
  16) Das Haus Waldeck die Herrschafft Didinghausen, nebst den Dorffschafften Niedringen, Lichtenscheid, Defeld, und Niederschleudern.  
  17) Der Graf zu Oettingen in das,  
  {Sp. 2128}  
  was sein Vater besessen.  
  18) Die Grafen von Hohenloh, was ihnen an Land entzogen nebst der Herrschafft Weickersheim.  
  19) Die Grafen von Löwenstein-Wertheim erhalten alle ihre Herrschafften wieder, nebst Johann Casimirs, Grafen von Löwensteins Wittwen Leibgedinge.  
  20) Das Haus Erbach wird in das Schloß Breyberg restituiret.  
  21) Die Gräfin von Brandenstein Wittwe, und des Grafen Kevenhüllers, auch des Grafen von Rehlings Kinder und Erben, erhalten das ihnen entzogene wieder.  
  22) Der Städte Speyer, Weissenburg am Rhein und andere erzwungene Verträge sind aufgehoben.  
  IV.  
  23) Die zur Zeit des Kriegs in weltlichen Sachen gesprochene Urtheil werden mit Fleiß, wenn Gegentheil es sucht, revidirt.  
  24) Die Lehn, so von 1618 nicht verneuert, sollen nicht verweigert werden.  
  25) Alle Officiers, Räthe, Soldaten, Geist- und Weltliche, werden in ihre vorige Güter und Würden gesetzet.  
  26) Die beweglichen Güter und Renten aber nicht restituiret.  
  27) Die Jülichsche Streit-Sache soll entweder in Güte oder durch Recht beygeleget werden.  
  V.  
  28) Wird der Passauische Vertrag, und der Religions-Friede bestättiget.  
  29) Die Städte Augspurg, Dünckelspiel, Biberach, und Ravensburg sollen bey ihren Privilegien, Religion, wie sie im Jahr 1624 gewesen, gelassen; die Rathsstellen mit beyderseits Religions-Verwandten besetzt und jedem Theil seine Kirchen und Schulen befestiget, auch keiner von den andern unterdrückt; die meisten Stimmen vermöge des im Jahr 1564 und 1591 auf gerichteten Vertrags gelassen werden.  
  30) Die Stadt Donauwerth soll ihre Freyheit gleich andern Reichsständen geniessen, wenn sie auf künfftigem Reichstag frey erkannt worden.  
  31) Der Termin des 1624 Jahres aber soll denen, so Krafft der Amnestie eingesetzt werden, zu keinem Nachtheil gezogen werden.  
  32) Denjenigen soll man die geistlichen Güter als Ertz- und Bißthümer ruhig lassen, welche sie von 1624 inne gehabt.  
  33) Der Catholische oder Evangelische Bischoff, so seine Religion ändert, soll seines Bißthums verlustig seyn.  
  34) Die Bischöffe sollen der alten Gewohnheit und Gesetzen nach gewählet werden.  
  35) Dem Kayser soll das Recht an gewissen Orten Bischöffe vorzustellen gelassen werden, doch daß er in Evangelischen Landen einen Evangelischen vorschlage.  
  36) Die Evangelischen Bischöffe etc. sollen vom Kayser innerhalb Jahres-Frist eingewiesen, postulirte oder gewählte Bischöffe genennet, und von ihnen der Sitz zwischen den geist- und weltlichen Fürsten auf dem Reichstag eingenommen werden.  
  37) So viel Catholische oder Evangelische Canonici 1624 an einem Orte gewesen, so viel sollen wieder angenommen, und die Religion in den vermischten Bißthümern eben so geübet werden, als sie 1624 gewesen.  
  38) Wegen Schweden und den überlassenen Stifftern redet unten angehängter Vergleich.  
  39) Den Catholischen und Evangelischen sollen die Closter-Collegia, Kirchen etc. wie sie 1624 gewesen, restituiret werden.  
  40) Die freye Reichs-Ritterschafft und Reichs-Städte sollen eben  
  {Sp. 2129|S. 1078}  
  solches Recht ruhig genüssen.  
  41) Keiner soll dss andern Unterthanen zu seiner Religion zühen, noch in Schutz deshalb nehmen.  
  42) Die Religions-Verträge sollen, so sie diesem Frieden nicht gemäß, aufgehoben seyn.  
