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Quellenangaben
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Einleitung |
Pandecten, Pandectae, sind der andere
Theil der
Welt-bekannten
Sammlung derer
alten
Römischen Rechte und
Gesetze,
oder des sonst so
genannten
Corporis Juris Civilis, und enthalten eigentlich nichts
anders, als einen kurtzgefaßten Auszug aus denen vorher sich über die Massen
gehäuften
Schrifften und Aussprüchen derer alten Römischen Rechts-Gelehrten,
welche bis zu denen Zeiten des
Kaysers
Justinianus
gelebet und bekannt geworden. |
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Verfertigung |
Es war aber deren Verfertigung allerdings eine recht desperate
Arbeit, wie
solche gedachter
Kayser in Prooem. Inst. §. 2. selber nennet. Es ließ
nemlich derselbe, nachdem kurtz zuvor auf dessen
Befehl der sogenannte
Codex
Justinianeus zu
Stande gebracht worden war, aus der ungeheuern Menge der
alten Juristischen
Schrifften dieses
Werck verfertigen, welches er nach dem
Exempel des Julianus Celsus Pandectae und auch Digesta intitulirte, wie solche
in der Constit. Dedit nobis Deus. §. 1. de confirm. Digest. welche in dem
L. 3.
C. de vet. jur. enucl. zu befinden genennet werden. |
Besiehe auch l. 1. §. 12.
und l. 2. §. 1
C. eod. |
Pandectae oder
Digesta |
Pandectae aber wird dieses
Werck von denen
Griechischen
Worten
tou pan kai dechomai deswegen also genennet, weil solche alle und iede
Materien der Römischen
Gesetze, oder was irgend nur einiger Massen zu der alten Römischen
Rechts-Gelehrsamkeit gehören möchte, in einer gewissen beliebten
Ordnung
abgehandelt in sich fassen. |
- Julius Pacius in Prolegom.
Anal. Instit. §. 2.
- Stryck in Praecogn. Jur. c. 2. §.
7. p. 25.
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Ob aber dieses
Wort generis foeminini oder masculini
sey, davon kan Voßius de Arte Grammat. Lib. 1. c. 19.
desgleichen Brencmann in Hist. Pand. Lib. III. c. 6.
nachgelesen werden. |
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Die andere Benennung aber, nach welcher sie sonst auch
Digesta heissen, hat ihren
Ursprung von dem
lateinischen
Worte Digerere,
weil alles dasjenige, was zuvor in denen
Schrifften der alten Römischen
Rechts-Gelehrten hin und her zerstreuet war, in eine gewisse
Ordnung gebracht
worden. |
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Ordnung |
Zu wünschen aber wäre nur, daß solches dem
Namen nach auch würcklich, oder
doch besser, als würcklich geschehen, beobachtet worden, wiewol dennoch nicht zu
läugnen ist, daß diese
Rechte und
Gesetze
von dem Kayser Justinianus nicht auf
eine gantz verworrene Art und Weise vorgetragen worden, indem der von vielen
Rechts-Gelehrten gezeigte Zusammenhang derer Pandecten gar deutlich zu
erkennen
giebet, daß man das Corpus Juris Romani deswegen nicht vor ein gantz confuses Chaos halten könne,
weil die darinnen befindlichen
Materien ihrer grossen Menge ungeachtet, dennoch
von dem Kayser Justinianus in eine gewisse
Ordnung dergestalt
rangiret worden, daß eben dieser gedachte Zusammenhang derer Materien dem
Gedächtniß wohl zu statten kommen kan, worauf auch der Kayser
Justinianus selbst |
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{Sp. 506} |
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in der angezogenen Constit. §. 1. in
fin. zu sehen scheinet. |
Cujacius in Paratitl. ff. in prooem. |
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Bey dieser Verfertigung derer Pandecten wird von einigen
Gelehrten erinnert,
daß zwar die Verfasser derselben unendlich viele Auszüge aus denen
Schrifften
der alten Juristen gesammlet hätten, aber ohne alle Überlegung; daher es käme,
daß das gantze
Werck von gar keiner
Ordnung wäre, es liege alles darinnen über
die Massen unter einander gemischt, die an einander hangende
Materien wären
mehrentheils zergliedert, zerstückt, und der Alten ihre
Meynungen sehr öffters
zerbrochen und unrichtig vorgetragen. |
Hofmann in Hist. Jur. Vol. I. p.
