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Zedler: Pandecten [2] HIS-Data
5028-26-505-05-02
Titel: Pandecten [2]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 26 Sp. 509
Jahr: 1740
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 26 S. 268
Vorheriger Artikel: Pandecten [1]
Folgender Artikel: Pandecten [3]
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen, Römisches Recht
  • Transkribierter griechischer Text der Vorlage

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Übersicht
Einteilung
  Hauptteile
 
  Siebenzahl der Teile
  Einteilung der Glossatoren
 
  Digestum Vetus
  Digestum Infortiatum
  Digestum Novum
  Beurteilung der Einteilung
  alte Einteilung
  Gliederung und Umfang
  P., Pi. und π.
  π. und ff.
  Alte Zitierweise
  Heutige Zitierweise

Stichworte Text Quellenangaben und Anmerkungen
Einteilung Sonst werden die Pandecten in Partes Majores und Minores unterschieden. In Partes Majores werden sie entweder von dem Justinian selbst, oder von denen alten Glossatoren eingetheilet. Von dem Justinian selbst werden sie in VII. Haupt-Theile abgesondert. Der  
Hauptteile
I. hält in sich 4 Bücher, 52 Titel, 870 LL. und wird prōta genennt.
 
 
II. hält in sich 7 Bücher, 40 Titel, 970. LL.
 
 
III. hält in sich 8 Bücher, 41 Titel, 1044. LL.
 
 
IV. hält in sich 8 Bücher, 50 Titel, 1066 LL.
 
 
  Und wird sonst auch meson tou pantos, wie auch Umbilicus Pandectarum genennet in
l. 2. §. 5. l. 3. §. 4. C. de V. J. E.
 