  43) Auch sollen beyderley Religions-Verwandten freye Gewissens-und Religions-Ubung haben.  
  44) Kein Theil soll dem andern von ehrlichen Zünfften ausschlüssen, noch anderweit bedrängen.  
  45) Schlesische Evangelische Fürsten und Stände bleiben bei ihrer vorigen Religions-Ubung; die Schlesischen Grafen und Herren können in der Nachbarschafft ihre Religion üben; vor Schweinitz, Jauer und Glogau aber sollen drey Evangelische Kirchen erbauet werden.  
  46) Der Lehn wegen soll kein Reichs-Stand die Religion ändern und reformiren.  
  47) Wo die Lands-Obrigkeit 1624 streitig gewesen, hat der Besitzer dieses Jahrs in Religions-Sachen das Recht, bis rechtlich hierüber erkannt worden; indessen dürfen die Unterthanen wegen der Religion wegzuzühen, ehe nicht gezwungen werden.  
  48) Wenn die Obrigkeit von beyderley Religion, so verbleibt es wegen der Religions-Ubung, wie es im Jahr 1624 gewesen.  
  49) Der Einkünffte halber von geistlichen Gütern, ist deshalb im Religions-Frieden versehen, wobey es bleibet.  
  50) Alle geistliche Jurisdiction ist, bis der Religions-Streit aufgehoben, caßiret, und verbleibt jedes Landes Obrigkeit.  
  51) Wider den Passauischen Vertrag, Religions-Frieden, und diesem Frieden, soll man nicht handeln.  
  52) Auf dem Reichs-Convent sollen die Verordneten von beyderseits Religionen gleich seyn.  
  53) Die Religions-Streitigkeiten sollen in Güte beygeleget,  
  54) Das Cammer-Gericht und Kayserliche Hof-Gerichte von beyderley Religionen Beysitzern in gleicher Zahl besetzet werden.  
  VI.  
  55) Die Stadt Basel und die Schweitzer bleiben bey ihrer Freyheit, und sollen die Reichs-Gerichte nichts wider sie tentiren können.  
  VII.  
  56) Die Reformirten sollen mit in Religions-Frieden genommen werden.  
  57) Im Römischen Reich sollen nicht mehr als drey Religionen geduldet werden  
  VIII.  
  58) Alles soll in seinem Stande ruhig verbleiben.  
  IX.  
  59) Die neuen Zölle sollen abgeschafft werden.  
  X.  
  60) Schweden wird Vor-Pommern samt der Insel Rügen, auch Hinter-Pommern, Stetin, Gartz, Dam, Golnau, und die Insel Wollin, nebst dem Hafft: ingleichen die drey Porten, Pein, Schwine und Diwenau abgetreten.  
  61) Was dem Hertzog in Pommern in Hinter-Pommern zugestanden, fällt dem Churfürsten von Brandenburg samt dem Bißthum Camin zu.  
  62) Den Titul von Pommern (ausgenommen Brandenburg die Insel Rügen) behält Schweden und Brandenburg.  
  63) Wenn aber die Brandenburgische Manns-Linie ausstirbt, fällt Hinter-Pommern mit Camin an Schweden.  
  64) Schweden behält ferner die Stadt und Hafen Wißmar, das Ertz-Bißthum Bremen und Verden,  
  {Sp. 2130}  
  nebst dem Amt Willshausen, jedoch der Stadt an ihren Rechten ohne Schaden.  
  65) Dagegen wird Schweden ein unmittelbarer Reichs-Stand, und muß diese Länder für Reichs-Lehne beym Kayser bestätigen lassen.  
  XI.  
  66) Brandenburg bekommt an statt Vor-Pommern das Stifft Halberstadt, die Grafschafft Hohenstein, das Stifft Minden, Camin, und die Anwartschafft des Ertz-Stiffts Magdeburg.  
  67) Sachsen soll die possedirten Ämter, Querfurt, Jüterbock, Dame und Burg behalten.  
  68) Die Religion in den Stifftern verbleibt, wie sie zur Zeit dieses Friedens ist.  
  XII.  
  69) Hertzog Adolph Friedrich von Mecklenburg hat wegen Abtretung der Stadt Wißmar, die Bißthümer Schwerin und Ratzeburg zu genüssen, auch die Einkünffte nach Absterbung der Canonicorum zu heben, dessen Vater, Hertzog Gustav Adolph, aber soll zwey Canonicate, zu Halberstadt und Magdeburg, vor das abgetretene Bißthum Ratzeburg, genüssen.  
