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Zedler: Petschaft HIS-Data
5028-27-1149-1
Titel: Petschaft
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 27 Sp. 1149
Jahr: 1741
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 27 S. 588
Vorheriger Artikel: Petsch (Sebastian Gottfried)
Folgender Artikel: Petschaffts-Ring
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Petschaft, Petschier, Pitschaft, Signum, Sigillum, Cacher, heißt dasjenige Instrument, vermittelst dessen man einen Brief versiegelt, daß er nicht leicht unvermerckt von einem Fremden aufgemacht und gelesen werden könne.  
  Es bestehet dasselbe entweder aus einem Wapen, dem zuweilen die Anfangs-Buchstaben des Namens beygefüget, aus dem verzogenen Namen, oder einer erwählten Devise, und andern sinnreichen Bilde, welches in Eisen, Stahl, Meßing, Silber, oder einen edlen Stein, zum Exempel Carniol, sauber eingegraben worden.  
  Es werden auch wohl die Bildnisse grosser Herren darein gegraben. In dem Siegel der Persischen Könige soll das Bild der Rhodogunes, so mit verworrenen Haaren auf die Abtrünnigen, sich an ihnen zu rächen, losgehet, gewesen seyn. Polyänus Lib. VIII. Stratagem.
  Doch sagt der Scholiast des Thucydidis Lib. VIII. sie hätten das Bild Cyri oder eines andern Königes, oder das Pferd des Darii darauf gehabt.  
  Die Lacedämonier bedienten sich des Bildes des Königes Polydori. Pausan. L. III.
  Augustus siegelte mit dem Bilde Alexandri. Plin. XXXVII, 1.
  Die Kayser, die dem Augusto am nächsten, gebrauchten desselben Bild. Sueton. in Vit. August. c. 50.
  Was aber die Forme des Petschaffts anlanget, so ist dieselbe gar mancherley. Denn einige lassen ihnen gefallen, dergleichen in einem wohlgefaßten Ringe am Finger zu tragen; andere haben Belieben in einer besondern Capsul diese drey verschiedenen Arten der Petschafften mit Wappen, verzogenen Namen und Devisen, auf einer dreyeckigen wohl proportionirlichen Welle eingegraben bey sich zu führen; noch andere pflegen sich nur gantz schlechter Stempel von Stahl oder Meßing zu bedienen. In den Schreib-Stuben hergegen, wo man vieles mit Oblaten zu siegeln gewohnt ist, gebraucht man besondere hierzu beqveme Siegel-Pressen.  
  In denen alten Urkunden findet man auch das Wort Betschaden, welches man hernach in das Wort Petschaden, und endlich Petschafft verwandelt. Den Ursprung dieses Wortes betreffend, so wollen es die mehresten von denen alten Lateinischen Worte Pittacium herleiten, welches nach einiger Meynung nichts anders, als ein gewisses Verzeichniß des denen Soldaten zu reichenden Proviantes andeuten soll.  
  Indessen ist nicht allein einem ieden vergönnt, dergleichen zu gebrauchen, sondern es werden dieselben auch, weil man sie doch ihrer eigentlichen Absicht und Gebrauche nach nicht so wohl zur Zierde und zum Staate, als vielmehr zu gantz ernsthafften Dingen, und ins besondere als ein gewisses Zeichen und Unterpfand seiner Treu und Redlichkeit gebrauchet, nicht zum Schmuck, und daher auch in Sachsen, ausser Petschaffte, so angehangen werden, und Petschier-Ringen, so der Frauen gewesen, nicht zur Gerade, sondern vielmehr zum rechten Erbe gerechnet. l. argumento. 15. §. ornamentum. ff. de aur. et arg. leg. arg. l. 79. ff. de verb. sign.
  Im übrigen wird ein solches Siegel oder Petschafft mehrentheils zu dem Ende beygedruckt, damit solches desto mehr Glauben verdiene. Everhard in Tr. de Fide Instrument. c. 12. n. 16.
  Und wenn einer sagen wolte, es wäre nicht mit seiner Bewilligung vorge-  
  {Sp. 1150}  
  drucket worden, so muß er sich eydlich reinigen, weil eine starcke Vermuthung wieder ihn streitet. Carpzov Lib. III. Resp. 79. n. 17.
  Daher auch sonderlich bey denen Instrumenten derer offenen Notarien erfordert wird, daß solche allezeit hinzu gethan werde. Höpingk de Jure Sigill. c. 15. n. 107.
  Und ist anbey so wohl in Sachsen, als anderswo, nöthig, daß ins besondere bey Vollmachten neben den Namen auch das Petschafft gesetzet werde. Berlich P. I. Dec. 54.
  Solte aber einer kein Petschafft haben; so muß dabey gesetzet werden: In Ermangelung meines Petschaffts, mit meiner eignen Hand; wo man aber des andern Petschafft gebrauchet, daß er in Ermangelung seines eigenen Petschaffts des Titius Petschafft mit dessen Vorbewust und gutem Willen beygedrucket.
  • Höpingk l.c. c. 4. §. 4. n. 98. u.ff.
  • Bornitius de Instrum. Lib. I. c. 20.
  • Schaum in Tr. de Annul. eorumque jure et usu,
  • Lipsius in Comment. ad Lib. II. Annal. Tacit. fol. 33.
  • Guevarra P. II. Epist. p. 85.
  • Besold in Thes. Pract. h.v. u.a.
  Siehe auch Siegel, ingleichen Annulus Signatorius, im II Bande p. 407.  
     

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Stand: 26. Dezember 2023 © Hans-Walter Pries