V. hält in sich 9 Bücher, 44 Titel, 1582. LL.
 
 
VI. hält in sich 8 Bücher, 42 Titel, 1583. LL.
 
 
VII. hält in sich 6 Bücher, 93 Titel, 1901. LL.
 
Siebenzahl der Teile  Daß aber der Kayser Justinianus die Pandecten in VII. Theile unterschieden, mag wol nicht deswegen, wie einige darüber urtheilen, geschehen seyn, daß er dieser seiner Geburt die siebende Zahl, welche sonst der natürlichen Geburt am gemässesten zu seyn erachtet, und gemeiniglich von der Natur selbst beobachtet wird, l. 12. ff. de stat. hom. hätte appliciren wollen, als welches wohl zu weit hergesucht zu seyn scheinet, sondern vielmehr um dieser Ursache willen, welche der Kayser in l. 2. §. 1. C. de V. J. E. selbst angiebt, nemlich solchergestalt der natürlichen Ordnung und Ubereinstimmung derer Zahlen um so viel näher zu kommen. Denn es ist bekannt, daß man vorzeiten aus einem sonderlichen Aberglauben davor gehalten, daß in der siebenden Zahl ein gantz besonderes Geheimniß verborgen läge, wovon man vieles beym Macrobius de Somn. Scip. Lib. I. c. 6. und beym Gellius Noct. Att. Lib. II. c. 10. findet. Man kan solches unter andern auch aus denen sieben Proceßionen der Bürgermeister nach der 105 Novelle c. 1. nicht undeutlich abnehmen, und hierbey zugleich Frantz Duarenus in Enarrat. method. 1. Part. π. c. 3. de var. imper. nom. und Peter Gregorius Tholosanus in Synt. Univ. Lib. 9. c. 9. n. 26. zu  
  {Sp. 510}  
  Rathe ziehen, allwo dieser Aberglaube von dem Geheimnisse der siebenden Zahl mit unterschiedlichen Exempeln erläutert wird.  
  Von dieser Heiligkeit der siebenden Zahl kan man auch unter denen Kirchen-Scribenten sonderlich den Basilius den Grossen in Homil. II. Hexameron nachsehen, welcher ebenfalls sehr viele und merckwürdige Exempel von der Vollkommenheit der siebenden Zahl anführet. Nach dem Origenes sollen auch sieben Alter der Welt seyn. Welches in dem Sachsen-Spiegel Lib. 1. Art. 3. dahin gedeutet wird, daß, gleichwie sieben Welt-Alter sind, also auch die Schilde und Gürtel derer Soldaten, wie nicht weniger auch die Grade der Anverwandschafft nach der siebenden Zahl beurtheilet werden sollen. Ludovici in Hist. Pand. Doctr. Pand. proem. p. 7.
  Aus denen weltlichen Schrifft-Stellern aber ist sonderlich von dieser heiligen siebenden Zahl Gellius l. c. c. 10. und Cälius Rhodius in Antiqu. Lect. c. 56. und L. 12. nachzusehen. Man würde nicht nöthig gehabt haben, diese Heiligkeit der siebenden Zahl sowol aus denen Kirchen- als weltlichen Schrifft-Stellern so weitläufftig anzuführen, wenn nicht einige sonst gelehrte Rechts-Lehrer aus diesem Grunde das gröste Geheimniß daraus machen wollen, daß das Corpus derer Pandecten von dem Kayser Justinian selbst im VII. Theile abgesondert worden. Wie denn unter andern der sonst gelehrte Pacius aus eben diesem Grunde hauptsächlich die Pandecten und übrigen Bücher des Corporis Juris Justinianei mit dem gantzen Welt-Gebäude in eine Vergleichung bringen, und daher zeigen wollen, daß das gantze Corpus Juris eine rechte kleine Welt wäre, und in solchem alle Theile der Welt vorgestellet würden.  
Einteilung der Glossatoren  Von denen alten Glossatoren werden die Pandecten oder Digesta in III. Theile abgesondert, nemlich in Digestum Vetus, Infortiatum und Novum.  
Digestum Vetus  Das Digestum Vetus nimmt den Anfang mit dem ersten Buche der Pandecten, und gehet bis auf den andern Titel des XXIV. Buches: De Divortiis et Repudiis; und soll deswegen so genennet worden seyn, weil es eher, als die andern beyden Theile, wäre verfertiget worden, oder weil dieser Theil die Jura vetera in sich halten soll. Stryck in Praecogn. Jur. §. 16.