294. |
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Von dieser
Arbeit fället auch Christian Heinrich Freisleben
in der Einleit. zur Bürgerl. deutschen Rechts-Gelahrheit c. 5. § 8. pp. 88.
ein artiges
Urtheil, wenn er
spricht: |
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„Der Augenschein weiset, daß darinnen nicht eine gemeine
Unordnung anzutreffen, sondern daß sich Tribonianus Mühe gegeben, etwas
vollkommen unordentliches zu machen.“ |
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Indessen finden sich doch
welche Verehrer des Justinianischen Rechts, so beständig davor halten, daß eine
vortreffliche
Ordnung und Zusammenhang bey denen Pandecten in Acht genommen
worden. Und dieser
Meynung ist unter andern Cujacius zugethan. |
Siehe Kreß in Praef. 2. Specim. Jurispr. |
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Ob nun gleich nicht zu läugnen ist, daß sich in dem gesammten Corpore
Juris einiger Zusammenhang derer
Materien und
Ordnung findet, indem solche
sowol nach der Vorschrifft des
Codicis, als nach dem Edicto perpetuo
des Salvius Julianus eingerichtet und abgefasset worden, |
l.
1. §. 5.
C. de vet. jur. enucl. |
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so scheinet doch deswegen die
Meynung derer
Rechts-Gelehrten, welche mit dem Duarenus in Dispp. Anniv.
Lib. I. c. 55. zu behaupten suchen, daß bey Abhandlung und Erklärung derer
Pandecten keine andere Abtheilung derer Materien und Ordnung gemacht werden
könne, keinesweges zu billigen zu seyn, weil die Ordnung im Vortrage und der
Lehr-Art (Methodus doctrinae) allerdings zu erfordern scheinet, daß das
gantze systematische Corpus derer Pandecten nach einem solche Vortrage
zergliedert vorgetragen werde, welcher dem Gedächtniß und dem Zusammenhange
derer Materien am allergemässesten zu seyn scheinet. |
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Dahero zu zweifeln ist, ob die
Meynung des Ludovici in
seiner Doctrina Pandectarum so schlechterdings anzunehmen sey, wenn er
meynet, es stehe in keiner Privat-Person
Gewalt, deshalber eine andere
Ordnung
zu treffen und einzuführen, ob er gleich selbst nicht in Abrede seyn kan, daß
die mehresten
Materien in denen Pandecten nach der Art und Weise, wie sie von
denen Sammlern geordnet worden, nicht zum besten zusammen hiengen. Denn wenn man
das letzte einräumet, so siehet man nicht, warum man bey dieser Sammlung derer
Rechte, welche nach dem Edicto perpetuo eingerichtet worden, nicht von
dem systematischen Corpore dergestalt, wegen einer desto bessern und deutlichern
Lehr-Art abgehen könnte, daß man durch einen weit ordentlichern Vortrag nach dem
natürl. Zusammenhange der Sachen,
welche vorgetragen werden, dem Gedächtnisse derer Lernenden zu statten zu kommen
suchte. |
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Ist also sehr gut, daß einige |
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{Sp.
507|S. 267} |
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Rechts-Lehrer unserer Zeiten der
studirenden Jugend diesen gefälligen
Dienst
erzeiget, und die in denen Pandecten enthaltenen Rechts-Materien dergestalt nach
der natürl.
