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Zedler: Person HIS-Data
5028-27-668-8
Titel: Person
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 27 Sp. 668
Jahr: 1741
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 27 S. 347
Vorheriger Artikel: Persolvere
Folgender Artikel: Person, Persona
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen
  • Transkribierter griechischer Text der Vorlage

  Text Quellenangaben
  Person, Lat. Persona, Frantz. Personne, ist ein Ding, das sich bewust ist, es sey eben dasjenige, was vorher in diesem oder jenem Zustande gewesen.  
  So erkläret es Wolff Metaph. § 924. er ist aber dieser Erklärung wegen nicht unangefochten blieben. Denn weil er saget, die Person sey ein Ding, das sich bewußt ist, es etc. so haben einige vermeynt, als wenn er in Christo zwey Personen statuiren müste. Allein dieser Schluß ist falsch. Denn man nehme die gemeine Erklärung der Person an, die in allen alten Theologischen Compendiis stehet, und in denen alten Metaphysicken überall zu finden, daß sie sey Suppositum intelligens; so wird man seine Consequentz eben so wohl als bey des Herrn Wolffs Erklärung anbringen können.  
  Er hat überhaupt gewiesen, daß durch die Vereinigung vieles zusammen Eines wird, und also kan auch die Vereinigung zweyer Naturen eine Person machen, da, wenn jene alleine vor sich vorhanden wäre, von der andern abgesondert, eine jede eine besondere Person machte. Man hätte also nicht alleine auf den Begriff der Person, sondern auch des Einen sehen sollen. Wolffs Metaph. T. II. §. 339.
  Andere erklären die Person durch ein Wesen, welches Verstand und einen freyen Willen besitzet; diese Definition aber scheinet von der Erklärung eines Geistes nicht sehr unterschieden zu seyn. Wieder andere nennen eine Person eine besondere vollkommene und vernünfftige Substantz, welche ihr Wesen und ihre Subsistentz vor sich hat. Das Abstractum davon, oder die Subsistentz eines solchen Wesens, heisset: Personalitas.  
  Aus denen gegebenen Definitionen von der Person, welche es auch sey, folget, daß die Thiere keine  
  {Sp. 669|S. 348}  
  Personen seyn: denn ob wohl ein jedes Thier ein selbstständiges Wesen, so wird doch noch zu einer Person erfordert, daß sie auch vernünfftig sey. Hingegen weil z.E. die Menschen sich bewust sind, daß sie eben diejenigen sind, die vorher in diesem oder jenem Zustande gewesen, so sind sie Personen.  
  Sonst bedeutet dieses Wort auch die Beschaffenheit, den Zustand einer Sache oder eines Amts, welche Zweydeutigkeit zu dem Streit zwischen der Lateinischen und Griechischen Kirche, da jene den Vater, Sohn und Heiligen Geist drey Personen; diese aber drey hypostaseis nennte, Gelegenheit gab. Siehe
  • Hebenstreits metaphysic. p. 256.
  • Donati metaph. usual. p. 243.
  • Velthems instit. metaphysic. p. 1769.
  • Chauvins lexic. philos. p. 485. edit. 2.
  • Clericum in ontol. c. 8.
  In denen Rechten bedeutet Person einen Menschen, so in der bürgerlichen Gesellschafft lebet, und seinen Stand entweder von der Natur, oder nach einem sonderlichen Rechte hat.  
  Der Natur nach ist der Mensch  
 
1) entweder eine Manns- oder Weibs-Person, oder auch ein Zwitter. Vor das
2) sind etliche gebohren, etliche noch in Mutterleibe; von welchen letztern zu wissen, daß sie in denen Sachen, so ihren Nutzen betreffen, denen allbereit gebohrnen gleich geachtet werden.
  Siehe Nachkömmling, im XXIII Bande, p. 198. u.ff.
  Hieher gehören auch die todtgebohrnen Kinder, Mißgeburten, Zwillinge, u.s.w.
 