Digestum Infortiatum  Das Digestum Infortiatum fängt sich von dem dritten Titel des XXIV. Buches: Soluto Matrimonio, an, und schließt sich mit dem letzten Titel des XXXIX. Buches. Infortiatum aber soll es genennet werden, entweder von Infarciendo, darzwischen schieben oder stecken, indem dieser Theil zwischen die andern beyden von denen Glossatoren hinein gestecket worden. Hermanns Histor. Nachr. von dem Leben des Kaysers Justiniani M. p. 13.
  Oder von dem Griechischen Worte tou phortiou, welches eine Last bedeutet, weil sich dieser Theil von der Last die Mitgifft wieder heraus zu geben (ab onere reddendarum dotium) anfängt.
  • Accursius ad rubr. π. solut. matr.
  • Zösius in Prooem. ff. n. 1.
  • Glossa ad pr. ff. Infort.
  • Riccius de Libr. Jur. aph. 34.
  Noch andere wollen den Ursprung dieser Benennung von dem Lateinischen Worte Inferre herleiten, weil nemlich dieser Theil, welcher von denen Erbschafften,  
  {Sp. 511|S. 269}  
  Nacherbsatzungen u.d.g. handelt, am meisten einzutragen pflegt. Wie denn auch der alte Römische Rechts-Gelehrte Alexander in Praef. ad tit. de vulg. et pupill. substit. erzehlet, wie Raphael Cumanus aus des Baldus eigenem Munde gehöret, so habe er mit der einzigen Nacherbsatzungs-Materie 15000 Ducaten erworben. Welches allerdings mehr als genug eingetragen heissen kan. Albericus Gentilis in Tr. de Libr. Jur. Civ. p. 60.
Digestum Novum  Das Digestum Novum fähet sich von dem 1 Titel des XXXIX. Buches de Novi Operis Nuntiatione, und gehet bis zu Ende der Pandecten. Und soll dieser Theil daher Novum genennet werden, weil er am letzten wäre verfertiget worden.  
Beurteilung der Einteilung  Albericus Gentilis l.c. urtheilet von dieser Eintheilung folgendergestalt: Der Grund und die Ursache dieser Benennung scheinet daher genommen zu seyn, daß nemlich das Digestum vetus den ersten, das Infortiatum den mittlern, und das Novum den letzten Theil derer Pandecten anzeiget. Diese wunderliche Eintheilung derer Pandecten wird insgemein dem Bulgarus nebst einigen andern, welche zu gleicher Zeit mit ihm gelebet haben, als dem Hugolinus, Rogerius, Placentinus, Azo, u.a. welche die vornehmsten unter denen Glossatoren waren, zugeschrieben. Guido Pancirollus de clar. LL. Interpr. Lib. II. c. 15.
alte Einteilung  Vor dieser Eintheilung war bey denen alten Juristen schon eine andere bekannt. Es wurden nemlich die Digesta oder Pandecten in zwey Volumina abgetheilet. Das erste Volumen gieng bis auf den L. quaetebatur. ff. ad L. Falcid. das andere aber bis zu Ende. Wie denn hiervon Albericus Gentilis l.c. gedencket.  
Gliederung und Umfang  Die Partes Minores machen die 50 Bücher aus, welche in ihre Titel, und ein jeder in seine Leges, diese aber in ihre Principia und §§. getheilet werden. Zösius in Prooem. ff. n. 2.
  Parthenius Litig zehlet in denen Pandecten 440 Titel und 9198 Leges, Harprecht 433 Titel und 9123 Leges. Siehe Lauterbach in Comp. Jur. in Praef.
  Riccius 440 Titel 8145 LL. In den Florentinischen Pandecten hat der Pacius 429 Titel, und 8134 LL. gezehlet, welche allein vor Gerichte gelten, nach dem bekannten Satze: Quos textus non agnoscit Glossa, eos nec agnoscit forum. Die übrigen Gesetze sollen von dem Contius und Cujacius eingeschoben worden seyn. Siehe l. 8. u.ff. ff. de bon. damn. l. 10. u.ff. ff. de interd. et releg.
  Daß aber die Anzahl derer Titel und Gesetze so sehr von einander abgehet, daran sind die vielerley Auflagen des Corporis Juris Schuld. Also macht in der Auflage des Gothofredus der Titel: pro soluto und der Titel: de Usurpationibus et Usucapionibus nur einen aus; ingleichen der Titel: de Privilegiis eruditorum, und der de rebus autoritate Judicis possidendis. Allein im Corpore Juris Glossato werden diese Titel von einander abgesondert. Dergleichen man auch in der Haloandrinischen Auflage beobachtet. Und solche Bewandniß hat es auch mit den Gesetzen. Da sind öffters zwey oder drey Gesetze in eines zusammen geschmiedet worden; Welches Gothofredus in seiner Auflage mit einem grossen Buchstaben anzeiget.  