Ordnung derer zusammenhangenden Materien rangiret, daß alle diese
Materien in einer natürl. Verbindung nach dem
Rechte der
Personen und
Sachen
vorgetragen, wie nicht weniger dasjenige, was die rechtl. Klagen anbetrifft,
besonders abgehandelt haben, weil man auf solche Weise die in einander
geworffene
Materien aufs deutlichste aus einander wickeln und dadurch dem
Gedächtnisse eine sehr gute Hülffe leisten kan, wie denn dergl. vorneml. Rivinus in einem besondern Schediasmate, unter dem
Titul: Nexus Pandectarum etc. gezeiget hat. |
Siehe auch Eckard
in Jurispr. Civ. p. 2. u. ff. in Prooem. |
Herausgeber und Mitarbeiter |
Die Verfertigung derer Pandecten hat der
Kayser
Justinianus im Jahre 530 im
Monat December dem Tribonianus aufgetragen, wie solches aus der
Constitution, so dem Corpori Juris vorgesetzet, und dem
Titulo
Codicis de vet. jur. enucl. einverleibet worden, zu ersehen, welcher sich
hierauf noch 16 andere
Männer, theils öffentl.
Lehrer auf der
hohen Schule zu
Constantinopel und Berytus, theils
geschickte Advocaten zu Mitarbeitern
angenommen. Und sind deren
Namen folgende: |
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- Theophilus,
- Anatolius,
- Dorotheus,
- Constantinus,
- Gratianus,
- Stephanus,
- Menna,
- Prosdocius,
- Eutolmius,
- Timotheus,
- Leonides,
- Leontius,
- Plato,
- Jacobus,
- Constantius
- und Johannes.
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Waren also dieser Sammler, nemlich mit dem Tribonianus, siebenzehn, |
L. 2. §.
9.
C. de V. J. E. Siehe Herrmanns Histor. Nachr. von dem
Leben des Kaysers Justiniani M. p. 20. u. ff. |
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Von diesen gelehrten
Männern ist nun dieses
Werck auf
Kayserlichen
Befehl aus der alten Römischen
Rechts-Gelehrten
Schrifften, deren
Namen iedwedem
Gesetze vorgesetzet worden,
nach der
Ordnung des Codicis und des Edicti perpetui zusammen getragen
worden. |
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Urheber |
Derer Schrifften aber, woraus die Pandecten gezogen und verfertiget worden,
waren ungefehr zwey tausend. Und neun und dreyßig alte Römische Juristen waren
Urheber davon, wie Gregorius Haloander davor hält.
Taurellus setzt deren 38. Guilielmus Budäus 37.
Johannes Mercerius hingegen 36. Des Taurellus
Meynung will Lorentz Theodor Gronov in Emendat. Pand. p.
81. und Bernhard Heinrich Reynold in Not. ad
Mercerii Conciliator. p. 3. vor die beste
halten, derer
Namen werden in dem Indice, Pandectis Florentinis praefixo,
in folgender
Ordnung angegeben: |
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- M. Salvius Julianus.
- L. Aemilius Papinianus.
- Domitius Ulpianus.
- Julius Paulus.
- Titus Cajus oder Gajus.
- Quintus Mutius Scavola.
- Hermogenianus, oder Hermogenes.
- Juventius Celsus.
- Herennius Modestinus.
- Priscus Meratius.
- Q. Septimius Florens Tertullianus.
- Callistratus.
- Javolenus Priscus.
- Alfenus, oder Alphenus.
{Sp. 508}
- Venulejus Saturninuns.
- Sextus Cäcilius Africanus.
- Papirius Justus.
- Sextus Pomponius.
- Florentinus.
- Aelius Martianus.
- Claudius Tryphonius.
- Ulpius Marcellus.
- Licinius Proculus.
- Aurelius Arcadius Charisius.
- Licinius Ruffinus.
- Arrius Menander.
- Aemilius Macer.
- Antistius Labro.
- Aburnus, oder Aburnius Valens.
- Lucius Volusius Macianus.
- Junius Mauricianus.
- Terentius Clemens.
- Q. Cerbidius Scavola.
- Masurius Sabinus.
- Julius Gallus Aquila.
- Tarruntenus Paternus.
- Anthas, oder Phorus, oder Furius Antianus.
- Rutilius Maximus.