  Ausser diesen finden sich noch andere Eintheilungen und Unterschiede derer Personen  
   
  Das Alter wird getheilet  
 
1) in das unmündige Alter,
 
 
2) die Jugend,
 
 
3) das männliche, und endlich
 
 
4) das hohe Alter.
 
  In Absicht auf die Gesundheit oder das Wohlaufseyn, und zwar  
 
  • zum ersten des Leibes, sind die Menschen entweder
    • gesund,
    • oder kranck,
  • vor das andere, oder in Ansehung des Gemüths,
    • entweder klug und verständig,
    • oder Sinn-verrückt, und diese wiederum
      • entweder toll und rasend,
      • oder närrisch,
      • oder blöden Verstandes, unter denen
        • einige alles Verstandes beraubet,
        • andere zwar schwachen Verstandes sind, solchen aber doch noch einiger massen brauchen können.
 
  Jedoch sind hieher nicht zu bringen  
 
  • die simpeln und einfältigen Leute,
  • viel weniger die Stock- und Schalcks-Narren,
  • oder eingebildete Narren und hochmüthige Phantasten;
 
  wohl aber gewisser massen die Verschwender, wovon an seinem Orte.  
  Nach denen äusserlichen Gütern werden die Menschen unterschieden in  
 
  • Geehrte und Ungeehrte,
  • Reiche oder Arme,
  • und sie mögen im Ehren-Stande leben, oder nicht,
  • Mittel haben, oder keine, dennoch in Ansehung anderer vor elende Personen geachtet werden, als da sind
 
  Der rechtliche Stand derer Personen, welcher von denen Gesetzen entstehet, und nach welchem jedermänniglich in der bürgerlichen Gesellschafft gewisse Rechte zu genüssen hat, ist dreyerley,  
 
1) der Stand der Freyheit, welchem entgegen gesetzet wird die Knechtschafft,
 
 
2) der Stand des Bürger-Rechts, worunter aber das gemeine Reichs-Bürger-Recht, nicht aber das besondere Bürger-Recht einer so genannten Land-Stadt, dessen Gegensatz ist, fremde oder auslän-
 
  {Sp. 670}  
 
  disch seyn,
 
 
3) der Stand der häußlichen Gesellschafft, in welchem sie leben, oder des Geschlechts, mit welchem sie gewisse Rechte zu genüssen haben. 
 
  In Betrachtung der Freyheit sind einige freye Leute, andere aber Knechte oder Leibeigene.  
  Ausser diesen giebt es, zumahl nach Römischen Rechten, nicht den dritten Stand. Denn was einige von denen an ein gewisses Land-Gut gebundenen (Adscriptiis oder Glebae Adscriptis) anführen; so ist zu wissen, daß derer etliche frey seyn, etliche aber Knechte, deren Beschaffenheit, unerachtet in denen Stuffen der Dienstbarkeit einiger Unterschied seyn möchte, deshalber nicht geändert wird. Diejenigen Knechte aber, welchen die Freyheit unter einem gewissen Bedinge versprochen worden, (statu liberi)) ob zwar, was die Contracte oder die Privat-Verbrechen anbetrifft, sie einiger massen als freye Leute gehalten worden; so waren sie doch in Betrachtung ihres Standes und gröbern Verbrechens (quoad delicta publica) Knechte.  
  In Betrachtung der häußlichen Gesellschafft, worinnen ein Mensch sich befindet, und nach dieser rechtlichen Betrachtung werden die Personen in so fern unterschieden, daß etliche ihre eigene Herren, oder keines andern Gewalt, verstehe Privat-Gewalt oder Herrschafft, unterworffen seyn. Denn was das obrigkeitliche Regiment anbetrifft, so sind alle und jede Unterthanen denenselben unterworffen. Etliche aber stehen entweder unter derer Herren, als z.E. Knechte, oder unter der väterlichen Gewalt, als Kinder.  
  Was nun ein jedes von allen diesen benannten Personen vor besondere Rechte und Vorzügen vor dem andern zu genüssen hat, davon wird unter so viel besondern Artickeln mit mehrerm gehandelt.  
     

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Stand: 26. Dezember 2023 © Hans-Walter Pries