  Sonst sollen die Pandecten beynahe aus 150000 Versen bestehen, wie solches der Kayser Justinianus  
  {Sp. 512}  
  in dem l. 2. §. 1. in fin. C. de V.J.E. angiebet. Was aber durch das Wort: Versuum in d. l. 2. §. 1. verstanden werde, darinnen sind die Gelehrten nicht einig. Gothofredus in Notit. ad d. l. 2. versteht hierdurch lineas, und beziehet sich daselbst zu Behauptung seiner Meynung auf den Contius und Duarenus, welcher ihm aber in dem Prooem. ad ff. c. 3. und in Dispp. Anniv. Lib. II. c. 6. zuwider ist.  
P., Pi. und π.  Was ins besondere die Art und Weise die Bücher in denen Pandecten durch die Buchstaben P. oder Pi. welches Pisanae bedeutet, angeführet worden, wovon Antonius Augustinus in Emend. Lib. III. c. 3. und der ehemals zu Königsberg berühmte Professor Riccius in Tr. de Libr. Jur. nachzusehen sind.  
π. und ff.  Heutiges Tages aber bedienet man sich bey der Anführung derer Titel des Buchstabens D. welcher die Benennung derer Digestorum anzeiget oder auch am gewöhnlichsten eines ff. z.E. l. 110. ff. de N. J.  
  Von dem Ursprunge dieser Anführung mit einem ff. sind die Gelehrten sehr unterschiedener Meynung. Huberus in Praelect. ad π. Prooem. n. 2. und in fin. meynet, daß solches aus dem Griechischen Buchstaben π. durch eine verdorbene Schreib-Art seinen Ursprung genommen, welcher Buchstabe vorzeiten, wie Zösius ad π. in Prooem. n. 11. mit angemercket hat, mit einem Circumflex π̃ geschrieben worden, und also nachgehends theils aus Nachläßigkeit, theils aus Unwissenheit derer Schreiber ein doppelt ff. entstanden wäre. Andere hingegen haben davor gehalten, daß deswegen ein gedoppeltes ff. zu deren Anführung genommen worden, damit man hierdurch anzeigen möchte, Pandectas factas fuisse, welches aber sehr gezwungen heraus kommt.  
  Nach andere stehen in der Meynung, daß man vorzeiten die Pandecten durch ein D. und G. welche das Wort Digesta angezeiget, angezogen hätte, welche beyde Buchstaben, wenn sie zusammen gesetzet worden, eine Ähnlichkeit mit dem ff. hätten. Am allerwarscheinlichsten ist aber wohl die Meynung derer, welche sagen, daß man ehedessen die Pandecten mit einem ll. bezeichnet, und angeführet hätte, welche beyden L. die Bücher derer Pandecten angezeiget, aus welchen nachgehends durch einen Fehler der Abschreiber ein ff. worden wäre.  
  Ausser dem sind auch einige darauf gefallen, daß man deswegen ein ff. zur Anführung gebrauchet, weil das Volumen derer Pandecten durch zwey Kayser, Vater und Sohn, welche beyde den Namen Friedrich geführet, genauer untersuchet, und in eine richtige Ordnung der Gesetze gebracht worden, welches aber wiederum sehr weit hergeholet ist.
  • Riccius de Libr. Jur. aph. 18.
  • Anon. in Modo legendi abbreviaturas, Cöln 1570.
  Des Haloanders Meynung in Praef. ad π. welcher davor hält, daß man vorzeiten das gantze Werck derer Digestorum mit einem Griechischen Θ [1] welches in der Mitte mit einem gekrümmten Accente oder Circumflex geschrieben wird, bezeichnet, und aus solchem hernach im Lateinischen ein ff. davor geschrieben worden, scheinet noch eine grössere Wahrscheinlichkeit zu haben. Gothofredus in
[1] HIS-Data: in der Vorlage ist unter das Θ eine Akzent gesetzt.
  {Sp. 513|S. 270}  
  Not. ad rubr. C. de V.J.E. hält diese Art, die Pandecten anzuführen, vor eine blosse Erfindung derer Notarien, welche sich im Schreiben zuerst dieser Anführung, ohne auf einen gewissen Grund und Ursache davor zusehen, bedient hätten. Es ist übrigens diese Untersuchung so beschaffen, daß es wenig verschläget, welche Meynung sich einer aus so vielen erwehlet, obgleich die erste Meynung, daß aus dem Griechischen π. ein Lateinisches ff. gemachet worden, vielen am allerwahrscheinlichsten geschienen.  