  70) Die Johanniter treten die Comtereyen Mirow und Neumerow an Mecklenburg ab.  
  XIII.  
  71) Das Haus Braunschweig und Lüneburg bekommt vor die abgetretene Prätension an die Stiffter Magdeburg, Bremen, Halberstadt und Ratzeburg dieses Äquivalent, daß es mit den Catholischen das Stifft Osnabrüg Wechsel-Weise verwalte, so, daß wegen Abtretung des Bißthums von dem Bischoff 80000 Rthl. in 4 Jahren gezahlet und dem Bischoff das Stifft Osnabrüg eingeräumet werden sollte; die Religion aber bliebe darinn, wie sie 1624 gewesen. Nach des Bischoffs Tode bekommt das Stifft Hertzog Ernst August von Braunschweig, oder nach dessen Tode einer von Hertzog Georgs von Braunschweig Nachkommen.  
  72) Ingleichen bekommt der Hertzog von Braunschweig und Lüneburg Walckenried, das Gut Schauen, und Kloster Grömmingen.  
  XIV.  
  73) Marggraf Christian Wilhelm zu Brandenburg bekommt an statt der 12000 Rthl. so er jährlich aus dem Ertz-Stifft Magdeburg gehoben, das Kloster und Amt Zinna und Loburg, nebst 3000 Rthl. aus dem Ertz-Stifft Magdeburg. Nach seinem Tode sollen diese Ämter seine Erben 5 Jahr besitzen, hernach aber wieder dem Ertz-Stifft zufallen.  
  XV.  
  74) Hessen-Cassel bekommt die Abtey Hirschfeld und Probstey Gellingen, die Ämter Schaumburg, Saxenhagen und Stadthagen, aus den Ertz- und Stifftern Mayntz, Cölln, Paderborn, Münster, und der Abtey Fulda, 600000 Rthl. zur Versicherung dessen sind Neuße, Lösfeld und Neuhaus verschrieben. Dagegen  
  75) tritt die Frau Landgräfin alle possedirte Plätze ab, und wird wegen der Marburgischen Succeßion der Cassel- und Darmstädtische Vergleich bestätiget.  
  XVI.  
  76) So bald der Friede von beyderseits Abgesandten unterschrieben, höret der Krieg auf.  
  {Sp. 2131|S. 1079}  
  77) Auch werden alle Gefangene loßgelassen, und alle Plätze, so wie verglichen, abgetreten.  
  78) Der Chur-Rheinische, Ober-Sächsische, Fränckische, Schwäbische, Ober-Rheinische und Nieder-Rheinische Kreiß bezahlt zu Abdanckung der Schweden 1800000 Rthl. baar, und 3200000 Rthl. durch Anweisung an gewisse Städte, die übrigen Millionen aber werden zu Ausgang des Jahres, nach geschehener Abdanckung, und die andern Millionen hingegen zu Ende folgenden Jahres erleget.  
  79) Die Österreich- und Bayerischen Kreise bezahlt jeder seine Völcker.  
  80) Dieser Friede soll als ein Reichs-Gesetz beständig gehalten werden.  
  81) Und sind darinnen begriffen auf Seiten des Kaysers, der König in Spanien, das Haus Österreich,, die Churfürsten und Stände, der König in Engelland, Pohlen, Dännemarck, der Hertzog von Savoyen, Lothringen, und alle Italiänische Fürsten und Republiquen, die vereinigten Niederländer, die Schweitzer, Bündter, und Fürst in Siebenbürgen.  
  82) Auf Seiten Schwedens ist Franckreich, des Heil. Römischen Reichs Stände, der König in Engelland, Pohlen, Dännemarck, Portugall, der Groß-Fürst in Moscau, die Venetianer, vereinigten Niederländer, Schweitzer, Bündtner, und Fürst in Siebenbürgen eingeschlossen.
  • Europ. Herold
  • Theatr. Pac.
  • Struvens Reichs-Historie ...
  • Tobias Pfanners Historia Pacis ... davon die beste Auflage die dritte ist, nemlich die Gothaische vom Jahr 1697 in 8.
  Siehe auch die Artickel:  
   
     

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Stand: 1. März 2013 © Hans-Walter Pries