- Aelius Gallus
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Aufgaben der Sammler |
Wie sich nun diese Sammler bey Verfertigung derer Pandecten aufzuführen
gehabt, das kan man aus den
Worten der Constit. de concept. Digest. §. 7.
zur Gnüge ersehen. Sie
musten nemlich dasjenige, was in denen
Schrifften
der
alten
Rechts-Lehrer nicht wohl gegeben, oder irgend sonst
unvollkommen und
unverständlich war,
verbessern, ergäntzen, deutlicher machen, und auf die
damalige
Regierung appliciren. Es war ihnen auch anbefohlen, sich wohl in Acht
zu nehmen, daß sie keine Antinomien oder widerstreitende
Gesetze
möchten einschleichen lassen, |
wie solches zu ersehen aus der erst angezogenen
Constit. de concept. Digest.
l. 1. §. 8.
C. de V. J. E. |
Widersprüche |
Es stand daher der
Kayser
Justinianus in den
Gedancken, die Pandecten wären
auf seinen
Befehl so behutsam verfertiget worden, daß gar kein
Widerspruch
darinnen anzutreffen seyn würde. Wie er sich denn dessen in
l. 2. pr.
C. de
V. J. E.
rühmet, dennoch aber finden sich viele unter den
Gelehrten, welche
eine ziemliche Menge dergleichen Antinomien nicht nur in denen Pandecten,
sondern auch in den übrigen drey
Theilen des Corporis Juris Justinianei
angemercket haben
wollen. Als da sind
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- Frantz Balduinus in Justiniano,
- Hotomann in Anti-Triboniano,
-
Thomasius in Not. ad Strauchium, in
Scholiis ad Huberum, und in
Dispp.
Lips.
passim.
- Joh. Jac. Wissenbach in Exerc. ad
ff.
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Siehe auch
Müller ad
Struvii
Synt. Jur. Civ. Exerc. L. §. 69. |
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Wiewol auch wiederum andere sind, welche solche in ihren hiervon
herausgegebenen
Schrifften
mit einander zu vereinigen suchen. Als
Z.E.
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- Gratian von Garzatoribus,
- Niclas von Pafferibus,
- Bronchorst,
- Pacius,
- Giphanius,
-
Struve,
- Berger,
- Jac. Brandmüller,
- Reinh. Bachovius,
- Helffrich Hunnius
- u.a.
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Bes. aber auch Balduin in Justin. p.
261. |
Bearbeitungszeit |
Zu Verfertigung dieses
Werckes
hatten die Sammler zehn
Jahr Zeit überkommen,
welches aber in 3 Jahren zu Ende gebracht wurde. Und diese Eilfertigkeit hat |
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{Sp. 509|S. 268} |
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auch der Kayser Justinianus
nicht übel
empfunden. |
- l. 2. §. 12.
C. de V. J. E.
- l. 3. §. 12. C. eod.
- Balduin
in Justin. p. 270.
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Bekanntmachung |
Da nun dieses
Werck gedachter massen zu
Stande gebracht worden war; so
überreichte Tribonianus solches dem
Kayser Justinian,
der es auch sogleich bekannt machte, und den 16 December 533 nebst denen
Institutionen bestätigte. |
l.
2. § 23. C. de V. J. E. |
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Und
muste sodenn alles, was in demselben enthalten war, vor das Seine
paßiren. |
§. 10. u.
19. Constit. Tanta. de Confirm. Digest. |
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Es
hat aber der Kayser Justinianus bey dieser Bestätigung derer
Pandecten sonderlich zwey Stücke verbothen, nemlich |
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1) |
solte man die
Gesetze nicht mehr mit Siglis oder einzeln
Buchstaben, bey
Strafe eines
Falsches,
schreiben. |
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Siehe Constit. Omnem. §. 8.
und l.
2. §.
22. C. de V. J. E.
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Und |
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2) |
solten keine Commentarii,
sondern nur Paratitla, darüber verfertiget werden. |
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Constit.
Deo auctore. §. 7. und Constit.
Tanta. §. 21. |
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