  Riccius hat in seinem Tr. de Libr. Jur. aph. 18. noch einen andern Einfall beybringen wollen, gleich als wenn es an denen zuvor erzehlten noch nicht gnug gewesen, wenn er meynet, man könnte allenfalls vielleicht auch sagen, daß, gleichwie bey denen Griechen der Buchstabe Θ, ehemals die Todes-Straffe angedeutet, also hingegen bey uns das Griechische π. die Gerechtigkeit oder den Galgen anzeige. Daher denn nicht allein das bekannte Sprichwort: Abi in Graecum π. sondern vielleicht auch die gewöhnliche Anführung derer Pandecten durch ein ff. entstanden seyn könnte, oder es wären dahero die Pandecten erst mit einem Griechischen π. bezeichnet worden, weil in solchen eine hinlängliche Ausführung derer Materien, so zu dem peinlichen Processe gehören, enthalten wäre, bis endlich gedachter massen dieses π. in ein Lateinisches ff. verwandelt worden.  
Alte Zitierweise  Sonst ist hierbey noch zu erwehnen, daß man ehedessen zuerst den Namen des Buches von denen Pandecten selbst, und alsdenn erst den Titel oder die Auffschrifft, endlich aber auch den Legem und §. selbst bey deren Anführung ausgedrucket, welche Art der Anführung man in denen Büchern derer Juristen älterer Zeiten beständig beobachtet findet.  
Heutige Zitierweise  Heutiges Tages aber hat man diese Ordnung gantz umgekehrt, dergestalt, daß man zuerst den Legem, hernach den §. ferner den Versickel, und endlich den Titel oder die Rubrick anführet. Also wurden auch ehedessen die Leges und §§. nur durch die Anfangs-Worte des Textes angeführet; da man hingegen solches heutiges Tages nicht mehr thut, sondern vielmehr den Text eines Gesetzes mit blossen Ziffern andeutet. Wiewol einige Rechts-Lehrer hierbey nicht unbillig erinnert, daß es weit besser und bequemer seyn würde, wenn man die Anfangs-Worte des Textes zugleich mit der Zahl oder denen Ziffern vereinigte, indem es leichtlich geschehen könnte, daß, wenn ein Gesetze mit blossen Ziffern bezeichnet würde, ein Druck-Fehler mit unterlauffe, und weil die Exemplare derer Pandecten sonderlich nach denen gemeinen Aufflagen, als welche öffters eine gantz andere Ordnung in denen §§. halten, von andern Codicibus sehr unterschieden wären.  
  Hierbey ist noch dieses mit zu bemercken, daß, wenn in denen angeführten Gesetzen gar keines Buches, nemlich weder der Pandecten, noch des Codicis Meldung geschieht, allezeit und allezeit und durchgängig (kat' exochēn) die Pandecten darunter verstanden werden, ingleichen, daß, wenn der §. von einem Texte, und sonderlich einem etwas langen Gesetze nicht angezeiget worden, hierdurch stillschweigend verstanden wird, daß der Beweis des vorseyenden  
  {Sp. 514}  
  Satzes gleich aus dem Anfange des angezogenen Gesetzes zu nehmen und darinnen zu suchen sey. Huber in Praelect. ad ff. prooem. n. 2. in fin.
  Solchemnach werden dergleichen Rechts-Stellen und Gesetze aus denen Pandecten heut zu Tage mehrentheils also angeführt, und  
 
  • entweder durch ein D. bezeichnet, zum Exempel l. 3. D. de A. R. D. das ist, Lex 3. Digestis de acquirendo rerum dominio;
  • oder durch ein Griechisch π. zum Exempel l. 7. π.  de Nupt. das ist, Lex 7. Pandectis de Nuptiis;
  • oder mit einem ff. zum Exempel l. 3. ff. de Jurisdict. das ist, Lex 3. Pandectis de Jurisdictione;
  • oder diese Zeichen werden gar weggelassen, zum Exempel l. 8 de R. V. das ist, Lex 8. Pandectis de Rei Vindicatione.
 
     

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Stand: 15. Dezember 2023 © Hans-Walter Pries